Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00441


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 20. Mai 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Blutmangel und eine Immunschwäche erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 mangels anspruchsrelevantem Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch (Urk. 6/28). Am 21. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ständig aufgeschwollene Drüsen am Hals, eine entzündete Speicheldrüse und unerträgliche Schmerzen im Kopf erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/29). Diese trat auf das neue Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung der beruflichen und gesundheitlichen Situation nicht ein (Verfügung vom 6. Februar 2018, Urk. 6/49).

    Am 24. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/51) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und verwies auf eine Erschöpfungs-Depression, da sie seit gut zwei Jahren unter andauernden unerträglichen Schmerzen infolge der aufgeschwollenen Drüsen im Hals und an den Beinen leide. Zudem erwähnte sie, das EB-Virus in sich zu tragen (Urk. 6/57). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldkasse Exfour bei (Urk. 6/62). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 auferlegte sie der Versicherten zudem eine Mitwirkungs-/Schadenminderungspflicht zur Durchführung eines Entzugs von Opiaten, Kokain, Amphetaminen, Cannabis und Alkohol mit Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 6/72). Nachdem die Versicherte dem Aufgebot zur Haaranalyse im März 2020 mit Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation nicht gefolgt war (Urk. 6/91, 6/93), veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten der Y.___ am 27. November 2020 erstattet wurde (Urk. 6/105). Am 27. Januar 2021 beantwortete die Gutachterstelle zusätzliche Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2021 [Urk. 6/113]; Einwand vom 14. April 2021 [Urk. 6/122]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2021 einen Anspruch auf IVLeistungen (Urk. 2 = Urk. 6/130).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien ihr nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3.3    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 litb IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Gutachter keine nachvollziehbaren Befunde hätten erheben können, welche die von der Beschwerdeführerin hervorgebrachten Einschränkungen begründen könnten. Es lägen keine Diagnosen gemäss ICD-10 vor, jedoch sei von einem langjährigen Suchmittelgebrauch auszugehen. Die derzeitige Medikation sei nicht leitliniengerecht und gefährdend. Eine Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch zumutbar und im gesundheitlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Diese sei in ihren Alltagsaktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt und eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit durch den Suchtmittelmissbrauch liege nicht vor (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 nicht abgestellt werden könne. Es beruhe zum einen auf einer unzureichenden Aktenlage, da keine aktuellen Berichte beim behandelnden Universitätsspital Z.___ eingeholt worden seien. Zum anderen sei das Gutachten weder begründet noch nachvollziehbar. Da keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vorliegen würden, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit definitiv beurteilt werden könnte, seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 (Urk. 6/105). Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 6/105/11):

- Nikotinkonsum

- Cannabiskonsum

- Untergewicht

- Status nach zweimaliger Lymphknotenentfernung im Bereich des Halses

- Polyvalenter Suchtmittelgebrauch (Opioide, Cannabis, Benzodiazepin, ZSubstanz, möglicherweise auch Amphetamin/Ecstasy, aktenkundig Kokain)

    Auf internistischem Fachgebiet wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Akten, der Anamnese und der Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen ergeben hätten, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Insbesondere hätten sich keine richtungsweisenden klinischen oder paraklinischen (Labor-)Befunde zur Genese der reklamierten Halsweichteilschmerzen, des Kopfschmerzes und der Durchschlafstörungen gefunden. Bei unauffälligen klinischen kardiopulmonalen Befunden habe sich eine gute Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Gutachter erwähnte weiter, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungsraum mit flüssigem und dynamischem Gangbild betreten habe, das An- und Auskleiden eigenständig und flüssig im Sitzen ohne Schmerzreklamation mit frei beobachtbarem und kraftvollem Einsatz beider Hände gelungen sei, kein Schonsitz und keine Schonhaltungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe. Zudem wies der Experte darauf hin, dass die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigungen, die Haushaltsbesorgungen gemeinsam mit der Familie zu erledigen, die beiden Katzen und den Hund zu betreuen, bis zweimal täglich etwa 30 Minuten spazieren zu gehen, mit dem Auto mit Automatikgetriebe Strecken bis zu 30 Minuten Dauer zu fahren und im Januar 2020 für 17 Tage mit dem Flugzeug nach Thailand zu reisen neben der zügig durchgeführten Belastungsphase während der internistischen Untersuchung durch Laufen von zwei Treppenetagen für erhaltene Ressourcen sprechen würden (Urk. 6/105/28 ff.).

    Auch aus rheumatologischer Sicht habe sich aufgrund der Befunde und unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhaltungsangestellte attestieren lassen. Die reklamierten persistierenden Beschwerden über den ganzen Körper verteilt mit Betonung beider unteren Extremitäten würden sich rheumatologisch nicht begründen lassen. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der spontanen Mobilität in beobachteten wie auch in unbeobachteten Augenblicken als nicht namhaft limitiert gewirkt. Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Die Umfangmasse der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich ohne Hinweis auf eine schonungsbedingte seitendifferente Muskelminderung gewesen. Während der gesamten Anamneseerhebung sei die Beschwerdeführerin ruhig in hinterer Sitzposition ohne Positionswechsel und ohne Schonsitz gesessen. Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich im hiesigen Befund kein somatisches Korrelat gefunden. Die aktenkundige Diagnostik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie sei ohne Ergebnis geblieben. Für eine chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung ergäben sich auch anlässlich der Begutachtung keine Belege. Eine derartige Erkrankung sei allenfalls möglich, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zudem würde eine rheumatologische Systemerkrankung nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei vielmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Rheumatologisch ergebe sich auch keine Indikation für die Suchtmittelverordnung und die analgetische Polypragmasie. Die parallele Verordnung mehrerer Analgetika sei therapeutisch nicht rational und angesichts des hiesigen Befundes ergäben sich keine Begründungen für eine analgetische Medikation. Vor dem aktenkundigen Hintergrund einer polyvalenten Sucht sei die jetzige Suchtmittelverordnung in besonderer Weise problematisch (Suchtverlagerung, erhebliche Interaktionsrisiken zwischen verordneten und nicht verordneten Suchtmitteln, Urk. 6/105/54 ff.).

    Die begutachtende Psychiaterin schilderte, im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund hätten sich keine erheblichen Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere hätten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt gewirkt. Ein depressives Syndrom sei somit nicht ICD10konform zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung finde sich kein ausreichender Anhalt: eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine Traumafolgestörunggen nicht vor, da die entsprechenden ICD-10-Kriterien fehlen würden. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen zugrunde liegender erheblicher, unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt. Die ICD-10-Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung würden mithin fehlen. Auch im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin kein namhaft auffälliges Testprofil gezeigt, sondern überwiegend durchschnittliche Leistungen in den getesteten Bereichen aus den Domänen Aufmerksamkeit und Konzentration, exekutive Funktionen und Gedächtnisleistungen. Auch die zerebrale Bildgebung sei regelrecht gewesen und im klinischen Eindruck habe ebenfalls keine kognitive Beeinträchtigung bestanden. Zusammenfassend sei damit keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Allerdings sprächen Anamnese, Akten- und Labordaten für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum im Rahmen einer unschlüssigen und nicht leitliniengerechten Suchtmittelverordnung mit zusätzlichem Konsum einer Strassendroge. In der gegebenen Kombination der Verordnung von Opioiden, Benzodiazepin, Z-Substanz bei parallelem Konsum von Cannabis seien erhebliche Komplikationen absehbar (unter anderem komplexe gemischte Delirien, «trockenes Delir», Krampfanfälle, affektive Störungen, subjektive Schmerzangaben im Sinne von Entzugsschmerzen oder den Suchtmittelkonsum alibisierende Schmerzangaben). Hier sei deshalb vorrangig eine vollständige und lege artis kontrollierte Entgiftung und Entwöhnung angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem auch rückblickend keine anhaltende invalidisierende Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausreichend schlüssig belegt. Die aktenkundigen, mit psychiatrischen Diagnosen begründeten Einschätzungen einer Arbeitsunfähigkeit seien diagnostisch unschlüssig, ohne ausreichende begründende objektive Befunde und verkürzend, da der polyvalente Suchtmittelkonsum nicht erkennbar ausreichend in die Kausalerwägungen einbezogen worden sei (Urk. 6/105/88 ff.).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die vorliegenden Befunde keine somatische und keine psychiatrische Erklärung der Beschwerden gezeigt hätten. Für die reklamierte hohe Schmerzbeeinträchtigung fände sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat. Die Anamnese und die Laborbefunde würden für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum vor dem Hintergrund eines aktenkundigen Suchtmittelgebrauchs sprechen. Die beklagten Beschwerden entsprächen Symptomen aus dem Spektrum eines Drogenkonsums, beispielsweise Entzugsschmerzen oder auch einer den Konsum alibisierenden Angabe von Beschwerden, seien also potenziell reversibel. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, soziale Integration sowie Aktivität. Die Beschwerdeführerin habe eine Fernreise unternommen, beteilige sich an den Haushaltsarbeiten und verfolge Interessen, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze (Urk. 6/105/8 ff.).

3.2    Am 27. Januar 2021 ergänzte die Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle, dass keine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen vorliege, namentlich keine Diagnose aus den ICD-10 Kategorien F10 bis F19 zu kodieren sei. Der Befund nach AMDP weise keine namhafte Beeinträchtigung aus; eine psychiatrisch begründete Minderung der Leistungsfähigkeit liege mithin nicht vor (Urk. 6/107).


4.

4.1    Das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
(vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.

4.2    Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente aktuell und auch retrospektiv keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten multiplen Beschwerden liessen sich namentlich auch rheumatologisch nicht begründen und wirkten sich in der Untersuchung nicht limitierend aus. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin in der Mobilität und im Schmerzverhalten weitgehend uneingeschränkt. Dr. C.___ setzte sich dabei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) – eingehend mit der aktenkundigen Diagnostik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie auseinander und legte schlüssig dar, dass eine rheumatologische Systemerkrankung beziehungsweise eine Autoimmunerkrankung, insbesondere auch eine Wegener-Granulomatose oder ein Sjögren-Syndrom, zwar möglich, aufgrund der Vorberichte und der aktuellen Befunde aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt sind. Zudem wäre aufgrund der vorliegenden Befunde – selbst bei Vorliegen einer rheumatologischen Systemerkrankung – keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/105/79 ff., vgl. E. 3.1).

4.3    Auch die psychiatrische Gutachterin Dr. A.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachbereich gestellt werden kann. Dabei befasste sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) auch umfassend mit den beklagten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. Dr. A.___ äusserte hierzu schlüssig, dass der Psychostatus weitgehend unauffällig erschien und sich grundsätzlich keine affektiven, kognitiven oder psychomotorischen Beeinträchtigungen zeigten. Auch wirkte die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt. Insbesondere fehlte es anamnestisch auch an einem allfälligen Schmerzen zugrundeliegenden erheblichen, unbewältigten, seelischen oder psychosozialen Konflikt, welcher für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 vorausgesetzt wäre (Urk. 6/105/120). Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fand sich sodann auch in den somatischen Untersuchungen kein somatisches Korrelat (Urk. 6/105/79). In Bezug auf die von den Vorbehandlern gestellten psychiatrischen Diagnosen legte die Gutachterin zudem nachvollziehbar dar, dass die entsprechenden Berichte keine aussagekräftigen psychiatrischen Befunde und Begründungen enthielten und sich insbesondere auch nicht ausreichend mit dem polyvalenten Suchtmittelkonsum auseinandersetzten, der geeignet ist, zu psychischen Störungen und subjektiven Schmerzangaben zu führen. Folglich kann auch rückblickend keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/105/125 ff., 6/107, vgl. E. 3.2).

4.4    Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Gutachten auf einer unzureichenden Aktenlage beruhe, da insbesondere keine aktuellen Berichte beim Z.___ eingeholt worden seien, obwohl sie dort regelmässig in fachärztlicher Behandlung stehe, einerseits durch die Betreuung in der ambulanten Schmerzsprechstunde und andererseits auch, weil mehrfache Hospitalisationen aufgrund von Infekten erfolgt seien. Ebenso fehle ein fachärztlicher Medikamentenplan (Urk. 1 S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass den Gutachtern zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere auch des Z.___ bis Ende 2018, teilweise sogar bis August 2019 vorlagen (vgl. insbesondere Urk. 6/56, 6/62, 6/66, 6/75, 6/77), welche in den Expertisen entsprechend gewürdigt wurden. Inwiefern sich aus aktuelleren Berichten neue Erkenntnisse oder Veränderungen in gesundheitlicher Hinsicht erschliessen sollten, führte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aus. Anlässlich der Begutachtung überreichte die Beschwerdeführerin sodann eine handgeschriebene Liste mit den von ihr regelmässig oder bei Bedarf verwendeten Medikamenten (Urk. 6/105/141) und es wurde eine Labordiagnostik (Blut und Urin) durchgeführt (Urk. 6/105/143 ff.). Zusammen mit den in den früheren Arztberichten enthaltenen Hinweisen konnte damit die aktuelle Medikation der Beschwerdeführerin ausreichend realistisch eingeschätzt werden (vgl. Urk. 6/105/42, 68, 104). Auch bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter von einem ununterbrochenen beziehungsweise ständig parallelen Konsum sämtlicher aufgelisteter Medikamente ausgegangen sein könnten. Vielmehr hielten sie mit Blick auf die Suchtmittelanamnese der Beschwerdeführerin nachvollziehbar fest, die Suchtmittelverordnung erfolge nicht leitliniengerecht und der zusätzliche Konsum einer Strassendroge - dass die Beschwerdeführerin unverändert Cannabis konsumiert, räumte sie selber ein (Urk. 1 S. 6) und ist im Übrigen hinreichend belegt (Urk. 6/105/145) - berge ein erhebliches gesundheitliches Risiko (Urk. 6/105/128). Zu Recht unterlässt es die Beschwerdeführerin denn auch zu behaupten, die von ihr verwendeten Medikamente (vgl. Urk. 6/105/141) hätten keine Grundlage in einer ärztlichen Verordnung, unterliegen zumindest einige davon doch einer besonders strengen ärztlichen Verordnungs- beziehungsweise gar Dokumentationspflicht (vgl. etwa https://compendium.ch/product/1009466-durogesic-matrixpfl-25-mcg-h und https://compendium.ch/search?q=tramadol [besucht am 16. März 2022], wonach Durogesic in der Abgabeklasse A+, Tramadol in der Abgabeklasse A gelistet ist). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, beim Studium des Gutachtens könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass sie von den Gutachtern als Suchtmittelkonsumentin «abgestempelt» worden sei und sämtliche ihrer Beschwerden nun damit begründet würden, obwohl sie an einem substantiellen medizinischen Problem leide (Urk. 1 S. 8), findet wie dargelegt in den Akten keinerlei Stütze.

4.5    Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer psychiatrisch relevanten Erkrankung leidet. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. E. 1.3.1), eine solche indessen nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung durchzuführen. Mithin ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.6    Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michèle Epprecht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling