Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00436


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 9. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, meldete sich am 14. November 2005 unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10/53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2006 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/43).

1.2    Im Rahmen einer im September 2008 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/57) holte die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. September 2009 erstattet wurde (Urk. 10/68/19-54). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf.

1.3    Der Versicherte meldete sich am 4. November 2015 unter Hinweis auf Rückbeschwerden und eine Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/119). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen am 2. März 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 10/192/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) ab. Auf die dagegen am 9. September 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 10/196/2-7) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2019 (Urk. 10/197) nicht ein.

1.4    Am 30. Juni 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfbeschwerden sowie einer psychischen Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/206). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 11. August 2020 (Urk. 10/209) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 10/216). Nach der Prüfung des Einwands trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/221; Urk. 10/224) mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 10/227 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 2. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.6    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass keine wesentlichen Befundänderungen vorlägen. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen und eine erhebliche Einschränkung sei nicht ersichtlich. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Depersonalisations- und Derealisationserleben handle es sich um einzelne Symptome und um keine Erkrankung, so werde kein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom nach ICD-10 F48.1 diagnostiziert. Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Depersonalisations- und Derealisationserleben sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands abzuleiten (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass es sich bei den Derealisations- und Depersonalisationserleben nicht um eine vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, seit 2018 invalidisierende neu hinzugekommene Symptomatik handle. Es liege ein neuer psychischer Gesundheitsschaden vor, der voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Damit habe sich das psychische Zustandsbild wesentlich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und die blosse Aktenbeurteilung durch den RAD vermöge nicht zu überzeugen. Es dränge sich somit eine psychiatrische Begutachtung auf (S. 4 ff. Ziff. 4 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass die RAD-Stellungnahme die rechtlichen Anforderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu beanspruchen. Der RAD habe sich mit dem neuen Arztbericht und den Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Dementsprechend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen und in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen beziehungsweise von einem psychiatrischen Gutachten abgesehen werden (S. 2).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). Mit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) wurde ein Rentenanspruch verneint, da keine wesentliche Veränderung seit der Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) eingetreten war (vgl. nachstehend E. 4.14). Zu vergleichen ist deshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2010 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) zugrunde lag.


3.    

3.1    Die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2006 mit Verfügungen vom 2. und 20. November 2007 (Urk. 10/46; Urk. 10/53) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % erfolgte aufgrund der Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD10 F32.2), einer Agoraphobie mit Panikstörung und sozialer Phobie (ICD-10 F40.01), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einem cervico-thorakospondylogenen Syndrom rechts sowie lumbospondylogenen Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit Status nach Diskushernie L4/L5Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 10/36; Urk. 10/43).

3.2    

3.2.1    Der mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 10/192/11-14) erfolgten Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente lag im Wesentlichen das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 (Urk. 10/68/19-54) zugrunde (vgl. Urk. 10/71 S. 4; Urk. 10/85 S. 4).

    Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.1). Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2):

- Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Angaben von thorakalen und lumbalen Schmerzen mit/bei

- Rundrücken mit entsprechender leichter Einschränkung der Beweglichkeit, aber sonst fehlenden klinischen Befunden

- radiomorphologisch Dehydratation der untersten zwei Bandscheiben im Sinne einer Protrusion L4/5 und L5/S1

- sicheren Zeichen für Ausgestaltung

    Aus somatischer Sicht würden Beschwerden thorakal und lumbal geschildert, dies bestehend seit Jahren (S. 29 Ziff. 6.1.2). Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass es zusammenfassend möglich sei, die Beschwerden als thorako- und lumbovertebrales Syndrom zu bezeichnen, wie vom Hausarzt getätigt. Viel treffender sei jedoch die Bezeichnung «Angaben von Beschwerden thorakal und lumbal bei klinisch normalen Befunden», das heisse, es bestünden keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen mit auch deutlichen Hinweisen für eine psychogene Ausgestaltung. Erwähnenswert sei, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. August 2007 vorliege, das leichte Degenerationen zweier Bandscheibenräume zeige, hingegen keine wesentliche Diskushernie, sondern Diskopathien im Sinne von Protrusionen, was einem altersentsprechend normalen Befund entspreche. Protrusionen seien etwas Alltägliches und kämen bei 30 % bis 50 % der gesunden Normalbevölkerung auch in diesem Alter vor. Es sei nicht von einem Krankheitswert dieser Befunde auszugehen. Deutlich auffällig sei ein sogenanntes «pain behaviour», der Beschwerdeführer manifestiere hier und heute seine Beschwerden in erheblichem Ausmass, dies klar diskrepant zu den Befunden. Auch wirke er uninteressiert, die Untersuchung scheine ihn hier doch erheblich zu langweilen. Er präsentiere sich hier zum Teil erheblichst bedeckt (S. 14 f. Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer sei Betriebsmitarbeiter und Lagerist sowie im Kundenservice tätig gewesen. Für diese Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 3.6). Er sei in jeglicher Männerarbeit voll arbeitsfähig, auch körperliche Schwerarbeiten seien ihm zumutbar (S. 15 Ziff. 3.7). Die heutige Beurteilung habe seit Jahren Gültigkeit (S. 15 Ziff. 3.8).

    In psychiatrischer Hinsicht könne lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden (S. 30 Ziff. 6.1.2). Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten diesbezüglich aus, dass die objektive Beurteilung nicht erlaube, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Weder gebe es genügend objektive Hinweise für eine Angststörung, womit auch die phobischen Störungen impliziert seien, noch gebe es genügend objektive Hinweise für eine depressive Störung. Vor dem Hintergrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der hiesigen Untersuchung könne auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da eine solche vollumfänglich bewusstseinsfernen Mechanismen unterworfen sein müsse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Verdachtsdiagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ergebe sich einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und müsse daher als Verdachtsdiagnose aufgeführt werden (S. 27 Ziff. 4.5). Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass diese nicht beeinträchtigt seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich durchwegs von einer höchst dysfunktionalen Seite beschrieben habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers aber zeige keinerlei dieser zu erwartenden Beeinträchtigungen. Auch sämtliche anderen objektiven Parameter, die sehr gut herangezogen werden könnten, um die innerpsychische Vitalität aus objektiver Sicht zu validieren, zeigten vollständige Normalbefunde: Psychomotorik, Aspekte der Sprachmotorik, formales Denken, kognitive Leistungen und Affektivität seien in der Bandbreite der Norm ausgefallen. So ergebe sich auch betreffend die Funktionsfähigkeiten ein höchst diskrepantes Bild zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 28 Ziff. 4.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 4.6-4.7).

    Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 30 Ziff. 6.2.3, S. 31 Ziff. 6.3.3). Zudem führten sie aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den diskreten Befunden fänden. Es finde eine klare Verdeutlichung durch den Beschwerdeführer statt, die auf somatischer Basis nicht zu sehen sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden ganz erhebliche Diskrepanzen (S. 35 f. Ziff.6.8).

3.2.2    In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 13/86 = Urk. 3/1) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente aufgehoben werde (S. 2 f.).


4.    

4.1    Der rechtskräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 10/190 = Urk. 10/192/6-8) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

4.2    Dr. A.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 10/134/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2015 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelreizung L5 links als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Portier bestehe seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Momentan sei ihm kaum eine andere Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3    Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 10/136/11-14) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links, Erstdiagnose April 2015

- MRI der LWS vom 20. April 2016: Diskusprotrusion L4/5 medial mehr nach links mit Reizung L5 links möglich, Diskusprotrusion L5/S1 paramedian rechts mit Kontakt zu S1 beidseits, keine Kompression, keine zentrale Spinalkanalstenose

- MRI der LWS vom 16. Juni 2015: mediane, nach paramedian links auslaufende Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal links, mittelgradige Spinalkanalstenose durch die Diskushernie

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Paketbote sei von ihnen bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, obwohl diese gegeben sei (Ziff. 1.6). Einschränkungen am Arbeitsplatz beträfen die körperliche Belastungsfähigkeit aufgrund der Diskushernie. Bis zur Genesung der Grunderkrankung bestehe eine Einschränkung der Traglast auf 5 kg. Weiter sollte die ausgeübte Tätigkeit eine wechselseitige Belastung erlauben und Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Längeres Sitzen sei ausgeschlossen. Nach nun längerer Arbeitsabstinenz sei es sinnvoll, initial ein reduziertes Pensum von 50 % anzustreben, das im Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden sollte (Ziff. 1.7). Ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben müsse entsprechend der Beschwerden in einer nächsten Konsultation beurteilt werden (Ziff. 1.9).

4.4    Die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 30. September 2016 (Urk. 10/150/7-11 = Urk. 10/155/2-6) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. bis am 29. September 2016 in der Klinik und nannten folgende hier verkürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links

- neu Elektroneuromyographie (ENMG) vom September 2016: in der Zusammenschau seien die neurografischen Befunde formal vereinbar mit einer L5-Läsion links, Untersuchung vorzeitig auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen

- Verdacht auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016)

    Der Beschwerdeführer sei zur stationären Aufnahme aus dem Ambulatorium zur stationären Schmerztherapie bei persistierendem Reizsyndrom L5 links und sekundärer Ausdehnung der Schmerzen zugewiesen worden. Zudem sei seit August 2016 eine unklare, entzündliche ZNS-Erkrankung beschrieben worden, welche in neurologischer Abklärung sei (S. 2 oben). Ein psychiatrisches Konsil habe am 22. September 2016 stattgefunden. Bei Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierenden depressiven Störungen sei vom Beschwerdeführer eine ambulante Nachbehandlung oder eine medikamentöse Einstellung abgelehnt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer jedoch die schlaffördernde und schmerzdistanzierende Therapie mit Trittico akzeptiert, die am 28. September 2016 begonnen worden sei (S. 2 unten). Bis zur neurologischen Verlaufskontrolle am 25. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte).

4.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2. November 2016 über die am 28. Oktober 2016 durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 10/148/6-9) und führte aus, dass ein komplexes neurologisches Ausfallmuster und Schmerzsyndrom bestehe, dass vorläufig nicht geklärt sei, mit konstanten und reproduzierbaren Befunden. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Vorläufig sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die belastende Tätigkeit in der Paketpostzustellung ausgewiesen (S. 3 f.).

4.6    Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 19. Januar 2017 über die Neuroimmunologie-Sprechstunde (Urk. 10/156) und nannten folgende – hier verkürzt aufgeführten Hauptdiagnosen (S. 1):

- multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)

- Ätiologie: offen, differentialdiagnostisch vaskulär

- MRT des Schädels vom 30. Dezember 2016: Verdacht auf eine chronische entzündliche ZNS-Erkrankung, differentialdiagnostisch auch Vaskulitis, Kollagenose

- lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 Links

    Das am 30. Dezember 2016 durchgeführte MRI des Schädels habe mehrere periventrikuläre Marklagerläsionen gezeigt. Die Progredienz sei jedoch bei eingeschränkter Vergleichbarkeit als fraglich bewertet worden. In Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungen könne aktuell eine chronische ZNS-Erkrankung ausgeschlossen werden, sodass von weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen abgesehen worden sei. Differentialdiagnostisch komme eine vaskuläre Genese der vorhandenen Läsionen in Frage. Weitere Kontrollen im Rahmen der neuroimmunologischen Sprechstunde seien derzeit nicht geplant (S. 4 Mitte).

4.7    Eine Ärztin des B.___, Klinik für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2017 (Urk. 10/153/1-5) multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (unklarer Genese, differentialdiagnostisch vaskulär) sowie ein lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen (Ziff. 1.6-1.7).

4.8    In ihrem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 10/155/9-10) berichteten die Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, über die ambulanten Verlaufskontrollen und nannten folgende – verkürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- lumboradikuläres Reiz-/sensibles Ausfallsyndrom L5 links

- neu MRI der ganzen Wirbelsäule vom Dezember 2016: regelhafter Befund des Myelon, geringe degenerative Veränderungen an HWS und LWS, bei Nachweis einer medio-links-lateralen Bandscheibenprotrusion in Höhe LWK4/5 sei eine Kompromittierung der linksseitigen L5-Wurzel möglich

- multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)

- Agoraphobie mit Panikstörung und rezidivierende depressive Störungen (Erstdiagnose September 2016)

    Im Dezember 2016 sei ein MRI der spinalen Achse erfolgt, wo sich keine neuen Aspekte gezeigt hätten, insbesondere keine entzündlichen Veränderungen, eine andere neuronale Reizung oder demyelinisierende Läsionen. Im Dezember 2016 sei ein MRI des Schädels erfolgt. Die multiplen T2-hyperintensen Marklagerläsionen seien in der Neuroimmunologie-Sprechstunde am 20. Januar 2017 mit dem Beschwerdeführer besprochen und als nicht verdächtig für eine entzündliche/immunologische Ätiologie beurteilt worden. Aus rheumatologischer Sicht seien diesbezüglich weitere laborchemische Abklärungen durchgeführt worden, wo sich weiterhin keine Entzündungsaktivität und negative Antikörper sowie kein Komplementverbrauch gezeigt habe. Zusammengefasst sei aktuell eine rheumatologische Ursache im Sinne einer Kollagenose oder Vaskulitis ausgeschlossen (S. 2 Mitte).

    Es seien keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration L5/S1 sei mehrmals mit dem Beschwerdeführer besprochen und bisher immer abgelehnt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer zeige für diesen Erklärungsansatz der Problematik wenig Einsicht, die schmerzdistanzierende Behandlung mit Trittico sei selbständig gestoppt worden und es bestehe aktuell keine Bereitschaft für eine weitere schmerzdistanzierende Behandlung (S. 2 unten).

4.9    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 10/161/5-6) aus, dass sämtliche aufgrund der Klagen seit dem Jahr 2010 durchgeführten elaborierten medizinischen Abklärungen keine neue längerdauernde Erkrankung habe zutage fördern können. Es sei die lumbale Bandscheibenproblematik mit sensibler L5-Symptomatik bestätigt worden (MRI April 2016, ENMG September 2016). Im Rahmen einer transienten faciobrachiocruralen Hemisymptomatik seien hypertensive Marklageläsionen im Hirn gefunden worden (August 2016), ein länger dauerndes klinisches Korrelat sei nicht gesehen worden. Auch eine entzündliche ZNS-Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Zudem sei die psychische Situation seit dem Jahr 2010 unverändert. Somit liege keine längerdauernde Änderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 vor.

4.10    Ein Arzt des E.___ führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10/178) aus, dass der Beschwerdeführer für zwei Vorgespräche am 23. September und am 19. Oktober 2017 bei ihnen gewesen sei und dass er aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers berichte. Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)

- Verdacht auf Zwangsstörung, differentialdiagnostisch zwanghafte Anteile

- chronische Kopfschmerzen

- Status nach Panikstörung 2008-2010

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- multiple T2-hyperintense Marklagerläsionen (Erstmanifestation August 2016)

    Der Beschwerdeführer beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen ausstrahlend ins linke Bein zu leiden (S. 2 oben). Als Behandlungsziel formuliere der Beschwerdeführer, die Depression zu reduzieren. Seit dem 1. April 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

4.11    Die Ärzte des F.___ berichteten am 20. November 2017 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des Beschwerdeführers (Urk. 10/185) und nannten dabei folgende hier verkürzt aufgeführten – Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Verdacht auf Status nach Schädel-Hirntrauma bei Motorradunfall vom 18. September 2004

- Verdacht auf entzündliche ZNS-Erkrankung (Erstmanifestation August 2016)

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aufgrund von zunehmenden LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und einer Panikstörung infolge eines Motorradunfalls eingeschränkt und seit April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (auch rein sitzend) nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit dem Motorradunfall unter Panikattacken sowie einer depressiven Störung. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der depressiven Störung und Angststörungen sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 unten f.).

4.12    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 (Urk. 10/187) aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 an Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein leide. Diese Beschwerden hätten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge, da die Rückenschmerzen und auch die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein unter Belastung zunehmen würden. Es seien somit nur leichtere Arbeiten möglich und unter diesen Bedingungen sei die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen.

4.13    RAD-Arzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2018 (Urk. 10/189/3) aus, in den Berichten des E.___ vom 19. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) und des F.___ vom 20. November 2017 (vgl. vorstehend E. 4.11) seien keine neuen Aspekte dargelegt worden. Es würden seit über einem Jahr widerlegte Diagnosen (z.B. entzündliche ZNS-Erkrankung) nochmals aufgeführt. Somit seien die Schlussfolgerungen nicht haltbar. Dr. G.___ habe am 18. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.12) die lange bekannte Rückenproblematik bestätigt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Bei unverändertem medizinischen Sachverhalt handle es sich hier um eine differente Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lägen keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte vor, die eine Änderung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erforderlich machen würden (vgl. vorstehend E. 4.9).

4.14    Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 12. Juli 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00224, Urk. 10/195) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat. So sei weder in Bezug auf die Rückenproblematik noch in neurologischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (E. 5.1). Auch in psychiatrischer Hinsicht sei seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen (E. 5.2). Das Gericht kam folglich zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen sei (E. 5.3).


5.

5.1    Ein Arzt des E.___ berichtete am 2. Juli 2020 (Urk. 10/204) über die seit 2018 laufende Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers und nannte dabei folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F54.41)

- chronisches cervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

- schädlicher Gebrauch von Opioiden Tramadol und Oxycodon sowie Bezodiazepinen Temesta (ICD-10 F10.1)

- schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen, Analgetikum Dafalgan (ICD-10 F55.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)

- Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie

- akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)

    Nach einem Motorrad-Unfall im Juni 2005 habe der Beschwerdeführer aufgrund bio-psycho-sozial erklärbaren maladaptiven Bewältigungsstrategien unter anderem ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Ausprägung, namentlich einer klinisch relevanten Depression, Angststörung, Panikstörung, spezifisch isolierte Phobien, Zwangshandlungen und Störung des Sozialverhaltens entwickelt. Es bestünden Korrelationen zwischen den Erkrankungen und die Symptome liessen sich verschiedenen Erkrankungen zuordnen. Das Erkrankungsbild bestehe unverändert seit 15 Jahren trotz regelmässiger Teilnahme des Beschwerdeführers an ambulanten Psychotherapiesitzungen. Angesichts dieser Rigidität könne aus therapeutischer Sicht von einer Persönlichkeitsänderung gesprochen werden (S. 1 unten f.).

    Seit 2018 nehme der psychische Zustand des Beschwerdeführers einen negativen Verlauf. Die hypochondrische und histrionische körperliche Selbstbeobachtung, Haltung und Klagen sowie das dazugehörige gestörte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers hätten derart zugenommen, dass im November 2019 medikamentös habe interveniert werden müssen und Oxycodon eingeführt worden sei. Zwischen November 2019 und Mai 2019 (korrekt wohl 2020) sei es zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika, das heisst übermässige, teils unkontrollierte Einnahme von Tramal, Oxycodon, Temesta und Dafalgan mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Desrealisations- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen. Als Derealisationserleben beschreibe der Beschwerdeführer, wie sich seine Umgebung anders, unwirklich und enger fühle, wie er das Zeitgefühl verliere oder das Gefühl bekomme, der Boden oder das Bett seien nicht mehr flach und er müsse sich irgendwo festhalten, um nicht umzufallen. Als Depersonalisationserleben beschreibe er wie er das Gefühl habe, sein Körper gehöre nicht mehr zu ihm und er sich selbst fremd und unwirklich vorkomme. Die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell in allen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und eingeschränkt. Es sollen kaum noch soziale Kontakte ausserhalb des engeren Familienkreises bestehen und es sei vorgekommen, dass er bis zu drei Tage in Folge am Boden liegend in der Wohnung verbracht habe. Der Beschwerdeführer beklage deutlich exazerbiert unter gehemmten Antrieb, extremer Reizbarkeit sowie Aggressivität zu leiden und fühle sich stets am Rande eines Kontrollverlustes. Das Erkrankungsbild und –ausmass sowie die Erkrankungsdauer und –rigidität würden für eine Persönlichkeitsänderung beziehungsweise Störung sprechen und würden auf eine negative Prognose schliessen (S. 2 unten).

5.2    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Urk. 10/220/3-5) Bezug auf den Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) und äusserte sich zu den gestellten Diagnosen. In Bezug auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10 F45.41) mit chronischem cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom führte sie aus, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit 2006 unter anderem bereits in den Berichten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2006 (vgl. Urk. 10/18) sowie von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherpie, vom 3. Dezember 2008 (vgl. Urk. 10/60) diagnostiziert worden sei, ebenso mit einem zervico-thorakospondylogenem Syndrom und lumbospondylogenen Syndrom. Diese Diagnose sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert und ausgeschlossen worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 oben).

    Bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass eine solche Diagnose nach schwerem Verlauf psychiatrischer Krankheiten diagnostiziert werde und nur dann gestellt werden sollte, wenn Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung in der Wahrnehmung sowie im Verhalten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorlägen. Die Persönlichkeitsänderung sollte deutlich ausgeprägt sein und mit einem unflexiblen und fehlangepassten Verhalten verbunden sein, das vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden habe. Aus dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) gehe jedoch deutlich hervor, dass das unflexible und fehlangepasste Verhalten zu jenem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe. Die Anspruchs- und Erwartungshaltung, labile Stimmung, Passivität, verminderten Interessen, Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten, dysphorische Stimmung, hypochondrischen Klagen und das kränkelnde Verhalten hätten bereits bestanden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 20 ff. Ziff. 4.3). Zudem sei ein fehlendes Einlassen auf Psychotherapie kein Merkmal einer Persönlichkeitsänderung. Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustandes vor (S. 1 Mitte).

    In Bezug auf den schädlichen Gebrauch der Opioide Tramadol und Oxycodon sowie des Benzodiazepins Temesta (ICD-10 F10.1) hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, dass laut ICD-10 ein schädlicher Gebrauch von Opioiden unter F11.1 und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen unter F13.1 verschlüsselt werden würde. Der vom E.___ gestellten Diagnose ICD-10 F10.1 schädlicher Gebrauch von Alkohol könne nicht gefolgt werden. Da es zwischen November 2019 und Mai 2020 zum schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen gekommen sei, habe es sich um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt. Es sei völlig unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer, der von seinen Behandlern als hypochondrisch und histrionisch beschrieben werde und der ein gestörtes Schmerzempfinden habe, ausserhalb der dafür vorgesehen Indikation Benzodiazepine und Opioide verabreicht worden sei. Ihm sei zudem derart Zugang zu den Medikamenten gewährt worden, dass eine übermässige und teils unkontrollierte Einnahme habe erfolgen können. Die beschriebene Symptomatik der Derealisations- und Depersonalisation als Folge der unkontrollierten Einnahmen dieser Medikamente als vorübergehende Reaktion auf die Überdosierung sei nicht verwunderlich. Der Gebrauch von Benzodiazepinen sei lange bekannt und habe bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im 2009 vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 19 Ziff. 4.2, S. 23 Ziff. 4.3). Von November 2019 bis Mai 2020 habe somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegen, insgesamt liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 1 unten f.).

    Bezüglich des schädlichen Gebrauchs von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen, Analgetikum Dafalgan (ICD-10 F55.2), legte RAD-Ärztin Dr. H.___ dar, dass für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD10 ein deutlicher Nachweis vorliegen sollte, dass der Substanzgebrauch für die körperlichen oder psychischen Schäden verantwortlich sei. Eine «Verschlechterung der Leberwerte» sei nicht ausreichend, da nicht klar sei, wodurch und inwiefern sich die Leberwerte verschlechtert hätten. Der Diagnose könne daher nicht gefolgt werden. Der Gebrauch von Dafalgan sei zudem lange bekannt und habe zum Zeitpunkt der Begutachtung im 2009 bereits vorgelegen (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 11 Ziff. 3.1.6). Demnach liege diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten).

    In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führte RAD-Ärztin Dr. H.___ aus, dass diese Diagnose im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Unter anderem sei bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 2008 (vgl. Urk. 10/60) eine seit Oktober 2007 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aufgeführt worden. Diese Diagnose sei ebenfalls im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert und ausgeschlossen worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege demnach diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 2 unten f.).

    Zudem hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ fest, dass die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden sei. Die Panikstörung sei vom Beschwerdeführer bereits seit 2008 vorgebracht worden und sei im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 als Verdachtsdiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt worden (vorstehend E. 3.2.1). Auch hier liege keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 oben)

    In Bezug auf die diagnostizierte spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Verdacht auf Klaustrophobie aber auch Mysophobie und Hundephobie hielt RADÄrztin Dr. H.___ fest, dass diese Ängste im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht unter dem Absatz «Verschlechterung seit 2018» aufgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls bereits vor 2018 über verschiedene Ängste berichtet. Zudem seien diese für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Demnach liege diesbezüglich keine Änderung des Gesundheitszustands vor (S. 3 Mitte).

    Schliesslich führte RAD-Ärztin Dr. H.___ bezüglich der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) aus, dass es sich hierbei um eine Z-Diagnose handle, die keine Krankheit oder Schädigung verschlüssle. Die akzentuierte Persönlichkeit sei bereits im Bericht von Dr. J.___ vom 3. Dezember 2008 (vgl. Urk. 10/60) aufgeführt und im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) diskutiert worden (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 24 ff. Ziff. 4.5). Es liege daher diesbezüglich ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustands vor.

    Insgesamt kam RAD-Ärztin Dr. H.___ zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei.

5.3    RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Urk. 10/226/2) an ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (vorstehend E. 5.2) fest.


6.

6.1    RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm zu den im Bericht des E.___ vom Juni 2020 (vorstehend E. 5.1) gestellten Diagnosen einzeln und detailliert Stellung und legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 (vorstehend E. 5.2) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht auf die Beurteilung des E.___ abgestellt werden kann, beziehungsweise weshalb sich daraus im Einzelnen und in der Gesamtheit keine relevante Verschlechterung ergibt. Sie kam abschliessend in überzeugender Weise zum Schluss, dass seit der Rentenaufhebung im Jahr 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt. Die RAD-Stellungnahme erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten und die RAD-Ärztin Dr. H.___ verfügt über die notwendige fachliche Qualifikation, namentlich den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. vorstehend E. 1.6-1.7), weshalb ihrer Beurteilung voller Beweiswert zukommt und sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Insbesondere ergeben sich aufgrund der detaillierten Auseinandersetzung und Stellungnahme der RAD-Ärztin weder aus dem Bericht des E.___ selbst noch aus anderen ärztlichen Berichten auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind.

6.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei den Derealisations- und Depersonalisationserleben nicht um eine vorübergehende Verschlechterung, sondern um eine anhaltende, voraussichtlich invalidisierende seit 2018 neu hinzugekommene Symptomatik handle (vorstehend E. 2.2). Dem Bericht des E.___ vom Juli 2020 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es zwischen November 2019 und Mai 2020 zu einem medikamentösen schädlichen Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen sowie nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika mit somatischen (Verschlechterung der Leberwerte) und psychiatrischen (Derealisations- und Depersonalisationserleben) Folgeschäden gekommen ist (vorstehend E. 5.1). Der schädliche Gebrauch war daher zeitlich limitiert und damit auch die beschriebenen Derealisations- und Depersonalisationserleben, wurde doch keine Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert. Folglich ist kein Suchtgeschehen ausgewiesen, sondern lediglich ein vorübergehender zeitlich beschränkter Medikamentenkonsum von rund sechs Monaten. Mangels entsprechender Diagnose ist davon auszugehen, dass die Medikamente wieder abgesetzt worden sind. Gegenteiliges kann dem Bericht des E.___ nicht entnommen werden. Die genannten Folgeschäden waren auf die zeitlich beschränkte Intoxikation zurückzuführen. Zwar bestand ein zeitlich limitierter und vorübergehender schädlicher Gebrauch von Opioiden und Benzodiazepinen und damit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands, insgesamt liegt jedoch im Vergleich zu 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

    Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich das psychische Zustandsbild wesentlich verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2). Dies ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Diagnosestellung. Neu würden im Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 5.1) eine Persönlichkeitsänderung, der schädliche Gebrauch von Medikamenten und eine spezifische isolierte Phobie diagnostiziert. Zudem werde nicht mehr von einer bloss mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8 f.). RAD-Ärztin Dr. H.___ legte in ihrer Stellungnahme vom März 2021 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sich gestützt auf die Befunde des E.___ keine Persönlichkeitsänderung ergibt (vorstehend E. 5.2). So ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom E.___ geschilderte gestörte Sozialverhalten mit unter anderem Abhängigkeit, Anspruchs- und Erwartungshaltung, sozialer Isolation, labiler Stimmung, Passivität, vermindertem Interesse (vgl. Urk. 10/204/2) die Voraussetzungen für die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung erfüllt, zumal die Persönlichkeitsänderung deutlich ausgeprägt sein soll mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten (vgl. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10., überarbeitete Auflage, S. 285). Des Weiteren geht aus dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1. September 2009 (vorstehend E. 3.2.1) hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt über wenig Antrieb, Interessensverlust, wenig Lebenslust, Rückzug und Isolation geklagt hat, was von den Gutachtern jedoch als inkonsistent, aggravierend und erhebliche Diskrepanzen ausweisend eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 10/68/19-54 S. 18 f.; vgl. auch S. 20 ff. Ziff. 4.3, S. 24 f. Ziff. 4.5). Auch wurde bereits im Gutachten von 2009 eine Angstproblematik sowie die Einnahme von Xanax und Temesta, welche beide zu den Benzodiazepinen gehören, thematisiert (Urk. 10/68 S. 18, S. 19 oben, S. 23 und S. 26 f.). Eine spezifische isolierte Phobie, eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Erkrankung wurden sodann vom E.___ und F.___ ebenfalls bereits im Jahr 2017 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.10-4.11). Damit ist auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ausserdem würde die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Einschätzung des E.___ selbst widersprechen, wonach seit 15 Jahren ein unverändertes Krankheitsbild bestehe (vorstehend E. 5.1). Die RAD-Ärztin Dr. H.___ kam somit in überzeugender Weise zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht seit 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist (vorstehend E. 5.2). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

6.3    Nach dem Gesagten folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im 2010 nicht wesentlich verändert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen ist.

    Der Bericht des E.___ vom Juli 2020 (vorstehend E. 5.1) vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung zu erwecken. Es drängen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) keine weiteren medizinischen Abklärungen auf, da nicht davon auszugehen ist, dass weitere medizinische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.

    Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

7.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

7.3    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

    Da Rechtsanwalt Daniel Christe trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermessen auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger