Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00459


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 17. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 15. August 2014 [Urk. 7/24] und 5. Januar 2015 [Urk. 7/31]). Nachdem der Versicherte am 1. Februar 2015 eine Anstellung als Wertschriftenprüfer beim Y.___ angetreten hatte (Urk. 7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 7/42) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 30. November 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression und eine seit dem 22. Juli 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein ab dem 13. März 2017 durchgeführtes Belastbarkeits-/Aufbautraining (Mitteilungen vom 10. März [Urk. 7/72] und 2. Juni 2017 [Urk. 7/85]), welches infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes
(stationärer Aufenthalt) per 1. November 2017 vorzeitig beendet und ab dem 12. Februar 2018 fortgesetzt wurde (Mitteilungen vom 3. November 2017 [Urk. 7/112] und 9. Februar 2018 [Urk. 7/124]). Infolge Antritts einer Stelle als Aushilfs-Badangestellter für die Sommersaison 2018 (Urk. 7/140, 7/143/25-27) erfolgte per 21. Mai 2018 der Abbruch der Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 25. Mai 2018, Urk. 7/141). Während deren Dauer war dem Versicherten ein Taggeld der Invalidenversicherung ausgerichtet worden (Verfügungen vom 28. März [Urk. 7/78] und 12. Juni 2017 [Urk. 7/92] sowie vom 20. Februar 2018 [Urk. 7/131]). Mit Verfügung vom 13. September 2018 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/153), woraufhin der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente forderte (Urk. 7/156). Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge (Urk. 7/158).

1.3    In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/163-164, 7/167) und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 21. April 2021 erstattet wurde (Urk. 7/173). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/184]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei ihm von November 2017 bis 11. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2). Zudem legte er einen Lohnausweis des Jahres 2020 auf (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).    

1.3.2    War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose
voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. Juni 2020 seien weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und eine psychiatrische Begutachtung veranlasst worden. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leide, welche sich teilweise auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Trotz dieser Einschränkungen sei er in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben und diversen ausserberuflichen Aktivitäten nachzugehen. Es liege keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die psychiatrische Begutachtung habe gezeigt, dass er lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei seine aktuelle Stelle als ideal angepasst gelte. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 45 %, weshalb er Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe, dies ab Juni 2018. Zudem habe er von November 2017 bis 11. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente, da er in diesem Zeitraum vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb keine Eingliederungsmassnahmen hätten stattfinden können (Urk. 1).


3.    Im Gutachten des PD Dr. Z.___ vom 12. April 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/173 S. 20):

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.6)

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10: F 42.0)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 7/173 S. 20):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:
F 33.4)

    Der Explorand berichte, dass er im Jahr 2008 erstmals schwer depressiv geworden sei, als er eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Er habe damals erstmals psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Seither habe er immer wieder depressive Episoden erlebt. Zwischendurch habe es längere Zeiträume von mehreren Wochen bis mindestens wenigen Monaten gegeben, in denen er unter keiner depressiven Grundstimmung gelitten habe. In seinem angestammten kaufmännischen Beruf habe er sich nie wohlgefühlt. Erst als er im Mai 2018 seinen Beruf gewechselt habe, habe er eine Verbesserung seiner psychischen Verfassung erleben können. Seit er in diesem neuen Berufsbereich festangestellt worden sei, also seit Oktober 2019, habe es nur noch sehr wenige und auch nur milde Stimmungseinbrüche gegeben. Unterdessen erfreue er sich eines guten, intakten inneren Antriebs. Er schlafe meist recht gut. Seine Konzentrationsfähigkeit sei hingegen nicht besonders gut, weil er immer wieder durch Zwangsgedanken «gestört» werde (Urk. 7/173 S. 15-16).

    Der Explorand sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Grundstimmung erscheine euthym, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar depressiv. Es zeige sich weder eine Affektverarmung, Affektverflachung noch eine Affektstarre. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten, der affektive Rapport gut etablierbar. Im formalen Denken würden sich keine Auffälligkeiten zeigen (Urk. 7/173 S. 19-20).

    Der Explorand leide unter einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung. Er verfüge lediglich über unsublimierte Abwehrmechanismen, um mit Belastungs- und Konfliktsituationen adäquat umgehen zu können. Dies bedeute, dass er in solchen Situationen zur Entwicklung psychischer Symptomformationen neige. Sekundär habe er im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung eine depressive Störung entwickelt, die rezidivierend verlaufe und seit Mai 2018 weitgehend remittiert sei. Seit dem Jahr 1994 bestehe eine regelrechte Zwangsstörung, die ausschliesslich durch Zwangsgedanken beziehungsweise durch einen Grübelzwang geprägt sei. Die im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung inhärente Tendenz zu besonders gewissenhaftem Arbeiten in Kombination mit seiner erheblichen Schwierigkeit, Kritik zu verarbeiten, trage zusammen mit der eng hiermit assoziierten Zwangssymptomatik dazu bei, dass der Explorand im Langzeitverlauf seiner psychischen Erkrankungen einen Teil seiner innerpsychischen Ressourcen erschöpft habe, sodass hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung eine therapieresistente, dauerhafte, und chronische psychische Störung vorliege. Das bedeute, dass er im ersten Arbeitsmarkt kaum wieder ein volles Arbeitspensum erlangen könne, sondern dass er stets zumindest auf einen minimalen Erholungszeitraum angewiesen bleiben werde (Urk. 7/173 S. 35-36).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. Z.___ aus, in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Für jegliche angepasste Tätigkeit, zu welcher auch die aktuelle zähle, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies seit Mai 2018. Zwischen Dezember 2008 und Februar 2018 habe sich der Versicherte wiederholt stationär und teilstationär behandeln lassen, wobei während diesen Behandlungszeiträumen jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/173 S. 39).


4.    Das Gutachten des PD Dr. Z.___ vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/173 S. 9-20), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/173 S.14-19) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/173 S. 3-9). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

    Die IV-Stelle stellte sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stünden vermehrt auch Ressourcen im Fokus, welche den Versicherten ermöglichen würden, gewisse Einschränkungen zu kompensieren. In Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen sei eine relevante Leistungseinschränkung beim Beschwerdeführer zu verneinen (Urk. 2 S. 2).

    Wie die IV-Stelle richtig ausführte, ist im Rahmen der Beweiswürdigung von der Rechtsanwendung zu prüfen, ob bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte; es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

    PD Dr. Z.___ setzte sich in seinem Gutachten eingehend mit den Standardindikatoren auseinander. So äusserte er sich zu der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (Urk. 7/178 S. 19-28), zum bisherigen Behandlungserfolg respektive zur Behandlungsresistenz (Urk. 7/178 S. 29), zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (Urk. 7/173 S. 35-40) sowie zur Konsistenz und Plausibilität (Urk. 7/173 S. 29-35). Er kam zum Schluss, dass sich keinerlei Inkonsistenzen ergäben (Urk. 7/173 S. 29). Da er unter Berücksichtigung der Standardindikatoren substantiiert darlegte, weshalb der Beschwerdeführer in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt ist, besteht kein Raum, von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2018 bloss zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, als Valideneinkommen sei der durchschnittliche Verdienst vor seiner erstmaligen Anmeldung bei der IV-Stelle im Jahr 2014 heranzuziehen (Urk. 1 S. 8). Zwar meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle erstmals am 8. April 2014 zum Leistungsbezug an, woraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt wurden (Urk. 7/12). Den Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass der Versicherte im Frühling 2014 seine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit wieder erlangte. So wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 13. Februar 2014 festgehalten, es könne damit gerechnet werden, dass der Versicherte ab 1. April 2014 wieder zu 60 % arbeitsfähig sei. Die alte Arbeit sei unter der Voraussetzung eines gestaffelten Einstieges aus Sicht der behandelnden Fachärzte zumutbar (Urk. 7/18 S. 13). Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden in der Folge nur bis 3. April 2014 ausgestellt (vgl. Zusammenfassung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten, Urk. 7/169 S. 3). Der Beschwerdeführer meldete sich sodann per 1. August 2014 bei der Arbeitslosenversicherung an und gab gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse an, zu 100 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 7/39). Er bewarb sich denn auch auf diverse Stellen im Bereich Banken, Versicherungen, bankähnlichen Instituten und Finanzdienstleistern; schliesslich trat er am 1. Februar 2015 eine 100%-Stelle als Wertschriftenprüfer beim Y.___ an (Urk. 7/29 und 7/30). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers; vorausgesetzt wird eine kaufmännische Berufslehre mit vertieften Kenntnissen im Wertschriftenhandel, wie sie der Beschwerdeführer hat (vgl. Urk. 7/6, 7/7, 7/21, 7/37). Frühere Bankangestellte erfüllen diese Anforderungen in optima forma; die im Vergleich zu einer Bankanstellung tiefere Entlöhnung wird zu Gunsten einer höheren Arbeitsplatzsicherheit in Kauf genommen. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine Tätigkeit handeln würde, welche medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen angepasst wäre. Auch wenn die Tätigkeit im Y.___ möglicherweise als weniger hektisch gilt, wird doch wie in Bankinstituten eine hohe Leistung unter grossem Zeitdruck erwartet (vgl. Urk. 7/173 S. 12). Beim Y.___ bestand der Beschwerdeführer die Probezeit; eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihm erst wieder ab Juli 2016, mithin erst nach rund anderthalb Jahren seit Stellenantritt, attestiert (Urk. 7/98, 7/169 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, welche zur Invalidität führte, aber unterbrochen; es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne erneuten psychischen Einbruch weiterhin beim Y.___ als Wertschriftenprüfer tätig wäre. Es rechtfertigt sich daher, auf sein Einkommen beim Y.___, welches sich auf jährlich Fr. 83‘849.-- belief (Urk. 7/29), abzustellen.

    

    Gemäss den Regierungsratsbeschlüssen vom 28. Oktober 2015 und
26. Oktober 2016 (Regierungsratsbeschluss Nr. 1001/2015, Regierungsrats-beschluss Nr. 1032/2016) wurden dem Personal des Kantons Zürich in den Jahren 2015 und 2016 keine Teuerungszulagen ausgerichtet. Mit Beschluss vom 1. November 2017 legte der Regierungsrat des Kantons Zürich fest, dass ab dem 1. Januar 2018 eine Teuerungszulage von 0,5 % gewährt werde (Regierungsratsbeschluss Nr. 1008/2017). Das Valideneinkommen ist daher entsprechend anzupassen und auf Fr. 84‘268.-- festzulegen.

5.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 22. Mai 2018 in einem neuen Berufsfeld zu 80 % und erzielte im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 55'439.30 (Urk. 3). Da es sich gemäss Einschätzung des begutachtenden Psychiaters PD Dr. Z.___ bei dieser Anstellung um eine angepasste Tätigkeit handelt (Urk. 7/137 S. 39), ist dieser Verdienst als Invalidenlohn heranzuziehen.

5.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'439.30 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von 84‘268.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28’829.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 34 % entspricht.


6.    Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei ihm von November 2017 bis 11. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Rentenleistungen sind grundsätzlich erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. So bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 29 Abs. 2 IVG). Ein Rentenanspruch kann daher erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten.

    Aus den Unterlagen geht hervor, dass bis Mai 2018 diverse Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Urk. 7/72, 7/85, 7/124). Daher hätte ein Rentenanspruch frühestens im Juni 2018 entstehen können. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm von November 2017 bis 11. Februar 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, ist daher abzuweisen.


7.    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 28. Juni 2021 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

 


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro