Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00448


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 27. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon

Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch

Weinbergstrasse 69, Postfach 39, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 24. April 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Elipslife, Elips Versicherungen AG, bei (Urk. 11/28). Am 21. August 2020 wurde der Versicherten mittels Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/32). Nach erhobenem Einwand (Urk. 11/49) wurden weitere Abklärungen getätigt und schliesslich mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint (Urk. 2 = Urk. 11/69).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des – noch nachzureichenden – medizinischen Verlaufsberichtes von med. pract. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG der IV-Stelle aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). Am 14. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Verlaufsbericht ein (Urk. 7, 8). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 8. April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des Kantonsspitals Z.___ auf (Urk. 13 und14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin bei Intensivierung der Therapie und Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nur teilweise nachvollziehbar und die ausgewiesenen Einschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die besonders aufwändige Betreuung ihrer Kinder sowie die Arbeit im Haushalt nach wie vor möglich. Aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und seit Dezember 2019 unter anderem an einer Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss unklarer Genese leide, einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand bei (aufgrund Kinderbetreuungsverantwortung) fehlender Möglichkeit einer psychosomatischen Rehabilitation. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe sie entgegen der Empfehlung des Hausarztes keinen Verlaufsbericht bei der behandelnden Psychiaterin med. pract. Y.___ eingeholt, obwohl zwischen dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), denjenigen der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung und den aktenkundigen Berichten von med. pract. Y.___ bei multiplen Symptomen Differenzen beständen. Diese beruhten offensichtlich nicht auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen, sondern auf der ungenügend abgeklärten komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit komplexer Traumafolgestörung verschiedener medizinischer Disziplinen sowie im Einzelnen ungeklärten schwierigen Abgrenzungen versicherter Zustände von allenfalls, aber nicht ausschliesslich, invaliditätsfremden Faktoren. Aufgrund der periodischen ausgeprägten Perikardschübe in Kombination mit dem psychiatrischen Beschwerdebild sei aus medizinischer Sicht zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin regelmässig während mindestens fünf bis zehn Tagen infolge notfallmässiger Hospitalisierung und rein somatisch krankheitsbedingter Leistungsminderung voll arbeitsunfähig sei. In den bis zu zehn Tagen vor der Hospitalisierung sei sie erwiesenermassen in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt und vermöchte ihren beruflichen Verpflichtungen in dieser Zeit trotz zumutbarer Anstrengung nicht nachzukommen (Urk. 1).


3.    

3.1    Med. pract. Y.___ berichtete am 16. Juni 2019 (Urk. 11/28/53 ff.), 8. September 2019 (Urk. 11/22), 10. November 2019 (Urk. 11/28/25 ff.), 19. Februar 2020 (Urk. 11/26) sowie am 12. April 2020 (Urk. 11/58) über die sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in wöchentlicher bis zweiwöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung befindende Beschwerdeführerin. Sie stellte die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41), einer rezidivierenden depressiven Störung, unterschiedlicher Ausprägung (ICD-10 F33.11, F33.21) sowie eines psychophysischen Erschöpfungszustandes (ICD-10 Z73), nannte einen Status nach negativen Kindheitserfahrungen (ICD-10 Z61 ff.) und Status nach Missbrauch durch Ehemann (ICD-10 T74.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Med. pract. Y.___ schilderte, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Gewalt und Erniedrigung und nur wenig Zuwendung erfahren und eine schwierige Ehe mit physischer und psychischer Misshandlung durchlebt habe. Sie habe sich schliesslich von ihrem Ehemann getrennt und sei eine Beziehung mit einem Arbeitskollegen eingegangen. Am 5. Dezember 2018 habe der Ehemann den jetzigen Partner zusammengeschlagen, woraufhin bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Belastungsstörung aufgetreten seien, die nach wie vor anhalten würden. Sie leide unter Angst und Panikattacken, Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, einer depressiven Symptomatik und einer starken Selbstwertproblematik. Sie sei auch völlig erschöpft, da ihre Tochter sehr verhaltensauffällig sei und ihr Sohn unter psychischen Problemen leide. Immer wieder sei sie zudem schädlichen Kontaktaufnahmen und Bedrohungen durch ihren Ehemann ausgeliefert, was ihre Angstsymptomatik verstärke und die Behandlung erschwere. Die Beschwerdeführerin leide auch unter ständigem Gedankenkreisen und stressbedingten kognitiven Beeinträchtigungen. Eine stationäre Behandlung wäre wünschenswert, da die Beschwerdeführerin dringend Erholung und Abstand brauche. Dies sei aber durch die fehlende Kinderbetreuung nicht möglich.

3.2    Am 17. Juli 2020 erstellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/58/30 ff.). Darin hielt er fest, dass der psychopathologische Befund durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenkbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin deutlich aufgewühlt. Ihr Auftreten sei klagsam, der Ton freundlich. Sie spreche nur teilweise mit fester Stimme, zwischendurch breche sie wiederholt in Tränen aus. Sie sei weitgehend in der Lage, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch wirke sie leicht agitiert. Die kognitiven Funktionen wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien im Rahmen des Gesprächs am früheren Vormittag intakt. Die gedankliche Umstellung bei Themenwechsel gelinge prompt. Der Gesprächsverlauf sei flüssig. Im äusseren Erscheinen sei die mitteilsame Beschwerdeführerin, die mit ihrem Personenwagen zum Termin angereist sei, gepflegt. Das formale Denken sei über weite Strecken ausschweifend und teilweise erheblich unstrukturiert, dennoch gesamthaft nachvollziehbar. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die Schilderung von Biographie und Beschwerdeentwicklung gerichtet. Vorherrschend seien dabei ausführliche Darlegungen traumatisierender Lebensereignisse. Die Beschwerdeführerin berichte über Nachhallerinnerungen, Ängste und Albträume im Zusammenhang mit entsprechenden Erlebnissen. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens fänden sich nicht. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung lägen ebenfalls nicht vor. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt eine mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), die gegenwärtig noch leicht ausgeprägt sei. Weiterhin im Vordergrund stehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vorläufig weiterhin ausgewiesen. Als nächstes solle nun eine stationäre Klinikbehandlung erfolgen, wie sie von der Beschwerdeführerin und med. pract. Y.___ besprochen worden sei.

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin nahm am 22. Juli 2020 Stellung zu den Berichten von med. pract. Y.___. Sie führte aus, dass aus den Untersuchungsbefunden der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbare Beschwerden (Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ängste und Panikattacken) hervorgehen würden. Auch würden Symptome wie Gedankenkreisen, ständig hoher Angstpegel, Reizbarkeit, Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, affektive Depressivität (die Beschwerdeführerin könne sich aber noch freuen), sozialer Rückzug durch Erschöpfung und mangelndes Vertrauen beschrieben. Der verminderte Antrieb könne überwunden werden, um die Aufgaben mit Betreuung und Haushalt zu erledigen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panikattacken. Es werde jedoch durchgehend eine noch real bestehende Bedrohung durch den Ehemann beschrieben. Es bestehe eine Überschneidung von einer nicht krankheitsbedingten Symptomatik und einer gegebenenfalls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Symptomatik. Seit ihrem Bericht vom Juni 2019 sehe med. pract. Y.___ eine Intensivierung der Therapie, eine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Behandlung, als indiziert an. Dies könne aufgrund der psychosozialen Belastungen jedoch nicht durchgeführt werden. Eine spezifische Therapie sei zudem nicht aussichtsreich unter der laufenden Bedrohung. Hierbei handle es sich um IV-fremde Gründe. Die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Trotz der erheblichen psychosozialen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, könne sie die besonders aufwändige Betreuung ihrer Kinder und die Arbeit im Haushalt leisten. Medizintheoretisch könne durch leitliniengerechte Therapie und bei bereits teilremittierter Symptomatik überwiegend wahrscheinlich wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 11/31/4 ff.).

3.4    Mit Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 11/53/8 ff.) verwies der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Bezugnahme auf die beigelegten Berichte des Kantonsspitals Z.___ und dem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselmedizin D.___ GmbH (Urk. 11/53/10 ff.), auf folgende Diagnosen:

- Rezidivierende Entzündungszustände mit formal Polyserositis (rezidivierende Perikarditis, Pleuraerguss und perihepatisch ebenfalls wenig Flüssigkeit) weiterhin unklarer Ätiologie

- Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss, EM 12/2019

- Cholezystolithiasis ohne Cholestase, ED 08.10.2020

- Passagere Oberbauchschmerzen rechtsseitig, EM 21.09.2020

- St.n. laparoskopischem proximalem Magenbypass 22.07.2013 (KSSG)

- Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation

- Chronifizierte Angststörung

- Chronisch venöse Insuffizienz

    Er wies darauf hin, dass zu der chronischen Angststörung und diversen Folgeerkrankungen der bariatrischen Operation nun eine rezidivierende Perikarditis hinzugekommen sei. Diese medizinische Diagnose sei im Oktober potential lebensbedrohlich gewesen und sei aktuell immer noch in Abklärung. Aufgrund der Hospitalisationen und der persistierenden Beschwerden sei eine Arbeitsfähigkeit auch aus somatischer Sicht in den nächsten drei Monaten sehr unwahrscheinlich. Durch die medizinischen Ereignisse sei eine zusätzliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin erfolgt, so dass auch mittelfristig mit einer starken psychischen Einschränkung aber auch Einschränkung der somatischen Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Auch seien die abdominalen Schmerzen bei Dumping-Syndrom nicht dermassen stabil, dass eine körperliche Tätigkeit (wie Coiffeuse oder Verkauf) in Frage käme.

3.5    Am 6. Mai 2021 stellte RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Allgemeine Innere Medizin, fest, dass gemäss der aktuellen Aktenlage keine Ergänzung der RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2020 erforderlich sei. Ein Konsilium Rheuma F.___ habe nicht stattgefunden, aber es liege eine Stellungnahme der Rheumatologie des Kantonsspitals Z.___ vor, welche keine rheumatologisch-entzündliche Diagnose festhalte. Die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von der Kardiologie des Spitals G.___ am 11. Dezember 2020 affirmativ als nicht eingeschränkt dokumentiert worden. Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, es bestehe diesbezüglich kein dauernder Gesundheitsschaden (Urk. 11/67/4).


4.    

4.1    Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete die seit dem 3. Dezember 2018 behandelnde Ärztin, med. pract. Y.___, in verschiedenen Berichten von einer grossen Erschöpfungssymptomatik, kognitiven und affektiven Einschränkungen sowie einem hohen Angstpegel und stellte die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung sowie einer depressiven Störung wechselnder Ausprägung. Dr. A.___ erhob ebenfalls einen Befund, den er als eine sich im Abklingen befindliche Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung interpretierte. Beide Fachärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegenüber eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 22. Juli 2020 – aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 2).

4.3    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einer Fachärztin auszugehen, womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung – nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch räumte Dr. B.___ ein, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden könne, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panik. Dabei legte sie allerdings nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie die von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen schliesslich doch verneinte. Ihr Hinweis, wonach eine noch real bestehende Bedrohung durch den Ehemann beschrieben werde, womit eine Überschneidung einer nicht krankheitsbedingten Symptomatik und einer gegebenenfalls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Symptomatik bestehe, mag zwar zutreffen, sagt im Ergebnis aber nichts darüber aus, ob vorliegend eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren – vorliegend bestehen neben der schwierigen Situation mit dem Ehemann auch erhebliche Belastungen mit den Kindern – eingehend zu prüfen ist, ob diese direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.4.3). Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne weiteres auszuschliessen.

4.4    Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen:

    Insbesondere in Bezug auf die diagnostizierte PTBS ist festzuhalten, dass die Herleitung und Begründung dieser Diagnose einer besonderen Achtsamkeit bedarf. Dies gilt namentlich für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Weiter erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist sodann ein "konsistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig (BGE 142 V 342 E. 5.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2019 E. 6.3.1). Diesen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vermögen die aktenkundigen Berichte hinsichtlich der Diagnose einer PTBS offensichtlich nicht zu genügen, was einer abschliessenden Beurteilung entgegensteht.

    Hinsichtlich der weiteren Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, von Dr. A.___ am 17. Juli 2020 nur noch in einer leichtgradigen Ausprägung bestätigt, ist zu berücksichtigen, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der  allerdings im Zusammenhang mit der PTBS gestellten Panikstörung auf.

    Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.

4.5    Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachärzte am Kantonsspital Z.___ bezüglich der rezidivierenden Perikardergüsse soweit aktenkundig lediglich im Zusammenhang mit den erfolgten Hospitalisationen eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 3/1/2, 11/53/31 ff., 11/62). Im Bericht vom 14. Juni 2021 wurde die Ursache als am ehesten autoimmun umschrieben und eine erneute Cholchicintherapie für sechs Monate sowie Voltaren nach Bedarf empfohlen (vgl. Urk. 3/1/2). Aufgrund der jeweils lediglich für eine kurze Zeitdauer attestierten Arbeitsunfähigkeiten – auch PD Dr. med. Dr. sc. nat. H.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 (Urk. 11/55) aus kardiologischer Sicht bei fehlendem Erguss keine Arbeitsunfähigkeit – ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Perikarditis grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Da gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 14. Juni 2021 (Urk. 3/1/2) jedoch noch Resultate ausstanden, welche in einer nachfolgenden kardiologischen Sprechstunde erörtert werden sollten, werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervollständigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein.

4.6    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/ 2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen medizinischen Berichte war offenkundig, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden war: So lagen einerseits diverse ausführliche Berichte von med. pract. Y.___ vor, welche – weiter zu prüfende – Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung enthielten und auch von Seiten des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers bestätigt wurden. Andererseits verneinte der RAD das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, ohne sich im Detail mit den im Raume stehenden Befunden und Diagnosen auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Mithin drängten sich bereits im Zeitpunkt des Vorbescheides beziehungsweise der Verfügung weitere Abklärungen seitens der IV-Stelle auf, weshalb die Einholung eines Verlaufsberichtes bei med. practY.___ unter diesen Umständen weder erforderlich noch zielführend war und aus diesem auch keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegenden Falles hervorgingen. Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sara Brandon

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling