Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00475
damit vereinigt
IV.2021.00598


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1995, befand sich ab dem 11. August 2014 in einem Lehrverhältnis zur Köchin EFZ mit der Gemeinde Y.___, welches per Ende der Probezeit (31. Dezember 2014) aufgelöst wurde (Urk. 8/9 f.). Unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), Legasthenie und Depression meldete sie sich am 31. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Fachpersonen ein (Urk. 8/14, 8/18 und 8/20) und erteilte am 16. September 2015 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Köchin EFZ bei der Stiftung Z.___ (Urk. 8/31; vgl. auch Urk. 8/34 [Lehrvertrag]). Nachdem die Versicherte die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 8/61), erteilte die IV-Stelle am 13. August 2018 zudem Kostengutsprache für ein Repetitionsjahr (Urk. 8/65). Am 25. Juni 2019 wurde der Versicherten das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erteilt (Urk. 8/77), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 27. August 2019 abschloss (Urk. 8/85).

1.2    Am 4. Juli 2019 wurde die Versicherte beim Ausreiten mit einer Kollegin zunächst vom Pferd abgeworfen, als dieses scheute. Anschliessend wurde sie vom Personenfahrzeug eines Angehörigen der Kollegin überrollt, welcher zu Hilfe geeilt war und sie verletzt auf der Strasse liegend übersehen hatte (Urk. 8/93/42, 8/93/53-60). Aufgrund des erlittenen Polytraumas war sie daraufhin bis zum 16. Juli 2019 im Universitätsspital A.___ hospitalisiert und wurde mehrfach operativ versorgt (Urk. 8/93/26-30, 8/93/33-39). Nachdem die Versicherte am 8. respektive 9. Januar 2020 um Prüfung ihres Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ersucht hatte (Urk. 8/94 f.), holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Fachpersonen ein (Urk. 8/103, 8/109, 8/115, 8/122 und 8/125) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/93, 8/117). Dieser hatte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 27. Juni 2020 vorgelegt worden war (Urk. 8/117/
3-26).

    Am 1. September 2020 nahm die Versicherte eine Tätigkeit als Imbissangestellte in einem 50%-Pensum bei C.___, D.___, auf (Urk. 8/126), weshalb sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 nur mehr um die Prüfung des Rentenanspruchs ersuchte (Urk. 8/127). Nach Eingang einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD; Urk. 8/134/7-9) stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 sowie einer halben Rente ab 1. September 2020 in Aussicht (Urk. 8/136). Am 15. Juni 2021 verfügte sie über den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2021 (Urk. 8/148, 8/141 [Begründung]).

    Am 16. Juli 2021 wurde die IV-Stelle telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte ihre Anstellung verloren habe und nun im geschützten Rahmen tätig sei (Urk. 8/155, vgl. auch Urk. 8/158). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Juni 2021 (Urk. 8/159) entsprach die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Juli 2021 nicht (Urk. 8/160).

    Am 7. September 2021 verfügte sie schliesslich über den Rentenanspruch der Zeiträume vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 (ganze Invalidenrente) und vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2021 (halbe Invalidenrente; Urk. 14/2).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2021 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 12. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei dahingehend abzuändern, als ihr rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen sei. Ausserdem sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuordnen, dass ihr die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2021 Übergangsleistungen im Sinne von Art. 32 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausrichte. Über diesen Antrag sei vorab zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei ihr (teilweise, in Ergänzung zur Rechtsschutzversicherung) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde einschliesslich des Antrags auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 11, Urk. 12/1-18).

2.2    Am 5. Oktober 2021 erhob X.___ zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2021 und beantragte nebst deren Aufhebung die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. September 2020. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie einerseits um die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2021.00475 und andererseits erneut um die Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2021.00598 [= Urk. 14/1]). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde (Urk. 6 im Verfahren IV.2021.00598 [= Urk. 14/6]).

2.3    Mit Verfügung vom 11. November 2021 vereinigte das Gericht die Verfahren IV.2021.00475 und IV.2021.00598, wobei es Letzteres als dadurch erledigt abschrieb. Des Weiteren wies es das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf Übergangsleistungen ab. Der Beschwerdeführerin wurde überdies die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, soweit seitens der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin keine Kostengutsprache erteilt worden war. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeantworten vom 30. August beziehungsweise 4. November 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Mit Beschluss vom 8. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung im Fall einer gerichtlichen Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin hingewiesen (Urk. 17). Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und beantragte die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 19).

    Mit Urteil vom heutigen Datum entscheidet das Gericht ebenfalls über die Beschwerde der Versicherten im Verfahren gegen den Unfallversicherer, Prozess UV.2021.00084.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2021 und 7. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe erfolgreich eine Ausbildung zur Köchin EFZ abgeschlossen. Die Abklärungen im Rahmen der Rentenprüfung hätten ergeben, dass nach dem Unfall vom 4. Juli 2019 gesundheitsbedingt keine Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe ab dem 1. Juli 2019 nach Abschluss der beruflichen Massnahmen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die im Juli 2019 entrichteten Taggelder würden mit der Rente verrechnet. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Per 1. September 2020 habe sie eine 50%-Stelle als Imbissangestellte angenommen, womit sie ihre medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpfe. Der Lohn entspreche einem durchschnittlichen Verdienst als Köchin, weshalb die Erwerbseinbusse 50 % betrage. Folglich sei die ganze Rente per 1. September 2020 auf eine halbe Rente zu reduzieren (Urk. 2
S. 3, Urk. 14/2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2021 worauf auch mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 im Verfahren IV.2021.00598 verwiesen wurde (vgl. Urk. 14/1) machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bereits vor ihrem schweren Reit- und Autounfall sei ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sehr ungewiss gewesen und hätte von der Beschwerdegegnerin weiter abgeklärt werden müssen, zumal bereits weitere berufliche Massnahmen vorgesehen gewesen seien. Nachdem die Unfallversicherung angekündigt habe, ihre Taggeldleistungen in Kürze einzustellen, und sie von der Invalidenversicherung keine Unterstützung erhalten habe, sei sie in Panik geraten und habe über eine Bekannte eine Stelle gesucht, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Die Stelle in einem Autoimbiss sei jedoch offensichtlich weder ihren psychischen noch somatischen Einschränkungen angepasst gewesen. Wie während den im Rahmen der Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolvierten Praktika sei sie nach anfänglich gutem Einstieg überfordert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis könne deshalb nur als gescheiterter Arbeitsversuch qualifiziert werden und dürfe bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht unterlassen, die konkrete Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem traumatischen Unfall rechtsgenüglich abzuklären. Seit dem gescheiterten Arbeitsversuch sei sie wieder im geschützten Rahmen zu 50 % bei der Stiftung Z.___ tätig. Eine erneute Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sei momentan aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich. Die Rentenherabsetzung per September 2020 sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 6 f.). Selbst wenn aufgrund des Arbeitsversuchs von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen würde, hätte die ganze Rente erst nach drei Monaten und somit per 1. Dezember 2020 herabgesetzt werden dürfen (Urk. 1 S. 8).

2.3    Mit Beschwerdeantworten vom 30. August 2021 widersprach die Beschwerdegegnerin namentlich dem Einwand, sie hätte die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem Unfall nie konkret abgeklärt. Sie habe mitunter Arztberichte, die Unterlagen der Unfallversicherung sowie eine Beurteilung des RAD eingeholt. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jede berufliche Tätigkeit zumutbar. Überdies sei die Invalidenrente zu Recht per 1. September 2020 herabgesetzt worden, da angesichts des unbefristet eingegangenen Arbeitsverhältnisses von einer voraussichtlich länger andauernden Verbesserung ausgegangen werden könne. Die dreimonatige Frist bleibe daher unbeachtlich (Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 14/6).


3.

3.1    Nach dem Unfall vom 4. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juli 2019 im A.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht selben Datums sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/93/26-27):

- leichtes Schädel-Hirn-Trauma vom 4. Juli 2019

- initialer GCS 13

- keine intrakraniellen Traumafolgen

- HWS-Kontusion vom 4. Juli 2019

- Thoraxtrauma vom 4. Juli 2019

- Fraktur Manubrium sterni

- ventral Rippenserienfraktur 2.-6. Rippe links

- Stückfraktur der 2. Rippe rechts

- Lungenkontusion links basal

- Beckenringverletzung Typ LC II nach Young & Burgess vom 4. Juli 2019

- azetabulumnahe vordere Beckenringfrakturen beidseits mit intraartikulärem Knochenfragment links

- transforaminale Sakrumlängsfrakturen beidseits

- dislozierte Humerusschaftfraktur im mittleren Drittel links Typ 12A2b nach AO vom 4. Juli 2019

- nicht dislozierte, intraartikuläre Os metacarpale Basisfraktur V links vom 4. Juli 2019

- multiple Exkoriationen und Kontusionen vom 4. Juli 2019

- Extremitäten und Thorax ventral sowie dorsal

- hypochrome mikrozytäre Anämie

- Hb am 11. Juli 2019: 66 g/l

- DD postoperativer Genese, DD Eisenmangel

- Asthma bronchiale

- anamnestisch Depression und Borderline-Störung.

    Das Thoraxtrauma mit Sternumfraktur sowie die Rippenfrakturen seien bei fehlendem Pneumo- oder Hämatothorax konservativ behandelt worden. Bei der Beckenringverletzung sei eine notfallmässige operative Stabilisierung mittels perkutaner Sakrumverschraubung und Anlage eines Fixateur externe bei Humerusschaftfraktur links erfolgt (Urk. 8/93/28). Am 16. Juli 2019 sei die Beschwerdeführerin wie geplant in die Rehabilitation nach E.___ verlegt worden (Urk. 8/93/29). Im weiteren Verlauf attestierten die behandelnden Ärzte des A.___ noch bis zum 14. Juni 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/79, 8/117/37-39 und 8/117/45). Mit Bericht vom 13. Mai 2020 hielten sie fest, klinisch seien zehn Monate postoperativ noch Schmerzen über dem Humerusschaft sowie dem Becken bei längerer Belastung vorhanden. Radiologisch zeigten sich nun eine deutlich progrediente ossäre Konsolidation im Humerus und eine stationäre Lage des Osteosynthesematerials im Becken. Aufgrund der knöchernen Durchbauung könne auf eine Revisionsosteosynthese am Humerus verzichtet werden (Urk. 8/117/36).

3.2

3.2.1    Lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellte mit Bericht vom 27. Oktober 2019 folgende Diagnosen (Urk. 8/93/8):

- akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22).

    Die psychisch bereits vorbelastete Beschwerdeführerin zeige seit dem Unfallereignis neue psychische Symptome, mit welchen sie vorher nicht zu kämpfen gehabt habe. Sie sei neu mit starken Ängsten sowie Gefühlen wie Wut und Aggression in Bezug auf die Aneinanderreihung von negativen Ereignissen konfrontiert, mit denen sie überfordert sei. Es falle ihr schwer zu akzeptieren, dass sie ihren Wunschberuf mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausüben könne. Eine starke Orientierungslosigkeit überschatte ihr Leben; Ziel der Therapie sei es, neue Perspektiven zu schaffen. Eine grosse Belastung seien ferner die mangelnde Mobilität, fehlende soziale Kontakte, Schlafstörungen, unerträgliche Schmerzen sowie Einschränkungen in Bezug auf die Sexualität (Urk. 8/93/6-7). Ob sich eine posttraumatische Belastungsstörung als Folgeerkrankung des Unfallereignisses manifestieren werde, könne derzeit nicht gesagt werden. Der aktuelle psychische Zustand stehe in direktem Zusammenhang mit dem Unfall (Urk. 8/93/7).

3.2.2    Dem Verlaufsbericht von lic. phil. F.___ vom 15. Juni 2020 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/115/9):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3).

    Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten einer Berg- und Talfahrt geglichen, wobei die schlechten Tage während langer Zeit überwogen hätten. Trotz viel Tapferkeit sei ein emotionaler Rückzug die Strategie im Umgang mit den Konsequenzen des Unfalls gewesen. Neu hinzugekommen seien posttraumatische Symptome wie intensives Wiedererleben des Unfalls mit anderen belastenden Symptomen (Schlafstörungen, emotionale Stumpfheit, Beziehungsprobleme). Die Aufarbeitung des Unfalls sei sehr intensiv und aufwühlend gewesen; die emotionalen Reaktionen hätten die Beschwerdeführerin nicht selten überfordert und viele telefonische Notfallgespräche notwendig gemacht, um sie wieder aufzufangen (Urk. 8/115/9-10). Der Verlauf zeige, dass der psychische Zustand stark vom körperlichen Genesungsprozess abhängig sei. Regelmässige psychotherapeutische Sitzungen seien dringend indiziert, da der Unfall unbedingt aufgearbeitet und Ressourcen gestärkt werden müssten. Die Dauer der Behandlung sei davon abhängig, wie schnell die bestehenden Flashbacks, die vom Unfall herrührten, durch die therapeutischen Massnahmen reduziert werden könnten. Erfahrungsgemäss sei von einer Verlaufsvariabilität zwischen ein bis zwei Jahren auszugehen (Urk. 8/115/10-11).

3.3    Dem vom Unfallversicherer der Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ eingeholten orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2020 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/117/15-16):

- Restbeschwerden am linken Oberarm und im Beckenbereich (hier auch Verdacht auf noch nicht abgeschlossene Konsolidation/Pseudoarthrose) bei Status nach schwerem Polytrauma am 4. Juli 2019 mit/bei

- leichtem Schädelhirntrauma

- HWS-Kontusion

- Thoraxtrauma

- Beckenringverletzung LC-II (lateral compression) beidseits

- Extremitätentrauma.

    Die Beschwerdeführerin habe berichtet, weiterhin unter belastungsabhängigen, plötzlich einschiessend-exazerbierenden Schmerzen im linken Oberarm zu leiden. Das Sitzen im Auto verursache Schmerzen im Bereich des Iliosakralgelenks (ISG) und es komme dort auch zu Hämatomen. Vor allem während der Menstruation verspüre sie überdies sehr starke Schmerzen am Beckenring, insbesondere im Bereich des linken Schambeinastes. Sie könne sich dann bis zu drei Tage kaum bewegen oder das Bett verlassen (Urk. 8/117/9). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe namentlich an der Wirbelsäule beziehungsweise am Thorax keine Pathologie gefunden werden können. Die Fraktur am linken Oberarm sei geheilt (keine pathologische Beweglichkeit); bei der Palpation sei jedoch das ganze mittlere Drittel als schmerzhaft bezeichnet worden (Urk. 8/117/10). Im ISG/Sacrum-Bereich sei soweit bei Überlagerungen durch die beiden Schrauben erkennbar eine Heilung eingetreten. Gleiches gelte für das rechtsseitige Schambein. Das linke Acetabulum sei anatomisch rekonstruiert; das intraartikuläre Fragment sei nicht mehr vorhanden. Allerdings sei die ossäre Heilung nicht gesichert. Es könnte sich ebenso gut um eine hypertrophe Pseudoarthrose, eine inkomplette Konsolidation oder um ein Artefakt bei einliegendem Osteosynthesematerial handeln (Urk. 8/117/13).

    Das aus orthopädisch-traumatologischer Sicht als schwer einzustufende Polytrauma habe die vorliegenden Frakturen ausgelöst, was selbstredend als kausale Folge des Unfallgeschehens gelte. Die Restbeschwerden im Oberarm links und im Beckenbereich seien zwar nicht (mehr) umfassend mit klinischen und radiologischen Befunden am Bewegungsapparat erklärbar, aber in der Gesamtsituation durchaus (noch) verständlich, wobei zu den Problemen ausserhalb des Bewegungsapparates keine fachkompetente Auskunft erteilt werden könne. Bezüglich der Adäquanz im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung im Sinne eines Vorzustandes habe sich zunächst die Versicherung zu äussern und die allfällige Veränderung respektive Verschlimmerung sei durch ein psychiatrisches Gutachten zu beurteilen (Urk. 8/117/17-18). Anamnestisch sei der Status quo ante Schmerzfreiheit am Oberarm und im Becken nicht erreicht. Die Frakturen im Oberarm, der Hand links sowie im Rippen-Thoraxbereich seien zwar nachweisbar konsolidiert und die mechanische Belastbarkeit der betroffenen Bereiche sei vollumfänglich gegeben; das Schmerzbild sei aber immer noch vorhanden. Bei der Beckenringverletzung sei ein weiteres Abwarten notwendig, obgleich die mechanische Belastung bis auf das Becken spezifisch belastende Tätigkeiten praktisch uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 8/117/18).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. B.___ zur Auffassung, dass aus orthopädisch-traumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch in Anbetracht der Konsolidation der Frakturen jede berufliche Tätigkeit geeignet sei. Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Köchin, welche zuvor bereits nur zeitlich reduziert ausgeführt worden sei. Zu bedenken sei jedoch, dass die Belastung am «Arbeitsort Küche» unter anderem mit teilweise grosser Hektik, hohen Temperaturen und Lärm verbunden sei, was die (Wieder)Eingliederung zum vornherein verhindern könnte (Urk. 8/117/20-21).

3.4    Mit Bericht vom 12. August 2020 äusserten sich die behandelnden Ärzte des A.___ dahingehend, dass bezüglich der traumatologischen Komponente aktuell ein erfreulicher Heilungsverlauf mit radiologisch verheilten Frakturen und klinisch beschwerdearmer Patientin vorliege. Aus traumatologischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht weiter begründet werden. Da die Beschwerdeführerin noch sehr unter der psychologischen Verarbeitung des Traumas leide, werde die Vorstellung bei einem Psychiater und gegebenenfalls eine weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch diesen empfohlen (Urk. 8/122/2).

3.5    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2020 über die im September 2020 aufgenommene Behandlung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/125/4):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit bereits im Zentrum H.___ bei ihr in Behandlung gestanden.
Sie absolviere seit dem 1. September 2020 einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum in einem Imbiss. Auch langfristig sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 8/125/4, 8/125/6). Funktionseinschränkungen bestünden in Form verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, verminderter Stresstoleranz sowie Stimmungsschwankungen (Urk. 8/125/5).

3.6    In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 ging Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD davon aus, dass sich die emotional instabile Persönlichkeitsstörung dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In Bezug auf folgende Diagnosen verneinte sie dies demgegenüber (Urk. 8/134/7):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1)

- konsolidierte Humerusschaftfraktur im mittleren Drittel links vom 4. Juli 2019

- verheilte Beckenringverletzung Typ LC II nach Young & Burgess vom 4. Juli 2019

- Status nach Calcaneusverlängerungs-Osteotomie Typ Evans

- Status nach Resektion Os cornutum und Refixation Tibialis post. Sehne am 2. August 2013

- Status nach Schraubenentfernung Calcaneus und Os naviculare links am 20. Februar 2015

- Status nach Prognathie.

    Vom 4. Juli 2019 bis 31. August 2020 habe sowohl für die bisherige Tätigkeit als Köchin als auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zumutbar seien klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre. Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr sowie solche mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Aus traumatologischer Sicht bestehe eine volle berufliche Belastbarkeit (Urk. 8/134/8).


4.

4.1    In somatischer Hinsicht bildet das orthopädisch-traumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 27. Juni 2020 in erster Linie die massgebliche Entscheidungsgrundlage. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2).

4.2    Dr. B.___ legte in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten
(vgl. Urk. 8/117/3-8) namentlich auch der radiologischen Befunde (Urk. 8/117/12-15) dar, dass die Frakturen im Oberarm, der linken Hand sowie im Rippen-Thoraxbereich trotz Restbeschwerden nachweisbar konsolidiert seien und die mechanische Belastbarkeit der betroffenen Körperregionen daher vollumfänglich wiederhergestellt sei. In Bezug auf die Beckenringverletzung sprach er sich für eine abwartende Haltung aus, obschon er Tätigkeiten ohne spezifische Belastung des Beckens für uneingeschränkt zumutbar erachtete (Urk. 8/117/18). Es lasse sich prospektiv nicht hinreichend genau abschätzen, ob im Beckenbereich noch eine invasive Nachbehandlung am linken Schambeinast/Acetabulum notwendig werde. Schlimmstenfalls müsse mit einer sekundären Coxarthrose und allenfalls einer Hüfttotalprothese gerechnet werden (Urk. 8/117/19). Bezüglich Arbeitsfähigkeit gelangte der Gutachter zum Schluss, medizinisch-theoretisch sei in Anbetracht der Konsolidation der Frakturen jede berufliche Tätigkeit geeignet. Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Köchin, welche zuvor bereits nur zeitlich reduziert ausgeführt worden sei (Urk. 8/117/20-21). Dr. B.___ wies jedoch auch wiederholt darauf hin, dass seine Einschätzung in diesem Zusammenhang nicht als abschliessend zu betrachten sei und den psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen werden müsse. Er erachtete daher eine psychiatrische Begutachtung für dringend angezeigt (Urk. 8/117/18-19 und 8/117/21-23).

4.3    Es besteht kein Anlass, diese überzeugenden gutachterlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sind nicht ersichtlich, zumal auch die behandelnden Ärzte des A.___ mit Bericht vom 12. August 2020 von einem erfreulichen Heilungsverlauf mit radiologisch verheilten Frakturen berichteten, weshalb sich aus traumatologischer Sicht keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen liess (Urk. 8/122/2). Die Beschwerdeführerin erhob im Übrigen auch keine Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___.

    Auf der Basis der übereinstimmenden Beurteilungen des Gutachters (Urk. 8/117/20-21) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/122/2) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch der angestammten Tätigkeit als Köchin aus rein somatischer Sicht spätestens ab September 2020 wieder vollumfänglich zumutbar war. Für die Zeit davor ist ab dem Unfalldatum (4. Juli 2019) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede erwerbliche Tätigkeit auszugehen, wie von der RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 1. Februar 2021 festgehalten (Urk. 8/134/8).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2020 verhält, wobei in diesem Zusammenhang primär die funktionellen Beeinträchtigungen durch die psychischen Leiden von Relevanz sind. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die RAD-Beurteilung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab genanntem Zeitpunkt aus. Sie verweist zudem auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. September 2020 eine 50%-Stelle als Imbissangestellte bei C.___ antrat, womit sie ihre Leistungsfähigkeit ausschöpfe (Urk. 2 S. 3).

5.2    Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit, wobei sie insbesondere geltend macht, dass der Arbeitsversuch als Imbissangestellte aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sei. So sei es nach anfänglich gutem Einstieg zu einer Überforderungssituation mit diversen gesundheitlichen Einbrüchen, Konflikten und Ermahnungen sowie schliesslich zur Erkrankung gekommen, was die sofortige Kündigung zur Folge gehabt habe (Urk. 1 S. 7). Diese Behauptungen stehen zwar in gewissem Widerspruch zum Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 20. Mai 2021, in welchem die Vertragsauflösung mit wirtschaftlichen Umständen begründet wurde (Urk. 3/6 = Urk. 8/158/1). Angaben zum Verhalten oder den Leistungen der Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses sind darin jedoch nicht enthalten; ein Arbeitszeugnis liegt ebenfalls nicht vor. Zudem erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre bisherige Erwerbsbiographie durchaus plausibel und naheliegend. So ist aktenkundig, dass sie sich von August bis Dezember 2014 in einem Lehrverhältnis zur Köchin EFZ mit der Gemeinde Y.___ befand. Dieses wurde innerhalb der Probezeit aufgelöst, da die Lernziele aufgrund wiederholter, namentlich auch krankheitsbedingter Absenzen nicht erreicht werden konnten (Urk. 8/9 f.). Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/31) trat die Beschwerdeführerin danach ab September 2015 eine Lehrstelle als Köchin EFZ bei der Stiftung Z.___ an (Urk. 8/35). Aus den Zwischenberichten der Arbeitgeberin geht hervor, dass die Lernziele jeweils knapp erreicht worden seien. Es seien viele unterstützende Gespräche und ein grosser Betreuungsaufwand notwendig gewesen. Des Weiteren hätten sich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit grosse Schwankungen gezeigt (vgl. Urk. 8/44, 8/48, 8/54, 8/56, 8/60/1-2). Nachdem die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 8/61), wiederholte sie das dritte Lehrjahr (vgl. Urk. 8/65). Im Juni 2019 wurde ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Köchin erteilt (Urk. 8/77). Dem Abschlussbericht der Stiftung Z.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass nach wie vor grosse krankheitsbedingte Schwankungen vorhanden gewesen seien. Das Funktionieren am Arbeitsplatz und das Beherrschen der psychischen Instabilität sei mit sehr grossen Anstrengungen verbunden gewesen, sodass die Beschwerdeführerin lediglich ein Teilzeitpensum leisten könne. Alle Versuche, das Pensum zu steigern, hätten eine psychische Destabilisierung zur Folge gehabt (Urk. 8/74/3).

    Bei dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 2) nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis bei C.___ gesprochen werden, worauf im Rahmen der Invaliditätsbemessung abzustellen wäre (BGE 139 V 592 E. 2.3). Damit gehen nicht von der Hand zu weisende Zweifel einher, ob die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit ausserhalb des geschützten Rahmens verwerten kann. Zunächst bedarf es allerdings weiterer Abklärungen in Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit. Zum einen empfahl bereits Dr. B.___ dringend eine psychiatrische Begutachtung zur Feststellung der Auswirkungen des am 4. Juli 2019 erlittenen Unfalls auf die teilweise bereits vorbestandenen psychischen Leiden (vgl. Urk. 8/117/18-19, 8/117/21-23). Zum anderen lassen sich die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankungen sowie der Grad der Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. So nahm die behandelnde Psychologin F.___ keine hinreichend konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor und erachtete es als fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen könne (vgl. Urk. 8/93/9, 8/109/3). Sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ als auch die RAD-Ärztin schlossen zwar auf eine (maximal) 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/125/4, 8/134/8). Augenscheinlich fusst ihre Einschätzung jedoch auf der tatsächlichen Gegebenheit, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 einer Tätigkeit als Imbissangestellte in einem 50%-Pensum nachging. Unberücksichtigt blieb mithin, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits nach einigen Monaten wieder aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin seit Juni 2021 wieder im geschützten Rahmen bei der Stiftung J.___ tätig ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/7). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung findet (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), das Aufschluss über das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen geben soll. Dies ist bisher von fachärztlicher Seite nicht geschehen und wird im Zuge weiterer Abklärungen ebenfalls nachzuholen sein.


6.    Nach dem Gesagten kann der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den verfügungsweise geregelten Zeitraum von Juli 2019 bis und mit August 2020 bestätigt werden, da während dieser Periode eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bereits aus somatischen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 4.3). Die Zusprechung der ganzen Rente ab Juli 2019 erweist sich als korrekt, da bei Geburts- und Frühinvaliden (vgl. Urk. 8/134/10) der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres eintritt, sofern sie im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.4; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021, Rz 1032). Letzteres war bei der Beschwerdeführerin angesichts der im Juni 2019 abgeschlossenen Lehrausbildung ab Juli 2019 der Fall (vgl. Urk. 8/77).

    Seit September 2020 ist von somatischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen, so dass insofern ein Revisionsgrund eingetreten ist. Mit Blick auf die allfällige Herabsetzung der rückwirkend zugesprochenen ganzen Rente wird die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 8) - Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen haben.

    Zwecks Festlegung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht erweisen sich weitere Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) allerdings als unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2020 entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Sinne weitere Abklärungen zu veranlassen haben, da ihrerseits bisher keine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde und sich der Sachverhalt in einer entscheidrelevanten Frage als ungeklärt erweist. Von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 19) ist folglich abzusehen.

    Bezüglich des im Übrigen geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsleistungen bleibt unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 13) festzuhalten, dass es sich dabei um einen materiellen Anspruch handelt, über den die Beschwerdegegnerin bei entsprechender Anmeldung und erfolgter Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 32 IVG nach einem Vorbescheid zu verfügen hat (vgl. Kreisschreiben über die Schutzfrist [KSSF], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010). Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen nicht über den Anspruch auf Übergangsleistungen entschieden; ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin lag denn auch nicht vor. Da es diesbezüglich somit an einem Anfechtungsgegenstand mangelt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.


7.    Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2021 (Urk. 2) und 7. September 2021 (Urk. 14/2) insofern zu bestätigen, als der Beschwerdeführerin damit für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 1. September 2020 erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Insoweit sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender - eventuell mit der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin koordinierten (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3 letzter Absatz) - Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Rentenanspruch ab dem genannten Zeitpunkt neu verfüge. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Ausrichtung von Übergangsleistungen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


8.

8.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

8.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Rechtsanwältin Lotti Sigg machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 13 S. 5), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2021 und 7. September 2021 insoweit aufgehoben werden, als sie den Rentenanspruch ab 1. September 2020 betreffen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch