Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00465
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 13. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2006 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 7/45) wies sie – unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – das Leistungsbegehren ab. Die vom Versicherten am 7. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/47 S. 3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2008 ab (Prozess Nr. IV.2007.00658; Urk. 7/52).
1.2 Die Suva hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/18 S. 22 f.) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 7/18 S. 1-7) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 verneint. Die dagegen vom Versicherten am 16. August 2006 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab (Prozess Nr. UV.2006.00255).
1.3 Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung – erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/54). Die IV-Stelle liess ihn von den Ärzten der Y.___ AG orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersuchen (Gutachten vom 13. April 2011; Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefristeten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 7/90), holte die IVStelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der Y.___ AG (Urk. 7/96) ein. Mit Verfügung vom 28. August 2012 wies sie das Leistungsbegehren in der Folge – unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 30 % – ab (Urk. 7/108). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. September 2012 (Urk. 7/114/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009; Urk. 7/126) ab.
1.4 Am 29. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Beinen, in den Händen und im Rücken, Kopfschmerzen sowie psychische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/160). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2016 (Urk. 7/164/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2018 (Prozess Nr. IV.2016.00962; Urk. 7/177) ab.
1.5 Am 10. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall 2004 (HWS/LWS, Schleudertrauma) bestehende lumbale Schmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Störung, Schulter- und Knieverletzungen und Schlafstörungen wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/191). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten wiederum durch die Y.___ AG orthopädisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch und neurologisch begutachten (Expertise vom 12. August 2020; Urk. 7/290). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/292 und Urk. 7/303) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. April 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2021 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 3. August 2021 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit implizit die Zusprache einer Rente. Am 14. September 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 14. April 2021 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Aufgrund der Rückenbeschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, als Bauarbeiter zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm nach wie vor voll zumutbar. Sämtliche üblichen geklagten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen seien weder objektivierbar noch zusammenhängend. Die behauptete Rollstuhlpflicht sei weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht glaubhaft. In der psychiatrischen Untersuchung werde ein zielgerichtetes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome nachgewiesen. In einer körperlich angepassten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Anhand der Akten sei nicht ersichtlich, dass er eine Ausbildung in der Baubranche gemacht habe. Er habe kein relevantes Einkommen erzielt, aufgrund welchem Anspruch auf eine Umschulung bestehen würde. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in den letzten Jahren durch diverse Ärzte behandelt worden und habe mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen absolviert. Im Kosovo-Krieg sei er sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder beeinträchtigende Flashbacks im Alltagsleben. Es gehe hier um einen sogenannten Komplexfall. Es handle sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welchen je für sich genommen wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Die Wahrscheinlichkeit sei erhöht, dass schwere Belastungsfaktoren zu schweren psychiatrischen Symptomen führen würden (S. 1). Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merkfähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psychopathologisch dem Bild einer Demenz ähneln würden. Zudem sei er nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung lasse sich zusammenfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nachvollziehen (S. 2).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009; Urk. 7/126) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012 (Urk. 7/108), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 29. Januar 2010 abwies. Zu prüfen ist, ob sich die medizinische Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat.
4.
4.1 Der am 28. August 2012 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 7/108) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Behandlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 7/61).
4.1.2 In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65 S. 2):
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei
- Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004
- mit nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen
- chronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS
- Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen:
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei:
- chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKWUnfall am 12. Juli 2004
- MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Diskushernie nachweisbar
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- 5/5 Waddell-Zeichen positiv
- Verdacht auf Panikstörung
- rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig
Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 7/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hinsichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwiesen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) indiziert (Urk. 7/65 S. 6).
4.1.3 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen stellten die Ärzte der Y.___ AG in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/73 S. 18):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Langzeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose/Osteochondrose und Spondylarthrose
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 7/73 S. 19):
- Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen
- Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen
- anamnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen
- Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen
- Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen
- chronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopfschmerz
Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit besonderer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbundene Arbeiten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Langzeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 stehende Symptomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Beschwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung – für eine rumpfmuskuläre Rekonditionierung sorge (Urk. 7/73 S. 23). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73 S. 20, S. 21 und S. 23).
4.1.4 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, fest, gemäss der Beurteilung der Y.___ AG sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer verbesserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belastbarkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeitsfähig.
4.1.5 Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjährigen Hausarzt attestiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/89).
4.1.6 In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psychiater Dr. C.___ und Dr. Z.___ verfassten (vgl. Urk. 7/96) – Stellungnahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter der Y.___ AG fest, anlässlich der eingehenden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgeblichen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psychosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Aufgrund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histrionischen Akzenten aufweise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimitierung; bewusstseinsnahe Tendenzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96 S. 3).
4.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/97 S. 3).
4.2 Die angefochtene Verfügung stützte sich unter anderem auf folgende Berichte:
4.2.1 In seinem Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/222/43-46) stellte der behandelnde Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 2):
- anhaltende depressive Störung
- mittel-schwergradige rezidivierende depressive Episoden mit und ohne psychotische Symptome
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit
- Probleme mit der familiären Situation
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
mit/bei
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits
- Bandscheibenschäden L4 und L5
- Status nach Sturz aus ca. 5 m Höhe im Juni 2004
- nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009
- absenzartigen Zuständen und Myoklonien unklarer Ätiologie
- keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. Juni 2009 in seiner psychiatrischen Behandlung mit drei- bis vierwöchentlich anberaumten Gesprächen. Dieser habe in seiner Heimat eine Ausbildung als Krankenpfleger begonnen und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. 1999 sei er als Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe zu einem späteren Zeitpunkt einen Krankenpflegerkurs sowie einen Kurs zum Haustechniker absolviert. Von 2002 bis zu seiner Erkrankung habe er temporär auf dem Bau gearbeitet. Lebensgeschichtlich beständen bereits krankheitsrelevante Belastungen, dazu zähle die Unruhe und der Krieg in der Heimat in den neunziger Jahren, die ihn gezwungen hätten, die Heimat zu verlassen, seinen schwer kranken Vater zu verabschieden und berufsfremde Arbeiten zu verrichten (S. 1-2). Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 4).
4.2.2 Die behandelnden Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem Bericht vom 27. September 2019 (Urk. 7/229) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, fraglich mit psychotischen Symptomen
- Agoraphobie mit Panikstörung, fraglich generalisierte Angststörung
- Angst und depressive Störung mit wichtigen Zwangsanteilen beziehungsweise vorwiegend Zwangsgedanken
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Bandscheibenschäden L4 und L5
- Status nach Sturz aus ca. 5 m Höhe im Juni 2004
- mit nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009
- absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit September 2018 in ihrer Behandlung mit 14-tägigen Sitzungen. Seit 2009 sei er für sämtliche Tätigkeiten im primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Eine Tätigkeit von 2-3 Stunden pro Tag im Haushalt sei ihm zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien etwa 2 bis 3 Stunden pro Tag mit ausreichenden Pausen zumutbar. Angesichts der vorliegenden somatischen sowie psychischen Störungen sei eine Wiedereingliederung unwahrscheinlich (S. 6).
4.2.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Y.___ AG stellten in ihrem Gutachten vom 12. August 2020 (Urk. 7/290) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- Diskusprotrusion L4/5 mit Zeichen eines Anulusrisses
- Osteochondrose und zirkuläre Diskusprotrusion mit einer breitbasig protrudierten links rezessalen Komponente L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression
- anlagebedingte lumbale Spinalkanalstenose und Fetthyperplasie beginnend L4/5 nach kaudal mit deutlicher Einengung des Duralsackes, insbesondere auf Höhe L5/S1
- ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung
- ohne neurologische Auffälligkeiten
- ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14):
- chronische Schmerzen der Halswirbelsäule ohne wesentliche dem Alter vorausschreitende degenerative Veränderungen und ohne klinisch fassbares Korrelat
- chronische Schmerzen der Brustwirbelsäule ohne zu eruierende Ursache, ohne klinische Auffälligkeiten
- chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten
- chronische Schmerzen des linken Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten
- knöchern konsolidierte Radiuskopffraktur rechts ohne klinische und radiologische Residuen
- chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes nach fraglicher Fraktur des distalen Radius ohne klinische Funktionseinschränkung
- fragliche alte Fraktur des Prozessus styloideus ulnae
- intermittierende Schmerzen des rechten Kniegelenkes ohne klinische oder radiologische Auffälligkeiten
- arterielle Hypertonie
- leichte Mitralinsuffizienz
- Adipositas BMI 30.0 kg/m2
Dazu führten sie aus, im psychiatrischen Fachgebiet stelle sich vor dem Hintergrund des präsentierten Beschwerdebildes vor allem die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine dissoziative Störung vorliege, die sich einer Behandlung bisher entzogen habe. Zu einer solchen passe allerdings nicht das Antwortverhalten des Beschwerdeführers; auch wäre nicht zu erwarten, dass jemand, der an einer dissoziativen Störung leide, in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht abschneide. Dies führe dazu, dass keine psychiatrische Diagnose zu vergeben gewesen sei (S. 8-9). Das Auftreten und Antwortverhalten und das signifikant schlechte Abschneiden in zwei Beschwerdevalidierungsverfahren sprächen klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden. Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht gegeben, eine Einschränkung lasse sich auch für die Vergangenheit nicht begründen (S. 15). Bei der Durchsicht der psychiatrischen Aktenstücke falle auf, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simulation gedacht hätten, was sich spätestens bei der Lektüre ihres ersten Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Auch die Tatsache, dass die Medikamentenspiegel während der hiesigen aktuellen Exploration teilweise erneut nicht im therapeutischen Bereich gelegen hätten, hätte Anlass zur Nachfrage bieten müssen, zumal dies zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung genauso der Fall gewesen sei (S. 54).
Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten werden, dass seit dem 10. Mai 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, dies zunächst aufgrund von Schmerzen der Lendenwirbelsäule, wobei die entsprechende Diagnostik im Sinne einer MRI-Untersuchung am 20. Mai 2005 nur mässige degenerative Veränderungen habe nachweisen können, die die als invalidisierend beschriebenen Schmerzen nicht hätten erklären können. Vorausgegangen sei ein PKW-Unfall am 12. Juli 2004 mit einer HWS-Distorsion Grad I und schon seinerzeit beschriebenen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Die Behandlung sei zeitgerecht am 26. August 2004 abgeschlossen worden und die Arbeitsfähigkeit sei zum 16. August 2004 wieder eingetreten. Der Beschwerdeführer habe als Facharbeiter ab dem 13. Oktober 2004 eine neue Stelle angetreten, die schon per 16. November 2004 gekündigt worden sei. Danach habe er keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Im weiteren Verlauf seien mehrere weitere Unfälle aktendokumentiert und eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik praktisch auf den gesamten Körper. Die entsprechenden klinischen und bildgebenden Untersuchungen hätten jedoch keinen zu objektivierenden Befund detektieren können, der die von ihm als sehr stark beschriebenen Beschwerden hätte erklären können. Schon Ende 2005 sei im Rahmen einer Rehabilitation in der Klinik A.___ von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen und 5/5 der Waddell-Zeichen als positiv mitgeteilt worden. Seit 2018 nun gebe er an, sogar auf einen Elektrorollstuhl angewiesen zu sein, da er erhebliche Schmerzen an der Lendenwirbelsäule habe sowie eine allgemeine körperliche Schwäche und nicht mehr in der Lage sei, auch nur kurze Strecken gehend zurückzulegen. Ab 2005 seien mannigfaltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte durchgeführt worden. Beim Schädel seien diffuse neurologische Symptome berichtet worden, auch starke Kopfschmerzen seit einem Unfall 2004. Die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, das heisse ein CT vom 14. Juni 2007, MRI am 30. Januar 2015 sowie MRI am 14. August 2017, hätten keine entsprechenden Auffälligkeiten nachweisen können. Beim rechten Schultergelenk seien auch anlässlich der vorliegenden Untersuchung Schmerzen beklagt worden, die nicht zu objektivieren seien. Eine MRI-Untersuchung am 11. November 2017 sowie eine konventionelle Röntgenuntersuchung am 13. September 2018 hätten entsprechende Veränderungen, die zu Schmerzen führen würden, nicht erklären können (S. 9). Beim linken Schultergelenk gelte das Gleiche wie für das rechte Schultergelenk, eine MRI-Untersuchung am 13. März 2017 habe keine Veränderungen zeigen können, die die als stark beschriebenen Beschwerden erklären könnten. Es seien nach wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule Röntgenuntersuchungen am 12. Juli 2004 und 4. März 2011, MRI-Untersuchungen am 14. Januar 2009, 5. September 2016 und 14. August 2017, CT-Untersuchungen am 9. Januar 2009 und 13. September 2018 erfolgt, jeweils ohne dem Alter vorausschreitende degenerative Veränderungen. Bei der Brustwirbelsäule hätten durch Röntgenuntersuchung am 4. März 2011, MRI-Untersuchung am 14. Januar 2009 und 14. August 2017 sowie CT am 13. September 2018 dem Alter vorausschreitende pathologische Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bei der Lendenwirbelsäule würden die stärksten Schmerzen beklagt. Die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen – Röntgenuntersuchung am 12. Juli 2004, 4. März 2011 und 9. April 2019, MRI-Untersuchung am 20. Mai 2005, 14. Januar 2009, 26. August 2016, 14. August 2017 sowie am 24. April 2019 und CT am 13. September 2018 – hätten mässige degenerative Veränderungen gezeigt, die Schmerzen erklären könnten, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Form und in der von ihm angegebenen Symptomatik. Unzweifelhaft beständen degenerative Veränderungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter/Gipser hätten. Beim rechten Ellenbogengelenk sei in der Vergangenheit eine Radiuskopffraktur beschrieben worden; durch eine MRI-Untersuchung am 10. November 2017 und Röntgenuntersuchungen am 13. September 2018 und 9. April 2019 hätten letztendlich aber keine fassbaren Residuen dieser Verletzung mehr nachgewiesen werden können. Klinisch fänden sich hier keine Auffälligkeiten, keine Bewegungseinschränkungen und keine Muskelminderung des rechten Ober- oder Unterarmes. Beim rechten Handgelenk sei im Rahmen einer CT-Untersuchung am 10. April 2017 sowie einer Röntgenuntersuchung am 9. April 2019 eine alte Fraktur des Processus styloideus ulnae mit einem randsklerosierten Processus styloideus Fragment beschrieben worden, der distale Radius ohne erkennbare Residuen einer allfälligen Fraktur. Keine signifikante Degeneration im Handgelenk. Normales karpales Gefüge ohne signifikante Degeneration. Eine Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks anlässlich der vorliegenden Untersuchung sei nicht zu objektivieren gewesen. Beim rechten Kniegelenk würden weiter Schmerzen angegeben; eine Röntgenuntersuchung am 9. April 2019 habe jedoch keine Auffälligkeiten feststellen können (S. 10). Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau auszuüben. Eine adaptierte Tätigkeit, die das beschriebene Belastungsprofil berücksichtige, sei ohne Einschränkungen möglich (S. 15).
Aus neurologischer Sicht habe ein am 14. August 2017 durchgeführtes MRI des Kopfes einen Normalbefund gezeigt. Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht über Kopfschmerzen geklagt. Es hätten sich normale Hirnnervenfunktionen gefunden, bei der Untersuchung der Motorik hätten sich keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen von Paresen ergeben, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal auf mittellebhaftem Niveau dargestellt. Pyramidenbahnzeichen hätten gefehlt. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst an den oberen Extremitäten nur schwach innerviert worden, bei wiederholter Aufforderung zur Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig seitengleich kräftig innerviert worden ohne das Vorliegen von Paresen. Im Bereich der unteren Extremitäten sei einerseits bei der Untersuchung im Sitzen die Hüftbeugung und Kniestreckung nur gegen die Schwerkraft kurzzeitig auf beiden Seiten durchgeführt worden; kontrastierend hierzu seien das Aufrichten aus dem Sitzen und das Hinsetzen sowie das Stehen und Gehen weniger Schritte möglich gewesen. Im Sitzen seien die Füsse nicht bewegt worden; kontrastierend hierzu seien sie seitengleich gehoben und gesenkt worden beim Aufrichten aus und Hinsetzen in den Rollstuhl sowie beim Ein- und Auskleiden. Die seitengleiche normale Reflextätigkeit zeige die Intaktheit der Reflexbögen an. Dieser klinische Befund sei nicht vereinbar mit der demonstrierten Bewegungslosigkeit der Füsse und der eingeschränkten Bewegung der unteren Extremitäten im proximalen Bereich. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei zudem ein normales Empfinden angegeben worden. Hinweise auf eine Affektion vegetativer Funktionen oder auf eine zentral bedingte Ataxie hätten sich ebenfalls nicht ergeben (S. 11-12). Weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamneseerhebung und dem hiesigen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise neurologische Folgeschäden nach wiederholten Unfällen ergeben. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht liege nicht vor (S. 15).
Aus internistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie, die sehr gut eingestellt sei. Echokardiographisch sei des Weiteren der Nachweis einer leichten Mitralinsuffizienz erfolgt. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich 3x ein Hub Symbicort 200/6. Die Gründe dafür könne er nicht benennen. Pulmonal beständen auch keine subjektiven Beschwerden. In den vorliegenden Unterlagen befänden sich auch keine entsprechenden Befunde. 2016 sei anlässlich eines Reha-Aufenthaltes in J.___ der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom geäussert worden. Die empfohlene pneumologische Abklärung sei bis heute allerdings nicht durchgeführt worden. Die bestehenden internistischen Erkrankungen würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 12 und S. 15).
In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Symptomatik seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17-18). Ihm seien in der Gesamtbetrachtung leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel zuzumuten. Keine dauernden Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im Längsschnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ab Beginn des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes im Mai 2005 zugrunde zu legen, zu diesem Zeitpunkt seien die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Diesbezüglich sei dem Gutachten vom 13. April 2011 zuzustimmen. Der Beschwerdeführer selbst schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Arbeiten ein. Dies könne aus den nun hinlänglich dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm angegebenen und dargestellten Funktionsstörungen könnten medizinisch nicht begründet werden (S. 16). Eine überdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei nicht zu argumentieren. Dies mit Ausnahme von längstens zwei- bis dreiwöchigen Absenzen nach den jeweiligen Unfällen (S. 17).
Ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechendes Auftreten zögen sich wie ein roter Faden durch die Akte, entsprechende Warnungen seien frühzeitig gemacht worden. Auch hier sei der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers vage geblieben und im Allgemeinen verhaftet, selbst einfache Fragen habe er nicht mit Leben füllen können. Eine depressive Symptomatik sei auch vor dem Hintergrund des spezifisch schlechten Abschneidens in zwei Beschwerdevalidierungsverfahren keine hinreichende Begründung für dieses Verhalten. Zur Schwere des Zustandsbildes passe im Übrigen auch nicht, dass er seit der letzten hiesigen Begutachtung Vater geworden sei. Der Beschwerdeführer mache gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen geltend. Widersprüche hierzu hätten sich insofern ergeben, als die von ihm genannten Einschränkungen auf orthopädisch/traumatologischem Fachgebiet nicht nachzuvollziehen seien. Immer wieder seien entsprechend der geschilderten Symptome auch Therapieversuche und medikamentöse Therapien erfolgt. Die geklagten Schmerzen und Funktionseinbussen seien nicht konsistent und plausibel und könnten nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich und altersentsprechend kräftig ausgebildet. Es finde sich eine normale Fusssohlenbeschwielung als Hinweis darauf, dass der elektrische Rollstuhl nicht permanent gebraucht werde. Die Spontanbewegungen und die klinischen Untersuchungsbefunde könnten die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich auf orthopädisch/traumatologischem Fachgebiet keinerlei krankhafte klinische Befunde gefunden, die bildgebenden Untersuchungen hätten im Wesentlichen mässige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule erbracht, dies als einzige Gesundheitsstörung, die als dem Alter vorausschreitend angesehen werden könne. Sämtliche übrigen orthopädischen Untersuchungsbefunde seien ohne auffälligen Befund, die sehr intensiv durchgeführten bildgebenden Untersuchungen seien ebenfalls ohne Veränderungen, welche die Beschwerden begründen könnten. Sowohl schon nach der Aktenlage als auch nach der hiesigen Befragung und Untersuchung hätten sich eindeutige Belege dafür ergeben, dass eine erhebliche Diskrepanz bestehe zwischen Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen sowie einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eines krankhaften neurologischen Untersuchungsbefundes. Sie würden sich im Übrigen erlauben, auch ihrer Verwunderung darüber Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfsmitteln versorgt worden sei. Genau das Gegenteil wäre richtig gewesen. Durch die Verordnung eines Elektrorollstuhls und eines Rollators sei ihm deutlich gemacht worden, dass seine Symptomatik tatsächlich vorhanden sei. Genau dies sei nicht der Fall. Insgesamt sei von nicht authentischen Beschwerden auszugehen (S. 16-17).
4.2.4 Der behandelnde lic. phil. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2021 (Urk. 7/302) zum Gutachten aus, der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder Flashbacks in seinem Alltagsleben. Im Ganzen gehe es hier um ein Spektrum verschiedener behandlungsbedürftiger Symptome, die sich von Angst und depressiver Symptomatik bis hin zu chronischen Schmerzen erstrecken würden. Das Risiko einer Chronifizierung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Hier gehe es offensichtlich um einen sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sogenannten Komplexfall. Das Zusammenspiel zwischen verschiedenen psychischen Beschwerden entspreche dem holistischen Prinzip, das Ganze sei mehr als die Summe seiner Einzelteile. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welchen je für sich genommen wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Kausal sei es jedoch sicher nicht zwangsläufig so, dass nur leichte Belastungsfaktoren zu leichten Beeinträchtigungen führen würden und katastrophale Ereignisse zu schweren psychischen Symptomen. Aber die Wahrscheinlichkeit sei doch bei schweren Belastungsfaktoren deutlich erhöht. Bei entsprechend disponierten Personen werde sich dann im Zusammenwirken einer entsprechenden Veranlagung und im Zusammentreffen mit den belastenden Ereignissen eher eine psychische Problematik entwickeln, wenn es sich um Ereignisse handle, die von der individuellen (subjektiven) Sicht der Betroffenen nicht zu bewältigen seien beziehungsweise denen sich diese hilflos ausgeliefert fühlen würden. Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merkfähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psychopathologisch dem Bild einer Demenz ähneln würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung lasse sich zusammenfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nachvollziehen.
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 12. August 2020 (E. 4.2.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass sein Auftreten und Antwortverhalten sowie sein signifikant schlechtes Abschneiden in zwei Beschwerdevalidierungsverfahren klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden sprechen und dass sich ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechendes Auftreten wie ein roter Faden durch die Akte ziehen. In diesem Zusammenhang legten sie auch dar, dass der Medikamentenspiegel – wie bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Jahre 2011 – teilweise erneut nicht im therapeutischen Bereich lag. Zudem hielten sie fest, dass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich und altersentsprechend kräftig ausgebildet war und sich trotz angeblichen Angewiesenseins auf einen elektrischen Rollstuhl eine normale Fusssohlenbeschwielung fand. Aus somatischer Sicht wiesen sie zudem auf mannigfaltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte hin, bei welchen abgesehen von mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Weiter führten sie aus, dass eine erhebliche Diskrepanz besteht zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen und einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eines krankhaften neurologischen Untersuchungsbefundes andererseits. Zusammenfassend gingen die Gutachter von nicht authentischen Beschwerden aus und gelangten zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden seit 2005 nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hiervor).
Beruht die Leistungseinschränkung wie vorliegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2) und es erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2), weshalb sich Ausführungen zu den jeweiligen Standardindikatoren erübrigen.
5.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers und des behandelnden lic. phil. E.___ (vgl. E. 4.2.4 hiervor) vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sie sich mit den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der Gutachter nicht auseinandersetzten und trotz deren expliziten Hinweis, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simulation gedacht hätten, dazu weiterhin mit keinem Wort Stellung nahmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, im Kosovo-Krieg sehr stark traumatisiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Erfahrungen vor dem Einwandverfahren weder von ihm noch von seinen Behandlern je thematisiert wurden. Dr. C.___ berichtete einzig, dass die Unruhen in der Heimat den Beschwerdeführer gezwungen hätten, diese zu verlassen (E. 4.2.1 hiervor), allfällige konkrete traumatisierende Ereignisse erwähnte er hingegen nicht. Die zahlreichen Behandler stellten denn auch nie die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der Begutachtung erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. I.___ einzig seine Unfälle als einschneidende Erlebnisse (Urk. 7/290/48). Bereits während der im Februar 2011 durchgeführten Begutachtung berichtete er Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Kindheit oder späteren Zeit habe es keine schwerwiegenden Ereignisse gegeben (Urk. 7/73/29). Hätte er während des Kosovo-Krieges eine sehr starke Traumatisierung erlebt, wie er beschwerdeweise geltend machte, wäre doch davon auszugehen, dass er, nach einschneidenden Ereignissen befragt, gegenüber den Gutachtern zumindest eine entsprechende Andeutung gemacht hätte. Mit Blick auf sein aggravatorisches Verhalten sind die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Die geltend gemachten Flashbacks, welche er im Alltag erlebt, vermögen zudem sein Verhalten anlässlich der Begutachtung, welches klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden sprach, nicht zu erklären. Nachdem sich lic. phil. E.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten zu diesen Widersprüchen überhaupt nicht äusserte und eine seiner Ansicht nach bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete, kann auf seinen Bericht nicht abgestellt werden und es ist weiterhin von der von den Gutachtern der Y.___ AG festgehaltenen, mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit hat sich der medizinische Sachverhalt nicht revisionsrelevant verschlechtert. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher