Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00440
damit vereinigt: IV.2021.00521
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Langstrasse 4
Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, reiste im Jahr 2005 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Nordmazedonien in die Schweiz ein (Urk. 11/1/1). Er arbeitete ab März 2007 für ein Gipserunternehmen und wurde als angelernter Gipser und Fassaden-Isoleur eingesetzt (Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2). Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem am 28. November 2012 erlittenen Verkehrsunfall (Urk. 11/4/107, Urk. 11/4/156) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4-5, Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Ab dem 25. August 2014 wurden Integrationsmassnahmen im Betrieb der Arbeitgeberin des Versicherten durchgeführt (Urk. 11/26), die per 30. November 2014 abgebrochen wurden, da der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seine Präsenzzeit zu erhöhen (Urk. 11/32). Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 21. November 2016 ein. An diesem Gutachten waren Fachpersonen der Allgemeinen Inneren Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beteiligt (Urk. 11/84). Gemäss der Beurteilung der Gutachter bestand beim Versicherten aufgrund einer multiplen schweren psychischen Störung seit dem 22. August 2013 keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr (Urk. 11/84/13). Gestützt darauf sprach die
IV-Stelle dem Versicherten - mit der Feststellung, dass das Wartejahr im November 2013 abgelaufen sei (Urk. 11/94/1) - mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/99, Urk. 11/101).
1.2 Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Der Versicherte gab im Revisionsfragebogen an, dass er im geschützten Rahmen drei Stunden in einer Werkstatt arbeite. Mehr sei ihm nicht möglich (Urk. 11/128/1). In der Folge wandte sich die für den Unfall vom 28. November 2012 zuständige Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Schreiben vom 15. November 2018 an die IV-Stelle (Urk. 11/137/3-4). Sie stellte der IV-Stelle das von ihr erhobene Observationsmaterial sowie die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2018 (Urk. 11/137/5-32) zu. Dazu hielt sie fest, den Observationsberichten könne entnommen werden, dass die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden nicht glaubhaft seien (Urk. 11/137/3). Daraufhin tätige IV-Stelle eine Internet-Recherche und nahm unter anderem Fotos von der Facebook-Seite des Versicherten zu den Akten (Urk. 11/143).
Am 9. April 2019 befragte sie den Versicherten zu den neuen Unterlagen (Urk. 11/145). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 30. April 2019 an (Urk. 11/142, Urk. 11/146). Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2019 Einwand (Urk. 11/147, mit ergänzender Einwandbegründung vom 29. Mai 2019 [Urk. 11/157] und Einreichung des Austrittberichts der A.___ AG vom 12. Juni 2019 [Urk. 11/160] mit Eingabe vom 18. Juni 2019, Urk. 11/161). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 11/156) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 rückwirkend per 30. April 2019 (Urk. 11/162). Hernach holte sie unter anderem das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Y.___ Begutachtung vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) ein. Hierzu liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2020 (Urk. 11/186) die Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Facharzt, vom 23. März 2020 (Urk. 11/187/1-5) sowie seines psychiatrischen Pflegers, C.___, vom 22. März 2020 (Urk. 11/187/6-7) einreichen. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2020 (Urk. 11/191) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Oktober 2017 in Aussicht (Urk. 11/191), wogegen er am 1. September 2020 Einwand erheben liess (Urk. 11/201). Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter des Versicherten unter anderem dessen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vom 5. Juni 2020 bei (Urk. 11/198). Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Versicherte am 1. Juli 2020 eine Arbeitsstelle als Gipser Kat. B/Fassadenisoleur antritt (Urk. 11/198/1). Die IV-Stelle zog das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universitätsspital E.___, vom 13. Oktober 2020 betreffend Fahreignungsabklärung bei (Urk. 11/211). Der Rechtsvertreter des Versicherten informierte die IV-Stelle mit seiner Einwandergänzung vom 1. Februar 2021 (Urk. 11/219) über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten per 31. Dezember 2020. Gleichzeitig machte der Versicherte unter Berufung auf den behandelnden Psychiater geltend, dass dies zu einer sofortigen ausgeprägten Verschlechterung der psychischen Symptomatik des Versicherten geführt habe (Urk. 11/219/3). Daraufhin holte die IV-Stelle den von der D.___ GmbH am 16. Februar 2021 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 11/220). Der Rechtsvertreter des Versicherten liess sich dazu am 3. Mai 2021 vernehmen (Urk. 11/222). Danach hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wie vorbeschieden rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf (Urk. 2). Hernach forderte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2021 die in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2019 ausgerichteten Invaliden- und Kinderrenten im Betrag von total Fr. 58'111.-- zurück (Urk. 11/235).
2.
2.1
2.1.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess X.___ gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 3. Juni 2021 betreffend Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2) Beschwerde erheben. Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
2.Dem Beschwerdeführer sei die seit Anfang November 2013 geleistete und per Ende April 2019 sistierte ganze IV-Rente bis Ende Juni 2020 weiter auszurichten.
3.Dem Beschwerdeführer sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten ab Anfang Juli 2020 bis auf Weiteres eine angemessene IV-Rente auszurichten.
4.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt
Peter Bolzli) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurden am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV.2021.00440 angelegt.
2.1.2 Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 6) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) sowie einzelne Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13) ein.
2.1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-238, der Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 12/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 12/2, und einer DVD mit dem Video «Letzigrund» vom 29. Mai 2018, Urk. 12/3).
2.1.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 13 S. 4). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13 S. 4).
2.1.5 Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
2.2
2.2.1 Gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. Juli 2021 (Urk. 11/235) liess der Beschwerdeführer am 3. September 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521):
«1.Die angefochtene Verfügung sei mit der Feststellung, dass keine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegt, vollumfänglich aufzuheben.
2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV.2021.00440 betr. die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente zu vereinigen.
3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Peter Bolzli) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»
Dieses Verfahren wurde am Sozialversicherungsgericht mit der Prozess-Nummer IV.2021.00521 angelegt.
2.2.2 Alsdann reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2021 (Urk. 6 im Prozess-Nr. IV.2021.00521) das ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7 im Prozess-Nr. IV.2021.00521) sowie einzelne Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8/2-13 im Prozess-Nr. IV.2021.00521) ein.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten,
Urk. 10/1-241, der Google- und Facebook-Recherche vom 7. Oktober 2021, Urk. 11/1, einer DVD mit Observationsmaterial, Urk. 11/2, und einer DVD mit dem Video «Letzigrund» vom 29. Mai 2018, Urk. 11/3 im Prozess-Nr. IV.2021.00521).
2.2.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 2 im Prozess-Nr. IV.2021.00521) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Dies blieb unangefochten. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12 S. 4 im Prozess-Nr. IV.2021.00521).
2.2.5 Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 mit, dass er auf eine Replik verzichte (Urk. 17 im Prozess-Nr. IV.2021.00521). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 im Prozess-Nr. IV.2021.00521).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen dem Verfahren Nr. IV.2021.00440 betreffend rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und dem Verfahren Nr. IV.2021.00521 betreffend Rückforderung der Invalidenrente besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess IV.2021.00521 mit dem vorliegenden Prozess IV.2021.00440 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren Nr. IV.2021.00521 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-20 geführt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
- unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5
2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.5.2 Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.5.3 Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2.7
2.7.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.7.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.7.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat.
3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dem Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019 sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 lediglich als zu 70 % arbeitsfähig beurteilt worden sei (Urk. 2 S. 2). Dies sei aber nicht nachvollziehbar, denn bei ihm seien klar genügend Ressourcen vorhanden, um eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt anzugehen (Urk. 2 S. 2-3). Es liege somit kein iv-relevanter Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2019 sei eine Verletzung der Meldepflicht gegeben (Urk. 2 S. 1), weshalb die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufzuheben sei.
3.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er gemäss den ausführlich begründeten Einschätzungen von Dr. B.___ bis zu seinem Stellenantritt bei der D.___ GmbH im Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 9, S. 11). Zwar habe Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 6. September 2018 von einem gebesserten Gesundheitszustand gesprochen und sein behandelnder Arzt habe es zudem in der Folge nicht ausgeschlossen, dass er mit der richtigen Therapie und Unterstützung die berufliche Wiedereingliederung früher oder später schaffen könne (Urk. 1 S. 9). Dem Arbeitsversuch mit einer Dauer von Anfang Juli bis Ende Dezember 2020 bei seiner alten Arbeitgeberin als vollzeitlich tätiger Gipser sei aber kein Erfolg beschieden gewesen. Dr. B.___, der ihn stets vor Selbstüberschätzung gewarnt habe, sollte also Recht bekommen. Er sei trotz seiner vermeintlichen Ressourcen nicht in der Lage gewesen, eine markttaugliche Arbeitsleistung zu erbringen. Diesbezüglich werde auf den ausführlichen Bericht von Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (der D.___ GmbH) vom 25. Januar 2021 hingewiesen. Er sei nunmehr zu 50 % krankgeschrieben und beziehe ein entsprechendes Krankentaggeld (Urk. 1 S. 8). Die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf eine angepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Urk. 1
S. 8-9). Es sei davon auszugehen, dass auch seine Arbeitsfähigkeit während seiner halbjährigen 100%igen Tätigkeit als Hilfsgipser effektiv bloss 50 % betragen habe (Urk. 1 S. 9). Ab Juli 2020 sei seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) gemäss den Angaben von Dr. B.___ auf 100 % in der bisherigen und 50% in einer angepassten Tätigkeit festzulegen. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und der IV-Grad neu festzulegen (Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin, er sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, sei Folgendes festzuhalten: Der durch die Observationsergebnisse zunächst aufgekommene Verdacht, er habe bezüglich seines wahren gesundheitlichen Zustandes falsche Angaben gemacht beziehungsweise er hätte seinen verbesserten Zustand früher melden müssen, habe sich gemäss den Y.___-Gutachtern nicht bestätigt (Urk. 1 S. 12). Da ihm bis Ende Juni 2020 - gestützt auf die Einschätzungen seines Psychiaters und die richtig interpretierten Einschätzungen der Y.___-Gutachter (polydisziplinäres [richtig: bidisziplinäres] Gutachten vom 31. Dezember 2019) - eine ganze IV-Rente auszurichten sei, falle eine Rückforderung von Leistungen für die Zeit davor von vornherein ausser Betracht. Selbst wenn nun aber ein bereits früher verbesserter Gesundheitszustand schon in einem früheren Zeitpunkt zu einer wesentlichen Arbeitsfähigkeit geführt haben sollte, wäre ihm entgegen der angefochtenen Verfügung keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Spätestens nach Vorliegen des Verlaufsberichtes des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2018 sei die Beschwerdegegnerin über eine «nochmalige moderate Verbesserung» seines Gesundheitszustandes im Bilde gewesen. Aus dem Observationsmaterial der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Bericht vom 14. August 2018) und den Facebook-Recherchen der Beschwerdegegnerin lasse sich gemäss den Y.___-Gutachtern nichts ableiten, was nicht den Angaben entsprechen würde, die vom Beschwerdeführer und dessen Psychiater gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht worden seien (Urk. 20/1 S. 4). Im Übrigen sei von Bedeutung, dass der behandelnde Psychiater von ihm stets über sämtliche gesundheitsrelevanten Fakten informiert worden sei, und trotzdem der Überzeugung geblieben sei, sein Patient würde auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen, weshalb er diesem lange Zeit (bis Ende 2020) von einer Wiederaufnahme einer Arbeitsstelle ausserhalb des geschützten Rahmens abgeraten habe. Von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung könne daher keine Rede sein (Urk. 20/1 S. 5).
4.
4.1
4.1.1 Bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013 mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 21. November 2016 (Urk. 11/84) ab (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
20. Dezember 2016, Urk. 11/85/9-10).
4.1.2
4.1.2.1 An diesem Gutachten waren die Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychotherapie, Dr. med. et. phil. H.___, Neurologie FMH, und lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, beteiligt (Urk. 11/84/15). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/84/9):
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III
- Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit/bei
- psychiatrischen Diagnosen 1-4
- chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei
-Status nach Sinusvenenthrombose mit akuter Kopfschmerzdekompensation, ausgedehnter Sinusvenenthrombose des Sinus sagittalis superior, Sinus transversus und Sinus sigmoideus im April 2014
-Status nach Autounfall vom 28. November 2012 mit HWS-Distorsion und MTBI Grad I
- aktenanamnestisch obstruktivem Schlafapnoesyndrom OSAS
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 11/84/9):
- Unspezifische Schwindelbeschwerden
- Differentialdiagnose (DD:) medikamentös/im Rahmen psychiatrischer Komorbidität
- Status nach OSG-Supinationstrauma links 2009
4.1.2.2 In ihrer medizinischen Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter unter Hinweis auf drei vom Beschwerdeführer erlittenen psychischen Traumata (Urk. 11/84/9-10) fest, dass bei diesem mehrere schwerwiegende psychische Symptome und Störungen, welche zu den oben aufgeführten Diagnosen führen würden, bestünden (Urk. 11/84/10). Die Schizophrenie äussere sich durch kommentierende Stimmen, die über den Beschwerdeführer und sein Verhalten sprechen würden. Zudem seien diese Halluzinationen anhaltend, es bestehe ein Gedankenabreissen und eine auffallende Apathie und Sprachverarmung sowie ein verflachter Affekt und ein sozialer Rückzug. Die schwere depressive Episode äussere sich in einer gedrückten Grundstimmung, in einer Freud- und Interessenlosigkeit sowie in einer Antriebsminderung. Zusätzlich seien alle Zusatzkriterien erfüllt. Weiter erfülle der Beschwerdeführer das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, in dem er zwei bis dreimal wöchentlich Flashbacks, nächtliche Albträume, ein hohes Arousel und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten an den Tag lege. Diese Befunde seien durch Selbstbeurteilungsinstrumente und das diagnostische Interview sowie durch Eigen- und Fremdanamnese durch die Ehefrau bestätigt (Urk. 11/84/10). Diese psychischen Störungen würden zu einer kognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers, welche mittels abgestützter neuropsychologischer Begutachtung als mittelschwere und schwere neuropsychologische Störung imponiere, führen (Urk. 11/84/10). Diese neurokognitiven Einschränkungen seien zwar in erster Linie durch die psychischen Störungen bedingt. Es bestünden aber auch somatische Befunde, die zu einer zusätzlichen Einschränkung der neurokognitiven Funktionen führen würden. So bestünden chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Wie viel der Zustand nach Sinusvenenthrombose im April 2014 und das obstruktive Schlafapnoesyndrom zur kognitiven Einschränkung beitragen würden, lasse sich nicht sicher abgrenzen, der Anteil dieser Störungen sei jedoch vernachlässigbar klein. Und schliesslich sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des Diabetes qualitativer Natur (Urk. 11/84/11).
4.1.2.3 Zudem hielten die Gutachter fest, dass seit dem 22. August 2013, als der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik hospitalisiert worden sei, aufgrund der multiplen schweren psychischen Störung plausibel und nachvollziehbar bis auf Weiteres und wahrscheinlich lebenslang keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr bestehe (Urk. 11/84/13).
4.2
4.2.1 Nach der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2018 finden sich die folgenden entscheidrelevanten Berichte, Stellungnahmen und Gutachten bei den Akten:
4.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. September 2018 die folgenden Hauptdiagnosen (Urk. 11/136/1):
- Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.00), bestehend mind. ab Februar/2014, mit praktisch konstant vorhandenen Sinnestäuschungen (DD: organische Komponente [Sinusvenen-Thrombose])
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) [Dig. 11/16 Y.___], bestehend seit ca. Anfang 2013, derzeit mittelschwer bis schwer mit häufigen Suizidgedanken
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) [Dig. 11/16 Y.___]
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV, Anhang III [Dig. 11/16 Y.___]
- Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung [Dig. 11/16 Y.___]
- Status nach ausgedehnter Sinusvenen-Thrombose (Dig. 4/14 Dr. J.___) mit neu Hinweisen auf eine erneute Sinusvenen-Thrombose (3/18 Dr. J.___)
- Migränekopfschmerz (Dig. Dr. J.___)
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (Dig. 11/16 Y.___)
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ unterem anderem aus, dass der Verlauf insgesamt - trotz regelmässiger, überwiegend supportiver Therapie mit ausgezeichneter Compliance - leider eine qualitativ unveränderte Symptomatik zeige mit fast andauerndem Halluzinieren (bärtiger Mann, der anhaltend auf negative Weise kommentiere und zum Suizid auffordere), immer wieder auch mit eigen wahrgenommenen Suizidgedanken (unter den Zug gehen, sich erhängen), mit erheblich depressiver Gemütslage, mit relevanten kognitiven Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration) sowohl im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankungen wie auch der dissoziativen Phasen sowie mit Anspannung/grobmotorischer Unruhe. Wichtige Unklarheiten oder ungeklärte Situationen könnten den Beschwerdeführer gedanklich einnehmen und während Tagen oder Wochen stark belasten. Quantitativ zeige sich die Symptomatik schwankend mit einer deutlichen Zunahme insbesondere bei psychosozialer Belastung und psychischer Verfassung. Insgesamt sei es aber - unter anderem in Folge der finanziellen Entlastung, regelmässiger Kontakte im weiteren familiären Umfeld und eines etwas besseren Verständnisses der Erkrankung - zu einer nochmaligen moderaten Verbesserung gekommen (Urk. 11/136/1). Der Leidensdruck und das Angstlevel hätten (allermeist) nochmals etwas abgenommen (Urk. 11/136/1-2). Der Beschwerdeführer fahre vertraute Wege zu Angehörigen mitunter allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sein Denken sei meistens nicht mehr andauernd auf Probleme eingeengt und die Gespräche seien häufig interaktiver geworden. Er wirke im Kontakt spürbarer und mitunter situativ stimmungs-aufgehellter (Urk. 11/136/2).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, dass diesem die bisherige Tätigkeit (als angelernter Gipser und Fassaden-Isoleur, vgl. Urk. 11/6/1, Urk. 11/4/76, Urk. 11/11/1-2) sowie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 11/136/3-4).
4.2.3 Im Austrittsbericht der A.___ AG vom 12. Juni 2019 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 11/160/1):
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2)
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2019 aufgrund einer psychischen Dekompensation in die Klinik eingetreten sei. Am Vortag sei ihm die Sistierung der Invalidenrente auf Ende April 2019 angekündigt worden, woraufhin der Beschwerdeführer verstärkt an Stimmenhören gelitten habe. Er habe sich bei Eintritt sehr niedergeschlagen präsentiert. Durch den Verlust der Invalidenrente mache er sich grosse Sorgen, seiner Familie zur Last zu fallen. Da er sich nicht ausreichend von drängenden Suizidgedanken habe distanzieren können, sei ein stündliches Meldeschema installiert worden (Urk. 11/160/2). Kurz nach Eintritt sei es denn vor dem Hintergrund der imperativen Stimmen zu einem rechtzeitig bemerkten Suizidversuch gekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich mit einem Kabel in seinem Zimmer die Luft abzuschnüren (Urk. 11/160/3). Nach erfolgter Krisenintervention, Optimierung der Medikation und mehreren Belastungserprobungen habe der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ehefrau in leicht gebessertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keinen Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben (Urk. 11/160/4).
4.2.4
4.2.4.1 Am psychiatrisch-neuropsychologischen Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019 wirkten erneut Dr. G.___ und lic. phil. I.___ mit (Urk. 11/176/9). Unter «Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» führten sie Folgendes an (Urk. 11/176/5):
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter Medikation weitgehend symptomfrei
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit am ehesten leichte Episode (ICD-10: F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 11/176/5):
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Status nach komplexer posttraumatischer Belastungsstörung entsprechend DESNOS nach DSM IV (Anhang III).
4.2.4.2 In ihrer «Interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)» hielten die Gutachter insbesondere fest, dass es im Jahr 2017 erste Hinweise auf eine Verbesserung gegeben habe. Mittlerweile zeige sich ein klinisch psychiatrisch und durch Fremdanamnese bestätigtes gebessertes Zustandsbild (Urk. 11/176/4). Dr. G.___ notierte im psychiatrischen Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer klinisch augenscheinlich in einem wesentlich besseren Zustand als vor 3 Jahren sei (Urk. 11/176/31). Der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. G.___ ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das klinische Gesamtbild im Zeitpunkt seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 einer sekundären psychischen Desintegration nach drei Traumatisierungen entsprochen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der mehrfachen Traumatisierung und zusätzlich eines organischen Geschehens (Sinusvenenthrombose) eine psychotisch anmutende Symptomatik, die unter anderem durch verzerrte Flashbacks auftreten könne, als überwiegend wahrscheinlich erschienen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei für den damals beurteilten Zeitraum nach wie vor begründet erschienen (Urk. 11/176/29). Im weiteren Verlauf sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Zustand unter anderem durch die intensive fachpsychiatrische Betreuung des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. B.___ im Oktober 2017 deutlich gebessert habe (Urk. 11/176/30-31). Aufgrund der Beschwerdeverdeutlichungstendenz sei das Ausmass einer gegebenenfalls vorhandenen Restsymptomatik zwar nicht exakt zu beurteilen, er (Dr. G.___) gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer ab August 2017 wieder zumindest zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum August 2016 bis Oktober 2017 sei die Beurteilung aber nicht mit letzter Sicherheit möglich. Im März 2017 sei der Beschwerdeführer vom ambulanten Behandler noch zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Es sei aber zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 % ab etwa August 2017 anzunehmen. Intermittierend sei es zu einer kurzzeitigen Verschlechterung mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit bei Hospitalisation im April/Mai 2019 wegen Dekompensation bei Sistierung der Rente gekommen. Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum Vorgutachten von 2016 verschiedene Inkonsistenzen aufgefallen seien. Weil der Beschwerdeführer während des gesamten weiteren Gesprächs keinerlei Beeinträchtigungen durch die angegebenen Halluzinationen aufgewiesen habe, sei nicht von einer originären psychotischen Symptomatik auszugehen. Alsdann habe sich der Beschwerdeführer aktuell psychovegetativ ruhig präsentiert. Zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung sei das ganze Explorationsgespräch noch durch starke psychovegetative Symptome permanent beeinträchtigt gewesen. Die (bei der aktuellen Untersuchung) später bei der Exploration dieser Halluzination plötzlich demonstrierten stimmlichen, mimischen und gestischen Veränderungen hätten appellativ gewirkt. Der mehrfache Tempowechsel innerhalb des Gesprächs zwischen passiver Initiativlosigkeit und dann wieder argumentativ differenzierten Kommentierung des Observationsmaterials und lebendiger Darstellung des angeblichen Suizidversuchs müsse als unbewusste Symptomverdeutlichung eingeordnet werden. Sowohl die Art der Beschwerdepräsentation während der neurologischen Untersuchung als auch die inkonstanten Befunde im neuropsychologischen Gutachten, besonders aber die beiden auffälligen Beschwerdevalidierungstests würden diese Einschätzung der Symptomverdeutlichungstendenz unterstreichen (Urk. 11/176/31).
4.2.4.3 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit fest, dass aus rein fachpsychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar sei (Urk. 11/176/5).
4.2.5 In seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch nach 2016 zu erheblichen Einschränkungen der Lebensführung und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Arbeitsversuche im ersten Arbeitsmarkt wären - selbst ab 2017 und teilzeitig - seines Erachtens nicht realistisch und sogar kontraproduktiv gewesen. Die Überwachung bis hin zur Sistierung der Rente seien für den Beschwerdeführer äusserst belastend und hätten ihn in seinem Stabilisierungs- und Selbständigkeits-Prozess zurückgeworfen. Von April bis Mai 2019 sei eine Hospitalisation in der A.___ AG notwendig geworden, während derer der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen habe. Trotzdem habe - unter anderem durch Medikamentenoptimierungen und die erneute Installation der Psychiatrie-Spitex durch C.___ - wieder eine psychische Verbesserung erreicht werden können (Urk. 11/187/1).
4.2.6 C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am besten «funktioniere», wenn er zusammen mit anderen Personen eine Aktivität ausüben könne. Nach Sichtung des Observationsmaterials könne er konstatieren, dass der Beschwerdeführer immer zusammen mit einer Vertrauensperson gefilmt oder fotografiert worden sei. Dies bestätige seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer im sozialen Kontext Fortschritte gemacht habe, sage aber nichts über seinen intrapsychischen Zustand aus. In ihren Gesprächen seien Depression, Stimmenhören, Kopfschmerzen, Schwindel und Ängste immer noch wiederkehrende Themen. Der Beschwerdeführer sollte weiterhin in irgendeiner Form durch die IV unterstützt werden. Er sehe eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt in nächster Zukunft aus heutiger Sicht als ausgeschlossen (Urk. 11/187/7).
4.2.7 In seinem Arztbericht hinsichtlich Fahreignungs-Gutachten vom 20. August 2020 zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 11/217) notierte Dr. B.___, dass es nach zweimaliger Besprechung des Y.___-Gutachtens vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) beim Beschwerdeführer zu einer Zustandsverschlechterung und letztlich am 6. März 2020, bei akut zum Suizid drängender Stimme, zur notfallmässigen Hospitalisation in die psychiatrische Klinik A.___ AG gekommen sei. Am 17. März 2020 sei der Beschwerdeführer in gebessertem Zustandsbild wieder aus der Klinik ausgetreten. Im weiteren Verlauf habe sich das Zustandsbild trotz der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation weiterhin als gebessert, wenn auch schwankend, gezeigt. Es sei auch nicht zu weiteren akut-suizidalen Krisen gekommen. Die Bitte, wenigstens Integrationsmassnahmen zu sprechen, sei von der IV abgelehnt worden (vgl. dazu: Urk. 11/189). Zu seinem Erstaunen sei dem Beschwerdeführer aber ab dem 29. Juni 2020 der Einstieg in einem 100%-Pensum bei einer Fassaden-Isolationsfirma gelungen. Nun stelle sich eine völlig neue Ausgangslage dar, welche hinsichtlich Konstanz noch zu beobachten sei. Die neue Anstellung lenke den Beschwerdeführer ab, gebe ihm Selbstvertrauen, Hoffnung und die Möglichkeit, seine Schulden zurückzuzahlen. Sollte er die Stelle behalten können, sei die Prognose insgesamt deutlich günstiger als erwartet. Ansonsten sei eine Verschlechterung nicht auszuschliessen (Urk. 11/217/3).
4.2.8 In seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung der D.___ GmbH vom 25. Januar 2021 führte Dr. B.___ zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus, dass dieser auch unabhängig von seinen mässigen Deutschkenntnissen einfach strukturiert, wenig differenziert sowie wenig introspektions- und verbalisierungsfähig sei. Er sei in Bezug auf die Therapie stets kooperativ und angepasst. Alltagspraktische Dinge könne er überwiegend umsetzen. Sobald aber grössere Hindernisse auf ihn zukommen würden (Geldprobleme, in Frage gestellte Glaubwürdigkeit/Unterstützung, Verlust der Stelle) enge sich sein Blick ein. Er gerate in eine ausgeprägte, andauernde Position von Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung und zeige eine paranoide Verarbeitung (die IV wolle ihn in den Tod treiben, hinter der kürzlichen Entlassung würden bösartige Absichten stecken/negative Rückmeldungen des Arbeitgebers könnten nur ungenügend nachvollzogen werden etc.), verbunden mit einem hohen Leidensdruck (Urk. 11/218/1).
Aufgrund des Verlaufs mit Wiederaufnahme der Arbeit per 1. Juli 2020 mit Lohnabstufung und sofortiger Entlassung per 16. Dezember 2020 sowie den (z. T. diskrepanten) Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers habe entgegen der Meinung der IV keine ausreichende und nachhaltige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Dies sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gipser als auch in einer 100%igen, angepassten Tätigkeit (Hilfsarbeit) nicht. Seit dem 16. Dezember 2020 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Vergleichbares sei mittelfristig nicht zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit (wie z. B. Hilfsarbeiter/Magaziner) sei medizinisch - ein guter Verlauf vorausgesetzt - innert einigen Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit von vorerst ca. 50 % möglich (Urk. 11/218/3).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund von psychischen Krankheiten geltend macht (Urk. 1 S. 9-10). Den Akten sind - zumindest im vorliegenden zu prüfenden Zeitraum ab 1. Oktober 2017 (Urk. 2) - keine somatischen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. dazu insbesondere
die medizinische Anamnese der dipl. Ärztin K.___, praktische Ärztin, für verkehrsmedizinische Gutachten des E.___ vom 13. Oktober 2020, Urk. 11/211/4). Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nur ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten (vgl. Urk. 11/176) eingeholt hat.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen Arbeitsfähigkeit seit der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013 mit den Verfügungen vom Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) derart verbessert hat, dass er ab dem 1. Oktober 2017 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.
5.2
5.2.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019 erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.7.1). Zu dem bei den Akten befindlichen Observationsmaterial der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - welches den Beschwerdeführer unter anderem im Oktober 2017 auf einer Ferienreise im Ausland zeigt (vgl. Urk. 11/138/8, Urk. 12/2) - hielten die Y.___-Gutachter fest, dass dieses eine äusserst geringe Aussagekraft habe. Auch eine schwere psychiatrische Erkrankung schliesse eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten familiären Umfeldes nicht aus. Da das Observationsmaterial aber bis auf eine Ausnahme ohnehin nur den Zeitraum ab Oktober 2017 bis Mitte 2018 betreffe und der Beschwerdeführer gerade in diesem Zeitraum anamnestisch deutlich gebessert gewesen sei, gebe es logischerweise aber auch keinen Widerspruch zwischen dem Observationsmaterial und ihrer gutachterlichen Einschätzung (Urk. 11/176/8).
Dr. G.___ hat sodann die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Facebook-Bilder (Urk. 11/143) mit dem Beschwerdeführer besprochen (Urk. 11/176/25). Dazu hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer jedes Bild situativ, inhaltlich und bezüglich Zeitgitter richtig zuordnen könne (Urk. 11/176/25). Alsdann spricht die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Dokumentation (Urk. 12/1) dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode von Oktober 2017 bis Oktober 2021 (Urk. 12/1) dazu fähig war, sich auf der Social-Media-Plattform Facebook auszudrücken und dieses Kommunikationsmittel auch rege nutzte. Auf Facebook hatte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 673 «Freunde» (Urk. 12/1 S. 3).
5.2.2 Hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden möglichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Dr. G.___ sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2019 vom selben psychiatrischen Gutachter untersucht wurde. Dies ermöglichte es Dr. G.___, seine durch die persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhoben Befunde zu vergleichen. Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 (Urk. 11/84/63) und bei derjenigen vom 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) erhob Dr. G.___ jeweils den psychopathologischen Befund (Urk. 11/84/68-69, Urk. 11/176/26) sowie die Funktionsstörungen mit Hilfe der Mini-ICF-APP (Urk. 11/84/69, Urk. 11/176/27-28). Dies ergänzte er jeweils durch eine Verhaltensbeobachtung (Urk. 11/84/68, Urk. 11/176/25-26), Laboruntersuchungen (Urk. 11/84/71, Urk. 11/176/27) und fremdanamnestische Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 11/83/67-68, Urk. 11/176/28). Bei der Untersuchung vom 11. August 2016 (Urk. 11/84/63) führte Dr. G.___ überdies psychometrische Testungen (Urk. 11/84/70-71) durch und setzte sich mit den Aspekten der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 11/84/69).
Der Vergleich dieser Befunde ergibt, dass die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 11. August 2016 (Urk. 11/84/63) verbessert hat (E. 4.2.4.2), begründet ist. Ins Auge sticht insbesondere die überaus deutliche Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/84/69, Urk. 11/176/27-28, vgl. zur Verwendung der Mini-ICF-APP als Vergleichsinstrument im gutachterlichen Betrieb: Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3). Ein strukturiertes Beweisverfahren ist hier nicht nötig.
5.2.3 Es ist daher folgerichtig, dass die vom Gutachter festgestellte Verbesserung der Befunde und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sich auch in einer Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen haben muss. Gemäss Dr. G.___ erfolgte diese Steigerung stufenweise: Laut seiner Einschätzung war der Beschwerdeführer ab etwa August 2017 zu 30 % und ab Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig (E. 4.2.4.2). Zwar ist für die Dauer der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der A.___ AG vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 (E. 4.2.3) dann wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wurde aber auch vom Gutachter erkannt. Er sprach in diesem Zusammenhang von einer kurzzeitigen Verschlechterung mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit bei Hospitalisation im April/Mai 2019 wegen Dekompensation bei Sistierung der Rente (E. 4.2.4.2). Weil diese Verschlechterung weniger als drei Monate gedauert hat, ist sie in revisionsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu beachten (Art. 88a Abs. 2 IVV). Alsdann war (spätestens) bei der Untersuchung durch Dr. G.___ aus rein fachpsychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2.4.3). In der Folge mag während der erneuten Hospitalisation vom 6. bis 17. März 2020 (E. 4.2.5) für diesen Zeitraum wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Diesbezüglich gilt ebenfalls das zur Hospitalisation vom 10. April bis zum 17. Mai 2019 Gesagte, zumal der Beschwerdeführer in der Folge am 1. Juli 2020 eine Vollzeitstelle antrat.
5.2.4 Wird sodann die Beurteilung von Dr. G.___ mit den übrigen Akten verglichen, so erweist diese nicht zuletzt deswegen als plausibel, weil auch Dr. B.___ ab ca. Frühjahr 2017 eine Verbesserung im Sinne einer gewissen psychischen Entspannung festgestellt hat (Urk. 11/138/9). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gegenüber Dr. G.___ an, dass es ihrem Ehemann seit 2017 insgesamt deutlich besser gehen würde (Urk. 11/176/28). Es kann aber nicht gesagt werden, dass der behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 die Feststellung des Gutachters, wonach keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, als zutreffend ansah. Dr. B.___ seinerseits ging von einer nach wie vor bestehenden deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 11/187/1), befürwortete Integrationsmassnahmen in der Form einer Potentialabklärung oder eines Belastungstrainings (Urk. 11/187/2) und erklärte dazu, er werde diese Massnahmen nach Kräften unterstützen (Urk. 11/187/5). Seine vom Gutachter abweichende Beurteilung lässt sich mithin mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 124 I 170 E. 4) erklären. Die Tatsache allein, dass der behandelnde Psychiater zu einer vom psychiatrischen Gutachter abweichenden Einschätzung gelangte (Urk. 11/179), begründet demnach keine Zweifel an dieser Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Anders wäre es dann, wenn Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen und Berichten wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte angeführt hätte, die bei der Begutachtung im Y.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Dem ist aber nicht so. Dass Dr. B.___ die Wahrnehmungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, L.___, wiedergegeben hat (E. 4.2.8), ändert nichts, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer L.___ seit Jahren kennt. L.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH, welche am 3. Dezember 2009 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Er war vom 17. Februar 1999 bis 13. Oktober 2009 Mitglied des Verwaltungsrates der M.___ AG. Dieses Mandat hatte er gleichzeitig mit dem nach wie vor im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragenen N.___ inne (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Der Beschwerdeführer arbeitete vom 16. März 2007 bis 30. April 2011 (Urk. 11/11/1) und vom 1. September 2011 bis zum Unfall vom 28. November 2012 als Gipser bei der M.___ AG (Urk. 11/11/1-2, Urk. 11/4/156). Hernach gab ihm diese Gesellschaft mehrfach Gelegenheit zum beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 11/32/2). Ab dem 25. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin dort Integrationsmassnahmen durch (Urk. 11/24). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 ein Stelleninserat der M.___ AG auf Facebook teilte (Urk. 12/1 S. 11). Wie von Dr. B.___ im Bericht vom 25. Januar 2021 beschrieben, fand der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle ab dem 1. Juli 2020 (Urk. 11/198/1) mithin aufgrund «seiner früheren Gipserkontakte» (Urk. 11/218/1) beziehungsweise er war dort - de facto - bei «seiner alten Arbeitgeberin» (Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Urk. 1 S. 8) angestellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass L.___ für den Beschwerdeführer ausgesagt hat. Des Weiteren sprach Dr. B.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2021 zwar von einer ausgeprägten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (mindestens mittelgradige depressive Episode, Urk. 11/218/3). Werden aber die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2021 wiedergegebenen Befunde (Urk. 11/218/2-3) mit denjenigen verglichen, welche er für den Zeitraum vom 20. August bis 3. September 2018 aufgeführt hat (u. a. «wirkt mittelgradig deprimiert. Subj. Schwankend, überwiegend sehr depressiv.», Urk. 11/136/2), so lässt sich aus den Ausführungen von Dr. B.___ bezüglich Befundlage kein wesentlicher Unterschied erkennen. Am 6. September 2018 hatte er aber noch von einer moderaten Verbesserung gesprochen (E. 4.2.2), so dass die nach seinen Ausführungen im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunde nicht auch den Nachweis für eine Verschlechterung im Dezember 2020/Januar 2021 erbringen können. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 25. Januar 2021 auch nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit der Untersuchung bei Dr. G.___ am 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) gesprochen werden. Auf dessen Beurteilung kann mithin nach wie vor abgestellt werden.
Demnach begründen die Berichte und Stellungnahme des behandelnden Psychiaters keine Zweifel am Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176).
5.2.5 Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 11/176) ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1) erstellt. Es liegt ein Revisionsgrund vor. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner bisherigen Tätigkeit ab 1. Oktober 2017 zu 70 % arbeitsfähig. Weil keine somatischen Einschränkungen bestehen (vgl. E. 5.1 vorstehend), wäre der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.4). Alsdann war bei der Untersuchung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 11/176/18) aus rein fachpsychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar (E. 4.2.4.3), womit auch kein Rentenanspruch mehr besteht.
6. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (E. 2.5.2-2.5.3). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 28. Februar und 2. Juni 2017 (Urk. 11/99, Urk. 11/101) ausdrücklich auf seine Pflicht, ihr jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanpruch beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen, hingewiesen hat. Dies galt insbesondere für eine Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/94/1). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (E. 3.3) bezog sich seine Meldepflicht somit keineswegs einzig auf die Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer vermag sich sodann von der ihn treffenden Meldepflicht nicht damit zu entlasten, dass die Beschwerdegegnerin den Berichten von Dr. B.___ allenfalls selber eine Verbesserung herauslesen konnte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie sich Dritte verhalten. Zu prüfen bleibt, ob die Fähigkeiten und der Bildungsstand des Beschwerdeführers die Verletzung der Meldepflicht zu entschulden vermögen (E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Y.___-Gutachtern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ als einfach strukturierte Persönlichkeit beschrieben (Urk. 11/176/5, E. 4.2.8). Dr. B.___ hat insbesondere die geringe Introspektions- und Verbalisierungsfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben (E. 4.2.8). Vor diesem Hintergrund fallen die Ausführungen von Dr. B.___ entscheidend ins Gewicht, wonach er den Beschwerdeführer mehrfach vom Arbeiten abgeraten habe (Urk. 11/199/2). Überdies taxierten die Y.___-Gutachter das Observationsmaterial an sich als von äusserst geringer Aussagekraft, da auch eine schwere psychische Erkrankung nicht eine Reisefähigkeit in Begleitung der Familie innerhalb des als sicher erlebten familiären Umfelds ausschliesse (Urk. 11/176/8). Damit wurde mit dem Observationsbericht auch nicht der Beweis erbracht, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserlich derart in Erscheinung getreten ist, dass sie ihm selber - trotz Abraten seines Arztes, arbeiten zu gehen - als meldepflichtig hätte auffallen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers somit zu Unrecht aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben.
7. Demnach ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Vorbehalt einer Kürzung aufgrund einer Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV) hat.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Drittel (Fr. 333.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln (Fr. 667.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die mangels Einreichung einer Kostennote ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. IV.2021.00521 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00440 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
2. Der Prozess Nr. IV.2021.00521 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Das Gericht erkennt:
1.
1.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Juli 2022 hat.
1.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 333.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 667.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher