Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00437


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 10. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 3. September 2020 [Urk. 7/16]). Am 11. November 2020 wurde ihr mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/19) und gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht zur Intensivierung der medikamentösen Behandlung zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall unter Umständen auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/18). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/20, 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/27).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)



- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine leichte bis mittelschwere psychische Störung aus dem depressiven Formenkreis gelte jedoch grundsätzlich als therapeutisch behandelbar und führe zu keinem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auch wenn eine invalidisierende Wirkung nicht per se ausgeschlossen werden könne, bedinge deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise. Fehle es wie vorliegend daran, sei keine invalidisierende Wirkung der gesundheitlichen Einschränkung anzunehmen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen, welche bei der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei sodann weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2021 angesichts des Gutachtens von Dr. Y.___ und der Berichte der Z.___ Gruppenpraxen AG nicht haltbar sei. Dr. Y.___ habe ein strukturiertes Beweisverfahren mit Konsistenz- und Ressourcenprüfung durchgeführt und sei nachvollziehbar und schlüssig auf eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % gekommen. Zwar habe er im Rahmen einer Therapieoptimierung ein gewisses Verbesserungspotenzial von 20 % für möglich erachtet. Wie sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte allerdings ergebe, seien die Empfehlungen des Gutachters inzwischen umgesetzt worden, ohne dass sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingestellt habe. Folglich sei nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).


3.    Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten (Urk. 7/16) eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig chronifiziert (ICD-10 F32.1), fest und führte Folgendes aus:

    Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sich deren Tochter aufgrund eines schweren Paarkonfliktes von ihrem Ehemann getrennt, worauf dieser sie im Sommer 2013 im Auto angeschossen und sich anschliessend selbst gerichtet habe. Die Tochter habe überlebt. In der Folge habe aber die Familie des Ex-Ehemannes wiederholt die Familie der Beschwerdeführerin bedroht. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich im Service weitergearbeitet, obwohl es ihr schlecht gegangen sei. Im Jahr 2014 habe sie dann aber ihre Anstellung verloren. Nach einer etwa zweijährigen Phase der Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2016 eine neue Stelle im Service gefunden, diese dann aber im Juli 2018 durch Kündigung auch wieder verloren. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Im Oktober 2018 habe sie schliesslich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und sei krankgeschrieben worden.

    Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung deprimiert gewesen. Es habe ein Verlust der Freudfähigkeit bestanden und die Beschwerdeführerin sei müde und erschöpft gewesen. Dementsprechend seien die drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt. Weiter habe die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle und passive Todeswünsche berichtet und es hätten Konzentrationsstörungen bestanden, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien erfüllt seien, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode spreche. Im Bericht der Z.___ Gruppenpraxen AG vom 22. Januar 2020 sei eine schwere depressive Episode geltend gemacht worden. Dies sei theoretisch nicht unplausibel, indes seien dem Bericht nicht genügend Kriterien zu entnehmen, um diese Diagnose nachzuvollziehen. Soweit bekannt handle es sich um eine einzelne Episode. Weder sei es zu früheren depressiven Phasen gekommen noch sei es bislang seit deren Entstehung zu einer Remission gekommen, so dass vorliegend eine einzelne depressive Episode diagnostiziert werde, die mittlerweile chronisch verlaufe. Die Ängste und Panikattacken würden der Depression subsumiert.

    In den Akten sei weiter eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht worden. Um diese Diagnose zu stellen, müsse zunächst ein Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung vorliegen (Kriterium A). Eigentlich werde im ICD-10 davon ausgegangen, dass der Betroffene selbst Opfer sei, was hier nicht der Fall sei. Die neuere Forschung gehe davon aus, dass diese Störung nicht nur dann auftrete, wenn man direkt von einem solchen Ereignis betroffen sei, sondern es reiche im Prinzip auch aus, von einer solchen Situation bei nahen Bezugspersonen zu erfahren. Damit liesse sich im vorliegenden Fall dieses Kriterium bejahen. Sodann werde verlangt, dass ein wiederholtes Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen, Träume oder Albträume vorliege (Kriterium B). Die Beschwerdeführerin gebe Albträume mit unspezifischer Gewalt an. Im Bericht der Z.___ Gruppenpraxen AG würden jedoch Intrusionen beschrieben, so dass dieses Kriterium zumindest für den Zeitpunkt der Berichterstellung als erfüllt betrachtet werden könne. Sodann werde ein Vermeidungsverhalten verlangt (Kriterium C). Dies mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ein entsprechendes Verhalten sei auch in der Berichterstattung nicht erwähnt. Sodann würden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung verlangt (Kriterium D), was durch das Vorliegen von Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und einer erhöhten Schreckhaftigkeit erfüllt wäre. Damit liesse sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung streng genommen zum Zeitpunkt der Begutachtung eigentlich nicht mehr stellen. Da auch für die Vergangenheit keine entsprechenden Symptome beklagt worden seien, lasse sich diese Diagnose auch nicht für eine frühere Phase bestätigen.

    Der Gutachter schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ein, wobei die bisherige Tätigkeit im Service einer angepassten Tätigkeit entspreche. Weiter führte Dr. Y.___ aus, dass er eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung empfehle. Zunächst könnte eine Erhöhung der Fluoxetin-Dosis erwogen werden. Als nächster Schritt wäre eine Kombinationsbehandlung zu erwägen, sei es mit Lithium oder beispielsweise mit einem atypischen Antipsychotikum wie Aripiprazol oder Quetiapin. Unter diesen Massnahmen wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich. Die Chance, dass es kurz- bis mittelfristig zu einer vollständigen Erholung komme, sei hingegen eher klein.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere, ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom 3. September 2020 attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte.

4.2    Das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.3    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration legte Dr. Y.___ zunächst nachvollziehbar dar, dass die drei Hauptkriterien einer depressiven Störung (depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass über die meiste Zeit des Tages; Verlust des Interesses oder der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; verminderte Energie und erhöhte Ermüdbarkeit) im Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Ebenso waren vier Nebenkriterien (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme; Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls; Selbstverletzung, suizidale Handlungen oder Gedanken an Suizid; Schlafstörungen jeder Art) erfüllt, so dass insgesamt etwa sieben Kriterien gegeben waren, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung spricht. Dr. Y.___ diagnostizierte vorliegend eine depressive Episode, obwohl länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst werden (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1). Diesem Umstand kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer, nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).

    Weiter führte Dr. Y.___ überzeugend aus, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sind, da insbesondere kein Vermeidungsverhalten (Kriterium C) vorliegt (vgl. auch Urk. 7/16/20, wonach sich eine Traumafolgesymptomatik nicht objektivieren liess, sowie Urk. 7/16/12, wo der Gutachter darauf hinwies, dass der Stellenverlust dramatischer und schmerzhafter als der Tötungsversuch zu sein scheine). Damit erscheint der Ausschluss dieser Diagnose nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Berichte der Z.___ Gruppenpraxen AG (insbesondere Urk. 3/3 und 3/4) nichts zu ändern, zumal insbesondere die in diesen Berichten beschriebene Angst, das Haus zu verlassen, sich in keiner Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Familienaktivitäten sowie den Ferien im A.___ (vgl. E. 4.4.2) vereinbaren lässt, wo gemäss ihren Angaben weiterhin Familienmitglieder durch die Familie des Ex-Ehemannes der Tochter verfolgt würden. In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.

    Entsprechend ist aus psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode oder Störung leidet.

4.4

4.4.1    Zu prüfen bleibt, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.3.3), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2).

4.4.2    Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext».

    Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schilderte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychopathologischen Befundaufnahme bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Es hätten sich im Gespräch zwar Konzentrationsstörungen gezeigt, ansonsten liessen sich aber klinisch keine wesentlichen kognitiven Defizite feststellen. Das Denken sei etwas unzureichend strukturiert gewesen. Wesentliche pathologische Phänomene wie beispielsweise eine Inkohärenz oder ein starkes Gedankendrängen hätten sich jedoch nicht feststellen lassen. Das Denken sei auch nicht wesentlich verlangsamt, gehemmt oder eingeengt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ängstlich gewesen. Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik hätten sich aber nicht gefunden. Ebenso verneinte Dr. Y.___ das Vorliegen einer klinisch relevanten Wahnsymptomatik sowie sonstiger Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert gewesen, die Freudfähigkeit sei vermindert gewesen und es hätten Insuffizienzgefühle bestanden. Auch sei sie müde und erhöht erschöpft gewesen. Der Antrieb sei aber unauffällig gewesen, ebenso die Psychomotorik (Urk. 7/16/13).

    In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Monat in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Einen stationären Klinikaufenthalt habe sie bisher verweigert. Zudem nehme sie 20 mg Fluoxetin ein (Urk. 7/16/11). Diesbezüglich hielt Dr. Y.___ fest, dass diese aktuelle Medikation letztlich nicht sehr intensiv sei und die Beschwerdeführerin auch nicht über Reservemedikamente zur Behandlung von Angstzuständen oder schweren Schlafstörungen berichtet habe. Die Depressionsbehandlung sei auch nicht entsprechend den üblichen Empfehlungen intensiviert worden. Diese Umstände seien nicht so gut mit einem ausgeprägten, durch schwere Symptome oder Beeinträchtigungen bedingten Leidensdruck zu vereinbaren (Urk. 7/16/21). Dr. Y.___ empfahl deshalb eine Intensivierung der pharmakologischen Behandlung mit zunächst einer Erhöhung der Fluoxetin-Dosis und in einem nächsten Schritt einer Kombinationsbehandlung. Er ging davon aus, dass unter diesen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % innert sechs Monaten überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 7/16/22). Damit ist festzustellen, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft sind und nicht von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden kann. Dem stehen auch die Arztberichte der Z.___ Gruppenpraxen AG vom 25. Januar und 24. Juni 2021 (Urk. 3/3 und 3/4) nicht entgegen, erwähnen diese doch nur, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Escitalopram und anschliessend Fluoxetin gut eingestellt gewesen sei, ohne sich zur niedrigen Dosierung zu äussern. Zudem wurde geschildert, dass aktuell eine Einstellung mit Sertralin vorgenommen werde, ohne aber Angaben zur Dosierung, Dauer und bisherigen Wirkung zu tätigen. Angesichts der eher bescheidenen Befunde im affektiven Bereich ist insgesamt sodann auf eine geringe Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen, was umso mehr gilt, als auch psychosoziale Faktoren (fehlende Anstellung, fehlende Berufsausbildung, Alter, beschränkte Deutschkenntnisse, Kündigung der Arbeitsstelle des Ehemannes [Urk. 7/16/21]) im Raume stehen. Komorbiditäten bestehen sodann keine.

Dr. Y.___ führte zum Komplex «Persönlichkeit» die Beeinträchtigungen gemäss Mini-ICF-APP aus. Dabei zeigten sich mit Ausnahme der Bereiche «Anpassung an Regeln und Routinen», «Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungsfähigkeit» höchstens leichte oder mittelgradige Einschränkungen. Daneben wurden weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge oder anderweitige Diagnosen beschrieben, weshalb vorliegend auch keine Wechselwirkungen zwischen der Depression und anderen Diagnosen in Frage kommen (Urk. 7/16/14 ff.). Folglich lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. Y.___ mit Blick auf den «sozialen Kontext» festhielt, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Söhnen in einer 4.5-Zimmer-Wohnung und verfüge über gute und haltgebende Beziehungen zu ihrer Familie, von welchen sie unterstützt werde und mit welchen sie sehr gerne etwas zusammen unternehme, wie Ausflüge, grillieren oder mit anderen zusammen essen. Auch wenn die Beschwerdeführerin schilderte, sich sehr zurückgezogen zu haben, nimmt sie doch nach wie vor auch Aktivitäten mit Freundinnen wahr, wenn auch nicht mehr im selben Masse wie früher (Urk. 7/16/10). Auch erfolgten Reisen in den A.___ (vgl. Urk. 7/16/20). Vor diesem Hintergrund verfügt die Beschwerdeführerin, trotz des beschriebenen Rückzugs, über mobilisierende Ressourcen.

4.4.3    Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» vermochte Dr. Y.___ zwar keine offensichtlichen Inkonsistenzen auszumachen. Betrachtet man allerdings die Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Ausflügen, Grillieren, gemeinsamen Essen mit Drittpersonen und Reisen in den A.___, selbst wenn diese nicht mehr im selben Ausmass wie früher stattfinden sollen, so stehen diese doch in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Angst habe, das Haus zu verlassen, über keinen Tagesablauf verfüge und lediglich noch 30 Minuten im Haushalt helfen könne (Urk. 7/16/10). Jedenfalls zeigen sich die negativen Auswirkungen der Depression entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters (vgl. Urk. 7/16/20) vor dem Hintergrund dieser Aktivitäten offensichtlich nicht in allen Lebensbereichen gleichmässig. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin ein gewisser Leidensdruck angesichts der Medikation und der Therapie wohl nicht abzusprechen, allerdings ist aufgrund der Weigerung, sich einer stationären Therapie zu unterziehen und (bisher) höhere Dosen an Medikamenten einzunehmen, dieser als eher leicht einzustufen. Ein hoher Leidensdruck ist aufgrund der Akten jedenfalls nicht ausgewiesen und es fehlt an gewichtigen Gründen, welche bei mittelgradiger depressiver Störung auf eine invalidisierende Erkrankung schliessen lassen würden (E. 1.3.2).

4.4.4    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfen der vorhandenen Ressourcen in der Lage wäre, weiterhin in einem vollen Arbeitspensum tätig zu sein. Dafür sprechen neben der geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insbesondere die mobilisierenden Ressourcen, die festgestellten Diskrepanzen sowie der bloss geringe Leidensdruck bei noch bedeutendem therapeutischen Potential. Die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % erscheint vor diesem Hintergrund nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb die rechtliche Überprüfung im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens, unter Berücksichtigung sämtlicher Indikatoren und insbesondere der Inkonsistenzen im Rahmen des Aktivitätenniveaus, ein Abweichen von dieser medizinisch-theoretischen Einschätzung gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dies führt zum Schluss, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

4.5    Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).


5.    Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling