Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00468
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 2. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner
Studer Zahner Anwälte AG
Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2008 bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 11/6). Am 4. Juli 2007 verletzte sie sich bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk. 11/4/84, Urk. 11/4/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 11/4/16-17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 24. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/4, Urk. 11/7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 11/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 11/32).
1.2 Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/33) tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/38). Nach Erlass der Vorbescheide vom 20. Juni 2011 (Urk. 11/43, Urk. 11/45) und Erhalt des kreisärztlichen Untersuchungsberichts von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Suva, vom 1. Juli 2011 (Urk. 11/47) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 11/50) und wies den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk. 11/51). Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. September 2011 Beschwerde (Urk. 11/54/3). Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 11/60).
1.3 Am 12. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/90). Zudem beantragte sie am 21. März 2019 (Eingangsdatum) im Sinne von Hilfsmitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung (Urk. 11/96). Die IV-Stelle zog daraufhin Berichte des Kantonsspitals A.___ (Urk. 11/98, Urk. 11/105) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 11/106). Am 24. April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen (Urk. 11/110). Zudem übernahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 23. September bis 18. Oktober 2019, durchgeführt durch die Psychiatrische Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie (Urk. 11/130). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr. phil. D.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. E.___, Verhaltensneurologin, (Urk. 11/135) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 11/139). Am 25. November 2019 erstattete die Psychiatrische Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussbericht zur Potenzialabklärung (Urk. 11/137). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotenzial vorhanden sei (Urk. 11/144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum G.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag (Urk. 11/152), welches am 21. Dezember 2020 erstattet wurde (Urk. 11/160). Nachdem am 1. März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt worden war (Urk. 11/165), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/167, Urk. 11/170) mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und in der Folge seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 27. September 2021 (Urk. 13) reichte Rechtsanwalt Roland Zahner seine Honorarnote ein (Urk. 14).
3. Auf die Vorbingen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 2 und Urk. 10), die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 30. August 2011 nicht verschlechtert. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ zur Potenzialabklärung sei den Gutachtern bekannt gewesen und sei im Gutachten in der integrativen Gesamtbeurteilung sowie im Teilgutachten Neuropsychologie diskutiert und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung sei in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar und lasse das G.___-Gutachten als mangelhaft erscheinen, wenn die Gutachter die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ zwar in der Aktenzusammenfassung aufführten, dann aber weder in der Gesamtbeurteilung noch im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten eine Würdigung der im Rahmen der Potenzialabklärung festgestellten Abklärungsergebnisse erfolge. Ebenfalls nicht diskutiert worden seien im Gutachten die im Bericht von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 14. November 2019 erwähnten möglicherweise bereits vorbestehenden Entwicklungseinschränkungen. Weiter habe sie gegenüber den Gutachtern wiederholt angegeben, dass ihres Erachtens das Hauptproblem die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Laut psychiatrischem Teilgutachten stünden diese Schmerzen im Zusammenhang mit körperlichen Einschränkungen, die überwiegend körperlich erklärbar seien. Wie die von ihr angegebenen – körperlich erklärbaren – Schmerzen mit einer laut orthopädischem Teilgutachten möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vereinbar sein sollen, leuchte nicht ein. Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten des G.___ ginge als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung hervor. Auch wenn es grundsätzlich die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes sei, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, sei von der neuropsychologischen Gutachterin mit keinem Wort begründet worden, warum sie nicht in der Lage gewesen sei, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Eine Würdigung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen sei im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht erfolgt.
3.
3.1 Das hiesige Gericht war im Urteil vom 17. Dezember 2012 (Urk. 11/60), mit welchem die Aufhebung der ganzen Rente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2011 bestätigt worden war, davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen, und eine solche Tätigkeit trotz stark eingeschränktem Tätigkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt werde (E. 4.5 des genannten Urteils).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren ergingen insbesondere die folgenden Berichte zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
3.2.2 Dr. B.___ nannte mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 (Urk. 11/89) als Diagnosen:
- Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia mit
- Status nach Unfall vom 4. Juli 2007 mit Sturz vom Mofa mit
- bikondylärer mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links mit
- Status nach kniegelenksüberbrückendem Fixateur externe links am 4. Juli 2007
- Status nach Plattenosteosynthese Tibiaplateau links medial und lateral am 12. Juli 2007
- Status nach Infektion der Pin-Eintrittsstelle des Fixateurs extern mit Staphylococcus aureus
- Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen Tibia links am 3. August 2007
- Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen, Einlage einer Drainage Tibia links am 7. September 2007
- Status nach Infektion des Osteosynthesematerials auf der Höhe des Tibiaplateaus mit septischer Arthritis mit Staphylococcus aureus
- Status nach low grad Osteomyelitis Unterschenkel links mit Status nach Knochenfenestrierung mit intramedullärem Débridement sowie Gentamycin-Ketteneinlage August 2008
- Status nach Gentamycin-Kettenentfernung und intramedullärem Mapping Oktober 2008
- Floxapen-Behandlung über sechs Monate
- posttraumatischer lateraler Gonarthrose mit
- Status nach Arthrotomie, Synovektomie, Débridement proximale Tibia, Anlagen der Schnittebenen und Implantation eines Zement-Spacer Knie links Juni 2010
- Status nach Knie-TP links am 17. Juni 2010 mit
- Status nach Wundrandadaptation bei subkutaner Wundheilungsstörung und Wundrandnekrose präpatellär am 23. Juli 2010
- chronische schmerzhafte Knie-TP
- Status nach SPECT-CT Februar 2014: Hotspot im Bereich der ehemaligen Fistelöffnung im mittleren Tibiadrittel ventralseitig. Biopsien: Keine Infektion
- Status nach Knochenbiopsie Tibia links im April 2014 bei Verdacht auf Osteomyelitis-Rezidiv Tibia links
- Verdacht auf kompensatorische Gonarthropathie rechts bei
- Gonarthrose
- Überlastung infolge der linksseitigen Gonarthropathie
- MRI aktuelle Standortbestimmung ausstehend
- eingeschränkte Feinmotorik Hand links
- Status nach Shigelleninfekt mit fünf Jahren und Hemisyndrom links
- Menometrorrhagie
- rezidivierendem Eisenmangel
- Adipositas BMI 38 kg/m2
- Hypertonie
- Glucosetoleranzstörung, HbA1c 6,2 % Mai 2015
- pancochleäre, leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, möglicherweise familiär bedingt
Die Beschwerdeführerin stelle sich regelmässig mit den Kniebeschwerden links vor. Die Symptomatik sei fluktuierend. Insgesamt bestünden ständig Schmerzen im Knie links. Die Gehstrecke ohne Stockentlastung bis zur Zunahme der Schmerzen belaufe sich anamnestisch auf rund 50 bis 100 Meter. Mit Stockentlastung könne die Beschwerdeführerin etwa eine Stunde langsam spazieren. Danach brauche sie eine Pause mit Ruhigstellung des Knies und in der Regel die Einnahme eines zusätzlichen Schmerzmittels. Bei leichten Schmerzen reiche Brufen, bei stärkeren Schmerzen müsse sie auch Tramadol einnehmen. Stehen an Ort sei auf etwa eine halbe Stunde limitiert. So müsse die Beschwerdeführerin auch in Etappen kochen. Die Symptome seien Schmerzen und Anschwellen des Knies. Ebenfalls problematisch sei das rechte Knie, welches kompensatorisch mehr belastet werde, was ebenfalls zu Schmerzen führe. Diesbezüglich hätten auch schon orthopädische Konsilien stattgefunden. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem 100%-Arbeitspensum selbst mit Wechselbelastung nicht arbeitsfähig. Vor einer entsprechenden Ablehnung einer Berentung wäre aus seiner Sicht eine professionelle Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich. Er gehe davon aus, dass sich maximal eine teilweise Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung ergeben würde. Eine Reintegration in den Arbeitsmarkt halte er bei den heutzutage herrschenden Bedingungen für unrealistisch. Hier wäre die Invalidenversicherung gefordert, eine Lösung zu finden, allenfalls auf dem zweiten Arbeitsmarkt.
3.2.3 Dr. H.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals A.___, berichtete am 22. Januar 2019 Dr. B.___ (Urk. 11/93/14-15). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen, wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. Januar 2019 (E. 3.2.2) zu entnehmen sind. Zusätzlich führte er als Nebendiagnose eine Metatarsalgie mit Hyperkeratose an der Fusssohle links bei Überlastung an. Die Beschwerdeführerin komme heute für eine klinische Kontrolle bei Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia bei mehrfachen Operationen nach einer komplizierten, mehrfragmentären Tibiakopffraktur. Die Beschwerdeführerin habe noch, wenn sie laufe, einige Schmerzen im Bereich des Unterschenkels links. Diese Schmerzen seien nicht schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin habe kein Fieber. Die Haut sei verschlossen. Es gebe keine chronische Wunde. Im Bereich der Knieprothese links habe es keine Rötung, keine Überwärmung. In dieser Situation würden sie zurzeit keine andere Behandlung durchführen. Sie würden nur eine Operation durchführen, wenn es wirklich nötig sei. Die Beschwerdeführerin sei bekannt für eine venöse Insuffizienz, aber trage die Kompressionsstrümpfe nicht. Sie laufe an einem Stock. Er frage seine Kollegin vom Fuss-Team, Dr. med. I.___, Oberärztin, um das Problem der Metatarsalgie des linken Fusses zu behandeln. Es gebe eine Überlastung unter dem Kopf der Metatarsale 3 mit Hyperkeratose seit etwa eineinhalb Jahren. Er habe keinen neuen Termin vereinbart.
3.2.4 Dr. I.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019. Mit Bericht vom 6. Februar 2019 (Urk. 11/98/7-9) erklärte sie, bei der Beschwerdeführerin bestehe wahrscheinlich posttraumatisch nach langem Verlauf nach Tibiakopffraktur links 2007 eine eingeschränkte OSG-Beweglichkeit. Dies führe beim Abrollvorgang zu einer deutlichen Erhöhung des Drucks auf die Metatarsalköpfchen II/III mit konsekutiver Metatarsalgie. Sie verordne der Beschwerdeführerin Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im OSG und Aufdehnen der Muskulatur. Zusätzlich verordne sie eine Schuhzurichtung mit Abrollrampe und Einlagen mit retrokapitaler Abstützung, um dauerhaft eine Verbesserung zu erzielen, da durch die reinen Dehnungsübungen wahrscheinlich keine ausreichende Verbesserung der Beweglichkeit erzielt werde. Sollten die durchgeführten Massnahmen keine langfristige Besserung der Problematik erbringen, werde die Beschwerdeführerin sich erneut in ihrer Sprechstunde anmelden.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin machte vom 23. September bis 18. Oktober 2019 eine Potenzialabklärung in der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie. Mit Bericht vom 25. November 2019 (Urk. 11/137) hielten O.___, Ergotherapeutin, und P.___, Leiterin Arbeitsorientierte Ergotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe während den vier Wochen der Potenzialabklärung Arbeitsaufgaben in der Mediengruppe Papier und Karton bearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe Stärken in den sozialen Merkmalen. Einschränkungen seien vor allem im kognitiven Bereich und in den Merkmalen zur Arbeitsausführung ersichtlich. Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben habe sie einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigt, was unter anderem durch die motorischen Einschränkungen des linken Armes beeinflusst gewesen sei. Trotz der Anwendung verschiedener Kompensationsstrategien schränkten sowohl Kraftreduktion als auch die beeinträchtigte Bewegungskoordination die Einsatzmöglichkeiten der linken Hand massiv ein. Feingriffe hätten in der Handlung nicht genutzt werden können und einschiessende Spasmen hätten zuverlässige Halte- und Stützfunktionen verhindert. Sowohl Zeitdruck als auch komplexe Aufgabenstellungen seien Auslöser für eine zusätzliche Tonussteigerung des linken Armes und hätten deutlich negative Auswirkungen auf die Arbeitsausführung. Arbeitsprozesse hätten immer wieder durch Lockerungsübungen für den linken Arm, Positionswechsel oder Hochlagern des Beines zur Entlastung des linken Knies unterbrochen werden müssen. Bedingt durch eine Leseschwäche hätte auch die schriftliche Auffassung einen erhöhten Zeitaufwand vorausgesetzt. Anleitungen hätten zumeist mehrmals gelesen und durch mündliche Inputs ergänzt werden müssen. Eine zielführende Planung habe bei vorstrukturierten, aber nicht immer bei offenen Aufgabenstellungen vorgenommen werden können. Auftretende Schwierigkeiten und Fehler hätten zuverlässig wahrgenommen, aber nicht immer selbständig gelöst werden können. Der Beschwerdeführerin sei es meist gut gelungen, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren, die Konzentration habe aber nach etwa 30 Minuten nachgelassen und einen kurzen Unterbruch erfordert. Häufige Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben hätten oftmals zu Verunsicherung geführt, unter anderem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin auf eine gewisse Wiederholung der Abläufe angewiesen gewesen sei, um sich Inhalte zuverlässig merken zu können. Die Arbeitshaltung sei als durchgehend motiviert und engagiert wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich offen auf die Inhalte der Potenzialabklärung einlassen können und stets verantwortungsbewusst und so selbständig wie es ihr möglich gewesen sei, gehandelt. Trotz starker Schmerzen habe sie eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt und sei während den vier Wochen sehr bemüht gewesen, bestmögliche Leistungen zu erbringen.
Die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin sei während der vierwöchigen Teilnahme überschritten worden. Bereits in der ersten Woche sei sie gezwungen gewesen, an zwei Tagen zu pausieren, da die Schmerzen im Knie trotz Medikamenteneinnahme und regelmässigem Hochlagern zu stark gewesen seien und die Überbeanspruchung des linken Armes eine übermässige Tonussteigerung zur Folge gehabt habe. In den folgenden drei Wochen habe eine Teilnahme an drei von fünf Tagen stattgefunden, sodass auf jeden Teilnahmetag eine längere Erholungsphase haben folgen können. Trotz der entsprechenden Regelung sei die Beschwerdeführerin nach zwei Stunden in der Mediengruppe jeweils an ihre Belastungsgrenze gekommen und habe angegeben, dass die Energie nicht mehr ausreiche, um nachmittags ihren Verpflichtungen im Haushalt nachzukommen oder soziale Kontakte zu pflegen. Der starke Wille, Modul A «durchziehen» zu können, und der entsprechende Leidensdruck, dass dies nur begrenzt möglich gewesen sei, seien während der ganzen Zeit der Teilnahme sehr gut spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie sehr selbstkritisch sei und grosse Mühe damit habe, sich durch die Hemiparese bedingte Einschränkungen einzugestehen.
Bei einer angepassten Teilnahme von zwei bis drei Stunden an drei Tagen die Woche hätten die Schmerzen in einem erträglichen Mass gehalten werden können. Eine Anstellung zu finden, bei der eine Belastbarkeitsgrenze von zwei Stunden an maximal drei Tagen die Woche eingehalten werden könne und die beschriebenen Rahmenbedingungen berücksichtigt seien, erscheine sehr unrealistisch. Obwohl die Motivation der Beschwerdeführerin, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, gross sei, liessen es die verschiedenen Einschränkungen nicht zu, dass sie Aufgaben in einem normalen Zeitraum erledigen könne. Schmerzbedingt müsse sie immer wieder Pausen einlegen und die reduzierten Armfunktionen verlangsamten bzw. verunmöglichten jegliche bimanuellen Tätigkeiten. Sowohl die Rechen- als auch Lese-Rechtschreibeschwäche erschwerten die Ausführung administrativer Aufgaben und die Umsetzung schriftlicher Aufträge. Schwierigkeiten in den Bereichen Arbeitsplanung, Umstellung und Problemlösung setzten vorstrukturierte Aufgabenstellungen mit einem hohen Routineanteil voraus. Zeit- und Leistungsdruck gelte es so gering wie möglich zu halten, um einen ungewollten Tonusanstieg im Arm sowie eine generelle Überforderung zu vermeiden.
Zusammenfassend erscheine eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt weder zumutbar noch zielführend, weshalb sie anhand der Ergebnisse der Potenzialabklärung eine Rentenprüfung mit entsprechenden medizinischen Abklärungen empfählen.
3.2.6 Im Bericht an Dr. B.___ vom 14. November 2019 (Urk. 11/135) über die gleichentags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung erklärten Dr. phil. D.___ und Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert. Auf Verhaltensebene präsentiere sich eine affektiv ausgeglichen wirkende und gut schwingungsfähige, nicht antriebsgeminderte, im Gespräch resolut wirkende Patientin mit hyperphoner Spontansprache, in welcher zeitweise Sprachausdrucksschwierigkeiten auffielen. Beim deutlich verlangsamten Bearbeiten der Aufgaben (ohne Hinweise auf eine Antriebsminderung/psychomotorische Verlangsamung) fielen eine gewisse Umständlichkeit und in den computergestützten Aufgaben auch eine Tendenz zur Überforderung auf. Im Fragebogen ergäben sich zudem Hinweise auf eine leichte depressive Symptomatik. Testpsychologisch im Vordergrund stehe – akzentuiert durch das verlangsamte Arbeitstempo – eine schwer verminderte visuo-verbale Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Ebenfalls im Vordergrund stünden aber auch leicht- bis mittelgradige und schwere mnestische Einschränkungen mit deutlicher Betonung in der verbalen Modalität. Hinzu kämen leichte bis mittelgradige und auch hier zum Teil schwere Einschränkungen frontal-exekutiver und attentionaler Teilfunktionen sowie assoziierte visuo-konstruktive Schwierigkeiten mit Makrographie. Auf sprachlicher Ebene zeigten sich ein deutlich eingeschränktes Lese- und Rechtschreibvermögen. Die übrigen geprüften kognitiven Teilbereiche seien unauffällig. Insbesondere fänden sich aktuell keine Hinweise auf eine mnestische Störung im Sinne einer Speicherstörung. Auch die weiteren geprüften frontal-exekutiven Teilfunktionen könnten als unauffällig gewertet werden. Auch die übrigen sprachassoziierten Fähigkeiten seien unauffällig, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf eine Dysnomie oder auf eine Dyskalkulie. Die visuo-perzeptiven und visuell-räumlichen Fähigkeiten seien ebenfalls intakt. Im Beschwerdevalidierungsverfahren ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, sodass eine Tendenz zur Verdeutlichung leider nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund könne auch keine valide Quantifizierung der beschriebenen kognitiven Befunde erfolgen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben zur Entwicklung, Schul- und Berufsbildung sowie aufgrund der Phänomenologie des kognitiven Profils sei aber ohne Zweifel von kognitiven Einschränkungen, am ehesten auf Basis einer frühkindlich erworbenen cerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsstörung und verminderter Lese- und Rechtschreibefähigkeit (Differentialdiagnose Legasthenie) sowie insgesamt vermindertem (und möglicherweise inzwischen bei komplexer somatischer Situation erschöpften) kognitiven Ressourcen auszugehen. Im Rahmen der entwicklungsbedingt verminderten Ressourcen sei auch am ehesten die nicht ausgeschlossene Tendenz zur Verdeutlichung der kognitiven Einschränkungen zu beurteilen. Hinsichtlich der frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung müsse offenbleiben, ob diese als Folge der frühkindlichen Infektion mit daran assoziierter Hemisymptomatik zu beurteilen sei oder die Infektion zu einer weiteren Verdeutlichung bereits vorbestehender Entwicklungseinschränkungen (bei anamnestisch verzögertem Sprech- und Gehbeginn bereits vor Erkrankung) geführt habe.
Da leider eine Tendenz zur Verdeutlichung der unzweifelhaft bestehenden kognitiven Einschränkungen nicht ausgeschlossen sei, könne aktuell aus rein neuropsychologischer Sicht keine valide Quantifizierung der kognitiven Befunde erfolgen und damit auch nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden.
3.2.7 Dr. F.___ nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 17. Dezember 2019 (Urk. 11/139) als Diagnose eine residuelle Feinmotorikstörung der linken Hand nach infektiöser Enteritis mit Hemiparese links 1970. Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit deutlich linksbetonten Muskeleigenreflexen, pathologischen Vorhalteversuchen der linken Extremitäten, einer Fingerfeinmotorikstörung und einer minimen Fingerspreizschwäche der linken Hand. Diese pathologischen Befunde seien als Residuum einer Hemiparese links zu betrachten, welche die Beschwerdeführerin 5-jährig im Gefolge einer infektiösen Enteritis erlitten habe. Im Schädel-MRI vom 16. Februar 2003 ergäben sich einige pathologischen Befunde frontal und insbesondere parital rechts, die allerdings keine Unterscheidung zwischen einer Enzephalitis und einer Ischämie gestatteten. Gleichwohl bestehe kein Zweifel, dass die gestörte Motorik der linken Hand auf die infektiöse Enteritis von 1970 zurückzuführen sei. Die linke Hand könne aufgrund der verplumpten Motorik nur bedingt eingesetzt werden. Die rezidivierenden Handverkrampfungen links seien verdächtig auf eine einschiessende Spastik. Bei anhaltendem Leidensdruck sei eine medikamentöse antispastische Behandlung, beispielsweise mit Sirdalud 3 x 2 mg bis 3 x 4 mg täglich in Erwägung zu ziehen.
3.2.8 Die G.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2020 (Urk. 11/160) als Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/160/10-11):
- Implantation einer Knie-Totalendoprothese im linken Kniegelenk am 17. Juni 2010 bei schwerer posttraumatischer destruierender Gonarthrose links nach bikondylärer, mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links vom 4. Juli 2007 und nachfolgender low grade Osteomyelitis durch Staphylococcus aureus
- gering- bis mittelgrade Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenks
- beginnende mediale und retropatellare Gonarthrose rechts
- geringe Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks
- Adipositas (BMI 37,5 kg/m2)
- Senk-Spreiz-Plattfüsse beidseits
- leichte residuelle Hemiparese links nach infektiöser Enteritis 1970
- Status nach Schrauben- und Plattenosteosynthese einer bikondylären mehrfragmentären Tibiakopffraktur links vom 4. Juli 2007 mit komplexem postoperativem Verlauf
- low grade Osteomyelitis mit Implantatversagen und Metallentfernung am 7. März 2008
- Status nach mehrmaligem Pin Track Débridement und Langzeit-Antibiose
- Status nach Knochenfenestrierung und intramedullärem Débridement mit Gentamicinketteneinlage vom 5. August 2008
- Status nach Gentamicinkettenentfernung und intramedullärem Mapping ohne Erregernachweis vom 23. Oktober 2008
- Status nach Wundinfekt-Rezidiv vom 13. November 2008
- Status nach intramedullärem Débridement tibial vom 20. November 2008
- Status nach drei Monate Antibiose Januar 2008 bis Februar 2009
- Status nach Implantation Knie-TP links vom 17. Juni 2010
- arterielle Hypertonie
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit/bei
- leichten bis mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit mit Verdacht auf ADHS
- leichten bis mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis
- leichten bis mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit
- leichten Einbussen bei der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit
- leichten Einbussen beim logischen Denken und Schlussfolgern
- ADHS (ICD-10 F90.0)
- Fuss- und Unterschenkelödeme beidseits, linksbetont
- Differentialdiagnose im Rahmen der Kniegelenksproblematik links bei mangelhaftem Abrollen/Dependency Ödeme
- retikuläre Varizen und Besenreiser beidseits
Dazu wurde in der Konsensbeurteilung ausgeführt, aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestünden aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und des linken Unterschenkels sowie der gering- bis mässiggradigen Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenks Einschränkungen für körperlich leicht bis mittelschwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Knien und Hocken, sowie für Tätigkeiten mit erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) und mit häufigen Über-Kopf-Arbeiten.
Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Feinmotorikstörung der linken Hand eine leichte Einschränkung, insbesondere bei feineren Tätigkeiten, die für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung kaum ins Gewicht falle. Dabei wäre die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Abstauben von Vitrinen, Ein- und Ausräumen von Schränken usw. leicht beeinträchtigt. Zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Parese über viele Jahre 100 % gearbeitet habe, unter anderem als Pflegehelferin, in einer Tankstelle und auch als Lageristin. Ausserdem sei sie an die Parese so gut adaptiert, dass sie sich sogar in der Freizeit mit Handarbeiten beschäftige (Urk. 11/160/11).
Neuropsychologische Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und beim Arbeitsgedächtnis beeinträchtigten alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien entwickelt werden müssten. Aus angiologischer Sicht sei bei den Ödemen neben intermittierenden Lymphdrainage-Behandlungen bei Exazerbation tagsüber eine Kompressionstherapie konsequent notwendig (Urk. 11/160/12).
Aus psychiatrischer Sicht sei analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die Mini-ICF-APP die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/160/12).
Seit dem Unfall vom 4. Juli 2007 werde von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen (Urk. 11/160/14). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne wesentlichen Einsatz der linken Hand mit vermehrtem Sitzen und manchmal Stehen und Gehen, ohne Knien und Hocken, ohne erhöhte Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) sowie ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2011. Seitdem werde von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Lediglich nach der Knochenbiopsie an der linken Tibia vom 17. April 2014 habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postoperativ bestanden (Urk. 11/160/14).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom 21. Dezember 2020 (vgl. E. 2.1).
4.2 Gegenüber den G.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass ihres Erachtens das Hauptproblem die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Soweit sie die aus rein orthopädischer Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht einleuchtend kritisiert (Urk. 1 S. 8), ist ihr nicht zu folgen. Bereits die Ärzte der Rehaklinik J.___ (Austrittsbericht vom 23. Februar 2011, Urk. 11/37/13-19) und der Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 1. Juli 2007, Urk. 11/47), waren zum gleichen Schluss gekommen, was das hiesige Gericht im Urteil vom 17. Dezember 2012 als überzeugend beurteilte (Urk. 11/60). Eine seitherige massgebende Verschlechterung der Knieproblematik ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.
Die gutachterliche Konsensbeurteilung stützte sich in neurologischer und psychiatrischer Sicht auf die entsprechenden Teilgutachten. Diese vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Insbesondere bezog der neurologische Teilgutachter die Feinmotorikstörung der linken Hand gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse in seine Beurteilung ein. Dass diese, seit dem fünften Lebensjahr bestehende Störung bei der rechtsdominanten Beschwerdeführerin je nach ausgeübter Tätigkeit nur leicht ins Gewicht fällt, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Parese gut adaptiert hat (Urk. 11/160/102-103). Zu Recht weist der neurologische Teilgutachter sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Parese über Jahre zu 100 % erwerbstätig gewesen war (Urk. 11/160/11, Urk. 11/160/103).
Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsychologischen Teilgutachten, verfasst von Dr. sc. hum. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde (Urk. 11/160/114). Anders als in der von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersuchung vom 14. November 2019 erwiesen sich die im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als valide (Urk. 11/160/117). Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt sich Dr. sc. hum. K.___ im Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden (Urk. 11/160/118). Eine Diskussion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht, insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung (vgl. auch Urk. 11/160/12). Eine Würdigung der Abklärungsergebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsychologische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei (Urk. 11/160/139-140). Die Auswirkung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert (vgl. Urk. 11/160/141).
4.3 Gegen das G.___-Gutachten wendet die Beschwerdeführerin vor allem ein, dass es in diesem an einer Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ mangle. Dazu ist festzuhalten, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin obliegt, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.2.1).
Die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich von der Beurteilung der G.___-Gutachter ab. Die Ergotherapeutinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei, bestmögliche Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz war die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeutinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach (E. 3.2.5). Die G.___-Gutachter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (E. 3.2.8). Die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ war den G.___-Gutachten bekannt (Urk. 11/160/47), erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch: «Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau K.___ diskutieren» (Urk. 11/160/47). Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten, insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. sc. hum. K.___. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeführten Stellen des Gutachtens (Urk. 11/160/13-14 und Urk. 11/160/117-118; vgl. Urk. 2 und Urk. 11/172/4) beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern auf den Bericht von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ (E. 3.2.6).
Verfasst wurde der Potenzialabklärungsbericht durch die Ergotherapeutinnen O.___ und P.___. Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstelle (L.___) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kognitiven Beschwerden (Urk. 11/137/8-9). Ihre Schlussfolgerung korrespondiert weder mit den neuropsychologischen noch mit den fachärztlich-somatischen Einschätzungen. Aus ihrem Bericht ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte (vgl. Urk. 11/137/5) und dass die fehlende Feinmotorik der linken Hand mit ein Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war (Urk. 11/137/3+5). Die Beeinträchtigung der Feinmotorik wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt (Urk. 11/160/14, Urk. 11/160/105, vgl. auch Urk. 11/160/87) und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Einschätzung zu begründen. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass sich im Rahmen der Potenzialabklärung vermehrt Wechselwirkungen der vorhandenen Einschränkungen, welche sich auf das Alter hin allenfalls akzentuieren, bemerkbar machten. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im G.___-Gutachten mit der Potenzialabklärung aufgedrängt.
4.4 Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des G.___ doch nicht jede Beweiskraft abzusprechen, sondern ist dieses grundsätzlich lediglich zu ergänzen. Darüber hinaus änderte BGE 137 V 210 ohnehin nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren hat es die Beschwerdegegnerin, inklusive Regionaler Ärztlicher Dienst, unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, konkret auseinanderzusetzen (Urk. 11/172/2-4; vgl. auch E. 4.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der G.___-Gutachter einhole. Darin werden sie sich, insbesondere der psychiatrische Teilgutachter, zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen (Urk. 11/160/114) auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Zudem haben sie sich zur Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern, was sie übrigens im Gutachten in Aussicht stellten, dann aber unterliessen (Urk. 11/160/47). In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach den Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen. Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.—festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 27. September 2021 (Ur. 14) geltend gemachte zeitliche Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten erweist sich der Streitsache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Zahner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler