Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00451
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war von Juli 1999 bis Ende Juli 2005 als Wagenführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/12/67 Ziff. 3, Urk. 9/16). Am 15. Dezember 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 (Urk. 9/75-76, Urk. 9/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 9/78) wiedererwägungsweise aufhob. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. Mai und 20. Juli 2011 (Urk. 9/118-120, Urk. 9/117) ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2009 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.
1.2 Anlässlich einer im September 2015 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 9/166) sistierte die IV-Stelle nach einer Observation des Versicherten mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 9/191) die laufende Rente per Ende September 2018. Mit Verfügung vom 25. März 2021 (Urk. 9/228) hob sie die Rente rückwirkend per 31. Mai 2016 auf. Der Versicherte erhob am 4. Mai 2021 (Urk. 9/233/3-19) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2021 (angelegt unter Verfahren Nr. IV.2021.00292).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. August 2022 (Verfahren Nr. IV.2021.00292) wurde die Verfügung vom 25. März 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass bis zum 30. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021 auf eine halbe Rente besteht (Urteil vom 23. August 2022 S. 45 Dispositiv Ziffer 1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 9/237 = Urk. 2) forderte die IV-Stelle vom Versicherten die in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2018 ausgerichtete Rente und die vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016 ausgerichtete Kinderrente von total Fr. 44'878.-- zurück.
Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten respektive es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens IV.2021.00292 sistiert (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1).
Nach Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 (Urk. 16) beantragte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 (Urk. 17) im Rahmen des von ihm beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13) die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Februar 2023 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. August 2022 im Verfahren Nr. IV.2021.00292 stellte das hiesige Gericht fest, dass bis zum 30. April 2021 Anspruch auf die bisherige ganze Rente und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente besteht (Dispositiv Ziffer 1).
1.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2021 in Höhe von insgesamt Fr. 44'878.-- strittig, bestehend aus Fr. 41'888.-- für die Invalidenrente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2018 sowie Fr. 2'990.-- für die Kinderrente im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2016 (Urk. 2). Da sich aus dem Urteil vom 23. August 2022 ergibt, dass für den massgebenden Zeitraum der Rückforderung vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente besteht, entbehrt die Rückforderung einer Grundlage. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
2.
2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind vorliegend mit Fr. 200.-- festzusetzen. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 16. Januar 2023 für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 63.-- geltend (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'727.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine Rückforderung besteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’727.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger