Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00428


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 23. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






1.    Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 3Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Autoimmunerkrankung der Niere (FSGS: fokal-segmentale Glomerulosklerose) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und führte insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13April 2021 [Urk. 7/28]; Einwand vom 20April 2021 [Urk. 7/29]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Mai 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/35]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurückzuweisen. Gemäss Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei der medizinische Sachverhalt noch nicht klar erstellt, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 15September 2021 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 11).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 litfbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 15September 2021 ihre Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 17.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 149.20 geltend (Urk. 12).

    Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der Verwaltungsverfahrensakten und des Umstandes, dass keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, weit übersetzt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren, nicht in einem Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren stehen können, und deshalb von vornherein nicht entschädigt werden können. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde für Instruktion, anderthalb Stunden für Aktenstudium und vier Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, mithin 6 1/2 Stunden Aufwand berücksichtigt werden. Damit ist der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling