Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00432
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 14. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___ hat am 21. April 2011 die Approbation als Tierärztin erlangt (Urk. 9/1/6) und am 20. Juli 2013 wurde ihr der Doktorgrad der Tierärztlichen Fakultät der Universität Y.___ verliehen (Urk. 9/1/5). Seit dem 1. Januar 2017 war sie bei der Klinik für Kleintiermedizin der Universität Z.___ als Assistenzärztin in Weiterbildung in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 9/1/11). Das befristete Arbeitsverhältnis wurde jeweils um sechs Monate verlängert, zuletzt bis 30. Juni 2018 (Urk. 9/1/11-13 und Urk. 9/1/1-2). Am 19. April 2017 erlitt die Versicherte einen Katzenbiss am rechten Handballen (Urk. 9/10/116). Infolge eines progredienten Weichteilinfekts erfolgte am 23. April 2017 eine chirurgische Exploration und Revision der Bisswunden (Urk. 9/10/111 f.). Im weiteren Verlauf persistierten Schmerzen im Bereich der rechten Hand und es wurde die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) Typ I Hand rechts gestellt (Urk. 9/10/88). Die Unfallversicherung der Versicherten, die AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA), kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Die Versicherte wurde im Auftrag der AXA rheumatologisch begutachtet (Gutachten der A.___ AG vom 7. September 2018, Urk. 9/25/93 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/27). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 und ergänzender Begründung vom 29. November 2018 Einwände (Urk. 9/29 und Urk. 9/36). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Januar 2019 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/43). Die AXA stellte die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 2. November 2018 per 1. Februar 2019 ein (Urk. 9/33). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ab (Urk. 9/64/22 ff.). Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung in Aussicht (Urk. 9/79). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 und ergänzender Begründung vom 7. Februar 2021 Einwände (Urk. 9/81 und Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung (Urk. 9/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, namentlich eine Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.3.4 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, laut RAD-Stellungnahme bestehe seit dem 1. Juli 2019 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es sei keine direkte Behandlung von Tieren mehr möglich. Zumutbar seien administrative Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Tätigkeiten als Tierärztin in der Verwaltung oder im Aussendienst. Eine Umschulung sei somit nicht notwendig. Zudem bestehe keine Erwerbseinbusse von ca. 20 %. Die Beschwerdeführerin erziele seit dem 1. März 2020 in einer unbefristeten Anstellung als Verwaltungsassistentin und Adjunktin an der Universität Z.___ ein Invalideneinkommen von Fr. 83'345.60. Für das Valideneinkommen werde von einem hypothetischen Berufsaufstieg ausgegangen und auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestützt. Gemäss LSE T17 2018, Ziffer 22, Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, Lebensalter Total, betrage das monatliche Einkommen für Frauen Fr. 7'817.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 99'517.--. Dies führe zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'171.40 bzw. 16.25 %. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens korrigierte die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich dahingehend, dass das Einkommen gemäss Tabelle T17 Schweiz 2018 Ziffer 22, Frauen, Fr. 7'498.-- betrage, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 95'456.-- ergebe. Dies führe zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'110.-- bzw. 13 %. Damit liege keine Erwerbseinbusse von ca. 20 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das Postulat, dass ihr eine Tätigkeit als nicht Tiere behandelnde Tierärztin möglich und mithin die verbliebene Resterwerbsfähigkeit als Tierärztin verwertbar sein soll, unrealistisch und lebensfremd sei, da kein hinreichendes Bündel an Angeboten derartiger zumutbarer Arbeitsstellen bestehe. Infolge des wohl massiven Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage solcher Stellen auf dem realen Arbeitsmarkt in der Schweiz könne nicht von einer möglichen sowie sozialpraktisch realistischerweise bestehenden Verwertbarkeit der behaupteten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Betreffend Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziffer 22 (akademische und verwandte Gesundheitsberufe) sei die Beschwerdeführerin als heute 36-Jährige mindestens in der Lebensaltersstufe 30-49 Jahre einzuklassieren, so dass sich ein Tabellenwert von Fr. 7'872.-- ergebe. Demnach ergebe sich per 2021 und einer anzunehmenden Nominallohnentwicklung 2021 wie 2020 ein Wert von Fr. 101'463.--. Setze man diesen Wert ins Verhältnis zu dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 83'345.60, errechne sich ein IV-Grad von rund 18 %. Wie bereits die Benennung der Ziffer 22 als «akademische und verwandte Gesundheitsberufe» offenbaren dürfte, seien in dieser Ziffer der Tabelle T17 eben auch nichtakademische Berufe miterfasst, welche im Gegensatz zu Akademikern bekanntermassen niedriger vergütet würden und mithin eine Verfälschung des Medianwertes bedingten. Berücksichtige man vielmehr weitere Faktoren wie die hypothetische Lohnentwicklung, welche sicherlich in einem akademischen Beruf mit universitärem Abschluss mit steigendem Lebensalter zu einer höheren Lohnentwicklung führe als in einer ohne zusätzliche Berufsausbildung noch zumutbaren Tätigkeit, sei im vorliegenden Fall bereits heute anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bereits vorhandenen fünf Jahren Berufserfahrung als Tierärztin alsbald nach Abschluss ihrer Facharztausbildung eine Funktion mindestens im unteren Kader eingenommen hätte. Mithin würde sie aller Voraussicht nach gemäss LSE TA11 mit ihrem universitären Hochschulabschluss Fr. 10'121.-- pro Monat verdienen, woraus sich ein Wert des hypothetischen Valideneinkommens in Höhe von Fr. 130'450.-- errechne. Damit liege der Invaliditätsgrad weit jenseits der 30 %. Dieser Wert entspreche dem Wert, welcher der Beschwerdeführerin vom Tierärzteverband im Hinblick auf die Lohnverhältnisse von Fachtierärztinnen für Kleintiermedizin angegeben worden sei. Aus den Akten des Unfallversicherers ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Universität Z.___ heute ab Frühjahr 2021 wohl ein Valideneinkommen von Fr. 103'339.-- erzielt hätte, zu welchem zusatzvergütete Wochenend-, Nacht- und Pikettdienste hinzugekommen wären. Die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % sei erfüllt (Urk. 1 S. 16 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, die Beschwerdeführerin sei in der Fachausbildung zur Kleintierärztin gestanden, was noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den von ihr geltend gemachten Karriereweg hindeute (Urk. 8).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat.
3.
3.1 Im rheumatologischen Gutachten der A.___ AG vom 7. September 2018 nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen:
- Hyperpathisch-allodyner Handschmerz rechts bei St. n. wahrscheinlichem CRPS I (Synonym: Morbus Sudeck) nach superinfiziertem Katzenbiss 18.04.2017
- Zustand nach distalen Radiusfrakturen 01/2011, links osteosynthetisch (Metall entfernt), rechts konservativ behandelt
- Zustand nach CRPS I links nach Handgelenkskontusion 22.05.2016
Er führte aus, als Folgeerscheinungen eines Katzenbisses in den linken Thenar habe sich bei der Beschwerdeführerin trotz zeitgerechter Behandlung eine phlegmonöse, vermutlich bakteriell infizierte Entzündung des gesamten Daumenbereiches und in deren Folge eine von verschiedenen Untersuchern angenommene Regenerationsstörung im Sinne eines CRPS I entwickelt. Im Verlauf eines Jahres sei es seither zu einem vollständigen Wiedergewinn der sensiblen und motorischen Funktionen der rechten Hand gekommen, während für die Beschwerdeführerin massiv störend und bisher verbleibend eine Hyperpathie und Allodynie der Hand (inadäquate, übermässige Schmerzempfindung bei nur geringer mechanischer Einwirkung) mit häufiger Schmerzprojektion bis zur Schulter, zeitweise auch ein Ganzkörperschmerz, bestehe. Die aktuelle Untersuchung habe durch die extrem erhöhte Schmerzhaftigkeit im rechten Handbereich nicht in allen Details wie üblich ausgeführt werden können. Die geschilderten Beschwerden deckten sich jedoch auf glaubwürdige Weise mit den Akten, den anamnestischen Beurteilungen und dem trotzdem zu erhebenden lokalen Befund. Wechselnde Hauttrophik mit Blässe und zeitweiliger Rötung, kühler und leicht erhöhter Feuchtigkeit gegenüber der Gegenseite liessen einen Zustand nach CRPS I als hochwahrscheinlich annehmen. Soweit prüfbar seien die motorischen Funktionen der Hand, auch gemäss Beurteilung der Beschwerdeführerin selbst, intakt. Am auffälligsten und den Alltag wie auch berufliche Aktivitäten störendsten erweise sich die überschiessende Berührungsempfindlichkeit, besonders des Handrückens, etwas geringer der palmaren Seite. Bei bereits leichten Palpationsversuchen ziehe die Beschwerdeführerin ihre Hand reflexartig zurück, dagegen sei ein vorsichtiger, mit einiger Kraft ausgeführter und von der Beschwerdeführerin erwiderter Händedruck möglich. Dieser Empfindlichkeitsunterschied der Sensibilität bzw. der Überempfindlichkeit von dorsaler zu palmarer Hand habe eine gewisse Auffälligkeit, da nicht aus der nervalen Versorgung erklärbar, wohl auch ein Mitgrund, weshalb das vorliegende Bild in der Handchirurgie der Klinik C.___ (November 2017) als «sehr atypisches CRPS» apostrophiert worden sei. Durch den heutigen klinischen Befund könne die Diagnose eine CRPS als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert angenommen werden. Eine Sicherung durch radiologisch erkennbare Veränderungen (oft bei CRPS fleckförmige Osteoporose des betroffenen Skelettteils) habe bis anhin nicht gemacht werden können, die bisherigen radiologischen Abklärungen hätten keinen Befund dieser Art gezeigt, was aber die Diagnose nicht ausschliesse (Urk. 9/25/93 ff.).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 20. Januar 2020 fest, seit der letzten Untersuchung vom April 2019 habe sich erfreulicherweise eine weitere Besserung des schweren CRPS der rechten Hand ergeben, die Hand sei mehr belastbar. Vor allem am Handrücken dorsal im Bereich der Narben bestehe jedoch noch eine deutliche Allodynie. Die Beschwerdeführerin sei aber seit dem 1. Juli 2019 mit einem Pensum von 100 % wieder berufstätig und könne die Arbeit gut bewältigen (Urk. 9/56/4).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, die behandelnde Neurologin Dr. med. D.___ berichte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Juli 2019. Die Beschwerdeführerin habe eine feste Anstellung im Bereich Administration und Labortierhaltung an der Universität Z.___. Es sei von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen und ab dem 1. Juli 2019 von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/91/6). Am 10. November 2020 führte RAD-Arzt Dr. E.___ ergänzend aus, angepasst seien Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin keine direkte Behandlung von Tieren vornehme. Vorstellbar seien administrative Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten oder Tätigkeiten als Tierärztin in der Verwaltung (Urk. 9/90/4).
3.4 In ihrem Bericht vom 30. April 2020 hielt Dr. D.___ fest, drei Jahre nach dem erlittenen Katzenbiss am Daumenballen mit ausgeprägtem CRPS Typ 1 habe sich die Symptomatik der rechten Hand gebessert, jedoch nicht vollständig. Die Funktion der rechten Hand sei weiterhin vorwiegend durch die Berührungsempfindlichkeit und Allodynie mit Betonung am Handrücken eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, das sich drei Jahre nach der Verletzung vermutlich keine nennenswerte Besserung mehr ergeben werde. Die Funktionalität der rechten Hand werde somit aller Voraussicht nach dauerhaft eingeschränkt sein. Die rechte Hand sei weniger belastbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Tierärztin zur Versorgung von Kleintieren eingeschränkt und es bestehe insbesondere ein erneutes Verletzungsrisiko mit der Entwicklung eines erneuten CRPS. Leichtere Bürotätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin aktuell in der Administration der Tierklinik durchführe, könnten jedoch bewältigt werden (Urk. 9/65).
3.5 Im Bericht der Universitätsklinik C.___ (Rheumatologie und Physikalische Medizin) vom 30. April 2020 wurde ausgeführt, aktuell sei von einem CRPS in partieller Remission auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei von einem funktionellen Endzustand auszugehen (Urk. 9/66).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesie, hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2020 fest, der weitere Verlauf der Erholung der dominanten rechten oberen Extremität sei – wie grundsätzlich beim CRPS – nur schwierig abzuschätzen. Es müsse von einer dauerhaften Einschränkung der Funktion der rechten Hand ausgegangen werden (Urk. 9/71).
3.7 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Tierärztin tätig sein kann, in einer angepassten Tätigkeit ohne direkte Behandlung von Tieren jedoch seit dem 1. Juli 2019 voll arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2021 (vgl. oben E. 1.3.4.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung mangels einer gesundheitsbedingten erheblichen Erwerbseinbusse von 20 % verneint.
4.3 Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108 E. 2b).
Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte. Entscheidend ist, dass ein genügend breites Spektrum von dem beruflichen und medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten besteht, bei denen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).
4.4 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, vgl. auch oben E. 1.3.3).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalles (19. April 2017) im ersten Jahr in Vollzeit als Assistenztierärztin in Weiterbildung an der Klinik für Kleintiermedizin der Universität Z.___ tätig und erzielte einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- brutto (Urk. 9/1/11). Der Bruttojahreslohn wurde per 1. Januar 2018 auf Fr. 67'600.-- erhöht (Urk. 9/1/1). Gemäss Angaben ihrer Arbeitgeberin (Universität Z.___) vom 20. März 2020 hätte die Beschwerdeführerin ihren Ausbildungsabschluss als Fachtierärztin FVH für Kleintiere voraussichtlich im Frühjahr 2020 erlangt. Unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung hätte sie an der Universität Z.___ ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 98'225.-- erzielt. Nach zwei bis drei Jahren ein solches von Fr. 103'339.-- (Urk. 9/64/12). Für den hier massgebenden Verfügungszeitpunkt (26. Mai 2021) wäre somit von einem Einkommen von Fr. 98'225.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklung kann jedoch dasjenige von Fr. 103'339.-- als Valideneinkommen herangezogen werden. Anhaltspunkte für eine Kaderfunktion und eine damit einhergehende Einkommensentwicklung – wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht – sind nicht ersichtlich.
In ihrer Anstellung bei der Universität Z.___ als Verwaltungsassistentin zu 50 % und als Adjunktin zu 50 % erzielt die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 83'345.60 (Urk. 9/74 und Urk. 9/75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 103'339.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 83'345.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von gerundet 19 %. Die Mindesterwerbseinbusse von 20 % ist bei diesen Einkommensvergleichsgrössen somit knapp nicht erfüllt.
4.5 In Bezug auf das Invalideneinkommen stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Tätigkeit in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist bzw. ob sie in einer anderen Tätigkeit angemessen eingegliedert sein könnte. Insbesondere in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsassistentin erscheint sie angesichts ihres Hochschulabschlusses überqualifiziert. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose ist bei einer Akademikerin auch beim Invalideneinkommen eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, stehen der Beschwerdeführerin diverse angepasste Tätigkeiten offen. So nennt die Beschwerdegegnerin Lehrtätigkeiten, Tätigkeiten als Produktmanagerin oder Gebietsmanagerin im Aussendienst bei Fachhandelfirmen, Tätigkeiten als amtliche Tierärztin oder Kantonstierärztin, Tätigkeiten in der Tierseuchenbekämpfung oder Tätigkeiten in einer Fachspezialistenfunktion (Urk. 2 und Urk. 8). Zu nennen sind ausserdem Tätigkeiten in der Forschung. Die Beschwerdeführerin gab denn auch anlässlich eines Gesprächs bei der IV-Stelle an, dass sie einen beruflichen Hintergrund in der Forschung habe (Urk. 9/11/5). Denkbar wäre im Übrigen auch eine Weiterbildung bzw. Spezialisierung als Fachtierärztin beispielsweise für Pathologie oder Radiologie oder für andere Fachbereiche, bei welchen der direkte Kontakt mit Tieren entfällt. Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hochschulstudiums qualitativ anspruchsvolle Vollzeitbeschäftigungen sowohl in der Privatwirtschaft wie auch in der Verwaltung offen. Diese ermöglichen es ihr, sich auch in finanzieller Hinsicht in einem mit Blick auf ihren angestammten Beruf zumindest annähernd gleichwertigen Wirkungsfeld einbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 3.2). Es rechtfertigt sich daher für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA11 (monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, Stellung und Geschlecht) für das Jahr 2018 könnte die Beschwerdeführerin ohne Kaderfunktion einen Lohn von Fr. 8'460.-- pro Monat bzw. Fr. 101'520.-- pro Jahr erzielen. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes würde sogar ein höheres Einkommen als das Valideneinkommen resultieren. Somit würde die Beschwerdeführerin bei einer optimalen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren besteht (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3).
4.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Berufs- resp. Berufswahlfreiheit beruft (Urk. 1 S. 11 f.), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den angerufenen Grundrechten lässt sich grundsätzlich kein unmittelbarer Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht