Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00472
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war von 2000 bis 2015 bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch tätig (Urk. 7/1; Urk. 7/8; Urk. 7/126). Am 21. Februar 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Angstzustände und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. November 2012 einen Leistungsanspruch mangels objektivierbarer, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründender Befunde (Urk. 7/23).
1.2 Am 28. Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine bei einem Unfall vom 5. August 2015 erlittene Schulterfraktur sowie Verletzung am rechten Fuss erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Die IVStelle klärte die berufliche und medizinische Situation ab, zog die Akten der Unfallversicherung (vgl. insbesondere Urk. 7/27; Urk. 7/82; Urk. 7/137) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/172) bei und übernahm im März und Juni 2016 die Kosten von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (Urk. 7/38; Urk. 7/46; Urk. 7/48).
Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/98) die Verneinung eines Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen und die Zusprache einer Viertelsrente ab August 2016 in Aussicht, worauf der Versicherte am 8. März 2018 Einwand erhob (Urk. 7/107). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/158; Urk. 7/164) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 2 = Urk. 7/189 [Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 7/182]) von August 2016 bis März 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente und von April 2018 bis April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
1.3 Die zuständige Unfallversicherung Swica Gesundheitsorganisation (Swica) holte zur Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche aus dem Ereignis vom 5. August 2015 ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 23. Mai 2017 von der MEDAS Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/82/12-76), wobei am 16. September 2017 die gutachterliche Beantwortung von Zusatzfragen erfolgte (Urk. 7/82/7-8). Nach einer Schulteroperation vom 18. April 2018 holte die Swica ein orthopädisches Gutachten ein, welches am 12. Juli 2019 von den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ erstattet wurde (Urk. 7/137). Mit unangefochtener Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 7/149) stellte die Swica die vorübergehenden Leistungen ab 11. Oktober 2019 ein, verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 20 % des versicherten Jahresverdienstes, mithin Fr. 25'200.--, zu.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 9. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
2.2 Am 15. März 2022 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu einer vom Gericht in Erwägung gezogenen Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin und der somit möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen, oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer zeigte mit Stellungnahme vom 5. April 2022 an, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 11), wovon die Beschwerdegegnerin am 28. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 IV221120Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.9 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.10 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass für den Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch seit dem Unfallereignis vom 5. August 2015 nicht mehr geeignet sei. Eine seiner Gesundheit angepasste Tätigkeit wäre ihm jedoch seit spätestens August 2016 wieder zu 60 % zumutbar. Da es sich um reine Unfallfolgen handle, stütze sie sich vollumfänglich auf die Abklärungen der Unfallversicherung Swica ab. Aufgrund einer Operation an der Schulter am 18. April 2018 seien die Unfalltaggelder erneut ausgerichtet worden. Im Mai 2019 sei eine neue medizinische Begutachtung durch die Swica erfolgt. Die Tätigkeit als Koch sei weiterhin nicht mehr geeignet. Demnach habe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Zeitraum von August 2016 bis März 2018 sowie eine solche von 100 % von April bis Dezember 2018 bestanden. Ab Januar 2019 werde von einer monatlichen Verbesserung des Gesundheitszustands von 20 % ausgegangen. Per Untersuchungszeitpunkt im Mai 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Für die Zeit von Januar bis April 2019 werde weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit anerkannt (Begründungsteil S. 1). Gestützt auf den von der Swica vorgenommenen Einkommensvergleich bestehe für den Zeitraum August (gemeint: 2016) bis März 2018 ein Invaliditätsgrad von 45 %, von April 2018 bis April 2019 ein solcher von 100 % und ab Mai 2019 von 7 % (S. 2 oben).
Eine psychiatrische Diagnose werde vom psychiatrischen Behandler in den aktuellen Berichten nicht gestellt, es würden differentialdiagnostische Überlegungen angestellt. Der Sachverhalt spreche gegen die vom Behandler zuvor beurteilten ausgeprägten psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und unterstütze die gutachterliche Beurteilung. Von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom Januar 2017 könne nicht ausgegangen werden (S. 2 Mitte).
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nicht, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Es sei weiterhin das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Stellensuche zuständig (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bei ihren neuesten Abklärungen kein versicherungsexternes Gutachten veranlasst und somit einzig auf versicherungsinterne Berichte des RAD-Arztes sowie auf die Akten der Unfallversicherung abgestellt. Die seit dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden seien von der Unfallversicherung nicht als unfallbedingt anerkannt und entsprechend bei der Berechnung des diesbezüglichen Invaliditätsgrades auch nicht beachtet worden (S. 7 Ziff. 17). Den ausführlichen und schlüssigen Berichten des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin eine behandlungsbedürftige psychische Störung mit klar negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 Ziff. 18; im Detail vgl. S. 8 ff. Ziff. 19-26). Die genannten Berichte weckten somit begründete Zweifel an der Ansicht der Beschwerdegegnerin beziehungsweise an den medizinischen Akten der Unfallversicherung sowie den darauf basierenden Äusserungen des RAD-Arztes, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass auch auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht abgestützt werden könne, sei entweder ein gerichtliches Gutachten notwendig oder die Sache zur genügenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f. Ziff. 27).
Der Einkommensvergleich sei aus näher dargelegten Gründen willkürlich vorgenommen worden (S. 11 ff. Ziff. 28-58). Bei korrekter Berechnung unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 55 % bestehe ab dem 1. Mai 2019 sogar bei der bestrittenen vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 18 Ziff. 55-56).
Aufgrund der gesundheitsbedingten, langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seien ihm umgehend Integrationsmassnahmen und im Anschluss daran berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuches zu gewähren (S. 20 Ziff. 63).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.
3. Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/23) beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet am 22. August 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/19/2-17). Er nannte als Diagnose eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, S. 11 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer berichte, im Zusammenhang mit zunehmenden Problemen an seinem letzten Arbeitsplatz unter depressiven Symptomen zu leiden, was zu der nunmehr lang andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im aktuellen psychiatrischen Befund sei ein leichtgradiges depressives Syndrom mit einer dysthymen Grundstimmung, jedoch erhaltener Schwingungsfähigkeit und fehlenden weiteren wesentlichen ICD-10-konformen Kriterien zu erheben. Das Antidepressivum Saroten sei abgesetzt worden (S. 11 Ziff. 5).
Mit einer gut zumutbaren Willensanstrengung sei er gut in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Koch sowie jedwede vergleichbare oder auch eine andere Tätigkeit im Bildungsniveau vollschichtig (Arbeitsfähigkeit von 100 %) zu verrichten (S. 12 unten Ziff. 5). Rückblickend sei der protrahierte einjährige Verlauf der vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar (S. 13 Mitte Ziff. 5).
4.
4.1 Seit der erneuten IV-Anmeldung vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/25) gingen folgende Berichte ein:
4.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 21. August 2015 (Urk. 7/27/59-60) verunfallte der Beschwerdeführer am 5. August 2015 um zirka 22.25 Uhr in Wädenswil auf der Autobahn in Richtung Zürich und verletzte sich dabei an der linken Schulter und am rechten Fuss.
4.3 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ nannten im Operationsbericht vom 11. August 2015 (Urk. 7/27/54) folgende Diagnosen:
- dislozierte Humeruskopf-3-Fragment-Fraktur links
- Metatarsale-I-Basis-Subluxationsfraktur rechts (Lisfranc)
Der Eingriff habe eine offene Reposition und Stabilisierung der genannten Frakturen umfasst. Die Indikation zur operativen Versorgung sei klar gegeben gewesen bei einem Motorradunfall vor 5 Tagen, wobei dem Beschwerdeführer auf der Autobahn ein Auto von hinten auf das Motorrad aufgefahren sei.
4.4 Die Ärzte des Sanatoriums D.___ nannten im Bericht vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/27/4-5) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.23; Ziff. 3). Aufgrund diffuser Ängste und fraglicher akuter Suizidalität sei es am 14. August 2015 zur psychiatrischen konsiliarischen Beurteilung gekommen. Eine psychiatrische Betreuung sei während der Hospitalisation im Spital C.___ aufrechterhalten worden, da es nach den orthopädischen Operationen zu einer Infektion gekommen sei. Nach Spitalaustritt sei es zu zwei weiteren Konsultationen gekommen aufgrund der Anpassungsstörung nach dem schweren Unfall, letztmalig am 9. Oktober 2015 (Ziff. 1).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 7/35) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2016 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Fachdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle wie Angst, Depressionen, Anspannung und Ärger (ICD-10 43.23)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode 2011-2012
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 5. August 2015 (Ziff. 1.6). Die Behinderungen seien im Moment hauptsächlich körperlich. Erst wenn der Beschwerdeführer körperlich wieder arbeitsfähig sei, könne beurteilt werden, ob zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Co-Chefarzt Chirurgie des Spitals C.___, führte im Bericht vom 31. Mai 2016 zuhanden des Vertrauensarztes der Swica (Urk. 7/44/1-2 = Urk. 7/47/3-4) aus, aktuell bestehe aufgrund der Arbeitsplatzsituation (Koch alleine in einer kleinen Restaurantküche) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Arbeitsplatzsituation (Arbeiten auf Arbeitstischhöhe, keine Über-Kopf-Arbeit, kein Heben von schweren Lasten) wäre eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zunächst zu 25 %, Steigerung je nach Verlauf, ab sofort möglich (Ziff. 6.1). Eine definitive Beurteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsphase befinde (Ziff. 6.3).
4.7 Die Ärzte der Klinik G.___ führten im Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 7/62/2-4) aus, die Vorstellung sei ausschliesslich zur Einholung einer Zweitmeinung erfolgt. Es zeige sich ein komplexes Beschwerdebild. Vor diesem Hintergrund erscheine die aktuelle Situation mit Schmerzfreiheit in Ruhe und lediglich Einschränkungen bei der Belastung 1 Jahr postoperativ akzeptabel (S. 2 f.).
4.8 Die Fachärzte der MEDAS Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 und erstatteten am 25. Mai 2017 ihr polydisziplinäres internistisch-orthopädisch-psychiatrisches Gutachten zuhanden der Swica (Urk. 7/82/12-76). Interdisziplinär nannten sie folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 36 f. Ziff. 4.1; die Verweise beziehen sich auf die Akturierung durch die Beschwerdegegnerin):
- dislozierte Humeruskopftrümmerfraktur links vom 5. August 2015 mit/bei
- Plattenosteosynthese (Filosplatte) am 11. August 2015
- postoperativem Wundinfekt mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA)
- mehrfachen operativen Wundrevisionen mit VAC-Verband, Antibiotikabehandlung
- vorzeitige Plattenentfernung im November 2015
- verzögertem Frakturdurchbau
- verbleibender Deformation des Humeruskopfes mit Varusstellung der Kopfkalotte, Hochstand des Tuberculum majus und Verkürzung des Humeruskopfdurchmessers in der Frontalebene
- schmerzhafte Bewegungs-, Funktions- und Krafteinschränkung
- Verdacht auf partielle Humeruskopfnekrose
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie unter anderen folgende Diagnosen (S. 37 Ziff. 4.2):
- Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle wie Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.23)
- positives Drogenscreening auf Kokain vom 21. Dezember 2016 (es seien keine sicheren Angaben möglich, inwieweit eine Kokainabhängigkeit ICD10 F14.2 bestehe)
Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand seit September 2016 richtungsgebend verbessert habe. Diese Beurteilung werde vom Beschwerdeführer geteilt (S. 31 unten Ziff. 2.4.2). Die vom behandelnden Psychiater im September 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung sei anhand der damaligen Befunde nachvollziehbar. Abgestützt auf die aktuelle Untersuchung sei davon auszugehen, dass sie folgenlos remittiert sei. Diese Beurteilung decke sich mit der Exploration der Tagesstruktur (S. 32 oben Ziff. 2.4.2). In den Akten sei die Rede von einer ärztlichen Behandlung wegen Kokainabhängigkeit von 2008 bis 2011. Der Beschwerdeführer bestreite Kokainkonsum, er berichte von Probierkonsum im Jahr 2004. Im Drogenscreening vom 21. Dezember 2016 sei das Resultat positiv auf Kokain. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Angaben möglich, inwieweit eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.2) bestehe. Der Kokainkonsum stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 2015 (S. 32 Mitte Ziff. 2.4.2). An das Unfallereignis vom 5. August 2015 habe der Beschwerdeführer keine Erinnerungen, es bestehe eine antero- und retrograde Amnesie von vier Stunden. Die vertiefte Exploration ergebe, dass er an den Unfallhergang verschwommene Erinnerungen habe. Er berichte, nach dem Unfallereignis zwei Monate lang fast täglich nachts aus dem gleichen Albtraum mit Herzklopfen und Schweissausbrüchen aufgeschreckt zu sein. Er habe sich am Boden liegend gefühlt und habe Scheinwerferlichter passieren gesehen. Diese Albträume hätten im zeitlichen Verlauf an Häufigkeit abgenommen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er seit der Einnahme von Trittico nicht mehr aus Albträumen erwacht sei (S. 32 unten Ziff. 2.4.2), dies seit zwei Monaten. Es seien auch keine weiteren intrusiven Erinnerungen explorierbar. Insgesamt seien die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Es sei aber unbestritten, dass das Unfallereignis und die Unfallfolgen den Beschwerdeführer psychisch traumatisiert hätten (S. 33 Mitte Ziff. 2.4.2).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht beeinträchtigt und zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei er hier weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus allgemein-internistischer Sicht sei er für leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig arbeitsfähig (S. 37 Ziff. 5.1).
In anderer Tätigkeit gelte aus psychiatrischer und allgemein-internistischer Sicht dasselbe. Aus orthopädischer Sicht zumutbar seien Arbeiten mit Heben von Lasten an der linken Schulter von maximal 10 Kilogramm bis Gürtelhöhe bei am Körper anliegendem Oberarm, selten Heben von Lasten bis maximal 5 kg bis etwa 60° Abduktion und Flexion der linken Schulter. Arbeiten in Aussenrotation sowie repetitive Aussenrotation-/Innenrotationsbewegungen und Flexions-/Extensionsbewegungen sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher orthopädisch-traumatologischer Diagnosen bestehe in einer solchen Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % für eine vollschichtige Tätigkeit. Aufgrund des komplexen Bildes mit schmerzhaften Bewegungs- und Funktionseinschränkungen, welche durch die weitere konservative Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise, aber nicht vollständig gebessert werden könnten, wäre zur genauen Beurteilung des möglichen Zumutbarkeitsprofils eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen. Polydisziplinär bestehe zusammengefasst in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Funktionsprofils bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 37 f. Ziff. 5.2).
Dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/82/60-74) ist zu entnehmen, dass bei der Genese der Anpassungsstörung das Unfallereignis vom 5. August 2015 als überwiegend wahrscheinliche Mitursache erachtet werde (S. 15 Ziff. 5.2-3). Das aktuelle Vermeidungsverhalten hingegen stehe nur in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 16 Ziff. 5.5.1).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2017 (Urk. 7/82/7-8) hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, das Vermeidungsverhalten sei nicht durch eine psychische Krankheit, die gemäss ICD-10 Krankheitswert habe, zu begründen (S. 1 unten).
4.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/96 S. 5) fest, es könne auf die Abklärungen, die im Zusammenhang mit dem UVG gemacht worden seien, abgestützt werden. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne nach dem Unfall vom 5. August 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Im Bericht des Spitals C.___ vom 31. Mai 2016 würden dann eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 25 % und Steigerung je nach Verlauf angegeben. Eine schrittweise Erhöhung auf 60 % Arbeitsfähigkeit sei gemäss orthopädischem Teilgutachten bis spätestens am Untersuchungstag vom 21. Dezember 2016 erreicht worden. Leider gebe es für die Zwischenzeit in den vorliegenden Unterlagen keine genaueren Angaben (Stellungnahme RAD-Arzt Dr. H.___ vom 4. September 2019, Urk. 7/156 S. 7).
4.10 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dokumentierte mit Operationsbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/116/2-3) den an diesem Tag stattgehabten Eingriff. Dieser habe eine Schulter-Arthroskopie links, eine zirkumferenzielle Kapsulotomie und Mobilisation in Narkose, eine Tenotomoie und Tenodese der Biceps longus Sehne in Lasso-Loop-Technik, eine subakromiale Dekompression mit Akromioplastik und eine postoperative Analgesie umfasst (S. 1 Mitte). Als Diagnose nannte Dr. I.___ – hier verkürzt wiedergegeben – eine postoperative Bewegungseinschränkung Schulter links mit residueller Frozen-Shoulder und Tendinopathie der Biceps longus Sehne (S. 1 oben).
Am 10. September 2018 (Urk. 7/123) berichtete Dr. I.___, insgesamt zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Mai 2018 eine Verbesserung des Bewegungsumfanges der linken Schulter. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass nach einem derartigen Eingriff während 6 Monaten noch mit einer Linderung der Symptomatik und einer Verbesserung zu rechnen sei. Aus Sicht von Dr. I.___ bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober (S. 2).
Am 29. Oktober 2018 (Urk. 7/124 = Urk. 7/127/6-7) hielt Dr. I.___ fest, die Beweglichkeit der linken Schulter sei noch eingeschränkt und habe sich nicht weiter verbessert im Vergleich zur letzten Konsultation. Insgesamt sei ein guter Bewegungsumfang bis Scapulaebene links möglich. Langfristig werde dem Beschwerdeführer auf jeden Fall eine berufliche Reintegration empfohlen. Dieser warte nun auf die Festlegung der Integrationseinbusse seitens der Versicherung. Von Dr. I.___ aus bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2018. Er habe aber den Beschwerdeführer gebeten, sich nach leichten Arbeiten umzuschauen. Dieser sollte versuchen, ab Januar 2019 zumindest teilweise eine leichte Arbeit aufzunehmen (S. 2).
4.11 PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.___, Universitätsklinik Z.___, untersuchten den Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 und erstatteten am 12. Juli 2019 ihr orthopädisches Gutachten zuhanden der Swica (Urk. 7/137). Als – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnose nannten sie eine posttraumatische Bewegungseinschränkung bei sekundärer Omarthrose links (S. 32 Ziff. V).
Der Beschwerdeführer habe eine schwere posttraumatische Omarthrose mit einer Bewegungseinschränkung im Sinne einer limitierten Abduktion über 90° und einer eingeschränkten Belastbarkeit der linken Schulter. Zudem zeige sich eine funktionelle Subluxation in mehreren postoperativen Röntgenbildern, welche als Folge einer postoperativen Deltaatonie gesehen werden könne (S. 33 oben Ziff. VI). Aktuell sei er im Alltag beschwerdearm und, solange er die linke Schulter nicht belaste, weitgehend kompensiert. Der Leidensdruck sei entsprechend überschaubar. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Koch, in welcher die linke Schulter stark belastet und vor allem repetitive Tätigkeiten durchgeführt würden (S. 34 Mitte Ziff. VI).
Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchführen, welche die linke Schulter nicht belasteten beziehungsweise ohne Abduktion über 90°. Repetitive Tätigkeiten ohne Belastungen wie zum Beispiel Verkäufer an der Kasse seien ebenfalls zu meiden. Der Beschwerdeführer könne stehende oder sitzende Tätigkeiten ohne zeitliche Limitation durchführen. Das Ellbogen- und Handgelenk beziehungsweise die Hand linksseitig seien voll belastbar, Tätigkeiten in Neutralstellung der Schulter könnten unter Belastung durchgeführt werden. Das Heben von schweren Lasten sei jedoch auch in Neutralstellung der Schulter zu vermeiden (S. 38 Ziff. 8.2). Als Orthopäden könnten die Gutachter nur zur körperlichen Belastbarkeit, nicht aber zur psychischen Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit Stellung nehmen (S. 39 Ziff. 8.2).
4.12 Dr. H.___ hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 23. April 2020 (Urk. 7/156 S. 11) fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne in einer angepassten Tätigkeit seit der Operation 2018 bis Ende 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab Januar 2019 könne dann eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit 20 % beginnen. Ab Februar könne eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, ab März von 60 %, ab April von 80 % und nach der Begutachtung in der Klinik Z.___ am 31. Mai 2019 dann ab Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten angenommen werden.
4.13 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2020 (Urk. 7/159) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers folgende Fachdiagnosen (S. 2 unten):
- Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Erste bekannte depressive Episode im Sommer 2011
- DD: Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) seit dem Unfall 2015
- DD: PTBS (ICD-10 F43.1) nach schwerem Unfall ohne Schuld am 5. August 2015 und nachfolgender lebensgefährlicher Osteomyelitis mit Infektion durch MRSA im gebrochenen Oberarm (Humerus-Knochen) links
- DD: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2). Der Beschwerdeführer erinnere sich gar nicht an den Unfall und sei bewusstlos gewesen. Amnesie und Bewusstlosigkeit seien Zeichen für eine erlittene Hirnerschütterung
Anfänglich nach der Entlassung aus dem Spital C.___ habe der Beschwerdeführer Hoffnung auf eine vollständige Heilung seines linken Oberarmes gehabt, was ihm etwas geholfen habe, gegen die depressive Stimmung anzukämpfen. Ab August 2016 habe er sich aber wieder mehr über depressive Symptome beklagt. Der verzögerte Heilungsverlauf des linken Armes habe ihm zu schaffen gemacht. Es seien Zeiten gefolgt, in denen es mal etwas besser, dann wieder schlechter gegangen sei. Die depressiven oder depressionsähnlichen Symptome seien aber nie ganz verschwunden wie damals im Jahr 2012. Sie persistierten seit 2015 bis heute (Mai 2020; S. 1 unten).
Da sehr viele Faktoren eine Rolle spielten, sei eine psychische Gesamtdiagnose sehr schwierig. Somit werde eine Differentialdiagnose mit verschiedenen Möglichkeiten präsentiert (S. 2 Mitte). Die 2016 von Dr. E.___ diagnostizierte Anpassungsstörung könne heute nicht mehr diagnostiziert werden, da nach ICD-10 die Beschwerden dieser Diagnosen nicht länger als 6 Monate anhalten sollten. Viele Symptome passten heute zu einer Depression oder einem depressionsähnlichen Zustand. Die Flashbackerinnerungen und das Vermeidungsverhalten passten aber eher zu einer PTBS. Klaustrophobie sei klar. Zur Diagnose organisches Psychosyndrom passten die Symptome Erschöpfbarkeit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit bei Stress. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel-Hirn und eine neuropsychologische Untersuchung wären zu empfehlen (S. 3 oben).
Es finde eine regelmässige psychiatrische Behandlung statt, anfänglich (20152017) alle 14 Tage, seit 2018 eine Konsultation monatlich, bei Krisen auch häufiger. Seit über 4 Jahren sei ein konstantes psychisches Leiden vorhanden mit einem bedeutenden negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit der Arbeitswiederintegration (S. 3 Mitte).
Die Wiedereingliederungsversuche der Beschwerdegegnerin seien wahrscheinlich zu früh erfolgt. Im Jahr 2016 sei noch überhaupt nicht klar gewesen, wie weit der linke Oberarm genesen werde oder ob er wieder operiert werden müsse. Problematisch sei auch die menschliche Inkompatibilität zwischen dem damals zuständen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer gewesen. Letzterer habe psychisch sehr unter dem ständigen Druck von ersterem gelitten (S. 3 unten).
Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der heutigen psychischen Beschwerden nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen, geschweige denn, sich selber wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage seine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit heute 100 %. Damit er diese überwinden oder zumindest (gemeint: die Arbeitsfähigkeit) steigern könne, wäre zwingend eine langsame und eng betreute Wiedereingliederung im geschützten Rahmen notwendig (S. 4).
4.14 Am 29. September 2020 (Urk. 7/173/1-2) beantwortete Dr. E.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum Drogenkonsum. Dabei führte er aus, der Konsum von Kokain sei vom Beschwerdeführer erst thematisiert worden, als er anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2016 eine Urinprobe habe abgeben müssen, die positiv auf Kokain resultiert sei. Der Beschwerdeführer habe das Gleiche gesagt wie im Jahr 2011: Er konsumiere gelegentlich, aber eher selten Kokain, wenn er mit Freunden im Ausgang sei (S. 1 unten). Klinisch habe Dr. E.___ nie den Eindruck einer wirklichen Kokainabhängigkeit gehabt (S. 2 oben). Aktuell habe ihm der Beschwerdeführer versichert, schon länger, sicher über ein Jahr, nicht mehr Kokain zu konsumieren. Zwei von der Hausärztin am 25. August und am 17. September 2020 organisierte Urinproben seien negativ auf Kokain resultiert. Aktuell würde Dr. E.___ einen Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen überwiegend wahrscheinlich ausschliessen (S. 2 Mitte).
Dr. E.___ informierte zudem darüber, dass der Beschwerdeführer selber eine Arbeit als Koch gefunden habe, natürlich in einem kleinen Pensum von 20 %. Er arbeite seit etwa Mitte August 2020 an 2 Abenden pro Woche während etwa 45 Stunden in einem Take-Away-Restaurant mit Kurierdienst. Dass diese Arbeit überhaupt möglich sei, sei nur dem Umstand zu verdanken, dass die wartenden Kuriere ihm die körperlich schwere Arbeit wie zum Beispiel das Heben von vollen Pfannen abnähmen. Nach einer solchen Schicht habe er aber jeweils starke Schmerzen im verletzten linken Arm, was eine Pensumssteigerung verunmögliche (S. 2 unten).
4.15 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/181 S. 4 f.) aus, gemäss Leistungsauszug der Krankentaggeldversicherung seien näher genannte psychiatrische Behandlungen in den Jahren 2018-2020 erfolgt. Eine psychiatrische Diagnose werde vom psychiatrischen Behandler in den aktuellen Berichten nicht gestellt, es würden differentialdiagnostische Überlegungen angestellt. Der dokumentierte Sachverhalt spreche gegen die vom Behandler zuvor beurteilten ausgeprägten psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und unterstütze die gutachterliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer arbeite wieder in reduziertem Pensum in angestammter Tätigkeit. Zusammengefasst könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gegenüber der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom Januar 2017 ausgegangen werden (S. 5).
4.16 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 23. Juli 2021 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) aus, seit seinem Bericht vom 22. Mai 2020 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben (S. 1 oben). Nachdem die Beschwerdegegnerin Differentialdiagnosen als nicht gültig bezeichnet habe, werde zur Klärung nun eine Diagnose gestellt (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Die heutige depressive Episode werde kompliziert und sei chronisch geworden durch folgende, hier verkürzt wiedergegebene Nebendiagnosen:
- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2), seit dem Unfall 2015
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2). Im MRI Schädel vom 4. August 2020 seien keine pathologischen Befunde sichtbar. Das leichte organische Psychosyndrom ergebe sich aus der Veränderung der Persönlichkeit nach dem Unfall (wenig Initiative, vermehrte Interesselosigkeit) und durch näher genannte kognitive Störungen.
Der Beschwerdeführer komme weiterhin mindestens einmal monatlich zur Konsultation. Wenn es ihm schlechter gehe, komme er alle 14 Tage (S. 2 unten). Auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage seine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit heute 70-80 %. Er arbeite heute (Mai bis Juli 2021) stundenweise als Hilfskoch (S. 3 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin habe geschrieben, Dr. E.___ habe «nur» eine Differentialdiagnose gestellt, und gebe dieser somit keinen Wert. Allerdings sei auch eine Differentialdiagnose eine Diagnose, die dann gestellt werde, wenn es nicht so einfach sei, eine klare Diagnose zu stellen. Die Psychopathologie sei wichtiger als die Diagnose. Somit sei der ablehnende Bescheid der Beschwerdegegnerin fragwürdig und nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 1). Das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten tauge nicht als Entscheidungsgrundlage, nachdem die dortige Diagnose einer Anpassungsstörung bei einem Zeitablauf von über 5 ½ Jahren seit dem Unfall vom 5. August 2015 sicher nicht mehr gebraucht werden könne (S. 3 f.). Die Beschwerden hätten sich seit dem MEDAS-Gutachten verstärkt, es müsse von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen werden (S. 4 oben). Schliesslich habe sich das MEDAS-Gutachten einzig mit den Unfallfolgen befasst. Die Beschwerdegegnerin müsse dagegen das gesamte Spektrum beurteilen, also auch die nicht unfallbedingten psychischen Einschränkungen. Daher müsse die vorbestehende psychische Erkrankung von 2011 bis 2012 in die Gesamtbeurteilung einfliessen (S. 4 unten).
5.
5.1 Ausgewiesen und unbestritten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes (E. 1.45) mit Auftreten des Unfalles vom 5. August 2015 und dessen Folgen. Die auf Veranlassung der Unfallversicherung Swica erstellten Gutachten der MEDAS Y.___ vom 25. Mai 2017 (E. 4.8) und der Universitätsklinik Z.___ vom 12. Juli 2019 (E. 4.11) erfüllen beide die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.8). Auf die entsprechenden Beurteilungen kann entsprechend abgestellt werden, was unbestritten ist (E. 2.1-2).
5.2
5.2.1 In somatischer Hinsicht ist sodann zu Recht unstrittig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch seit dem 5. August 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist.
In angepasster, näher bezeichneter Tätigkeit bestand abgestützt auf die beweiskräftigen gutachterlichen Feststellungen im Untersuchungszeitpunkt vom 21. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (E. 4.8) und im Untersuchungszeitpunkt vom 31. Mai 2019 eine solche von 100 % (E. 4.11).
Nicht zu äussern hatten sich die Gutachter demgegenüber zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischen dem Unfall und den beiden genannten Untersuchungszeitpunkten. Diese Lücken möchte die Beschwerdegegnerin unter Rückgriff auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. H.___ schliessen.
5.2.2 Bei der Beurteilung des Zeitraums zwischen dem 5. August 2015 und dem 21. Dezember 2016 mass Dr. H.___ (E. 4.9) in nachvollziehbarer Weise dem Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. F.___ vom 31. Mai 2016 Bedeutung zu, welcher eine Arbeitsfähigkeit angepasst von 25 % mit Steigerung je nach Verlauf attestiert hatte (E 4.6). Per 31. Mai 2016 ist somit von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen. Die Einschätzung von Dr. H.___, dass bis spätestens am 21. Dezember 2016 durch eine schrittweise Erhöhung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist naheliegend und seine Bemerkung, dass für die Zwischenzeit keine genaueren Angaben dokumentiert sind, korrekt. Dr. F.___ hatte im Mai 2016 entsprechend darauf hingewiesen, dass eine definitive Beurteilung aufgrund der laufenden Rehabilitation noch nicht möglich sei (E. 4.6).
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und somit ein Revisionsgrund (E. 1.6) ist demnach erst per 21. Dezember 2016 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/96 S. 6 Mitte) nicht schon per August 2016.
5.2.3 Was die Beurteilung des Zeitraums zwischen dem 21. Dezember 2016 und dem 31. Mai 2019 betrifft, so ist die Aktenlage bis zum Schulteroperationstermin vom 18. April 2018 (E. 4.10) sehr dünn. Es ist daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis dahin weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausging.
Für den Zeitraum vom 18. April 2018 bis zum 31. Mai 2019 sind sodann zwar mehrere echtzeitliche medizinische Verlaufsberichte des Operateurs vorhanden, ohne dass sich aus diesen jedoch ohne medizinische Fachkenntnisse eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnehmen liesse.
5.2.4 So hielt Dr. I.___ am 10. September 2018 fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass während 6 Monaten postoperativ noch mit einer Linderung der Symptomatik und einer Verbesserung zu rechnen sei (E. 4.10). Es erscheint daher als konsequent, dass er noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2018 attestierte. Dabei machte er jedoch nicht kenntlich, ob damit eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in angepasster Tätigkeit gemeint sei. Es stellt jedoch eine Erfahrungstatsache dar, dass Behandler in der Regel die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit quantifizieren, sofern nichts Gegenteiliges deklariert wird.
Ende Oktober 2018 verlängerte Dr. I.___ die volle Arbeitsunfähigkeit dann nochmals bis Ende Dezember 2018. Bei Berichten von behandelnden Ärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es bei der derzeitigen Aktenlage als doch relativ deutliches Zeichen einer in relevantem Umfang verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu werten, dass Dr. I.___ den Beschwerdeführer Ende Oktober 2018 «gebeten» habe, sich nach leichten Arbeiten umzuschauen, wobei dieser versuchen sollte, zumindest teilweise eine leichte Arbeit aufzunehmen; der Beschwerdeführer «warte» derzeit noch auf die Festlegung der Integrationsbusse (E. 4.10).
5.2.5 Die von Dr. H.___ ohne nähere Begründung erst ab Januar 2019 angesetzte stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 20 auf 100 % erscheint damit unter dem Vorbehalt weiterer Abklärungen derzeit als zu grosszügig. Es bestehen entsprechend Zweifel an den diesbezüglichen versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. H.___, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (E. 1.9).
Dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar bis April 2019 gar eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit anerkennen möchte (E. 2.1), erscheint angesichts der dannzumal bereits 1 Jahr zurückliegenden Operation vom 18. April 2018 notabene an der adominanten linken Schulter - derzeit erst recht als nicht gerechtfertigt.
Der Sachverhalt kann demnach für den Zeitraum vom 18. April 2018 bis zum 31. Mai 2019 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in somatischer Hinsicht nicht erstellt werden. Eine näher begründete retrospektive Beurteilung durch eine neutrale medizinische Fachperson sollte angesichts der vorliegenden echtzeitlichen Dokumentation indes gut möglich sein.
5.2.6 Hinweise schliesslich, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 31. Mai 2019 bis heute in somatischer Hinsicht noch einmal verändert haben sollte, liegen keine vor. Weitere Operationen an der linken Schulter haben offenbar keine stattgefunden, weitere Sprechstunden betreffend die Schulter sind nicht aktenkundig. Die aktuell lediglich teilzeitlich ausgeführten Arbeiten als Koch (E. 4.14; E. 4.16) entsprechen nicht einer angepassten Tätigkeit. Eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht wird denn auch gar nicht geltend gemacht (E. 2.2).
5.3
5.3.1 In psychischer Hinsicht liegt die beweiskräftige MEDAS-Begutachtung vom 21. Dezember 2016 mit einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4.8) bereits längere Zeit zurück. Zu Recht wies Dr. E.___ darauf hin, dass diese Begutachtung als aktuelle Entscheidungsgrundlage nicht mehr tauge, nachdem damals noch eine Anpassungsstörung (genauer: ein Status nach Anpassungsstörung; vgl. E. 4.8) diagnostiziert worden sei (E. 4.16).
Die fachfremden Orthopäden der Universitätsklinik Z.___ ihrerseits gaben im Sommer 2019 richtiger Weise keine Beurteilung ab. Dass sie explizit darauf hinwiesen, dass sie nicht zur psychischen Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hätten (E. 4.11), weist auf Auffälligkeiten in diesen Bereichen hin.
5.3.2 Seinen Psychiater Dr. E.___ sucht der Beschwerdeführer seit Anfang 2016, somit seit mehreren Jahren, regelmässig auf (E. 4.5), nachdem er sich bereits in den Jahren 2011-2012 in dessen Behandlung begeben hatte (E. 4.13; Urk. 7/13). Insbesondere in seinen Berichten vom 22. Mai 2020 (E. 4.13) und vom 23. Juli 2021 (E. 4.16) legte Dr. E.___ ausführlich, differenziert und sorgfältig dar, wie er zu den (Differential-) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Klaustrophobie, einer PTBS und eines leichten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gelangte. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass die Nennung «lediglich» von Differentialdiagnosen im Bericht vom 22. Mai 2020 (E. 4.13) deren Bedeutung entgegen der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. L.___ (E. 4.15) nicht zum Vornherein zu schmälern vermag (vgl. E. 4.16), nachdem bei der Beurteilung von psychischen Störungen deren funktionellen Auswirkungen im Vordergrund stehen (E. 1.7). Es spricht eher für die Ernsthaftigkeit der Feststellungen von Dr. E.___, dass sich dieser nicht vorschnell auf eine klingende Diagnose festlegen wollte und sich auch nicht retrospektiv die quantitative Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit anmasste, sondern lediglich von einem seit längerer Zeit bestehenden bedeutenden negativen Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sprach (vgl. E. 4.13), zumal seine Berichte durchaus eine differenzierte Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers widerspiegeln.
Dass das Unfallereignis und die Unfallfolgen den Beschwerdeführer psychisch traumatisiert hätten, hatte schon der psychiatrische MEDAS-Gutachter festgestellt, auch wenn er die diagnostischen Kriterien als nicht erfüllt erachtet hatte (E. 4.8). Indem Dr. E.___ angab, die depressiven oder depressionsähnlichen Symptome würden seit 2015 persistieren, dabei aber einen wellenförmigen Verlauf beschrieb (E. 4.13), setzte er sich auch mit dem MEDAS-Gutachten 2016/2017 – dessen Schlussfolgerungen er übrigens nicht kritisierte - nicht in Widerspruch.
Demgegenüber blieb RAD-Psychiater Dr. L.___ zu vage und oberflächlich, wenn er ausführte, «der Sachverhalt» spreche gegen die vom Behandler beurteilten ausgeprägten psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.15).
5.3.3 Dennoch ist auch bei Dr. E.___ als behandelndem Psychiater die bereits angesprochene Erfahrungstatsache (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353; vgl. oben E. 5.2.4) nicht aus den Augen zu verlieren, weshalb sich der Sachverhalt in psychischer Hinsicht alleine gestützt auf seine Angaben einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 22. Mai 2020 (E. 4.13) beziehungsweise einer 70-80%igen Arbeitsunfähigkeit per 23. Juli 2021 (E. 4.16) nicht erstellen lässt. Auch sind die von ihm im Juli 2021 unter dem Druck der angefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen nicht unbesehen als gesichert zu übernehmen, nachdem er diese im Mai 2020 noch mehrheitlich als Differentialdiagnosen bezeichnet hatte.
5.3.4 Aufgrund der dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. L.___ ist eine neutrale psychiatrische Expertise unumgänglich (E. 1.9). Der zu beauftragende Gutachter hat dabei nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss orthopädischen Belastungsprofil vom 31. Mai 2019 (E. 4.11) zu beurteilen, sondern auch deren zeitlicher Verlauf seit dem 21. Dezember 2016.
Je nach Ausgang der zusätzlichen medizinischen Abklärungen werden auch Eingliederungsmassnahmen in Erwägung zu ziehen sein.
5.4 Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne von E. 5.2.5 und E. 5.3.4 eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (E. 1.10).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher