Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00466
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 10. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 24. August 2005 (Eingangsdatum) wegen rezidivierenden Hautabszessen, Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle gab bei der Y.___ des Universitätsspitals Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 30. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 9/28-30). Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/55).
1.2 Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amtes eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/60) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. Januar 2011, Urk. 9/69). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2011 bestätigte sie einen Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 9/73).
1.3 Am 30. November 2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch ein (Urk. 9/74). Mit Verfügung vom 6. März 2012 trat die IVStelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 9/82).
1.4 Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte erneut ein Rentenerhöhungsgesuch ein (Urk. 9/90). Die IV-Stelle gab bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Universitätsspitals B.___ und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 28. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 9/115). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt seien. Zudem hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sein Gesundheitszustand durch den Verzicht auf das Rauchen erheblich verbessert werden könne. Ob er sich dem Nikotinentzug - im Sinne seiner Mitwirkungspflicht - unterzogen habe, werde mit der nächsten amtlichen Revision der Invalidenrente überprüft (Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente (Urk. 9/134 und Urk. 9/137). Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2015 Beschwerde (Urk. 9/148). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 stellte das Gericht eine mögliche «reformatio in peius» (Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer medizinischer Abklärungen) in Aussicht und setzte dem Versicherten Frist zur Stellungnahme an (Urk. 9/157). Nachdem dieser die Beschwerde am 11. November 2016 zurückgezogen hatte, schrieb das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 18. November 2016 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 9/158). In der Folge erachtete die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juli 2015 als erfüllt (vgl. Stellungnahme vom 18. April 2016, Urk. 9/161) und gab beim Zentrum D.___ in E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. März 2018 erstattet wurde (Urk. 9/188). Am 20. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/190).
1.5 Am 15. Mai 2018 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 9/191). Mit Verfügung vom 18. März 2019 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 9/201).
1.6 Am 8. September 2020 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 9/211-212), unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/210). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. September 2020 (Urk. 9/216/2-5), den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 23. September 2020 (Urk. 9/217/5-6) und den Bericht der Klinik H.___ AG vom 8. Oktober 2020 (Urk. 9/218/1-5) ein. Weiter nahm sie den Bericht des Adipositaszentrums des Spitals I.___ vom 16. März 2021 (Urk. 9/220/7-9) und den Bericht von Dr. med. J.___, FMH Dermatologie und Venerologie, vom 26. April 2021 (Urk. 9/222/1-5) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Mai 2021, Urk. 9/224, und Einwand des Versicherten vom 4. Juni 2021, Urk. 9/225) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. August 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die bisherige halbe Rente zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. November 2021 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2021 (Urk. 12) ins Recht. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 17. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Begutachtung vom 1. März 2018 bis heute keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei. Das beschriebene depressive Stimmungsbild sei bereits bekannt. Die seit Jahren beklagten zunehmenden Schmerzen seien durch die neurologische Untersuchung nicht bestätigt worden. Es würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde vorliegen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine gesundheitliche Situation seit Erstellung des D.___-Gutachtens im Jahr 2018 stark verschlechtert habe. Er habe sich bereits drei Magenbypass-Operationen unterziehen müssen. Eine vierte Operation sei geplant. Aktuell werde ihm vom behandelnden Psychiater eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt attestiert. Im Weiteren sei er auch im sozialen Leben stark eingeschränkt. Seit dem 3. Dezember 2019 sei er bei L.___ an einem geschützten Arbeitsplatz tätig (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit September 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) ausgerichteten halben Invalidenrente. Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der Mitteilung vom 20. April 2018 (Urk. 9/190). Der Mitteilung vom 20. April 2018 lag im Wesentlichen das Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 (Urk. 9/188) zugrunde.
3.1.2 Die Ärzte des D.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/188/46-47):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend narzisstisch und teilweise histrionisch mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)
- Differentialdiagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (vorwiegend dysphorische Depressivität; ICD-10 F32.0) bei/mit
- Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeiten und Arbeitslosigkeit (ICD-10 F56) und
- Verdacht auf elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Differentialdiagnose: dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7)
- chronischer Husten und Anstrengungsdyspnoe bei COPD Stadium Gold III bei persistierendem Nikotinabusus
- rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit ISG-Dysfunktion links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/188/47):
- Status nach Roux-Y-Gastric-Bypass-Operation April 2014
- Adipositas Grad II, präoperativ BMI > 35 kg/m2, aktuell bei BMI von 24 normge-wichtig
- Dumping-Syndrom anamnestisch
- rezidivierende Abszesse und Akne inversa
- Status nach multiplen chirurgischen Eingriffen, letztmals Februar 2017
- leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose Februar 2014
- CPAP-Behandlung
- Status nach Synkope November 2017 unklarer Genese am ehesten vasovagal
- mit passagerer Hemisymptomatik links, am ehesten dissoziativ
- Ischämie, Blutung und epileptische Genese ausgeschlossen
- gastroösophageale Refluxerkrankung gemäss Akten
- Gastroskopie 2014 unauffällig
- funktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit Diarrhoe, Differentialdiagnose im Rahmen des Dumping-Syndroms
- Lebersteatose gemäss Akten
- Spannungskopfschmerzen
Die Ärzte des D.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mehrheitlich Hilfsarbeiterfunktionen an diversen Stellen ausgeführt habe. Aufgrund der COPD könne er keine körperlich schweren Arbeiten ausführen. Arbeiten in staubbelasteter Umgebung, grosser Kälte oder Hitze seien ebenfalls zu vermeiden. Aus orthopädischer Sicht sollten keine schweren körperlich belastenden Tätigkeiten in Zwangshaltung oder mit regelmässigem Bücken vorgenommen werden. Zudem sei eine Gewichtslimite von 15 kg einzuhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine teilweise, den körperlichen Limitationen genügende Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/188/53-54).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:
3.2.2 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 18. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/216/2):
- cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (siehe MRI vom 13. Januar 2020) und muskulärer Dysbalance
-chronische Sensibilitätsstörungen linker Arm und linkes Bein (siehe Bericht Neurologie)
-Status nach mehrfacher Magen-OP (Bypass)
Dr. F.___ erklärte, dass leichte wechselnde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Kopfes zwei bis drei Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 9/216/3).
3.2.3 Dr. G.___ führte im Bericht vom 23. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/217/5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Persönlichkeitsstörung mit Panikstörung
- COPD Stadium Gold II
- periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine
- Status nach Adipositas mit Status nach laparoskopisch proximalem Roux-Y-Gastric Bypass 2014
- chronisch rezidivierendes Dumping-Syndrom
- klaffende Anastomosen-Straffung Mai 2018
- nichtorganische Insomnie
- leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Agoraphobie und Panikstörung
- flukturierendes partiell regredientes Hemisyndrom links, Erstdiagnose 2011, Differentialdiagnose dissoziativ, initial Ischämie nicht ausgeschlossen
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- rezidivierende Hautabszesse unklarer Ätiologie mit Ausschluss eines Wunddefekts
- gastroösophagiale Refluxkrankheit
Dr. G.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag keine Belastbarkeit bestehe. Zurzeit arbeite er ca. zwei bis vier Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt (Urk. 9/217/6).
3.2.4 M.___, Psychologin der Klinik H.___ AG, nannte im Bericht vom 8. Oktober 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/218/1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörung (ICD-10 F51.01)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und aggressiven impulsiven Durchbrüchen
M.___ hielt fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 45 % bis 50 % vermindert sei. Diese Einschätzung beziehe sich nur auf die psychischen Einschränkungen und nicht auf die körperlichen Erkrankungen (Urk. 9/218/2).
3.2.5 Dr. med. N.___, Oberärztin des Adipositaszentrums des Spitals I.___, führte im Bericht vom 16. März 2021 aus, dass am 28. August 2019 eine laparoskopische dorsale und ventrale kalibrierte netzverstärkte Hiatoraphie und eine Neuanlage der Gastrojejunostomie erfolgt sei. In der Folge sei die Dumping-Symptomatik besser gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber neu unter einer Schluckproblematik mit Bolusgefühl und anschliessendem Erbrechen gelitten. Sowohl gastroskopisch als auch mittels Barium-Schluckuntersuchung hätten sich nach der Revisionsoperation Normalbefunde gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, möglichst langsam zu essen und gut zu kauen. Dies habe leider zu keiner Besserung geführt. Nach den Mahlzeiten habe er häufig über Stunden erbrechen und würgen müssen. Auch die Dumping-Symptomatik sei – in weniger ausgeprägter Form – zurückgekehrt. Nach ca. einem Jahr postoperativ habe der Beschwerdeführer die Problematik mit dem Erbrechen und der Übelkeit nach den Mahlzeiten etwas besser kontrollieren können. Die Übelkeit sei seltener aufgetreten und er habe kaum noch erbrechen müssen. Allerdings sei die Dumping-Symptomatik wieder deutlich stärker aufgetreten. Der Beschwerdeführer leide nach jeder Mahlzeit unter einer bleiernen Müdigkeit, sodass er sich hinlegen müsse und zwei Stunden «ausser Gefecht» gesetzt sei. Dies habe dazu geführt, dass er lediglich noch zwei Mal pro Tag esse und extern gänzlich auf das Essen verzichte, um die Symptomatik zu vermeiden. Eine Ernährungstherapie, medikamentöse Behandlung und auch die operative Behandlung hätten die Symptomatik nicht verbessern können. Die Prognose zur Erreichung einer Arbeitsfähigkeit sei somit schlecht. Vonseiten der Früh-Dumping-Symptomatik sei der Beschwerdeführer austherapiert. Da man für das Erreichen einer normalen Leistungsfähigkeit mindestens drei Mal pro Tag eine ausgewogene Mahlzeit benötige, sei eine mögliche Arbeitsfähigkeit zwischen 11 und 12 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr denkbar (Urk. 9/220/7-8).
3.2.6 O.___, Oberarzt der Klinik H.___ AG, erklärte im Bericht vom 4. Juni 2021, dass neben den somatisch fassbaren Ursachen der Beschwerden eine psychosomatische Ursache bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit andauerndem, quälendem Schmerz bei psychosozialen Problemen und emotionalen Konflikten, welche eine beachtliche medizinische Betreuung und Zuwendung benötigen würde, zu diagnostizieren. Leider sei diese Diagnose im Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 nicht mehr explizit erwähnt worden. Alle psychischen Symptome seien unter die Persönlichkeitsstörung subsumiert worden. Nach der internen Behandlungsübernahme könne er die von M.___ festgestellten Funktionseinschränkungen bestätigen. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen für den 1. Arbeitsmarkt betrage mindestens 80 %. Die von M.___ festgestellte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 45 % bis 50 % beziehe sich auf eine geschützte Arbeitsstelle (Urk. 9/227/1).
3.2.7 Dr. K.___ führte im Bericht vom 12. November 2021 zuhanden der Klinik H.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Klärung der wiederkehrenden Missempfindungen an diversen Körperstellen untersucht worden sei. Mittels Elektroneurographie, Lumbalpunktion und Bildgebung sei keine Objektivierung möglich gewesen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Abszessen. Im vergangenen Monat sei ein Plattenepithelkarzinom der Haut gesichert und operativ versorgt worden. Ein Zusammenhang der wiederkehrenden Abszesse mit dem Hautkrebs sei derzeit unklar, aber möglich. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er die Abszesse erst seit dem Jahr 1992 entwickelt habe. In den Jahren 1989 bis 1992 sei er in der Chemieindustrie tätig gewesen. Im Jahr 1992, als sich die Abszesse gezeigt hätten, seien unterschiedliche Sekretfarben registriert worden, welche an einen Zusammenhang mit den chemischen Produkten denken lassen würden. In den folgenden Jahren seien die Abszesse (mit teils bis zu 15 cm Durchmesser) immer wieder operiert worden. Die postoperative Genesungszeit habe jeweils Wochen gedauert, sodass der Beschwerdeführer wiederkehrend seine Arbeitsstelle verloren habe. Eine Berufskrankheit sei bei der vorliegenden Anamnese nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er derzeit eine 50%ige IV-Rente erhalte. Vor dem Hintergrund einer möglichen Berufserkrankung sei eine höhere Berentung angezeigt (Urk. 12).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. April und vom 28. Juni 2021 sowie von Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 26. April 2021 (Urk. 9/223/5 und Urk. 9/228/3).
4.2 RAD-Arzt Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 26. April 2021 dar, dass in den Berichten von Dr. F.___ vom 30. Januar und 18. September 2020 ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei deutlichen degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie bekannte chronische Sensibilitätsstörungen am linken Arm und Bein erwähnt würden. Der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über zunehmende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den linken Arm. In der neurologischen Untersuchung vom 17. Januar 2020 habe sich kein wegweisender Befund gezeigt. Im Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 23. September 2020 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt. Zusammenfassend würden sich aus den aktuellen Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben. Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei im Vergleich zum D.___-Gutachten vom 1. März 2018 nicht ausgewiesen (Urk. 9/223/5).
RAD-Arzt P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 21. April 2021, dass im Vergleich zur Beurteilung im D.___-Gutachten vom 1. März 2018 und zum Referenzzeitpunkt kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand gegeben sei. Im vorliegenden Arztzeugnis (der Klinik H.___ AG) und im D.___-Gutachten würden ein depressives Stimmungsbild beschrieben. Die im aktuellen Bericht als rezidivierend eingeordnete Störung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/223/5). In der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 ergänzte RAD-Arzt P.___, dass die Gutachter des D.___ die von O.___ von der Klinik H.___ AG genannte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt hätten, sofern sie nach deren Beurteilung vorgelegen hätte. An der Stellungnahme vom 21. April 2021 könne festgehalten werden (Urk. 9/228/3).
4.3 Diese Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte vermag nur teilweise zu überzeugen.
RAD-Arzt Dr. Q.___ erklärte zwar in nachvollziehbarer Weise, dass Dr. F.___ im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 17. Januar 2020 im Zusammenhang mit den geklagten Nackenbeschwerden keinen wegweisenden Befund habe erheben können. Dr. F.___ hielt damals fest, dass die Reproduktion der Beschwerden durch Palpation des Musculus iliopsoas links und pectoralis links auffällig sei, was für eine begleitende muskuläre Genese spreche. Eine Operation/Infiltration sei nicht indiziert (Urk. 9/217/8). Im Weiteren liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Missempfindungen an diversen Körperstellen in der Untersuchung bei Dr. K.___ vom November 2021 nicht objektivieren (vgl. E. 3.2.7). Ebenfalls einleuchtend ist, dass RAD-Arzt P.___ von einem seit der Begutachtung im D.___ im Dezember 2017 im Wesentlichen unveränderten psychischen Gesundheitszustand ausging. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychologin M.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Oktober 2020 – in weitgehender Übereinstimmung mit den Gutachtern des D.___ – eine 45%ige bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/218/2). Dass M.___ mit dieser Einschätzung entgegen der klaren Fragestellung eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gemeint haben soll – wie O.___ von der Klinik H.___ AG in der Folge vorbrachte (vgl. E. 3.2.6) – erscheint nicht plausibel. Die vorliegend umstrittene exakte diagnostische Einordnung des psychischen Leidens, das heisst, ob (auch) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ist, ist für die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ferner nicht entscheidend (vgl. E. 1.5).
Zu beanstanden ist jedoch, dass der RAD auf den Bericht von Dr. N.___ vom Adipositaszentrum des Spitals I.___ vom 16. März 2021 nicht eingegangen ist. Nachdem die Ärzte des D.___ im Gutachten vom 1. März 2018 der Auffassung waren, dass die noch nicht hinreichend behandelte Dumping-Symptomatik den Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 9/188/28 und Urk. 9/188/53-54), sind in diesem Zusammenhang nun zahlreiche Behandlungsbemühungen unternommen worden. Insbesondere musste sich der Beschwerdeführer am 28. August 2019 einer weiteren Magenoperation unterziehen, welche indes nicht zu einer Besserung der Symptomatik führte. Gemäss Dr. N.___ bestehen offenbar keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr. Mit Blick darauf, dass Dr. N.___ von Übelkeit, Erbrechen und einer jeweils länger andauernden bleiernen Müdigkeit nach den Mahlzeiten berichtete, sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Mitteilung vom 20. April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte.
4.4 Auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. Q.___ und P.___ kann demnach nicht vollumfänglich abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.
5. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Die Beschwerdegegnerin hat dabei auch zu prüfen, wie sich der Heilverlauf nach der operativen Entfernung des von Dr. K.___ im Bericht vom 12. November 2021 (vgl. E. 3.2.7) erwähnten Plattenepithelkarzinoms gestaltete. Danach hat sie über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl