Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00431
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 15. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2000 geborene X.___ absolvierte ab August 2017 eine Ausbildung zum Informatiker (vgl. Urk. 11/3/6 Ziff. 5.4). Das Lehrverhältnis wurde per 13. Juli 2018 aufgelöst (vgl. Urk. 11/2). Am 4. Juli 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, erteilte am 22. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/26) und sprach dem Versicherten ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/38). Am 18. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/40) und sprach dem Versicherten erneut ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/43). Am 15. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, die Integrationsmassnahme Aufbautraining werde beendet (Urk. 11/52). In der Folge liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. Dezember 2020; Urk. 11/77/2-65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/91/1) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 11/100, Urk. 11/114 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu.
2. Der Versicherte erhob am 28. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu gewähren. Eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Am 23. September 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 22) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnahmen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb werde ihm ab August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch ab Oktober 2020 gebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30 %. Somit habe er ab Januar 2021 keinen Rentenanspruch mehr (Begründung S. 1). Den Gutachtern zufolge spiele das psychische Befinden eine Rolle für den Verlauf der Migräne. Mit der angepassten Tätigkeit schwinde folglich auch die Triggerung der Migräne. Dies plausibilisiere, weshalb letztere von den Gutachtern ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Gutachter hätten sich mangels somatischer Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu Wechselwirkungen äussern können (Urk. 10 S. 2 Rz 4). Das Belastungsprofil sei durch RAD-Arzt Dr. Y.___ geschärft worden (S. 2 Rz 5). Es sei die zulässige Methode des Prozentvergleichs angewendet worden. Es gebe keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug (S. 2 f. Rz 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Oktober 2020 eingetreten. Vielmehr sei es nach der Begutachtung aber vor Verfügungserlass zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit infolge Absetzens der Behandlung mit Aimovig-Injektionen gekommen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19; auch Urk. 15 S. 2). Das Gutachten als Entscheidungsgrundlage sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 11 f.). Die Abklärungspflicht sei nicht erfüllt. Das Belastungsprofil sei mangelhaft erhoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist eine befristete ganze Rente, insbesondere, ob es im Oktober 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist.
3.
3.1Lic. phil. I Z.___, psychotherapeutische Praxis, führte mit Bericht vom 6. August 2018 (Urk. 11/14) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in unregelmässigen Abständen (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung und konstanter Müdigkeit
- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS) mit recht massiven Konzentrationsstörungen
Die Leistungsfähigkeit sei derzeit um zirka 50 % vermindert (Ziff. 2.1).
3.2Die Fachpersonen der Integrierten Psychiatrie A.___ berichteten am 26. November 2018 (Urk. 11/33) zuhanden der Beschwerdegegnerin über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. Juli bis 2. Oktober 2018 (Ziff. 1.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1)
- einfache ADS (ICD-10 F90.0)
Sie führten aus, für die Dauer der stationären Behandlung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei vier Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Eingliederung solle schrittweise aufbauend erfolgen. Eine Tagesstruktur sowie eine berufliche Perspektive seien für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers förderlich. Zusammen mit einem stabilen Wohnort mit enger Begleitung sowie regelmässiger Psychotherapie seien die Chancen für eine Eingliederung positiv (Ziff. 4.3).
3.3Die Fachpersonen vom Verein B.___ führten mit Abschlussbericht Belastbarkeitstraining vom 25. Februar 2019 (Urk. 11/44) aus, der Beschwerdeführer habe sein Programm mit einem Pensum von zwei Stunden an fünf Tagen gestartet. Nach einer Erhöhung auf drei Stunden an fünf Tagen, habe er ab dem 27. Januar 2019 sein Pensum auf vier Stunden an fünf Tagen die Woche erhöht. Es sei eine Häufung der Verspätungen und der Fehltage beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe dies mit Migräne und Schlafmangel begründet. Verschiedene private Ereignisse hätten ihn stark abgelenkt, er sei nicht in der Lage gewesen einen Arzttermin abzumachen (S. 4 f.).
3.4Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 9. April 2019 (Urk. 11/49/1) über ein gleichentags durchgeführtes kraniales MRI.
3.5Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Praxis E.___, führte mit Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 11/49/2-4, vgl. auch Bericht vom 29. Mai 2019, Urk. 11/51/1-6) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 4. April 2019 in ihrer Sprechstunde gesehen und nannte als Diagnose eine Migräne ohne Aura (S. 1). Es solle dringend eine prophylaktische Therapie begonnen werden. In der MRI-Untersuchung des Kopfes hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können, ebenso habe sich ein normales Ruhe-Wach-EEG gezeigt (S. 3).
3.6Die Fachpersonen vom Verein B.___ führten mit Abschlussbericht vom 25. August 2019 (Urk. 11/53) aus, die hohe Anzahl migränebedingter Fehltage verhindere einen gezielten Aufbau. Ein Lehrbeginn per August 2019 sei wegen der instabilen Verfassung des Versicherten sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Massnahme unrealistisch (S. 7).
3.7Lic. phil. I Z.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11/57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1)
- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43)
Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % (Ziff. 2.2). Eingliederungsmassnahmen sollten im Umfang von ein bis zwei Stunden möglich sein. Der Rhythmus sei wegen häufiger Migräne nicht planbar (Ziff. 4.2).
3.8Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 30. Januar 2020 (Urk. 11/61/1-7) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2018, wobei die letzte Kontrolle im Mai 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode mit enormer Müdigkeit (ICD-10 F32.1)
- Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung als Folge der wiederholten physischen und psychischen Gewalt durch die Stiefmutter in Kindheit und Verlust von nahen Bezugspersonen in der Kindheit (ICD-10 F60.6)
Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ zur Klärung der schweren Müdigkeit und besseren Einstellung der Medikation (Ziff. 2.2). Eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegegnerin sei in einem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich zwei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 2.7). Beim Beschwerdeführer bestehe eine enorme Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit, Motivationsmangel, Überforderungsgefühle und gelegentlich Wut mit Aggressivität (Ziff. 3.4).
3.9Die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ berichteten am 23. März 2020 (Urk. 11/77/69-74) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 2. März 2020 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Migräne, nicht näher bezeichnet
- unklare ALAT-Erhöhung
Die mittelschwere depressive Episode sei bei Austritt teilremittiert, auch sei die Symptomatik der ADHS zurückgegangen unter Elvanse. Die bei Eintritt berichtete Erschöpfung sei bis zum Austritt nicht zurückgegangen trotz ansonsten teilremittierter depressiver Episode. Zudem bestehe der Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline), wobei keine Remission der Symptomatik diesbezüglich eingetreten sei (S. 5 Mitte). Die Migräne sei seit Mitte Dezember 2019 mit Aimovig durch die externe Neurologin behandelt worden. Darunter habe der Beschwerdeführer von einem leichten Rückgang der Intensität sowie der Dauer der Migräneattacke berichtet. Diese Besserung dauere jeweils über ungefähr einen Monat an (S. 5 oben).
3.10 Am 7. Dezember 2020 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie neuropsychologische Fachpersonen, Zentrum K.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/77/2-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 20 ff.) und ihre vom 19. bis 21. und am 26. Oktober 2020 erfolgte allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Untersuchung (S. 2 oben).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.2) ein ADHS, aktuell neuropsychologisch durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit unter medikamentöser Behandlung. Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- chronische therapieresistente Migräne ohne Aura
- psychologische Faktoren bei wiederkehrenden Migräne-Attacken
- bisherige prophylaktische Therapien (Magnesiocard, Lamotrigin, Aimovig)
- Adipositas, BMI 31,5 kg/m2
Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (S. 15 unten f.). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus dem psychiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Krankheitsbild, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auch eine dysfunktionale Verarbeitung der Beeinträchtigungen im Rahmen der Migräne zeige. Die Migräne für sich genommen würde nicht begründend für eine Arbeitsfähigkeit sein, es sei lediglich die dysfunktionale Verarbeitung im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, welche die Migräne relevant mache für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insofern seien die Einschränkungen rein psychiatrisch begründet (S. 16 Ziff. 4.9). Es sei anzunehmen, dass sich seit Abbruch der Ausbildung zum Informatiker bei dem Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung eingestellt habe mit entsprechend resultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche von der Psychiaterin seit dem 29. Juni 2018 mit 50 % und seit dem 18. September 2018 mit 100 % beziffert worden sei. Aus aktueller gutachterlicher Sicht müsse angenommen werden, dass seit Remission der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wieder gebessert und auf dem heutigen Stand gewesen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Akten könne bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden, sodass mit Datum des Gutachtens von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde (S. 17 Ziff. 4.11.1).
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe mittlerweile eine chronische Migräne ohne Aura, die bisher schlecht oder ungenügend auf jegliche Therapien angesprochen habe. Sogar unter der Therapie mit Aimovig seien die Migräneattacken in der Frequenz nicht zurückgegangen, lediglich habe sich die Dauer der Attacken leicht verkürzt. Die anderen bisher angewandten prophylaktischen Therapien hätten keine Wirkung gezeigt. Erfahrungsgemäss zeigten prophylaktische Therapien bei Migränepatienten häufig eine bessere Wirksamkeit, insbesondere die Therapie mit Erenumab (Aimovig). Häufig liege bei ausgeprägter Therapieresistenz eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 39 unten). Der Beschwerdeführer werde neurologisch lege artis behandelt. Es könne versucht werden, die Dosis von Aimovig auf 140 mg monatlich zu steigern (S. 41 Ziff. 8.3). Es falle auf, dass sich die gesundheitlichen Probleme mit Beginn einer Ausbildung und später im Verlaufe der Eingliederungsmassnahmen verstärkt hätten. Es frage sich, inwiefern hier ein Vermeidungsverhalten vorliege. Eine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psychiatrischen Komorbidität assoziiert (S. 41 oben). Aus neurologischer Sicht sei es schwierig, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von einer Kopfschmerzproblematik, die nicht auf einer organischen Schädigung des Gehirns beruhe, festzulegen und zu erklären. Grundsätzlich handle es sich bei einer Migräne um einen behandelbaren Kopfschmerz, der nicht zu einer vollständigen oder Teilzeitarbeitsunfähigkeit führe. Insbesondere bei einer psychiatrischen Komorbidität könne eine Therapieresistenz auftreten, weshalb die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eher im psychiatrischen Krankheitsbild zu suchen sei. Aus neurologischer Sicht könne deshalb keine andauernde Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe aktuell weiterhin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit insbesondere ausgeprägter Schwierigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit bei den dargebotenen Inhalten zu halten. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rahmen einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene des Versicherten eine Rolle spielten für den Verlauf der Migräne. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden psychologische Faktoren beim Krankheitsverlauf der Migräne diagnostisch genannt, ohne dass aus diesen Faktoren für sich genommen aber eine eigentliche Einschränkung des Beschwerdeführers resultiere. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte vor allem durch seine hyperkinetische Störung und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeitslenkung und der Konzentration beeinträchtigt (S. 49 f.). In Bezug auf die Migräne sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer Phase, in der die medizinischen Behandlungen noch nicht abgeschlossen worden seien und noch mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 50 Ziff. 7.2). Die laufende psychotherapeutische Behandlung sollte noch um eine gezielte Pharmakotherapie der Tagesmüdigkeit erweitert werden. In Rücksprache mit dem behandelnden Psychotherapeuten sollte bei Stabilisierung der Symptomatik im Rahmen der Migräne die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen geplant werden. Es sei empfehlenswert, mit diesen erst zu beginnen, wenn die medikamentösen Behandlungsstrategien in Bezug auf die Migräne und die Tagesmüdigkeit bereits umgesetzt worden seien, um den Beschwerdeführer nicht erneut zu überfordern (S. 51 Ziff. 8.3).
3.11Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (Urk. 11/78/6-7) aus, das K.___-Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (S. 1 oben). Die Depression habe sich gebessert, die Migräne sei weiterbestehend (S. 1 unten). Die Behandlung der Migräne und der Erschöpfung sollten weiter pharmakologisch optimiert werden, zudem sollte eine kognitive verhaltenstherapeutische Behandlung des ADHS durchgeführt werden (S. 2 oben).
3.12Lic. phil. I Z.___ führte mit Bericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 11/91/1) aus, der Beschwerdeführer sei auch per Anfang Januar 2021 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei in erster Linie migränebedingt, aber auch durch das chronische Fatigue-Syndrom verursacht. Die medikamentöse Behandlung (Migräne-Spritze) habe nur eine Verkürzung der Migränedauer von neun auf fünf Stunden pro Migräne-Attacke (Frequenz bis zu fünf Mal pro Woche, unvermindert) gebracht. Dies habe dazu geführt, dass die Krankenkasse ankündige, die sehr teure Behandlung abzubrechen. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit oder einer Ausbildung sei so zurzeit ausgeschlossen.
3.13Nach Verfügungserlass wurden zwei Berichte eingereicht. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 7. Juni 2021 (Urk. 16/1) aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren chronischen Migräne mit sehr häufigen, invalidisierenden Migräneattacken. Diese würden beim Aufwachen am Morgen beginnen, gingen mit schwerster Licht- und Lärmempfindlichkeit und heftigen Kopfschmerzen einher, sodass der Beschwerdeführer häufig über mehrere Stunden im Bett bleiben müsse. Sämtliche bisher angewendeten Migräne-prophylaktischen medikamentösen Therapien hätten nicht zu einer wesentlichen Besserung dieser Situation beigetragen. Erstmals unter der Behandlung mit Aimovig-Injektionen, begonnen am 31. August 2020, habe sich dahingehend eine Besserung abgezeichnet, dass die Migräneattacken weniger schwer verlaufen seien. Leider habe sich jedoch die Anzahl der Migränetage pro Monat unter dieser Therapie im Verlauf von drei Monaten nicht gebessert, sodass seitens der Krankenversicherung keine Kostengutsprache für eine Fortführung der Therapie erfolgt sei. Auch ein Einspruch gegen diese Entscheidung sei leider nicht erfolgreich gewesen (S. 1). Seit Stopp der Therapie mit Aimovig gehe es dem Beschwerdeführer deshalb schlechter als zuvor. Er habe bis auf wenige Ausnahmen täglich schwere Migräneattacken. Im Moment seien die weiteren noch verbleibenden Therapieoptionen sehr begrenzt, sodass die Perspektive sehr ungünstig sei. Er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.14Med. pract. F.___ und lic. phil. I Z.___ nannten Diagnosen mit Bericht vom 28. Juni 2021 (Urk. 16/2) folgende Diagnosen:
- ADHS-Syndrom
- mittelgradige depressive Episode mit starker Antriebshemmung und grosser Niedergeschlagenheit, Resignation und Hoffnungslosigkeit
- chronisches Müdigkeitssyndrom
- chronische therapieresistente Migräne ohne Aura
Dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finanzierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere. Seither sei er zusehends depressiver und in einem passiven Zustand. Auch die Therapiestunden würden wegen Migräne zu zwei Dritteln kurzfristig abgesagt werden, was die Zusammenarbeit erschwere. Der Beschwerdeführer verliere zusehends die Hoffnung in eine sinnvoll gestaltete Zukunft, da er so keine Ausbildung machen könne und auch sein Sozialleben eingeschränkt sei bei drei bis vier Migräne-Attacken von bis zu acht Stunden pro Tag.
4.
4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Zentrums K.___ vom Dezember 2020 (vorstehend E. 3.10) ab. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnahmen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und sprach ihm ab August 2019 eine ganze Rente zu. Des Weiteren ging sie davon aus, sein Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2020 gebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30 %.
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein ADHS. Den restlichen Diagnosen, das heisst der rezidivierenden depressiven Störung, gemäss Gutachten remittiert, der chronischen therapieresistenten Migräne ohne Aura sowie der Adipositas massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Sie kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit, dies seit Remission der depressiven Symptomatik geltend. Da bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden konnte, wurde mit Datum des Gutachtens von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
4.2 Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1).
4.3 Im Hinblick auf die diagnostizierte Migräne legten die Gutachter deren Auswirkungen nicht schlüssig dar. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Migräne habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.10). Sie gaben jedoch nicht konkret und ausreichend begründet an, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer infolge Migräne nicht eingeschränkt werde. Sie erwähnten lediglich, dass er eine dysfunktionale Verarbeitung der Beeinträchtigungen im Rahmen der Migräne zeige und es eigentlich nicht vorkomme, dass die Migräne auf gar keine Therapie anspreche. Eine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psychiatrischen Komorbidität assoziiert (vorstehend E. 3.10). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aber nicht begründet dargelegt, welche psychische Störung im Zusammenhang mit der Migräne stehen beziehungsweise für die Migräne verantwortlich sein soll, beziehungsweise es fehlt an Ausführungen zu Wechselwirkungen zwischen Migräne und den Symptomen des ADHS und einer allfälligen Depression oder einer anderen Diagnose. Insbesondere erfolgte mit dem Hinweis, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rahmen einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene eine Rolle spielten für den Verlauf der Migräne, wobei aus diesen Faktoren für sich genommen keine eigentliche Einschränkung resultiere (Urk. 11/77 S. 49 unten), keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Annahme des Neurologen, es liege eine psychiatrische Komorbidität vor. Zu erwähnen bleibt diesbezüglich, dass im Rahmen der zwei mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlungen trotz zu jenem Zeitpunkt bereits geklagter Migräne weder auf eine schlechte Schlafhygiene noch eine altersbedingte Unreife hingewiesen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.9). Damit bleibt unklar, ob und wie die Migräne im Zusammenhang mit psychischen Problemen steht.
Aus dem Abschlussbericht vom August 2019 über die beruflichen Massnahmen geht hervor, dass ein Lehrbeginn per August 2019 wegen der instabilen Verfassung des Beschwerdeführers sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Massnahme als unrealistisch erachtet wurde. Die hohe Anzahl migränebedingter Fehltage hätte einen gezielten Aufbau verhindert (vorstehend E. 3.6). Auch zu diesem Verlauf nahmen die Gutachter nicht ausreichend Stellung. Es erfolgte ferner keine vertiefte Auseinandersetzung mit den unbestritten gebliebenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich wegen Migräne im Bett bleibe und deswegen auch die beruflichen Massnahmen abgebrochen habe.
Zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass der neurologische Gutachter festhielt, der Beschwerdeführer werde neurologisch lege artis behandelt, und er eine Erhöhung von Aimovig empfahl. Die Begutachtung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mithin unter dem Eindruck/während der Behandlung mit Aimovig, sodass die Gutachter von weniger langen Migräneattacken ausgingen und sich eine weitere Verbesserung unter Erhöhung von Aimovig erhofften. Nach der Begutachtung stellte sich aber heraus, dass dieses Medikament durch die Krankenkasse nicht mehr bezahlt wird (vgl. vorstehend E. 3.12), sodass sich die Situation in Bezug auf die Migräne verschlechtert habe (vgl. vorstehend E. 3.13-14).
Demnach erweist sich das neurologische Teilgutachten als nicht schlüssig und es ist weiterhin offen, inwiefern die geltend gemachten zahlreichen Migräneanfälle den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Entsprechend kann mangels Beweiswertes (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht darauf abgestellt werden.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Oktober 2020 verbessert. Der behandelnde Psychotherapeut lic. phil. I Z.___ attestierte im Februar 2021 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass die Migränetherapie abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zu fünf Mal pro Woche Migräne (vorstehend E. 3.12). Dr. D.___ führte im Juni 2021 aus, seit Stopp der Therapie mit Aimovig, welche im August 2020 begonnen worden sei, gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als zuvor (vorstehend E. 3.13). Auch med. pract. F.___ und lic. phil. I Z.___ waren im Juni 2021 der Ansicht, dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finanzierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere (vorstehend E. 3.14). Eine RAD-Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten von Juni 2021 liegt nicht vor, der RAD-Arzt nahm letztmals zum Gutachten Stellung (vorsehend E. 3.11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme zu den erwähnten Berichten (vgl. Urk. 18). Zur Information des behandelnden Psychotherapeuten über den anstehenden Therapieabbruch (vorstehend E. 3.12) hielt sie einzig fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien (vgl. Urk. 2 Begründung S. 1).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich aufgrund des Abbruchs der Migräne-Therapie mit Aimovig der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung, aber vor Verfügungserlass, verschlechtert hat.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen bei einer unstabilen gesundheitlichen Situation mit geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zufolge des Therapieabbruchs mit Aimovig und bei unklar gebliebenen Auswirkungen der Migräne auf die Arbeitsunfähigkeit. In einem ersten Schritt wird die Beschwerdegegnerin den K.___-Gutachtern die neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.12 ff.) zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Je nach Inhalt der Stellungnahme wird die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt eine erneute Begutachtung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben. Zwar befürworten vorliegend nicht mehrere involvierte Ärzte ausdrücklich eine EFL. Angesichts des auch gemäss dem K.___-Neurologen schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes, welcher auf die psychiatrische Komorbidität hinwies, das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die Migräneproblematik jedoch ebenfalls keine überzeugenden Antworten lieferte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3), der Beschwerdeführer ferner sehr jung ist, als kooperativ und arbeitswillig beschrieben wurde (vgl. Urk. 11/77 S. 63; vgl. auch Urk. 11/33 und Urk. 11/77/69-74), und unklar ist, welche Anforderungen an einen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu stellen sind, drängen sich weitere spezifische Abklärungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit – allenfalls unter Beachtung der von den Gutachtern genannten Aspekte - jedoch auf.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über allfällige berufliche Massnahmen beziehungsweise einen Rentenanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller