Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00434
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 15. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Stephan Müller
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___, Mutter einer Tochter (geboren 1990), erwarb nach ihrem Lehrabschluss als kaufmännische Angestellte das Weiterbildungsdiplom als Personalleiterin und arbeitete zuletzt vom 15. August 2016 bis am 1. Oktober 2019 als Leiterin Human Resources in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG (Urk. 6/4 und Urk. 6/16). Am 25. Februar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine stressbedingte Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). In der Folge erhielt die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers in Kopie (Urk. 6/5-12). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/16), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/17) und verlangte die neuen Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/30) inklusive des darin enthaltenen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2020 (Urk. 6/30/9-12) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/34). Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2021 Einwand (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 13. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss der medizinischen Beurteilung sei bei der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, es liege allerdings keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine stufenweise Wiederaufnahme einer Tätigkeit werde für zumutbar erachtet. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Es seien keine Arztberichte oder Arztzeugnisse eingereicht worden, welche die Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Sodann sei eine Episode definitionsgemäss vorübergehend und nicht langandauernd. Aus dem Gutachten gingen zudem soziale Belastungsfaktoren (Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zunehmender Arbeitsaufwand oder die Erkrankung eines Familienmitglieds) hervor, welche zur gesundheitlichen Einschränkung beigetragen hätten. Diese könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Gutachten von Dr. Z.___ sei die Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt worden, wie auch im letzten Arbeitsunfähigkeitszeugnis der behandelnden Fachärztin. Somit sei die Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 27. September 2020 belegt. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe die Nachfrage bei der Beschwerdeführerin ergeben, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin eine ärztliche Bestätigung einverlangen können, jedoch habe sie sich offensichtlich mit der Aussage der Beschwerdeführerin zufriedengegeben. Im Nachhinein das Fehlen zu monieren, wiederspreche klar dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ferner spiele der Faktor, wie lange die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres fortbestehe, keine Rolle. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft sein müsse, fehle jede gesetzliche Grundlage. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, sei jederzeit eine Revision möglich. Darüber hinaus könne allein der Umstand, dass soziale Belastungsfaktoren vorlägen, das Vorliegen einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht von vorneherein ausschliessen. Entscheidend sei lediglich, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht vom 20. Januar 2020 des Instituts für Arbeitsmedizin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), differenzialdiagnostisch chronische Fatigue nach Tumorerkrankung, festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Energielevel bei 5-6% von vorher läge. Alltägliche Tätigkeiten wie Duschen, Kochen erschöpften sie sehr schnell und für den Haushalt habe sie eine Haushaltshilfe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/5).
3.2 Im Bericht vom Sanatorium A.___ vom 10. Juni 2020 nannten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als Hauptdiagnose und als Nebendiagnosen Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burnout) sowie einen Vitamin D-Mangel bei St. n. Mama-Karzinom bds. sowie Polypenentfernung im Dickdarm im Jahr 2019 (Urk. 6/30/13). Die Beschwerdeführerin sei aktuell voll arbeitsunfähig. Prinzipiell sei von einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich die Frage, wann eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei, sei mit der behandelnden Psychotherapeutin Kontakt aufzunehmen. Die bisherige Arbeitsstelle sei gekündigt worden (Urk. 6/30/15-16).
3.3 Dr. Z.___ erhob in seinem Gutachten vom 24. August 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), die gegenwärtig floride verlaufe und nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin durch ausgeprägte psychophysische Erschöpfung gekennzeichnet sei (Urk. 6/30/11). Am 22. Juli 2019 habe die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ohne vorherige Mitteilung die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses per 31. Oktober 2019 ausgesprochen, was sie sehr getroffen und verletzt habe. Als Grund seien Umstrukturierungen genannt worden. Im Oktober 2019 sei sie zunächst wegen zwei Brusttumoren und anschliessend wegen eines Darmpolypens operiert worden, was sie körperlich und psychisch weiter geschwächt habe. Vom 3. Februar 2020 bis zum 22. April 2020 sei die Beschwerdeführerin schliesslich in stationärer Behandlung im Sanatorium A.___ gewesen. Zusätzlich belaste sie eine schwere Erkrankung ihres hochbetagten Vaters. Eine fachärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung sei weiterhin indiziert. Andere Therapiemassnahmen, zum Beispiel eine wesentliche Umstellung bzw. Erweiterung der Psychopharmakotherapie oder eine nochmalige stationäre psychiatrische Behandlung, komme aktuell nicht in Betracht. Der Beschwerdeführerin werde seit anfangs Oktober 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hintergrund sei zu Anfang ein Tumorleiden gewesen und aktuell eine floride Depression. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorläufig weiterhin ausgewiesen. Im November dieses Jahres empfehle er einen Verlaufsbericht einzuholen. Günstigstenfalls könne ab etwa Dezember 2020 bzw. Januar 2021 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit umsetzbar sein (Urk. 6/30/9-12).
4. In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. August 2020 (E. 3.3) wird die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode und die seit dem 2. Oktober 2019 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Prognostisch erwähnte Dr. Z.___ jedoch eine mögliche Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2020 und empfahl diesbezüglich im November 2020 einen Verlaufsbericht einzuholen, weshalb jedenfalls eine Beurteilung der Leistungsunfähigkeit über den November 2020 hinaus gestützt auf das Gutachten nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass sich aus dem Gutachten nicht ergibt, dass ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich der gestiegene Druck an der letzten Arbeitsstelle, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sowie die schwere Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Rolle für die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit spielen. Somit stellt das Gutachten keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar (E. 1.6). Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere Verlaufsberichte ab November 2020, einzuholen, oder die Akten zur versicherungsmedizinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Demnach lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf die übrigen Akten rechtsgenügend beurteilen, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist.
Im Übrigen ist dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), nicht statthaft.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und danach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Somit erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Stephan Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz