Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00474


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 14. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___ AG

Herr Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene und im Dezember 2013 in die Schweiz eingereiste a.___ Staatsangehörige X.___ meldete sich am 6. August 2018 unter Hinweis auf ein multiples Myelom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/6, 8, 15, 16, 25, 27-30) und erwerblichen (Urk. 13/5, 49) Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 13/47, 50) eine von 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente und ab 1. November 2020 eine unbefristete halbe Rente zu. Die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente basiert auf einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'152.-- und der Rentenskala 8 (Teilrente; Urk. 13/50/2, Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2021 (Urk. 1; rechtsgültig unterzeichnet am 24. August 2021, Urk. 7) Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und 12). Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, gemäss Art. 9 des am 1. September 1970 in Kraft getretenen Abkommens vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Spanien andererseits über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) hätten spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angehören, unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die AHV bezahlt hätten. Diese Voraussetzungen erfülle er, weshalb ihm seine während mehr als 17 Jahren in Spanien geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Invalidenrente anzurechnen seien (Urk. 1, 7).

2.2    Die Beschwerdegegnerin argumentierte demgegenüber, dass gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) Rz. 5043 ausländische Versicherungszeiten nur angerechnet würden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sei. Gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz. 3006 sei die schweizerische IV-Hauptrente nach wie vor autonom, das heisse ohne ausländische Versicherungszeiten, zu berechnen, obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt des Versicherungsfalls seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision die dreijährige Mindestbeitragsdauer als Anspruchsvoraussetzung gelte. KSBIL Rz. 3007 halte fest, dass auf das sogenannte Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b der am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/04) demzufolge verzichtet werden könne, weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führe (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Falls es sich um eine Teilrente handle und aus der Rentenanmeldung respektive den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgehe, dass eine Person unterjährige ausländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt haben könne, so seien unterjährige Versicherungszeiten gemäss KSBIL Rz. 4005 zu berücksichtigen. Unabhängig davon seien die Renten der AHV/IV aber gemäss KSBIL Rz. 4006 in jedem Fall vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen. Unterjährige ausländische Versicherungszeiten seien gemäss KSBIL Rz. 4007 nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung bestehe. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien zur Sozialen Sicherheit besage zwar, dass spanische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung hätten. Allerdings beziehe sich Abs. 3 desselben Artikels nur auf die Versicherungszeiten als Versicherungsvoraussetzung. Zudem halte Abs. 4 fest, dass spanische Versicherungszeiten nur dann bei der Ermittlung der Beitragsdauer für schweizerische Renten berücksichtigt würden, wenn erstere keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leistung entstehen lassen würden (Urk. 11 und 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind.


3.    

3.1    Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf einen Staatsvertrag respektive ein internationales Abkommen Anspruch auf den Einbezug der ausländischen Versicherungszeiten hat.

3.2    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Spanien) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO 883/04 (SR 0.831.109.268.1) an. Art. 80a Abs.1 lit. a IVG und Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG verweisen im Zusammenhang mit dem FZA auch auf diese Koordinationsverordnung.

3.3    Die Leistungen bei Invalidität werden in Kapitel 4 des Titels III der VO 883/04 geregelt. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04). Gemäss Art. 46 Abs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5. Im System der schweizerischen IV-Renten sind die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG). Da die Schweiz somit ein versicherungszeitenabhängiges System («Typ B») besitzt, kommen bei der Rentenberechnung jeweils die Bestimmungen des fünften Kapitels des dritten Titels der VO 883/04 zur Anwendung.

3.4    Art. 52 VO 883/04 sieht für die Ermittlung des Rentenbetrages die folgende Vergleichsrechnung vor:

    In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VO 883/04 die «autonome Leistung». Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berücksichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.

    In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04 die «anteilige Leistung». Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b Ziff. i den theoretischen Betrag der Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet er gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b Ziff. ii den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

    Schliesslich vergleicht der zuständige Träger im dritten Schritt nach Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 den Betrag der autonomen Leistung mit jenem der anteiligen Leistung und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.

    Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/04 kann auf diesen Vergleich jedoch verzichtet werden, wenn die Berechnung nach Abs. 1 lit. a immer dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist. Dies unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist. Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 hält in Bezug auf die Schweiz fest, dass bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge auf den vorgenannten Vergleich verzichtet werden kann. Für die Schweiz steht nach dem Gesagten fest, dass sie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs einführte (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 371 E. 5 und 6 zum Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, welcher inhaltlich Art. 52 VO 883/04 entspricht; vgl. auch BGE 130 V 51 E. 4 und 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.1 und 3.2.2).

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Invalidenrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 5 des Titels III der VO 883/04 richtet. Entsprechend sind die Invalidenrenten autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten zu berechnen.

    Da der Beschwerdeführer sowohl spanische als auch schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten seine IV-Rente den Vorschriften des Kapitels 5 des Titels III der VO 883/04, wobei die Rentenberechnung gemäss dem einschlägigen Art. 52 Abs. 4 autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfolgt.

    Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 FZA die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt werden, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 VO 883/04 sieht entsprechend vor, dass diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. In Anhang II der VO 883/04 sind derartige Ausnahmen im Verhältnis Schweiz-Spanien in Bezug auf die Invalidenversicherung allerdings nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht (vgl. E. 2.1) aus Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über die soziale Sicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht autonom, das heisst ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten berechnet. Damit ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 ist zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller