Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00457


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2021 einen Anspruch von X.___ auf IV-Leistungen verneinte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 (Urk. 6),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Juli 2021 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragte (Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. Y.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, vom 13. Juli 2021, Urk. 3),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragte (Urk. 6),


in Erwägung,

dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 28. Juni 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu entscheide,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl