Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00426
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, erwarb in Bosnien nach der obligatorischen Schulzeit und vierjähriger Berufsschule das Diplom als Textiltechnikerin (Urk. 6/1/4, Urk. 6/137/14). Am 20. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 6/1/3). Hier war sie erstmals berufstätig (Urk. 6/137/14); sie arbeitete ab April 2001 als Hotelangestellte in der Zimmerreinigung (Urk. 6/1/5, Urk. 6/5/191, Urk. 6/6). Am 13. Dezember 2002 erlitt sie bei einem Unfall (Urk. 6/5/195) eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde hochparietal rechts und eine Prellmarke an der linken Spina scapulae (Urk. 6/5/78). Es persistierten insbesondere Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie Schwindel (Urk. 6/5/27, Urk. 6/5/39, Urk. 6/5/57, Urk. 6/5/69); im weiteren Verlauf traten zudem psychische Beschwerden auf (Urk. 6/5/11, Urk. 6/5/28-29). Die Tätigkeit als Hotelmitarbeiterin wurde kurz nach dem Unfall mit einem Teilzeit-Pensum von bis zu 50 % wieder aufgenommen (Urk. 6/5/7, Urk. 6/5/38, Urk. 6/6/4, Urk. 6/50/2, Urk. 6/137/10).
1.2 Am 19. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab ein chronisches zervikozephales und spondylogenes Schmerzsyndrom an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des Y.___ vom 1. April 2005 ein (Urk. 6/30). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 23. November 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/38-40).
Im Mai 2006 eröffnet die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/46-47). Mit Mitteilung vom 4. August 2006 bestätigte sie der Versicherten den Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6/53).
1.3 Im August 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/63). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 23. November 2015 ein (Urk. 6/90) und liess am 12. April 2016 eine Haushaltsabklärung durchführen, welche die Qualifikation der Versicherten als einer zu 100 % im Erwerbsbereich Tätigen ergab (Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2016, Urk. 6/96/4-5). Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/108). Die dagegen am 22. März 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/110/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00353 vom 29. Juni 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung des Gesundheitszustandes und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/112/12).
1.4 Daraufhin erfolgt am 6. Dezember 2018 im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, eine klinische und elektrophysiologische Untersuchung, mit welcher eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, insbesondere auch der Wurzel S1 links, ausgeschlossen wurde (Bericht vom 30. Januar 2019, Urk. 6/125). Die IV-Stelle holte anschliessend das psychiatrische Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020 ein (Urk. 6/137). Am 6. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchzuführen (Urk. 6/139). Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle anstelle der am 20. Februar 2017 verfügten Rentenaufhebung per Ende März 2017 (Urk. 6/108) die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % an (Urk. 6/142). Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Schreiben vom 7. Mai 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/144). Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 6/148). Am 23. Juni 2020 zog die GastroSocial Pensionskasse ihren Einwand zurück (Urk. 6/150). Mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und diese per April 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 6/153). Mit EMail vom 23. Dezember 2020 erklärte die Versicherte, dass sie an ihren Einwänden festhalte (Urk. 6/154). Die GastroSocial Pensionskasse erhob am 30. Dezember 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 6/156), den sie am 10. März 2021 zurückzog (Urk. 6/159). Mit Verfügungen vom 20. Mai 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente, welche sie ab dem 1. April 2017 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % herabsetzte (Urk. 2/1-2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. April 2017 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht verlauten. Am 11. November 2021 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügungen vom 20. Mai 2021; Urk. 2/1-2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der ab August 2014 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 aus, der Beschwerdeführerin sei ab Mai 2014 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert; ab dann liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Der Einkommensvergleich sei gestützt auf statistische Werte zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfallereignis im Dezember 2002 weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend vom Einkommen als Zimmermädchen auf den statistischen Wert im Gastgewerbe von Fr. 48'984.15 festzusetzen. Gemessen an einem Invalideneinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Fr. 26'282.70 resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 begründe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sein, das Valideneinkommen sei in der Verfügung vom 20. Februar 2017 mit Fr. 54'926.-- gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 noch korrekt berechnet worden (Fr. 4'347.-- : 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung). Somit ergebe der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen einen Anspruch auf eine halbe Rente ab April 2017. Dagegen sei das im Vorbescheid vom 6. Mai 2020 festgesetzte (und in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommene) Jahreseinkommen von Fr. 48'984.15 (Urk. 2/1 S. 4) auf falscher Grundlage bestimmt worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Zimmermädchen gearbeitet hätte. Diese Tätigkeit habe sie als Einstieg in die Berufswelt als damals schlecht integrierte Flüchtlingsfrau mit noch mangelhaften Deutschkenntnissen ausgeübt. Sie habe in ihrer Heimat die Textiltechnikerschule erfolgreich absolviert und sei mittlerweile gut integriert, habe den Schweizer Pass und verfüge über ordentliche Deutschkenntnisse. Sie würde sicher nicht freiwillig im Niedrigstlohnsegment arbeiten. Sie habe denn auch eine Nischentätigkeit gefunden bei einer Familie, wo sie Fr. 35.-- netto pro Stunde für Haushaltstätigkeiten verdiene. Früher habe sie dies im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Woche ausgeführt, derzeit im Umfang von fünf bis sechs Stunden pro Woche. Unter Annahme einer 40-Stundenwoche und von Lohnabzügen von Fr. 3.-- entspreche dies einem Einkommen von Fr. 71'744.-- ([35 + 3] x 8 x 236 [256 Arbeitstage - 20 Ferientage]). Die Annahme eines tieferen Erwerbseinkommens sei willkürlich und rechtsprechungswidrig. Wenn schon, dann müsste eine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen werden. Richtigerweise wäre dann aber (vom Invalideneinkommen) ein behinderungsbedingter Abzug von 10 bis 20 % zu gewähren, da sie länger nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen sei und wegen der notwendigen gesplitteten Tätigkeit (zwei Stunden am Morgen, zwei Stunden am Nachmittag) darauf angewiesen wäre, einen verständigen Arbeitgeber zu finden. Es sei mit Blick auf die Rechtsprechung zweifellos ein Abzug geschuldet, der zu einer halben Rente führt. Mehr beanspruche sie auch nicht. Auch sei es gesamtgesellschaftlich nicht falsch, ihr eine Rente auszuzahlen. Denn sie sei als Mutter von drei Kindern, von denen noch zwei zu ernähren seien, auf das Einkommen aus Rente angewiesen, weil sie kein solches aus Arbeit generieren könne und der Ehemann für seine Tätigkeit kein besonders grosses Einkommen erziele (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3
3.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente, welche sie von der bisherigen halben (Urk. 6/38-40, Urk. 6/53) ab August 2014 auf eine ganze Rente erhöht hat, ab 1. April 2017 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
Nicht mehr strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche aus medizinischer Sicht mit dem Gutachten der Z.___ vom 23. November 2015 (Urk. 6/90), ergänzt wie gerichtlich vorgesehen (Urk. 6/112/8-12) mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Januar 2020 (Urk. 9/137) und der neurologischen Untersuchung durch Dr. A.___ am 6. Dezember 2018 (Bericht vom 30. Januar 2019; Urk. 6/125), nunmehr umfassend abgeklärt und fachärztlich beurteilt wurde.
Unstrittig ist demgemäss (Urk. 6/90/29-30, Urk. 6/137/33-35) von einer anhaltend erheblichen Arbeitsunfähigkeit (mindestens 60 % ab 2012, ab 2013 100 %, ab 2017 80 %) in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte in der Zimmerreinigung und zurzeit der Einleitung der Revision 2014 von einer 80%igen sowie ab Januar 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (zweimal zirka zwei Stunden pro Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Das verbleibende zumutbare Belastungsprofil bedingt nach der gutachterlichen Einschätzung eine strukturierte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von über fünf Kilogramm und anhaltenden bückende Arbeiten, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, ohne das Bedienen von gefährlichen Maschinen, ohne störende Lärm- und Lichtverhältnisse, ohne Nacht- oder Wechselschichten, ohne Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähigkeit, ohne häufigen oder ständig wechselnden Kontakt mit Menschen, ohne Publikumsverkehr, mit begrenzter Verantwortung und ohne Führungsaufgaben (Urk. 6/90/58, Urk. 6/137/34).
3.3.2 Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen der Z.___ zutreffend davon aus, dass per Januar 2017 eine Besserung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/137/34-35; vgl. auch Urk. 6/125) eingetreten ist, der eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt. Dabei besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Strittig und zu prüfen sind dabei einzig die Validen- und Invalideneinkommen und der daraus folgende Invaliditätsgrad.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4), hier somit derjenige per April 2017.
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (respektive der Rentenanpassung) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin vor dem Unfall vom 13. Dezember 2002 (Urk. 6/5/195) als Hotelangestellte in der Zimmerreinigung mit einem Monatsgehalt von Fr. 3'162.-- gearbeitet (Urk. 6/5/191, Urk. 6/6/2). Die Parteien sind sich darin einig, dass für das Valideneinkommen auf den mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienst nicht abzustellen ist, sondern auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE. Dem ist zuzustimmen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, zumal es sich dabei um eine Hilfstätigkeit ausserhalb des angelernten Berufs als Textiltechnikerin handelte und es ihre erste Anstellung überhaupt war (Urk. 6/1/4, Urk. 6/137/14), welche sie zudem kurz nach Einreise in die Schweiz als Asylbewerberin noch vor der mittlerweile erfolgten Integration aufgenommen hatte.
Die Beschwerdegegnerin ging dennoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wenn auch nicht in der damaligen, so doch in einer vergleichbaren Tätigkeit als Zimmermädchen arbeiten würde und daher nur der LSE-Wirtschaftszweig der Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie in Frage kommen würde (Urk. 2/1 S. 4). Dem kann angesichts der ansonsten fehlenden Berufserfahrung in diesem Bereich und der fehlenden spezifischen Ausbildung in dieser Branche nicht gefolgt werden. Unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ist hier insbesondere die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während über einem Jahrzehnt bis 2017 ausschliesslich und weiterhin in der Einstiegstätigkeit als Zimmermädchen gearbeitet hätte, nicht wahrscheinlicher als die Annahme, dass sie bis im Jahr 2017 auch diverse andere, besser bezahlte Hilfstätigkeiten, etwa in der Industrie, in einer Grossschneiderei oder im Textilgrossverkauf oder – mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit als Haushalthilfe («aushilfsweise putzend», Urk. 6/137/14) – für ein Reinigungsunternehmen, ausgeübt hätte. Im Gegenteil ist die Aufnahme von anderen Hilfstätigkeiten mit besserer Bezahlung angesichts ihrer Ausbildung als Textiltechnikerin und der Familiengründung mit drei Kindern, geboren 2007, 2010 und 2012 (Urk. 6/96/3), mit entsprechend hohen Lebenshaltungskosten überwiegend wahrscheinlich.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht damit zu Recht geltend, dass nicht auf den LSE-Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», sondern auf das Total des Kompetenzniveau 1 (Frauen) abzustellen ist. Gemäss der hier massgeblichen LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, betrug das Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'363.-- pro Monat respektive Fr. 52'356.-- jährlich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1, 2004-2020, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2016 bis 2017 (2016: 105.0, 2017: 105.4; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Basis 2010 = 100, Total) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 54'789.05 (Fr. 52'356.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4).
4.2.3 Die Verwendung der nach Tätigkeiten differenzierende Tabelle T17 (früher TA7; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), welche zur Bestimmung des von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) plädierten Valideneinkommens gemäss der Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/106/1, Urk. 6/1082-3) herangezogen worden war, würde ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn des Jahres 2016 bei weiblichen Hilfskräften (Berufshauptgruppe 9 = Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]; Total) von Fr. 4'429.-- pro Monat respektive Fr. 53.’148.-- jährlich ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 55'617.85 ergeben (Fr. 53’148.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4).
Dieser Betrag würde letztlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E. 4.4 hernach), zu keinem anderen Resultat führen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bemessungsgrundlage (in Abweichung von der Verwendung der sonst üblichen Tabelle TA1) gerechtfertigt wäre, obschon eine Hilfstätigkeit und nicht eine branchenspezifische Berufstätigkeit betroffen ist (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Anwendung anderer Lohntabellen als der üblichen TA1, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offenstehen: Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 mit Hinweis).
4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin als Grundlage des Valideneinkommens auf ihren tatsächlich erzielten Stundenlohn von Fr. 35.-- netto aus ihrer aktuellen Nebentätigkeit im Haushalt einer fremden Familie während fünf bis sieben Stunden pro Woche abstellt und hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum ein Einkommen von Fr. 71'744.-- geltend macht (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn diese Teilzeit-Stelle von wenigen Stunden pro Woche als Haushaltshilfe genügt allein nicht als hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%igen Pensum ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre.
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
4.3.2 Die Verwendung von statistischen Angaben gemäss der LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) wird von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) zu Recht nicht beanstandet. Denn mit ihrer seit zirka 2015 ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe in einer Familie mit einem Pensum von vier bis sechs Stunden pro Woche (Urk. 6/137/14) schöpft sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht aus.
Somit ist – wie beim Valideneinkommen – von der Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und eines 50%igen Arbeitspensums (Urk. 6/137/34) den Betrag von Fr. 27'394.50 ergibt, mithin 50 % vom Valideneinkommen (Fr. 52'356.-- : 40 x 41,7 : 105 x 105.4 x 0.5).
4.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/140/1-2). Ein Abzug wäre entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) jedenfalls nicht im Umfang von 10 bis 20 % zu gewähren. Wenn überhaupt wäre – angesichts des detailliert ausgestalteten Belastungsprofils mit somatisch und psychisch bedingten Einschränkungen und der verbleibenden leichten Tätigkeit (Urk. 6/90/58, Urk. 6/137/34) – höchstens ein solcher im Umfang von 5 % gerechtfertigt, was indes ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 4.4 hernach). Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der psychiatrische Gutachter sinngemäss eine gesplittete Arbeitszeit von zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag empfohlen hat (Urk. 6/134/34) und die Beschwerdeführerin insofern einen «verständigen Arbeitgeber» finden muss, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 4). Denn eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens eines Vorgesetzten und von Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Zudem ist auch mit dem vorgegebenen Belastungsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).
Auch weitere Gründe für einen Abzug sind nicht gegeben. Insbesondere rechtfertigt das Teilzeitpensum von 50 % keinen Abzug. Denn bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Statistik des Jahres 2016 (vgl. die Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, Schweiz 2016). Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).
4.3.4 Da bei beiden Einkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wurde, besteht für die von der Beschwerdeführerin angesprochene Parallelisierung der beiden Einkommen (Urk. 1 S. 4) kein Raum. Denn eine solche wäre rechtsprechungsgemäss nur vorzunehmen, wenn bei der Invaliditätsbemessung ein unterdurchschnittliches Einkommen berücksichtigt würde, das vom branchenüblichen Tabellenlohn im Umfang von mehr als 5 % abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 f.), was hier nicht der Fall ist.
4.4
4.4.1 Es bleibt damit dabei, dass das Invalideneinkommen von Fr. 27'394.50 die Hälfte des Valideneinkommens ausmacht (Fr. 54'789.05 x 0.5), was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspricht und Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April 2017 (Art. 88a Abs. 1 IVV) begründet.
Mit einem Valideneinkommen von Fr. 55'617.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'024.75 (Fr. 27'394.50 - 5 %) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'593.10 resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 53 % entspricht und ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente begründen würde.
4.4.2 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 20. Mai 2021 in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/1), und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 20. Mai 2021 insoweit geändert, als damit ab dem 1. April 2017 die ganze auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann