Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00435


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4051 Basel

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 10/31 S. 1) und war zuletzt seit dem 8. August 2011 als Garagenmitarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___, tätig (Urk. 10/22 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 19. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2016 (Urk. 10/24). Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Februar 2017 eine neue Anstellung als Hilfsgalvaniker angetreten hatte (Urk. 10/39), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/43).

1.2    Am 21. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen seit November 2017 bestehenden Verdacht auf eine seronegative Spondylarthritis (Knie, Handgelenke, Finger und Schultern), eine seit 2018 beginnende Hüftgelenkarthrose rechts, eine seit 2016 bestehende Makuladegeneration sowie ein in Abklärung stehendes Lungenemphysem erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und veranlasste beim Begutachtungsinstitut A.___, in B.___, ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 5. Januar 2021 erstattet wurde (Urk. 10/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/136; Urk. 10/141) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab März 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2019 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Sodann reichte er am 22. Juli 2021 die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2021 (Urk. 7) ein mit dem Hinweis darauf, dass diese als mitangefochten gelte (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 18. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 7. Februar 2022 wurde die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche am 17. Februar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab März 2019 laut der medizinischen Beurteilung seine bisherige Tätigkeit als Werkstattmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leichte Tätigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit beiden Händen mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung beinhalten, idealerweise mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Da auch in einer angepassten Tätigkeit nur durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete auch mit dem bestehenden Belastungsprofil genügend Betätigungsmöglichkeiten. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % sei aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt. Selbst bei Berücksichtigung des beim letzten Arbeitgeber erzielten Einkommens als Valideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Begründung S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Valideneinkommen anhand des zuletzt bei der C.___ AG erzielten Einkommens zu berechnen sei (S. 5 Ziff. 1). Angesichts der im A.___-Gutachten aufgeführten umfangreichen gesundheitlichen Einschränkungen sei es offenkundig, dass er eine Arbeitsstelle, die den formulierten Einschränkungen gerecht werde, nicht finden könne und werde. Er habe 40 Jahre lang ausschliesslich mit Körpereinsatz gearbeitet und stehe bereits im 57. Altersjahr. Er weise nur einen bescheidenen schulischen Rucksack auf (S. 7 oben). Auf dem freien Arbeitsmarkt existiere keine Verweistätigkeit, welche die im Gutachten formulierten Anforderungen erfülle. Selbst wenn es eine solche Tätigkeit noch gäbe, sei er aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, sich in dieses neue Tätigkeitsgebiet einzuarbeiten. Damit habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 7 Mitte). Zumindest wäre ihm ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, wodurch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 7 unten f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruches des Beschwerdeführers.


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 10/43) eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Während im Rahmen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Mai 2017 gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom Februar 2017 (Urk. 10/41/3-4) nach Aktenvorlage noch davon ausgegangen wurde, dass bei einem persistierenden radikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom L1 links bei Diskushernie (DH) L1/2 links sowie ventralen Spondylosen der mittleren und oberen Lendenwirbelsäule (LWS) und Osteochondrose L1/2 zumindest in einer dem Leiden angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit dem 19. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, zeigte sich nun im nach Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 21. August 2018 (Urk. 10/46) eingeholten Gutachten des A.___ vom 5. Januar 2021 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit lediglich noch bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer sehr leichten respektive leichten Tätigkeit (Urk. 10/132, nachfolgend E. 3.2). Sowohl die Diagnostik als auch die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter blieben unbestritten (vorstehend E. 2.1-2). Da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem umfassenden Gutachten der Beweiswert (vorstehend E. 1.7) abzusprechen wäre, ist darauf abzustellen.

3.2    Die Gutachter des A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2021 zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 4.2 lit. a):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- schwere degenerative Veränderungen Th12-L5 (MRI September 2019 und aktuelles Röntgen)

- rechtsbetonte Gonarthrose

- Knick-Senkfuss mit Überlastung der medialen Sehnen im Knöchelbereich links

- femoroacetabuläres Impingement beidseits mit beginnender Koxarthrose links mehr als rechts

- Arthropathie Metakarpophalangealgelenk (MCP) II/III links mehr als rechts sowie Rhizarthrose und geringere scapho-trapezio-trapezoidales Gelenk (STT)-Arthrose beidseits

- Differenzialdiagnose (DD): im Rahmen einer Kristallarthropathie

- Hyperurikämie und Arthritis urica anamnestisch und aktenmässig

- Makulopathie (linkes Auge) bei Verdacht auf Zustand nach chronischer Retinopathia centralis serosa

- subjektive Sehstörungen (Metamorphosien) rechtes Auge

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine arterielle Hypertonie, ein Lungenemphysem gemäss Unterlagen bei fortgesetztem Nikotinabusus, eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, operiert mit Restbeschwerden, eine Fehlsichtigkeit (Astigmatismus), eine Alterssichtigkeit, eine Cataracta incipiens, eine Benetzungsstörung, eine trockene Makulaveränderung des rechten Auges und eine Blepharochalase (S. 11 lit. b).

    Die Gutachter führten aus, dass in der bisherigen Tätigkeit seit Juni 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (S. 12 Ziff. 4.6). In körperlich nur sehr leichten bis leichten Tätigkeiten ohne feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne langes Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit durchschnittlichen oder geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die maximale Präsenzzeit liege bei fünf bis sechs Stunden täglich. Es seien vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, auch bei reduzierter Stundenzahl. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit Juni 2018 angenommen werden (S. 12 Ziff. 4.7).

    Die Gutachter hielten fest, dass die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet sei. Die ophthalmologischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit in erster Linie qualitativ ein. Die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten sich und würden sich nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (S. 12 Ziff. 4.8).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im A.___-Gutachten vom 5. Januar 2021 (vorstehend E. 3.2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wobei er diesbezüglich vorbringt, dass aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3    Das Alter des Beschwerdeführers spricht vorliegend nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Mit 57 Jahren ist er noch erheblich vom Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbedingte Unverwertbarkeit annimmt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

    Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im zumutbaren Pensum von 50 % sind jedoch mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als aussergewöhnlich. Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch eine Pausenmöglichkeit eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Auch in Bezug auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit und den Umstand, dass er keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

4.4    Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten.


5.    

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.2    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns hier das Jahr 2019 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdegegnerin folgte dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung (Urk. 2) dahingehend, als dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt von ihm bei der C.___ AG erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 22. November 2018 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 ein Gehalt von Fr. 4'700.-- monatlich sowie eine Gratifikation ausbezahlt worden ist (vgl. Urk. 10/58 Ziff. 5.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 11. März 2021 sei anstelle eines 13. Monatslohnes eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes vereinbart gewesen (Urk. 10/141 S. 2 Ziff. 1.1), welche Aussage sich mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 10/58 Ziff. 5.3) als plausibel erweist und sich so auch aus der im eingereichten Vorsorgeausweis angegebenen Jahreslohnhöhe ergibt (Urk. 3/4). Bei einer Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex 2016-2019, Tabelle T1.1.15 Lit. G-S) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 61'650.-- (13 x Fr. 4'700.-- x 1.009).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4    Der Beschwerdeführer kann seine bisher ausgeübten körperlich schweren bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr ausüben. Eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne feinmotorische Tätigkeiten und mit nur durchschnittlichen bis geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit ist ihm jedoch gemäss dem Belastungsprofil im A.___-Gutachten vom 5. Januar 2021 noch in einem Pensum von 50 % zumutbar (vorstehend E. 3.2).

    Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin auf das von Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen im Sektor Dienstleistungen ab (vgl. Urk. 2). Der durchschnittliche Lohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für das Jahr 2018 beträgt im Dienstleistungssektor Fr. 5'063.-- (LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 45-46 Männer, Kompetenzniveau 1).

    Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb, Ziff. 45-96) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 (vgl. Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Tabelle T1.1.15, lit. G-S) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 31’954.-- im Jahr 2019 (Fr. 5’063.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.009 x 0.5).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.6    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit nur durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit gestellt werden könnten, einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vorstehend E. 2.1). Die beim Beschwerdeführer auch in einem Pensum von 50 % in sehr leichter beziehungsweise leichter Tätigkeit bestehenden Einschränkungen erweisen sich jedoch, wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.3), als mehrschichtig. So ist er abgesehen von seiner eingeschränkten Sehfähigkeit auch nicht in der Lage, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben. Zudem benötigt er auch bei reduzierter Stundenanzahl zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit rechtfertigt sich vorliegend die Gewährung eines maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 %.

5.7    Aufgrund des Gesagten resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 23'965.-- (Fr. 31’954.-- x 0.75). Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'650.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'685.--, was einem Invaliditätsgrad von 61 % und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht.

6.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2021 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan