Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00467
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 21. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am 12. November 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9; vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. November 2018, Urk. 8/8 S. 1). Nachdem ein Standortgespräch durchgeführt worden war (Urk. 8/13), holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 8/15) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/19). In der Folge erteilte sie am 29. Mai 2020 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (Urk. 8/23-26; Schlussbericht vom 26. Oktober 2020, Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlossen (Urk. 8/30). Daraufhin zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/33), holte die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/42 und Urk. 8/40) und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 verneinte die IV-Stelle – wie mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8/46) – einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 8/47]).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Poststempel: 18. Juni 2021, vgl. Urk. 8/49 S. 4) bei der IV-Stelle Beschwerde, welche diese an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4 f.), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 12. Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Plattenleger erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit, welche die Hände und Unterarme nicht belaste, sei er hingegen vollständig arbeitsfähig; entsprechend habe der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergeben (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2021 führte die IV-Stelle mit Verweis auf Art. 16 ATSG und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergänzend aus, sowohl der behandelnde Arzt als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts seines behandelnden Psychiaters (Urk. 3) vor, seit seiner Anmeldung bei der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand sowohl physisch als auch psychisch rapide verschlechtert und chronifiziert. Er habe ständig Schmerzen, welche sich während des Arbeitens verstärken würden, weshalb er unter Depressionen, Schlafstörungen und Angstzuständen leide und durch einen Vertrauensarzt abgeklärt werden sollte (Urk. 1).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/15 S. 1-5) mit Verweis auf die Arztberichte in der Beilage (Urk. 8/15 S. 6-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epikondylitis humeri radialis und ulnaris beidseits seit einem Sturz am 12. Oktober 2018. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er diverse Unfälle mit Prellungen und Distorsionen in den letzten Jahren, ein Lumbovertebralsyndrom im Jahr 2014 sowie die Verbrennung von 60 % der Körperoberfläche als Kind bei einem Autounfall im Jahr 2000 auf. Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer arbeite als selbständiger Plattenleger und leide seit einem Sturz auf seine ausgestreckten Arme an hartnäckigen Unterarmschmerzen beidseits. Klinisch sei eine Druckdolenz an den Sehnenansatzstellen vorhanden. Eine versuchsweise Erhöhung seines Arbeitspensums auf mehr als 50 % sei gescheitert, eine diesbezügliche Änderung in der Zukunft sei nicht zu erwarten. In der angestammten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei höchstens 50 %, die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch vollständig gegeben, wobei Tätigkeiten, welche zu Belastungen der Hände und Unterarme führten, zu vermeiden seien.
3.3 RAD-Arzt pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2020 (Urk. 8/20) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Masse möglich; dabei seien körperlich leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sitzend, stehend und/oder wechselbelastend zumutbar. Zu vermeiden seien hingegen Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Werkzeugen und Maschinen, repetitives Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg sowie Tätigkeiten mit hoher manueller Belastung.
3.4 Im Rahmen der Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 8/28) hielt der zuständige Berufsberater fest, die Weiterführung des eigenen Betriebes sei sinnvoll, sofern ein Mitarbeiter angestellt werde, welcher die schweren Arbeiten übernehmen könne, so dass der Beschwerdeführer bloss noch leichte Arbeiten, organisatorische Tätigkeiten sowie die Qualitätskontrolle ausführen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % noch immer mehr verdienen könne als in einer anderen nicht qualifizierten Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum.
3.5 Im Verlaufsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 8/40) bestätigte Dr. Y.___ die im Arztbericht vom 18. Februar 2020 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und führte zudem ein Lumbovertebralsyndrom sowie ein Zervikovertebralsyndrom, bestehend seit März und Oktober 2020, auf. Er führte aus, die Ellbogenschmerzen seien eher schlimmer geworden, neu seien Nacken- und Kreuzschmerzen aufgetreten; letztere seien fast verschwunden, die Nackenschmerzen bestünden indes noch immer, wobei spezialärztliche Untersuchungen nicht erfolgt respektive nicht notwendig gewesen seien. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer dieselbe Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 18. Februar 2020 (vgl. E. 3.2).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/45 S. 5 f.) fest, die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, zumal es sich dabei um eine körperlich schwere, vor allem die Arme belastende Tätigkeit handle. Da die erstmals im Bericht vom 18. Februar 2021 aufgeführten Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zervikovertebralsyndrom vollkommen unspezifisch seien und darauf hingewiesen werde, dass weitere fachärztliche Abklärungen nicht notwendig gewesen seien, sei eine dadurch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht begründet. Die durch Dr. Y.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche nicht zu einer Belastung der Hände und Unterarme führen dürfe, sei ohne Einschränkung nachvollziehbar.
3.7 Im Arztbericht vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/48 [= Urk. 3]), welchen der Beschwerdeführer der IV-Stelle zusammen mit seiner Beschwerde einreichte, stellte Dr. med. (BIH) B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit einigen Monaten niedergeschlagen, erschöpft, unkonzentriert und freudlos, auch habe sich seine Schlafqualität drastisch verschlechtert. Er arbeite in einem Pensum von 50 % und strenge sich dabei sehr an, in letzter Zeit habe er zunehmend Angst um sein Unternehmen. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei schwierig zu stellen. Dr. B.___ äusserte sich nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.6). Dieser legte seiner Stellungnahme sowohl die Akten der Suva als auch die Akten des Krankentaggeldversicherers zu Grunde, bezog neben der Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. Z.___ (vgl. E. 3.3) auch die von der IV-Stelle selbst eingeholten Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.5), ein und übernahm das von diesem erstellte Belastungsprofil. Darüber hinaus legte RAD-Arzt Dr. A.___ nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die beiden Diagnosen Lumbovertebralsyndrom und Zervikovertebralsyndrom keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würden. Entsprechend attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils.
4.2 Konkrete Indizien, welche gegen diese Annahme sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich, zumal sie der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, entspricht. Von dieser Einschätzung wich Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2021 (vgl. E. 3.5) selbst in Kenntnis der beiden neu hinzugekommenen Diagnosen nicht ab, vielmehr führte er aus, dass spezialärztliche Untersuchungen in diesem Zusammenhang nicht notwendig gewesen seien.
Was den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung eingereichten Arztbericht von Dr. B.___ anbelangt (vgl. E. 3.7), ist zunächst anzumerken, dass dieser zwar offenbar am 8. Juni 2021 erstellt worden war, er bei der IV-Stelle indes erst am 21. Juni 2021 eintraf (Urk. 8/49 S. 3), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen hatte (Urk. 2). Dessen ungeachtet vermag der Bericht von Dr. B.___ an der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ nichts zu ändern, zumal daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer trotz der gemäss Einschätzung des Psychiaters seit Monaten bestehenden Depression in der Lage war, seiner angestammten Tätigkeit im Umfang eines 50%igen Pensums nachzugehen. Überdies finden sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, insbesondere auch nicht im Bericht seines Hausarztes Dr. Y.___. Ebenso wenig erwähnte der Beschwerdeführer diese Beschwerden im Rahmen seiner Anmeldung bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/9). Schliesslich äusserte sich Dr. B.___ nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern hielt lediglich fest, eine diesbezügliche Prognose sei auf längere Sicht schwierig zu erstellen.
4.3 Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ abzustellen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erweisen. Folglich ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. E. 3.6) auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
5.3.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
5.3.3 Dem IK-Auszug vom 11. März 2020 (Urk. 8/18) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2008 vorwiegend selbständig tätig war. Nach der Gründung der C.___ GmbH im September 2008 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch) war der Beschwerdeführer angestellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr ist. Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 100 % die Geschicke der Gesellschaft vollumfänglich bestimmen kann (vgl. Urk. 8/43 S. 2), hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den durchschnittlichen Lohn, den sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017, mithin vor Eintritt der Invalidität, selber auszahlte (Fr. 86'127.-- [Fr. 90'000.-- im Jahr 2015, Fr. 93'630.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 74'751.-- im Jahr 2017, Urk. 8/43 S. 5]), sowie 100 % des durchschnittlichen Betriebsgewinns in den Jahren 2015 bis 2017 (Fr. 2’494.-- [Fr. 8'389.59 im Jahr 2015, Fr. -12'598.87 im Jahr 2016 sowie Fr. 11'691.42 im Jahr 2017, Urk. 8/43 S. 6 f.]) und sah, angesichts der Schwankungen, von einer Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2020 ab (Urk. 8/43 S. 7). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 88’621.-- (Fr. 86’127.-- + Fr. 2’494.--) zu Grunde zu legen.
5.4 Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens übernahm die IV-Stelle die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. April 2021 vertretene Auffassung (Urk. 8/43). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, der Beschwerdeführer führe einen Kleinbetrieb mit bloss einem Festangestellten im Stundenlohn, zudem werde er im Juli 2021 das 41. Lebensjahr vollendet haben. Angesichts dessen könne ihm die Aufgabe seines Betriebes und die Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden, weshalb das Invalideneinkommen nicht durch den Abklärungsdienst zu bestimmen sei (Urk. 8/43 S. 7). Entsprechend zog die IV-Stelle für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran und ermittelte unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'405.-- (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung, vgl. Urk. 8/44).
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; dem Beschwerdeführer ist angesichts der von ihm ausgeführten schweren körperlichen Arbeit, seines Alters und seiner noch zu erwartenden Aktivitätsdauer die Aufgabe seines Betriebes zumutbar. Indes sind einerseits die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), vorliegend folglich die Tabelle LSE 2018 anstelle der Tabelle LSE 2016, andererseits sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. E. 5.3.2), weshalb eine Aufrechnung auf das Jahr 2020 zu erfolgen hat (frühester Rentenanspruch: 1. Mai 2020, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Entsprechend ist auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 und aufgerechnet auf das Jahr 2020 vorliegend zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- : 40 x 41.7 [vgl. Tabelle T03.02_2004-2020, A-S, Ziffer 01-96] x 12 x Nominallohnentwicklung [0.9 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Tabelle T39_1976-2020]).
5.5 Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 88’621.--; Invalideneinkommen Fr. 68’924.--) eine Erwerbseinbusse von Fr. 19’697.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht (vgl. E. 1.3).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme