Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00445
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1977 geborene X.___ besuchte in Griechenland die Grundschule und war in der Zeit von August 1993 bis zum 14. Oktober 2009 in Deutschland und danach bis zum 7. September 2011 wieder in Griechenland wohnhaft. Am 8. September 2011 reiste sie in die Schweiz ein und war ab dem 5. Oktober 2011 für die Y.___ AG als Expert Operator erwerbstätig (Urk. 8/3, Urk. 8/16). Am 11. Januar 2019 zog sich die Versicherte bei einer Auffahrkollision eine BWS-Kontusion sowie eine HWS-Distorsion zu (Urk. 8/7/195, Urk. 8/7/162) und meldete sich in diesem Zusammenhang am 7. Juni 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
1.2 Diese zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers (Suva) sowie des Krankentaggeldversicherers (Visana) bei. Nachdem die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und die entsprechenden Leistungen ausgerichtet hatte, führte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2020 aus, dass die Kriterien der Adäquanz nicht mehr gegeben seien, stellte die Versicherungsleistungen per 24. Mai 2020 ein (Urk. 8/20/20) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 fest (Urk. 3/3). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/36). Im Auftrag der Visana wurde bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Bericht zur Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verfasst (Bericht vom 27. April 2021, Urk. 8/55/4-11). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, zudem sei diese von unabhängiger Stelle polydisziplinär abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Abklärung ab dem 6. August 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Per 15. September 2019 bestehe auch in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser die Suva-Akten, insbesondere die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2020 nicht berücksichtigt habe. Bei versicherungsinternen Stellungnahmen bestehe zudem bereits bei geringen Zweifeln Anspruch auf eine verwaltungsexterne Begutachtung (Urk. 1 S. 4). Aus dem Berichten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei auf eine schwere Einschränkung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (S. 5). Dem I.___-Gutachten fehle es als bidisziplinäre Abklärung am Einbezug einer psychiatrischen Beurteilung; eine solche sei aufgrund der Rechtsprechung beim vorliegenden Unfallleiden aber empfohlen (S. 6), zumal vorliegend von einem Delta-v von 26.3 bis 40 km/h auszugehen sei (S. 7). Weiter erfülle Dr. med. C.___ (neurologisches Teilgutachten I.___) die fachlichen Mindestanforderungen für die Durchführung von neuropsychologischen Tests nicht (S. 8). Die Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Abklärung ergebe sich auch aus den Ausführungen von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (S. 9).
3.
3.1 Die für den Austrittsbericht vom 11. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte des E.___ diagnostizierten eine BWS-Kontusion nach Auffahrunfall vom 11. Januar 2019 sowie eine HWS-Distorsion vom 11. Januar 2019. Nach dem Unfall habe keine Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit, keine Seh- oder Hörstörung vorgelegen, die Beschwerdeführerin habe das Auto selbständig verlassen können. Vom 11. bis 15. Januar 2019 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/7/162 f.).
In den angefertigten Bildgebungen habe sich kein Hinweis für eine traumatische Organ- oder Weichteilläsion ergeben; auch habe keine frische traumatische Läsion der ossären Strukturen festgestellt werden können, weiter keine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur des Neurocraniums (Urk. 8/7/121 f.). Ein MRI des Schädels vom 7. Februar 2019 habe einen unauffälligen Befund ergeben, ebenso weitere Abklärungen an der Wirbelsäule bezüglich der BWS sowie der LWS ohne Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung. Auf Höhe C5/6 habe eine Protrusion mit möglicher Irritation der linken Nervenwurzel C6 foraminal festgestellt werden können bei im Übrigen unauffälligem Befund (Urk. 8/7/98 ff.).
3.2 Im Unfallfragebogen gab die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 an, nach dem Unfall sofort an Kopf-, Nacken- und Schultergürtelschmerzen gelitten zu haben, zudem an Schwindel und Übelkeit mit Brechreiz. Innert Stunden seien Rückenschmerzen sowie beidseitige Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen hinzugekommen. Sie habe bereits vorbestehend an Kopf- und Rückenbeschwerden gelitten. Zurzeit leide sie noch unter Kopf-, Nacken-, Schultergürtel- und Rückenschmerzen. Die Kopfdrehung und –neigung sei schmerzbedingt eingeschränkt, ebenso das Heben der Arme; teilweise habe sie Albträume und schlafe schlecht (Urk. 8/7/148 ff.).
3.3 Zur stationären Rehabilitation weilte die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. bis 31. Juli 2019 in der F.___. Die für den Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden Diagnosen:
- HWS-Distorsion
- Rezidivierende Episoden mit Bewusstseinsstörung im 02 und 05/2019
- Verdacht auf Epicondylitis lateralis rechts mehr als links
- Status nach Lumbalgie 2018
- Anpassungsstörung, Angst, depressive Reaktion mit subsyndromaler psychotraumatologischer Symptomatik (ICD-10 F43.28)
Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin über die folgenden Probleme geklagt: spontane sowie bewegungs- und belastungsverstärkte Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen, Schwindel (intermittierend), gelegentliches Sensibilitätsdefizit beider Beine und Hände, vor allem der rechten Hand sowie depressive Stimmungslage. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Sowohl in der angestammten wie auch einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/1).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der AXA Versicherungen (Haftpflichtversicherer), führte in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 aus, dass der bisherige Heilverlauf durch eine Symptomausweitung geprägt sei; die Verschlechterung der Symptome im Laufe der Monate nach dem Unfall könne unfallkausal nicht erklärt werden. Die Beschwerdeentwicklung lasse sich klar auf unfallfremde Faktoren zurückführen, dies aus dem psychiatrischen Formenkreis; die Beschwerdeentwicklung sei vollkommen untypisch für eine unfallkausale Schädigung. Aus seiner Sicht sei ein polydisziplinäres Gutachten empfehlenswert (Urk. 10/2).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des Haftpflichtversicherers, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 fest, dass das Vorliegen einer Anpassungsstörung als unmittelbar sich ergebende psychopathologische Reaktion nach dem Unfallereignis vom 11. Januar 2019 nachvollziehbar gewesen sei; unter Berücksichtigung der verbindlichen ICD-10 Kriterien sei diese Diagnose aktuell nicht mehr ausgewiesen. Ob die psychische Störung im Verhältnis zum gesamten Beschwerdebild im Vordergrund stehe, könne angesichts der nur begrenzten Befundlage und einer aktuell nicht gesicherten Diagnose nicht schlüssig beantwortet werden. Entsprechend der Einschätzung von Dr. G.___ sei der Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung zuzustimmen (Urk. 8/18/134 ff.).
3.6 Am 10. März 2020 fand bei der Suva eine versicherungsinterne psychiatrische Untersuchung statt. Dr. A.___ diagnostizierte eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 8/18/41). Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Die Angstsymptome seien eher einer anderen Störung zuzurechnen; weiter könne aufgrund des Zeitablaufs die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr gestellt werden (Urk. 8/18/46). Bei der vorliegenden Symptomatik bestehe ein natürlicher teilkausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 8/18/47), wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit in relevanten Fähigkeiten eingeschränkt sei. Die bestehenden Beschwerden hätten innert sechs bis acht Monaten nach dem Unfall klar im Vordergrund gestanden (Urk. 8/18/51). Die Gefahr der Chronifizierung erfordere einen umfassenden schmerztherapeutischen Ansatz mit psychiatrischer und psychotherapeutischer Begleitung in einem stationären Rahmen (Urk. 8/18/52).
3.7 Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 17. August 2020 die folgenden Diagnosen:
- Cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 rechts
- Status nach HWS-Distorsion
- Episoden mit Bewusstseinsstörung, am ehesten im Sinne vasovagaler Synkopen, Februar und Mai 2019
- Posttraumatische Belastungsstörung, DD Angststörung, DD Anpassungsstörung
- Verdacht auf Epicondylitis lateralis rechts mehr als links
- Abklärung der anhaltendenden Kopfschmerzen und Globusgefühl, MRI Kopf 2018 ohne Pathologie, Verdacht auf neurotische bzw. neurofunktionelle Störung
- Leichte Protrusion der Bandscheibe C5/6 mit Kontakt zur Wurzel C6 links
- Status nach Lumbalgie 2018
- Cholecystektomie vor Jahren
Weiterhin würden ausstrahlende Schmerzen in beide Schultern und thorakale Parästhesien sowie nun auch ausstrahlende Schmerzen in den rechten Arm (Finger I-III rechts) vorliegen. Aktuell habe sie eine CT-gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C6 veranlasst. Bezüglich der Ermittlung der medizinisch begründeten Einschränkungen sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Ein mehrmonatiger Arbeitsversuch habe gezeigt, dass auch für ein 20%iges Pensum die Leistungsfähigkeit ungenügend gewesen sei. Aktuell liege auch aus psychiatrischer Sicht keine medizinisch zumutbare Präsenz in einer angepassten Tätigkeit vor. Bei Problemen mit der Arbeitsfähigkeit empfehle sie eine multidisziplinäre Begutachtung, welche eine rheumatologische, neurologische, neurochirurgische und psychiatrische Beurteilung beinhalten sollte (vgl. auch Bericht vom 3. Juni 2020, Urk. 8/31/79; Urk. 8/31/85 ff.).
3.8 Dr. H.___ nahm am 6. Oktober 2020 zur psychiatrischen Untersuchung von Dr. A.___ Stellung. Dabei führte er aus, dass die Beantwortung der Fragen zu Diagnostik, Kausalität und der weiteren Behandlung durch Dr. A.___ nicht schlüssig sei und zum Teil im Widerspruch zu den eigenen Befunden stehe. So sei insbesondere eine differenzierte diagnostische Abwägung des Schweregrades der vorgefundenen gewichtigen weiteren Befunde sowie eine differentialdiagnostische Würdigung von gewichtigen weiteren Befunden (wie Angstsymptome mit Krankheitswert [F41], Hinweise auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen [F44.6]) aber auch eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen auf erhebliche Symptomverdeutlichung trotz guter Befunderhebung nicht erfolgt, sodass die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung nicht ausgewiesen sei. Simulation oder Aggravation wäre mit einer testpsychologischen Beschwerdevalidierung zu überprüfen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang bezogen auf die psychische Störung sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/3).
3.9 Die für das I.___-Gutachten vom 9. November 2020 verantwortlichen Fachärzte (Neurologie, Orthopädie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Arbeit keine Diagnose. Sowohl in der angestammten als auch in einer vergleichbaren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es würden deutliche Hinweise auf eine nicht plausible Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden bestehen. In der orthopädischen Untersuchung seien deutliche Diskrepanzen zu erheben gewesen (kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck, deutlich bessere spontane Mobilität als in den formalen Proben demonstriert; vgl. Urk. 8/30/23 ff., Urk. 8/30/44 ff.).
3.10 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Dezember 2020 eine schwere Depression (ICD-10 F32.2) sowie Angst (ICD-10 F41.2). Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 17. Januar 2019 in Behandlung, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, wobei eine solche kaum je wieder werde erlangt werden können. Arbeitsversuche, auch zu geringem Prozentsatz, seien wegen der somatischen Beschwerden gescheitert. Einer Eingliederung stehe die Nicht-Anerkennung der glaubhaften somatischen Beschwerden im Wege (Urk. 8/32).
3.11 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 27. April 2021 die folgenden Diagnosen:
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56, Kündigung im August 2020)
- Schädlicher Gebrauch von Sedativa und Schmerzmitteln (ICD-10 F13.1)
- Gemäss Akten Status nach Verkehrsunfall 2019 mit Status nach HWS-Distorsion und als Folge anhaltendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Gemäss Akten depressive Symptomatik, die aktuell nicht eruierbar ist, sodass von einer remittierten Diagnose auszugehen ist im Sinne von ICD-10 F32.4, DD F43.24
Diagnostisch sei in der aktuellen Untersuchung kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild zu erheben. Die in den Akten beschriebene depressive Symptomatik liege aktuell nicht vor. Eine Angststörung könne nicht erhoben werden, es bestünden keinerlei vegetative Symptome. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, keines der geforderten Symptome sei zu eruieren. Die aktuellen Beschwerden seien alle auf das - gemäss vorliegendem bidisziplinärem Gutachten – nicht objektivierbare somatische Beschwerdebild beschränkt. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht kein objektivierbares Krankheitsbild, die Behandlungsfrequenz mit lediglich monatlichen Terminen entspreche diesem Befund. Aus medizinischer Sicht sei zu bemerken, dass die somatischen Einschätzungen des behandelnden Dr. D.___ und der anderen begutachtenden Ärzte gemäss den in den Akten vorliegenden Angaben bezüglich Diagnosen und beschriebener Symptome stark divergierten. Hierbei sollte aus somatischer Sicht geklärt werden, welches Krankheitsbild nun vorliegt, und die Behandlung entsprechend angegangen werden, ansonsten bestehe für die Beschwerdeführerin ein nicht lösbarer Konflikt, welcher eine Schmerzsymptomatik unterhalten könne. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeiten (Urk. 8/55/4-11).
4.
4.1 Vorab zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine verlässliche Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Festzuhalten ist dabei, dass bisher keine durch die Beschwerdegegnerin veranlasste versicherungsexterne Begutachtung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Kausalitätsbeurteilung bei HWS-Distorsionen nebst einer genügenden Erstabklärung eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorgenommen werden muss, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen. Eine entsprechende Begutachtung ist zudem jedenfalls dann angezeigt, wenn die Beschwerden bereits längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen, wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann. In der Regel dürfte eine solche Begutachtung nach rund sechs Monaten der Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein (BGE 134 V 109 E. 9.4). Diese Praxis wurde zwar für die Belange der Unfallversicherung im Hinblick auf die Kausalitätsbeurteilung etabliert und geht es in der Invalidenversicherung, anders als in der Unfallversicherung, nicht um Kausalitätsfragen. Die Notwendigkeit einer externen polydisziplinären Begutachtung ist aber bei einem chronifizierten Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen aufgrund der Komplexität der zu beurteilenden Leistungsansprüche regelmässig auch in der Invalidenversicherung gegeben. So steht im Hinblick auf einen Rentenanspruch und die berufliche Eingliederung die umfassende Einschätzung der Leistungsfähigkeit einer versicherten Person unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Defizite und insbesondere der vorhandenen Ressourcen im Vordergrund. Das Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen enthält oft sowohl physische wie auch psychische Komponenten, die sich gegenseitig beeinflussen, und weist damit interdisziplinäre Bezüge auf. Deshalb ist bei einem solchen Beschwerdebild auch in der Invalidenversicherung eine polydisziplinäre Expertise regelmässig angezeigt, solange die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert ist, solange ein arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht und sofern die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.2).
Aufgrund der Tatsache, dass bislang lediglich versicherungsinterne ärztliche Berichte vorliegen und eine versicherungsexterne polydisziplinäre Abklärung unterblieben ist, sind an die vorliegenden Berichte im Rahmen der Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfügung in wesentlichen Teilen auf die Abklärungen des Krankentaggeldversicherers (bidisziplinäres I.___-Gutachten, E. 3.9; psychiatrisches Gutachten, E. 3.11). Dies erscheint im vorliegenden Verfahren aus verschiedenen Gründen problematisch. So litt die Beschwerdeführerin nach der heftigen Auffahrkollision vom 11. Januar 2019 an den typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion, wobei schon bei der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2019 Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung bestanden haben. Weiter mass der Suva-Psychiater Dr. A.___ den psychischen Beschwerden bereits sechs bis acht Monate nach dem Unfall ein erhebliches Gewicht zu, sodass diese auch im IV-Verfahren im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens umfassend abzuklären und zu den physischen Komponenten des Beschwerdebildes in Bezug zu setzen gewesen wären. Den isoliert voneinander zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Einschätzungen aus neurologisch-orthopädischer Sicht einerseits und psychiatrischer Sicht anderseits fehlt dieser notwendige interdisziplinäre Bezug. Zudem kann entgegen der RAD-Stellungnahme vom 20. Mai 2021 von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ auch unabhängig vom fehlenden Bezug zur somatischen Komponente nicht abgestellt werden. Aufgrund des Unfalls am 11. Januar 2019 ist von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Januar 2020 auszugehen. Dr. Z.___ äusserte sich aber zum Verlauf der psychischen Leistungsfähigkeit nicht. Zudem lagen dem Gutachter die psychiatrischen Einschätzungen von Dr. A.___ wie auch jene von Dr. H.___ nicht vor, weshalb seine Einschätzung nicht den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entspricht und damit nicht beweiskräftig ist (E. 1.4).
Weiter lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte, die im Auftrag der Suva sowie des Haftpflichtversicherers erstellt wurden, für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange kein schlüssiges Bild der Erkrankung und der Leistungsfähigkeit eruieren. So ist den unfallversicherungsrechtlichen Einschätzungen eigen, dass sich diese weniger mit der verbleibenden Leistungsfähigkeit auseinandersetzen, sondern spezifisch unfallversicherungsrechtliche Fragen (Kausalität, Therapierbarkeit) thematisieren. Zudem wird die diagnostische Einschätzung von Dr. A.___ durch Dr. H.___ kritisiert, sodass aufgrund dieser sich widersprechenden Stellungnahmen keine verlässliche Einschätzung der medizinischen Situation erfolgen kann. Immerhin ist aufgrund des neusten Berichts von Dr. B.___ vom 3. Juli 2021 davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden zumindest regredient sind (Urk. 3/4).
4.3 Zusammengefasst ist eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdegegnerin unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies insbesondere zur umfassenden allseitigen Einschätzung der Beschwerden und der Leistungsfähigkeit, aber auch zur verlässlichen Erstellung des Verlaufs derselben in der Zeit ab Januar 2020 unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Vorakten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der im IV-Verfahren erfolgte Aktenbeizug der Suva-Akten nicht vollständig war; so fehlte insbesondere der ausführliche Austrittsbericht der F.___ vom 31. Juli 2019 sowie die Einschätzungen von Dr. H.___.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty