Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00458


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 3. März 2022

in Sachen

X.___, geb. 2014

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 8. September 2014, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 423 (Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit einer Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, Urk. 8/20, 21). Am 13. Juli 2015 wurde sie deshalb von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/11). Nach Abklärung der medizinischen Situation (Urk. 8/16, 20, 27, 37, 43, 46) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zu, unter anderem in Form von medizinischen Massnahmen (Urk. 8/22) sowie Kostengutsprachen für ambulante Physiotherapie (Urk. 8/29, 38, 45).

1.2    Im März 2021 ersuchte die Mutter der Versicherten um Gewährung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/47). Nach Einholung eines Arztberichts der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 8/50) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2021 den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall vom 1. März 2020 bis 30. September 2032 (Urk. 2 [=Urk. 8/53]).


2.    Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 30. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 8/60), welche diese mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 5). Die Mutter der Versicherten beantragte sinngemäss die Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 1) und legte weitere Berichte des Schulpsychologischen Dienstes A.___, der Schule für Sehbehinderte der Stadt B.___ sowie des Low Vision Zentrums C.___ für sehbehinderte Kinder und Jugendliche auf (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Mutter der Versicherten am 14. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.5    Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.

1.6    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 42 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).

    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV) vornehmen.

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche erfüllt sind. Aufgrund verspäteter Anmeldung könne die Hilflosenentschädigung ein Jahr rückwirkend ab Anmeldedatum ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2021 (Urk. 4) sowie auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 4. August 2021 (Urk. 8/67). Die von der Mutter der Versicherten mit der Beschwerde neu aufgelegten Berichte hätten keine neuen Tatsachen hervorgebracht. Bei einer Hilflosigkeit im Sonderfall hätten sodann nur dann weitere Abklärungen zu erfolgen, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheine (Urk. 4). Gemäss dem am 23. Juli 2021 eingegangenen Arztbericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 könne allenfalls eine Hilflosigkeit im Bereich der Notdurft ausgewiesen sein, wobei diesfalls aber weiterhin eine leichte Hilflosigkeit vorliegen würde. Weitere Hinweise auf Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen fänden sich im Arztbericht nicht. Das als schwierig beschriebene Essverhalten sei nicht relevant, da im Bereich des Essens nur anrechenbar sei, ob ein Kind das Essen und Trinken selbständig zum Munde führen könne, wobei diesbezüglich im Arztbericht nichts erwähnt werde. Insgesamt lägen keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine mittlere Hilflosigkeit schliessen lassen würden (Urk. 8/67).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt, ihre Tochter könne nur bestimmte Kleider selbst ausziehen. Beim Ankleiden benötige sie immer die Hilfe einer Drittperson. Zudem müsse sie 3-4 Mal am Tag gefüttert werden. In Bezug auf die Körperpflege könne ihre Tochter lediglich selbständig die Hände waschen. Schliesslich könne sie sich ausserhalb ihr bekannter Bereiche nicht ohne Drittpersonen bewegen. Deshalb seien die Voraussetzungen einer mittleren Hilflosigkeit erfüllt (Urk. 1).


3.    

3.1    Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ nannten im Bericht vom 3. September 2015 als Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits sowie ein Strabismus convergens alternans bis rechts, womit die Geburtsgebrechen Ziff. 423 sowie Ziff. 427 gemäss GgV-Anhang vorliegen würden. Aufgrund der Sehbehinderung sei mit einer etwas verzögerten motorischen Entwicklung zu rechnen und auch der Erwerb der Selbständigkeit des Kindes werde sich deutlich verzögern. Diesbezüglich sei mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlauf zu rechnen (Urk. 8/20).

3.2    In seinem undatierten Bericht nannte med. pract. E.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, die Diagnose Opticushypoplasie beidseits mit starker Sehbehinderung und bejahte das Vorliegen von Geburtsgebrechen gemäss GgV ohne konkrete Angabe von Ziffern (Urk. 8/27).

3.3    Gemäss Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 13. März 2019 liegt bei der Versicherten eine angeborene Atrophie der Sehnerven vor, womit sie lediglich hell und dunkel unterscheiden könne. Die Physiotherapie ermögliche es ihr, die Orientierung im bekannten und unbekannten Raum zu verbessern. Der Umgang mit dem Blindenstock müsse spielerisch erlernt werden und werde gerade initiiert. Die Aufnahme in den Kindergarten sei für nächstes Jahr geplant. Aufgrund ihrer Behinderung müssten alltägliche Dinge intensiv eingeübt werden. Dies erfordere Training und Therapie sowohl im häuslichen als auch im fremden Umfeld. Die bisherigen Therapieansätze würden einen positiven Effekt auf den Aktivitätsradius und intensität der Versicherten zeigen (Urk. 8/37/4).

3.4    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrem Bericht vom 26. November 2020 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine beidseitige schwere Visusminderung vor aufgrund einer ebenfalls beidseits bestehenden Anlagestörung der Sehnerven. Diese gehöre zum Spektrum der septooptischen Dysplasie. Häufig vergesellschaftet und auch bei der Versicherten vorliegend seien ein Entwicklungsrückstand insbesondere der Sprache sowie auch motorische Stereotypien. Auch autismusnahes Verhalten sei nicht selten. In der Untersuchungssituation sei O.___ jeweils sehr ängstlich und lasse sich nur zögerlich ein. Ihre Muskulatur wirke hypoton. Sie sei eher lax, habe aber einen guten Kraftaufbau und könne aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen und auch laufen. Es gebe aber weiterhin viele Dinge, die in der Physiotherapie geübt werden sollten. So habe O.___ eine Bevorzugung des Zehenganges, brauche Unterstützung bei der Orientierung im Raum und sollte diesbezüglich auch die Benutzung von Hilfsmitteln wie einem Stock erlernen. Das Therapieziel der Physiotherapie sei das Erlangen einer gewissen Selbständigkeit, wobei dies aufgrund der kognitiven Einschränkung sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 8/43/5).

3.5    Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle am 6. Januar 2021) unter Diagnosen eine Opticushypoplasie beidseits (ED 04/2015) sowie einen Zustand nach Kernikterus bei AB0-Inkompabilität (09/2014) an. Sie berichtete über eine verzögerte Sprachentwicklung mit Tendenz auf Verbesserung sowie über stereotypische, dyskinetische Bewegungen (Urk. 8/46). Die Frage, ob ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestünden, bejahte die Ärztin ohne indessen Näheres auszuführen (Urk. 8/46/2).

3.6    Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich nannten in ihrem Bericht vom 22. April 2021 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen:

- Opticushypoplasie beidseits mit/bei

- Septo-optischer Dysplasie

- Hochgradiger Sehminderung (hell/dunkel-Wahrnehmung)

- Allgemeiner Entwicklungsrückstand

Sie hielten fest, der Visus an sich sei nicht messbar, betrage aber weniger als 0,2. Beidseits sei der Versicherten seit der Geburt nur die Wahrnehmung von Licht möglich. Bei nur bestehender Lichtwahrnehmung liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor (Urk. 8/50).


4.

4.1    Unbestritten und erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen schweren Sehbehinderung leidet (Urk. 8/20, 21, 51, E. 3). Diese erfüllt die Voraussetzungen einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. die Randziffern 8064 f. der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021) und löst bereits für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall aus.

4.2    Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonderfall erfüllt, erfolgen gemäss Randziffer 8144 KSIH nur dann weitere Abklärungen, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheint. Vorliegend prognostizierten die behandelnden Ärzte bereits im Jahr 2015 eine verzögerte motorische Entwicklung sowie einen deutlich verzögerten Erwerb der Selbständigkeit des Kindes und wiesen darauf hin, dass mit einem behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlauf zu rechnen sei (vgl. E. 3.1). Im weiteren Verlauf berichteten alsdann sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ über einen Entwicklungsrückstand insbesondere in der Sprache sowie auch über motorische Stereotypien der Versicherten (vgl. E. 3.4 und 3.5).

    Gemäss dem von der Mutter der Beschwerdeführerin im Juli 2021 bei der IVStelle eingereichten Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 ist die aktuelle Entwicklung von X.___ gemäss Entwicklungsfragebogen (Vineland Scales II) als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. So würden 40 bis 50 Punkte erreicht, wobei der Normbereich zwischen 85 und 115 Punkte liege (Urk. 8/65/1). Auch die Schulpsychologin führte mit Bericht vom 31. März 2020 aus, der Umstand, dass O.___ seit ihrer Geburt blind sei, habe ihre gesamte frühkindliche Entwicklung verzögert und beeinträchtigt. Daneben bestünden eine Reihe von weiteren Einschränkungen in der Bewältigung von Alltagsanforderungen und im sozial-emotionalen Bereich. Dazu komme die Fremdsprachigkeit und eine Verzögerung in der Sprachentwicklung. Inwieweit die einzelnen Faktoren sich gegenseitig bedingen oder auch unabhängig voneinander bestehen würden, könne zum derzeitigen Stand nicht geklärt werden. Aufgrund der Schilderungen der bisherigen Betreuung in der Kita und der behandelnden Heilpädagogin sei das Mädchen auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person angewiesen, die ihr helfe, Umweltreize einzuordnen, sich zu orientieren und am sozialen Geschehen teilzunehmen (Urk. 8/58/3). Alsdann lässt sich dem Bericht der Schulischen Heilpädagogin vom 24. Juni 2021 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin draussen im Strassenverkehr, aber auch sonst bei alltäglichen Tätigkeiten auf permanente Begleitung durch eine erwachsene Person angewiesen sei (Urk. 8/58/8).

4.3    Wenngleich im Bericht des Kinderspitals D.___ vom 16. April 2020 darauf hingewiesen wird, dass die Befunde aus den Fragebogen aufgrund der starken Sehbehinderung nicht direkt auf die kognitive Leistungsfähigkeit übertragen werden können (Urk. 8/65/1), lassen die vorstehenden Ausführungen einen höheren Bedarf der Beschwerdeführerin an Unterstützung in den alltäglichen Lebensverrichtungen und damit eine höhere Hilflosigkeit als möglich erscheinen. Dass die Entwicklung der Versicherten durch die schwere Sehbehinderung auch in motorischer Hinsicht behindert sein würde, war bereits von Dr. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), prognostiziert worden (Urk. 8/28) und äussert sich gemäss den Angaben der Eltern der Versicherten denn auch in weiten Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (Urk. 8/47/5; Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/65/2, wonach die bald Sechsjährige noch immer Windeln trägt sowie Urk. 8/58/2, 5, wo die Aktivitäten des täglichen Lebens als unterhalb der Schwelle liegende bezeichnet wurden). Die Beschwerdegegnerin wäre entsprechend gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu tätigen. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kleinkind handelt, bei der altersgemäss ohnehin eine intensive Betreuung und Überwachung notwendig ist, vermag daran nichts zu ändern: Zwar ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (vgl. E. 1.5). Dieser Vergleich kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn die Behinderung und der dadurch bedingte Mehraufwand genügend abgeklärt sind.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der massgebende Sachverhalt, nämlich die behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihren körperlichen und geistigen Funktionen sowie deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen, insgesamt nicht genügend abgeklärt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Hilflosenentschädigung verfügt.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


6.    Es wurde eine Minderheitmeinung zu Protokoll gegeben (Begründung: Urk. 10).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller