Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00433


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. Juli 2021

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, diese Rente im Rahmen eines wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 vorsorglich per sofort sistierte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 zog die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher sie den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals bestätigt hatte, in prozessuale Revision und hob die Rente prozessual revisionsweise rückwirkend per Oktober 2005 auf. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 5. Juli 2019 die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs zurück. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (IV.2019.00449 und IV.2019.00553). Mit Urteil IV.2019.00449 vom 24. Juni 2021 wurde das Verfahren IV.2019.00553 mit dem Verfahren IV.2019.00449 vereinigt und das Verfahren IV.2019.00553 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 wurde mit selbigem Urteil abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als die Rückerstattungsforderung auf Fr. 180'282.-- reduziert wurde (Urteil vom 24. Juni 2021 inklusive Vereinigungsbeschluss [Urk. 2]).


2.    Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisionsweise aufzuheben und die Rückforderung der IV-Stelle abzulehnen. Eventuell sei die Ziff. 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 revisionsweise aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, das Revisionsverfahren sei bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 250).

1.2    Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 liti ATSG ist gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lita des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1).

«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).


2.    Der Rechtsvertreter von X.___, Rechtsanwalt Stolkin, brachte im Revisionsgesuch vor, er habe am 1. Juli 2021, zwei Tage nach Erhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 erhalten. Darin werde dem Y.___-Gutachten jeglicher Beweiswert abgesprochen. Weder das Gutachten noch die Stellungnahme der Y.___ seien geeignet, die von der IV-Stelle und dem Staatsanwalt postulierte Verbesserung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers zu belegen. Das Gutachten sei auch für den Nachweis eines Betrugs nicht beweiskräftig. Damit stehe das Urteil (gemeint wohl: die Beurteilung) des Bezirksgerichts im Gegensatz zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021. Da sich bei einer Neubegutachtung die Urteile des Bezirksgerichts und des Sozialversicherungsgerichts widersprechen könnten, laufe letzteres Gefahr, der «ordentlichen Gerichtsbarkeit» zu widersprechen, was dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufe. Um sich widersprechende Urteile zu verhindern, sei das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (Urk. 1).


3.    Rechtsanwalt Stolkin führte als neues Beweismittel den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200218-L/UB vom 11. Mai 2021 (Urk. 3/1) an. Dieser Beschluss wurde ihm vom amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers auf dessen Veranlassung am 30. Juni 2021, also einen Tag nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021, zugestellt (Urk. 3/2; vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 34). Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers hatte den Beschluss vom 11. Mai 2021 gemäss Eingangsstempel allerdings bereits am 18. Mai 2021 und damit mehr als einen Monat vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 erhalten. Dass er den Gesuchsteller hierüber nicht zeitnah informiert hätte, wurde nicht vorgebracht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vor Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2021 Kenntnis vom Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 hatte. Ein (unechtes) Novum liegt demzufolge nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt Stolkin nicht früher über den Beschluss vom 11. Mai 2021 informiert wurde. Abgesehen davon, dass sich der Gesuchsteller das Wissen seines amtlichen Vertreters im Strafverfahren ohnehin anrechnen lassen muss, durfte der Gesuchsteller nicht davon ausgehen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 auch seinem Vertreter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zugestellt worden war. Gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Beschlusses erfolgte eine Zustellung lediglich an seinen amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Gesuchstellers, an die Privatkläger und die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 3/1 S. 10).

Kommt hinzu, dass dem hiesigen Gericht aufgrund der telefonischen Auskunft von Bezirksrichterin lic. iur. E. Hauser des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2021 bereits vor Erlass des Urteils vom 24. Juni 2021 bekannt war, dass die Strafsache des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war (Urk. 2 E. 7.3.2, vgl. auch IV.2019.00449 Urk. 32), weshalb eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Lichte der gebotenen Beschleunigung als nach wie vor nicht angezeigt erachtet und das strafrechtliche Verhalten des Gesuchstellers vorfrageweise beurteilt wurde. Wenn aber eine Behörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern für unerheblich hielt, liegt kein Revisionsgrund vor, handelt es sich dabei doch um keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 29). Doch selbst wenn dem Gericht auch die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Beschluss vom 11. Mai 2021 bekannt gewesen wären, hätte dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, nahm das Bezirksgericht Zürich doch noch keine abschliessende strafrechtliche Würdigung vor.


4.    Nach dem Gesagten ist offensichtlich kein Revisionsgrund ersichtlich, womit das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 GSVGer; § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist und der Entscheid über eine Sistierung des Verfahrens hinfällig wird.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro