Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00442


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 10. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war als Reinigungsangestellte seit dem 1. März 2001 bei der Z.___ AG, in A.___, und seit dem 1. April 2011 der B.___ GmbH, in C.___, jeweils in einem Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3, Urk. 7/14 Ziff. 2.1-3) und meldete sich am 1. April 2020 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall am 23. September 2019 bestehende Überdehnung der Sehnen an der Schulter und eine anschliessende Operation Mitte November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1-2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung und der Suva bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20; Urk. 7/22, Urk. 7/28) mit Verfügung vom 2. Juni 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 5. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernden Einschränkungen vorlägen und sie kurz nach Erreichen des Wartejahres im September 2020 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit, welche als angepasst anzusehen sei, zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die psychisch leicht depressive Symptomatik stelle keine Symptomatik dar, welche bei der Invalidenversicherung versichert sei. Diese sei behandelbar und nicht langandauernd. Eine regelmässige Behandlung finde nicht statt (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe zuletzt als Reinigungsangestellte in einem Pensum von gesamthaft 100 % gearbeitet und sei seit dem 20. September 2019 vollständig arbeitsunfähig. Das Wartejahr sei damit am 20. September 2020 abgelaufen. Bis Mitte November 2020 habe bei ihr eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 1.1, S. 5 unten f.). Die Anspruchsvoraussetzungen seien folglich erfüllt, weshalb sie ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 6 Mitte). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Oktober 2020 liege ab Mitte November 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (oder gar 100%ige) in einer angepassten Tätigkeit vor. Die Herabsetzung der Rente dürfe rechtsprechungsgemäss demnach frühestens per 1. März 2021 erfolgen. Ob eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Mitte November 2020 habe erreicht werden können, gehe aus den Akten nicht schlüssig hervor und werde bestritten. Ob eine Einstellung der Invalidenrente zulässig sei, sei mittels Einholung weitergehender Verlaufsberichte bei Dr. D.___ abzuklären (S. 7 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.    Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Qualifikation als Vollerwerbstätige anbelangt (vorstehend E. 2.2), kann dem in Anbetracht der Angaben der beiden Arbeitgeber B.___ GmbH und Z.___ AG sowie der Höhe des vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) im Jahr 2018 angegebenen Verdienstes von insgesamt Fr. 22'157.-- nicht gefolgt werden. Gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 27. April 2020 hatte die Beschwerdeführerin ein Pensum von 43 % inne (Urk. 7/10 Ziff. 2.2). Zusätzlich war sie laut Angaben der Z.___ AG in einem Pensum zwischen 19 % und 26 % ebenfalls in der Unterhaltsreinigung tätig (Urk. 7/11/77 Ziff. 3, Urk. 7/14 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist bei drei erwachsenen Kindern (geboren 1981, 1983 und 1988; Urk. 7/2 Ziff. 3) daher als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum zwischen 62 % und 69 % ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1.5-7).


4.    

4.1    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/16/7-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie, Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion (Supraspinatussehne), Bursektomie und Akromioplastik links am 14. November 2019 (Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2019 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 29. April 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Vom 24. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut (Ziff. 2.7). Es sei ihm nicht bekannt, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin gegenwärtig ausübe (Ziff. 3.1). Es bestehe eine schnelle Ermüdbarkeit bei Überkopfarbeiten bei noch bestehendem Kraftdefizit, und bei regelmässigen Überkopftätigkeiten träten Schmerzen auf (Ziff. 3.4). Ab Juni 2020 sollte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben (Ziff. 4.23). Bei Überkopftätigkeiten bestehe noch eine geringe Einschränkung (Ziff. 4.5). Einer Eingliederung stehe nichts entgegen (Ziff. 4.4).

4.2    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2020 (Urk. 7/33/46-47) folgende Diagnosen (S. 1):

- Acromio-Clavicular (AC)-Arthropathie links

- Status nach intraartikulärer AC-Gelenksinfiltration links am 18. September 2020

- Status nach Schulterarthroskopie, RM-Rekonstruktion (Supraspinatussehne), Bizepstenotomie, Bursektomie und Akromioplastik links am 14. November 2019

    Dr. D.___ führte aus, dass er die Patientin am 27. Oktober 2020 für eine Verlaufskontrolle in seiner Sprechstunde gesehen habe. Die AC-Gelenksinfiltration habe zu einer 60%igen Schmerzverbesserung der linken Schulter geführt. Überkopf-Tätigkeiten seien besser möglich. Jedoch bestehe noch eine schnelle Ermüdbarkeit mit Schmerzen bei längeren Überkopf-Tätigkeiten. Die Befunde seien unverändert. Die beiden Jobs seien der Patientin gekündigt worden. Von seiner Seite sei nochmals eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 15. November 2020 attestiert worden. Aktuell bestünden für schulterbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf noch Einschränkungen. Ab Mitte November 2020 sollte eine 50%ige oder gar 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar sein (S. 1).

4.3    Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/33/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Zervikobrachialgie bei Status nach RM-Rekonstruktion links

- Gonarthrose links, Meniskusriss

- Cataracta senilis, Pseudophakie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Lipomexzision am linken Arm am 27. Dezember 2017, einen Status nach Hysterektomie mit Ovarektomie links, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach einer Lungenembolie im Jahr 2000 und rezidivierende Depressionen (Ziff. 2.6). Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juni 2019 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 19. Januar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin sei unter anderem vom 23. September bis 18. Oktober 2019 und vom 31. Mai bis 31. August 2020 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau sei körperlich streng (Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Eine körperliche Tätigkeit komme für sie nicht in Frage wegen der Zervikobrachialgie, der Schulterschmerzen und der Knieschmerzen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag (Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stünden die mangelnden Sprachkenntnisse und die chronischen Schmerzen im Wege (Ziff. 4.4).

4.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 15. März 2021 (Urk. 7/39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F32.01; Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas und einen Diabetes mellitus Typ II (Ziff. 2.6). Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 11. Januar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Es fänden monatliche Behandlungen statt (Ziff. 1.2). Seit dem 1. Oktober 2020 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit zwischen ein und zwei Stunden zumutbar (Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin fühle sich matt und ausgelaugt. Sie leide an Rücken- und Gliederschmerzen (Ziff. 2.2). Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik (Ziff. 2.4). In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Dr. F.___ führte aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behandlungsplan in der Krankschreibung und in einem Hoffen auf Besserung bestehe (Ziff. 2.8).

4.5    Laut Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Mai 2021 (Urk. 7/42/3-4) könne aus somatischer Sicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2020 abgestellt werden. Demnach sei eine angepasste Tätigkeit ab Mitte November 2020 wieder vollumfänglich möglich. Die angestammte Tätigkeit (Reinigungskraft) sei der angepassten Tätigkeit gleich zu stellen. Mit dem vorgegebenen Belastungsprofil ohne schulterbelastende Tätigkeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten über Kopf sei die bisherige Tätigkeit in leichter Form weiterhin vollumfänglich möglich. Die Hausärztin weiche von der fachärztlichen Beurteilung ab und beziehe sich ebenfalls auf nicht IV-versicherte Einschränkungen, zum Beispiel auf mangelnde Sprachkenntnisse. Zudem leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen, befinde sich aber seit langem nicht mehr in fachärztlicher Behandlung, weshalb der Leidensdruck fraglich sei. Bezüglich der psychischen Komponente handle es sich um eine nicht IVversicherte Diagnose. Die leichte depressive Symptomatik sei behandelbar und überwindbar. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei keine langandauernde Einschränkung gegeben.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf die Feststellungen des behandelnden Facharztes Dr. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch seit Juni 2020 und spätestens seit Mitte November 2020 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 4.5).

5.2    Der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt Dr. D.___ bestätigte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 (vorstehend E. 4.1) lediglich eine vom 24. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und ging bereits ab Juni 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei lediglich noch bei Überkopftätigkeiten geringe Einschränkung bestünden. Bei unveränderter Befundlage attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 29. Oktober 2020 (vorstehend E. 4.2) dann noch bis Mitte November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit für schulterbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Gewichten über Kopf.

    Weder dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH noch dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG lässt sich hinsichtlich der ausgeübten Reinigungstätigkeit entnehmen, dass Überkopfarbeiten einen wesentlichen Arbeitsbestandteil gebildet hätten (Urk. 7/10 Ziff. 3, Urk. 7/14 Ziff. 3). In Anbetracht dessen, dass sich die von Dr. D.___ genannten Einschränkungen lediglich auf Überkopfarbeiten bezogen, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten schon vor November 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, dies umso mehr bezogen auf das maximal 70%ige Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3).

    Daran vermögen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) sowie durch den seit 1. Oktober 2020 behandelnden Psychiater Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nichts zu ändern. So ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die von Dr. E.___ angegebene nicht weiter begründete Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von lediglich noch zwei Stunden am Tag erweist sich sodann als nicht nachvollziehbar, da sie auch invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse berücksichtigte. Zudem lässt sich aus keinem der von Dr. E.___ eingereichten fachärztlichen Berichte über stattgefundene Untersuchungen und Behandlungen (Urk. 7/33/7-49) eine derartige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen.

    Die gleichen Vorbehalte wie bei Dr. E.___ müssen hinsichtlich Dr. F.___ erwähnt werden, zumal seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, indem sich die durch ihn ab 1. Oktober 2020 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollziehen lässt. So steht diese einerseits im Widerspruch zu der festgestellten nur leichten depressiven Symptomatik, andererseits zu der lediglich einmal im Monat stattfindenden Behandlung. Zudem führte er diesbezüglich aus, dass sein weiteres Vorgehen und sein Behandlungsplan in der Krankschreibung und in einem Hoffen auf Besserung bestünden, was nichts mit einer ernsthaften fachärztlichen Behandlung einer psychischen Erkrankung zu tun hat. Weiter erweist es sich auch als potentiell inkonsistent, wenn - wie vorliegend - erst nach einem negativen Vorbescheid (Urk. 7/20) mit einer Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich zudem im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

    Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vorstehend E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.3    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit und umso mehr in jeder angepassten Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres im September 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin umgesetzten Teilzeitpensum von maximal 69 % bestanden hat, zumal sich die gegen Ende des Wartejahres attestierten Einschränkungen lediglich noch auf Überkopfarbeiten bezogen.

    

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSchucan