Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00478
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 14. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ verfügt über keine Ausbildung und war seit dem Jahr 2000 als Pflegehelferin tätig (Urk. 6/2, 6/13). Am 30. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Gonarthrose und ein lumboradikuläres Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/9, 6/13) sowie medizinische (Urk. 6/11, 6/14-15, 6/41, 6/45, 6/47, 6/49) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/4-5, 6/36). Zudem lud sie die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 14. Juli 2020 stattfand (Urk. 6/10). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte sie der Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt sei abgeschlossen (Urk. 6/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ab 1. Januar 2021 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 6/65-66]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Gutachten einhole (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest-stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befass-ung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes-gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nur noch zu maximal 20 % arbeitsfähig sei. Hingegen sei ab Januar 2021 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Pensum von 50 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich dabei ein Invaliditätsgrad von 61 %, womit ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Seit Februar 2021 bestehe in optimal angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Daher sei ab 1. Juni 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden, da diese den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswerte Arztberichte nicht genüge. Die Einschätzung des RAD-Arztes stehe in Widerspruch zu den aktenkundigen Arztberichten. Dr. Y.___ schreibe, er habe sich eine medizintheoretische Beurteilung «aus den Fingern gesaugt», was logischerweise nicht genüge. Es werde daher beantragt, statt auf die RAD-Einschätzungen auf die echtzeitlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte abzustellen. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines externen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 19. August 2020 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/14 S. 3):
- sensibles lumboradikuläres Syndrom S1 links
- wahrscheinlich aktivierte Gonarthrose links DD PSVN
Seit Anfang des Jahres leide die Patientin unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Bei Exazerbation Ende Januar sei sie hospitalisiert worden, woraufhin eine Besserung eingetreten sei. Seither sei der Verlauf wechselnd mit erneuter Exazerbation im April (Urk. 6/14 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der doch deutlich fortgeschrittenen sekundären, allenfalls primären Gonarthrose wie auch den deutlichen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sei kaum damit zu rechnen, dass wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Wegen der Gonarthrose seien langes Laufen, Arbeiten in der Kälte und Durchzug ungünstig. Auch sollte vermehrtes Arbeiten in kniender Position vermieden werden. Wegen der Rückenproblematik seien zusätzlich Arbeiten mit langem Stehen, vornüber gebeugter Haltung, aber auch alle schweren und mittelschweren Arbeiten als ungünstig zu erachten. Die Patientin arbeite im Reinigungsdienst auf der Intensivstation, was zum Teil leichte, zum Teil mittelschwere Arbeiten beinhalte. Aktuell könne sie nur leichte Arbeiten ausführen, wobei sie zusätzliche Pausen benötige. Sie arbeite halbtags mit einer Leistung von 25 %. Eine wesentliche Steigerung in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht zu erwarten. Die Prognose zur Eingliederung sei zurzeit unklar. Langfristig werde mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 6/15 S. 4-5).
3.2 Im Bericht der Dr. Z.___ vom 23. September 2020 wurden die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht genannt (Urk. 6/47 S. 8).
Die Situation von Seiten des linken Knies sei insgesamt deutlich besser geworden, dies insbesondere dank regelmässiger Physiotherapie und dem Velofahren. Die Beweglichkeit habe zugenommen. Neu träten wieder etwas mehr Schmerzen im linken Gesäss und im Oberschenkel auf. Sensomotorische Defizite bestünden jedoch nicht (Urk. 6/47 S. 9).
Die Arbeitsfähigkeit habe auf 40 % erhöht werden können (Urk. 6/47 S. 9).
3.3 Im Bericht der Dr. Z.___ vom 8. Februar 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/41 S. 3):
- Therapieresistentes sensibles lumboradikuläres Syndrom S1 links
- Aktivierte Gonarthrose
Die Patientin klage über fast dauernd vorhandene Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung bis in die Kleinzehe links. Die Symptomatik verstärke sich bei Bewegung und Belastung, die Patientin gehe deshalb an einem Stock. Zusätzlich bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Es seien nun eine stationäre Rehabilitation und Therapie geplant (Urk. 6/41 S. 3-4).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei zurzeit vollständig arbeitsunfähig, wobei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen sei. Sie arbeite im Reinigungsdienst. Es werde ihr entgegengekommen, indem sie bereits jetzt viele schwere Arbeiten nicht durchführen müsse. Die von ihr verrichtete Tätigkeit sei leicht bis mittelschwer mit vermehrtem Gehen, Bücken und Kniebeugen. Aufgrund der Gonarthrose seien vermehrtes Laufen und auch vermehrtes Knien ungünstig. Der Rücken schränke die Patientin beim Bücken, Laufen und Stehen ein. Zurzeit bestehe auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Symptomatik vom Rücken bessern, sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % zu erreichen, sofern sie eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit ausüben könne. Langfristig werde die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig sein (Urk. 6/41 S. 3-5).
3.4 Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 19. Februar 2021 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/49 S. 1):
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links
- Gonarthrose links DD PVSN
- Arterielle Hypertonie
- Vitamin D-Mangel
Therapeutisch sei eine Umstellung der analgetischen Therapie auf Targin sowie eine intensive Physiotherapie erfolgt. Zusätzlich sei am 18. Februar 2021 eine CT-gesteuerte transforaminale Infiltration S1 links vorgenommen worden. Darunter habe sich eine deutliche, rasche Beschwerdebesserung gezeigt. Bei initial sehr hohem Leidensdruck bei hohem Schmerzpegel sei auch eine neurochirurgische Mitbeurteilung erfolgt. Eine operative Disektomie sei prinzipiell möglich, bei fehlenden motorischen Ausfällen und fehlender Kaudasymptomatik aber nicht obligat. Eine reevaluierende Verlaufskontrolle diesbezüglich sei ambulant geplant. Die Patientin habe bei regredienten Schmerzen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 6/49 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aufgrund der Rücken- und Knieprobleme mittel- bis langfristig auf 20 % geschätzt (Urk. 6/49 S. 2).
3.5 Am 10. März 2021 nahm Dr. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, für den RAD Stellung. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/54 S. 5):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links
- aktivierte Gonarthrose links
Bei der 53-jährigen Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztberichte die eiden oben genannten, somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien derzeit auf eher niedrigem Niveau weitgehend stabil; operative Massnahmen seien aktuell nicht geplant. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben - wie üblich - primär geltend für die bisherige Tätigkeit (Pflegehelferin). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht seien die Einschätzungen plausibel, da es sich doch um eine stark knie- und rückenbelastende Tätigkeit handle. Medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich werde für diese Tätigkeit dauerhaft keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden, eher sei mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/54 S. 5).
Für eine leidens- bzw. behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es derzeit keine aktenkundigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Rein medizintheoretisch sei jedoch davon auszugehen, dass überwiegend wahrscheinlich ab dem 19. Februar 2021 (Entlassung aus der Rheumaklinik des A.___) eine optimal angepasste Tätigkeit mit zumindest einer Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich wäre, resultierend aus einer ganztägigen Präsenz und einer Leistungsminderung von ca. 25 % wegen der Notwendigkeit häufiger Wechsel der Körperposition und vermehrter Ruhepausen. Es gelte folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen und Hantieren mit Lasten über 5-6 Kilogramm, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken (Urk. 6/54 S. 5-6).
Für die Zeit von Januar 2020 bis Februar 2021 lägen ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. In so einem Fall blieben nur zwei Möglichkeiten: entweder man übernehme die bescheinigten Angaben, die aber eigentlich für die angestammte Tätigkeit gelten würden oder man sauge sich eine «medizintheoretische überwiegend wahrscheinliche» Beurteilung aus den Fingern. Im Hinblick auf die schwankende Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei für eine angepasste Tätigkeit für diesen Zeitraum von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/54 S. 6).
4. In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 10. März 2021 (Urk. 6/54 S. 4-6). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dies sei unzulässig, da die Einschätzung in Widerspruch zu den Ausführungen der behandelnden Ärzte stehe. Dr. Y.___ schreibe selber, er habe sich die Beurteilung «aus den Fingern gesaugt», was nicht angehe. Es müsse daher auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden (Urk. 1).
Dr. Y.___ legte schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei stützte er sich auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und erachtete deren Ausführungen als plausibel. Er merkte zudem an, dass langfristig gesehen wohl von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen sei, was mit der Prognose von Dr. Z.___ übereinstimmt (Urk. 6/41 S. 5). Da gemäss Angaben der Arbeitgeberin die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin häufiges Gehen und Stehen, Treppensteigen und teilweise sogar das Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten beinhaltet (Urk. 6/13 S. 3), leuchtet ein, dass diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt.
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte nur vereinzelte Angaben, die zudem widersprüchlich sind. So führte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 19. August 2020 aus, eine wesentliche Steigerung in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht zu erwarten. Die Prognose zur Eingliederung sei zurzeit unklar. Langfristig werde mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 6/15 S. 4-5). Im nachfolgenden Bericht vom 8. Februar 2021 wurde demgegenüber festgehalten, zurzeit bestehe auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Symptomatik vom Rücken bessern, sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % zu erreichen. Mit Schreiben vom 29. April 2021, welches als Reaktion auf den Vorbescheid der IV-Stelle erfolgte, führte Dr. Z.___ aus, die aktuelle Tätigkeit könne als angepasst gelten, da sie grösstenteils einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit entspreche. Die Patientin habe die Arbeitsfähigkeit trotz mehrerer Versuche nicht über 20 % steigern können. Daher werde sie für eine Tätigkeit mit dem von Dr. Y.___ formulierten Belastungsprofil als maximal 40 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 6/59). Es versteht sich von selbst, dass aufgrund dieser Widersprüche auf die Angaben der behandelnden Ärztin betreffend eine angepasste Tätigkeit nicht abgestellt werden kann. Dr. Y.___ führte demgegenüber schlüssig aus, dass der Beschwerdeführerin nach der stationär durchgeführten Therapie im Februar 2021 eine optimal angepasste Tätigkeit von 75 % zumutbar sei, wobei nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen, wechselbelastend und überwiegend sitzend, ohne häufiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes, ohne Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken verrichtet werden könnten. Dies stimmt damit überein, dass Dr. Z.___ in ihren Berichten darauf hingewiesen hatte, dass der Patientin wegen der Gonarthrose kein langes Laufen, kein Arbeiten in der Kälte und keine Tätigkeiten in kniender Position zugemutet werden könnten und wegen der Rückenproblematik zusätzlich Tätigkeiten mit langem Stehen, vornüber gebeugter Haltung und allgemein schwere und mittelschwere Arbeiten vermieden werden müssten (Urk. 6/15 S. 4, 6/41 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Einschätzung des Dr. Y.___ somit nicht in Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Vielmehr besteht sowohl hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als auch bezüglich dem Belastungsprofil, welches der Beschwerdeführerin zumutbar ist, Einigkeit. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 29. April 2021 festhielt, auch sitzende Tätigkeiten seien der Patientin nicht möglich (Urk. 6/59 S. 2). Zum einen fehlt es an einer plausiblen Begründung dafür, weshalb vorwiegend sitzende Tätigkeiten die Beschwerden verstärken sollten, zum anderen steht diese Aussage in Widerspruch zu ihren früheren Berichten, in welchen darauf hingewiesen worden war, der Rücken schränke die Patientin beim Bücken, Laufen und Stehen ein (Urk. 6/15 S. 4, 6/41 S. 4). Die IV-Stelle stützte sich daher zu Recht auf die Einschätzung des Dr. Y.___ und ging ab dem 19. Februar 2021 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus.
Bezüglich des Vorbringens, Dr. Y.___ habe zugegeben, sich eine Beurteilung «aus den Fingern gesogen zu haben», ist darauf hinzuweisen, dass diese Bemerkung auf die Frage der Sachbearbeiterin hin erfolgte, welche Arbeitsunfähigkeit während und nach Ablauf des Wartejahres vorgelegen habe (Urk. 6/54 S. 6). Dr. Y.___ legte dar, seiner Ansicht nach habe während dieser Zeitspanne sowie nach Ablauf des Wartejahres eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Diese Einschätzung steht in Einklang damit, dass die behandelnde Ärztin, Dr. Z.___, im Bericht vom 23. September 2020 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bescheinigt hatte (Urk. 6/47 S. 9) und im Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 19. Februar 2021 von einer deutlichen, raschen Beschwerdeverbesserung als Reaktion auf die Umstellung der analgetischen Therapie berichtet worden war (Urk. 6/49 S. 2). Dass nach Ablauf des Wartejahres, im Januar 2021, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorlag, erscheint daher überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen würde sich am Resultat nichts ändern, wenn auf die Angaben der behandelnden Ärztin abgestellt und im Januar 2021 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgegangen würde, wie nachfolgend gezeigt wird.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Die Beschwerdeführerin arbeitete bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Pflegehelferin. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 70‘031.-- erwirtschaftete (Urk. 6/9 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 70‘733.—zugrunde (Urk. 6/53), was nicht zu beanstanden ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitsprofils, welches der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten Bruttolohn für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2018 (TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) von Fr. 4'371.-- auszugehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %, welcher der Beschwerdeführerin im Januar 2021 zumutbar war, ein Bruttoeinkommen von Fr. 27‘861.-- (Fr. 4’371.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2732 x 2784 x 0,5).
Nach der stationär durchgeführten Therapie verbesserte sich der Zustand der Beschwerdeführerin, so dass ab 19. Februar 2021 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % bestand. In Anwendung von Art. 88a IVV ist daher ab Juni 2021 von einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘791.-- (Fr. 4’371.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2732 x 2784 x 0,75) auszugehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da sie selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eine Leistungsminderung berücksichtigt wurde, weshalb ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘861.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70‘733.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘872.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspricht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieser Invaliditätsgrad sogar leicht höher ist als derjenige, der resultieren würde, würde man auf die Angaben der behandelnden Ärztin abstellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angestammter Tätigkeit ausgehen. Diesfalls würde sich ein Prozentvergleich rechtfertigen, womit im Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 60 % ausgewiesen wäre.
Für die Zeit ab Juni 2021 ist dem Valideneinkommen von Fr. 70‘733.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘791.-- gegenüberzustellen, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘942.-- resultiert, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 % entspricht.
5.6 Angesichts dessen, dass nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 61 % und ab Juni 2021 (unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV; vgl. E. 5.4) ein solcher von 41 % vorlag, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin von Januar bis Mai 2021 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro