Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00473


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 10. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich wiederholt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/74, Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/108) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mangels Einreichung der geforderten Unterlagen.

    Am 20. Juli 2020 (Urk. 6/112) erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 6/151 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 3. (Poststempel vom 10.) August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Verfahrensrechtich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. September 2021 beziehungsweise am 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 und 14).

    Der Beschwerdeführer erklärte sich am 11. (Poststempel vom 18.) November 2021 damit einverstanden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 17), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.


2.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger