Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00479


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 1. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Stark Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 2. April 2005, wurde am 22. Dezember 2017 durch seine Mutter unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 210 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Prognathia inferior congenita) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und leistete mit Mitteilung vom 24. Januar 2018 (Urk. 8/6) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 210. 

1.2    Am 20. Januar 2020 erlitt der Versicherte im Rahmen eines Suizidversuchs Verbrennungen im Grad 3 an 95 % der Körperoberfläche. Am 20. März 2020 reichte die Mutter des Versicherten ein Gesuch für ein Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) ein (Urk. 8/7). Das Gesuch wurde in der Folge zurückgezogen (Urk. 8/11), weshalb es die IV-Stelle ad acta legte (Urk. 8/10).

1.3    Am 23. Dezember 2020 reichte die Mutter des Versicherten erneut ein Gesuch für Hilfsmittel (Rückenliegeschale, Quengelschienen) ein (Urk. 8/12). Am 27. Januar 2021 erfolgte die Anmeldung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/19) und für eine Hilflosenentschädigung Minderjährige (Urk. 8/20). Am 9. Februar 2021 wurde der Versicherte durch die Mutter für medizinische Massnahmen angemeldet (Urk. 8/32). Am 19. April 2021 reichte die Mutter des Versicherten ein Zusatzgesuch betreffend Badewannenlifter ein (Urk. 8/62), welches die IV-Stelle am 10. Juni 2021 guthiess (Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag zu (Urk. 8/66). Die IV-Stelle lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65) mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 8/76 = Urk. 2) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab.


2.    Der Vater des Versicherten erhob am 16. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Kosten für die medizinischen Massnahmen seien im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch die IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 27. Oktober 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Vater des Versicherten am 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit) behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E. 2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 155 Rz 245).

1.2    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben sie Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

    Eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn eine solche dient weder der Herbeiführung eines stabilen Zustandes, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen, noch ändert sie etwas am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Der Anspruch umfasst ferner die erforderlichen Behandlungsgeräte (BGE 109 V 166).

1.4    Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der sozialen Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung unabhängig von der Dauer des Leidens zunächst im Bereich der Kranken- oder Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG. Stabile - oder relativ stabilisierte unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E. 1b). Wenn noch ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen, stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeitspanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungsvorkehr endet (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.3.1; BGE 114 V 18).

1.5    In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbedingten Hemisyndrom nach Schädel-Hirntrauma leidenden versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes von rund 10 Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 11 Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt nicht in Frage zu stellen vermöge, und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von 10 Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, lasse sich nicht darauf schliessen, dass die anlässlich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Therapien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollständig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht ausser Zweifel stehe, dass Schädel-Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). In BGE 114 V 18 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass der enge zeitliche Zusammenhang der (rund einjährigen) Rehabilitation offensichtlich gegeben sei, da die Therapien unmittelbar im Anschluss auf die (knapp sechs Monate dauernde) Spitalbehandlung erfolgt sei (E. 2.c).

1.6    Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2021, Rz 655-657/855-857.1) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen können frühestens vier Wochen nach Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden.

1.7    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen mit der Begründung (Urk. 2), es liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei auf einen schweren Verbrennungsunfall zurückzuführen. Die Kosten für die stationäre Rehabilitation sowie für die in diesem Zusammenhang notwendigen Behandlungsgeräte (Lagerungsschale mit Quengelfunktion und Unterarmorthesen) und auch die notwendige weitere Behandlung (allfällige Therapien) gingen deshalb nicht zu ihren Lasten (S. 2). Aus näher genannten Gründen (Urk. 7 S. 2) habe im Zeitpunkt des Reha-Aufenthaltes kein stabiler oder wenigstens ein relativ stabilisierter Folgezustand im Sinne von Art. 12 IVG vorgelegen. Der Reha-Aufenthalt diene der Verhinderung eines stabilen Defektzustands im Sinne einer Behandlung der Unfallfolgen, sei somit als Leidensbehandlung anzusehen und sei nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet.

2.2    Dagegen wandte der Vater des Versicherten ein, es bestehe angesichts der weitgehend abgeschlossenen Heilung der Verbrennungsfolgen ein relativ stabilisierter Zustand, aktuell gehe es um die Verbesserung der Beweglichkeit. Im Übrigen seien medizinische Vorkehren bei Jugendlichen selbst bei einem noch labilen Leiden zu übernehmen, wenn ohne diese eine Heilung mit Defekt einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt würde (Urk. 1 S. 4 f.). Wenn das Gericht nicht ohnehin zum Schluss komme, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 12 IVG zu bejahen seien, müsste vorliegend Art. 2 Abs. 2 IVV mindestens analog angewendet werden (S. 6).

2.3    Zu prüfen ist ein Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Rehabilitation vom 2. November 2020 bis 30. Juli 2021 sowie für die in diesem Zusammenhang notwendigen Behandlungsgeräte zu Recht abgelehnt hat.


3.

3.1    Die Ärztinnen des Spitals Z.___, Rehabilitationszentrum A.___, B.___, nannten mit Bericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/36 = Urk. 8/67) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):

- Verbrennung Grad 3 von 95 % Körperoberfläche (KOF) vom 20. Januar 2020

- schweres obstruktive Schlafapnoe-Syndrom

- Status nach undislozierter, subcapitaler Humerusfraktur rechts vom 10. Dezember 2020

    Beim Versicherten sei es am 20. Januar 2020 im Rahmen eines Suizidversuches mit Brandbeschleuniger zu oben genannten Verbrennungen von 95 % der Körperoberfläche gekommen. Vom 20. Januar bis 10. Juni 2020 habe ein intensivmedizinischer Aufenthalt stattgefunden mit zahlreichen Operationen und Hauttransplantationen. Seit dem 10. Juni 2020 sei der Versicherte im Zentrum für brandverletzte Kinder des Spitals hospitalisiert gewesen. Er sei vom Spital Z.___ zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden und nehme seit dem 2. November 2020 im Rehabilitationszentrum an einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teil, welches aktuell Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Trainings- und Sporttherapie und Rehabilitationspflege sowie psychologische Begleitung beinhalte. Das Ziel der Rehabilitation sei die Rückkehr nach Hause mit Eintritt in eine für ihn geeignete Schule sowie selbständiges Essen und eine möglichst grosse Selbständigkeit in den activities of daily living (ADL). Der Versicherte sei aufgrund der Kontrakturen und der vielen Narben weiterhin vollständig auf Hilfe bei pflegerischen Massnahmen angewiesen, wobei er jedoch zunehmend assistieren könne, so schaffe er es nun schon, selbständig die Zähne zu putzen (S. 2 f.). Hohe Priorität habe im Moment die Erlangung eines möglichst grossen Bewegungsumfangs, sowie die psychotherapeutische Aufarbeitung des traumatischen Erlebnisses. Die Selbständigkeit, die ihm dies im Alltag bringe, werde ausschlaggebend sein für jegliche zukünftige Beteiligung im Berufsleben, wie auch für seine schulische Zukunft (S. 4).

3.2    Die Ärztinnen des Spitals Z.___, Rehabilitationszentrum A.___, B.___, führten mit Bericht vom 4. März 2021 (Urk. 8/52/5) aus, aufgrund des schweren Verbrennungsunfalls sei weiterhin eine sehr hohe Frequenz der verschiedenen Therapien notwendig, um die Gelenkfunktionen des Versicherten zu verbessern und zu erhalten. Durch die Verbrennung dritten Grades an 95 % der Körperoberfläche neige diese dazu, Narben zu bilden und sich zusammenzuziehen, wodurch es zu Bewegungseinschränkungen beziehungsweise Zwangsfehlstellungen in anliegenden Gelenken kommen könne. Da Kontrakturen und Wundheilungsstörungen die Selbständigkeit des Versicherten und spätere Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen und ausüben zu können stark einschränken würden, brauche er jetzt intensive, tägliche Physio- und Ergotherapie, inklusive Training in der Robotik um die Gelenkbeweglichkeit zu erhalten und zu verbessern. Zudem werde an der Kraft und Koordination gearbeitet. Das intensive Therapiesetting sei auf Grund der verhältnismässig noch frischen Verletzungen mit sich noch im Regenerationsprozess befindlichen Hautstrukturen noch notwendig und in diesem Umfang aktuell nur stationär denkbar. Abgesehen von dem intensiven Therapiesetting bedürfe es noch einer kompetenten Wundpflege durch das geschulte Pflegepersonal, sowie der weiteren Instruktion des Versicherten. Zudem benötige er noch enge psychologische Betreuung.

3.3    Dr. med. C.___, Oberärztin, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Rehabilitationszentrum A.___, B.___, führte mit Bericht vom 29. März 2021 (Urk. 8/56 = Urk. 8/68) ergänzend aus, der Versicherte sei bis voraussichtlich Ende April stationär in der Kinderrehabilitation (Ziff. 2.7). Die Rückenliegeschale sei dringend notwendig, um Kontrakturen entgegenzuwirken, dem Versicherten im Alltag eine bessere Beweglichkeit zu gewähren und eine Verbesserung der Atemsituation zu erzielen. Die Unterarmorthesen seien verordnet worden, um den Bewegungsumfang des Ellenbogengelenks zu erhalten beziehungsweise zu verbessern, einerseits durch das Strecken der Haut, andererseits auch durch Strecken von Sehnen und Muskeln (Urk. 8/56/4).

3.4    Kurz nach Verfügungserlass ging folgender Bericht bei der Beschwerdegegnerin ein: Die Ärzte des Spitals Z.___ führten mit Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 8/80) aus, der Versicherte sei aktuell noch stationär nach mehreren Narbenrelease und Z-Plastiken am Hals zur Verbesserung der Mobilisation im Rumpf und Schulter (Ziff. 1.6). Eine Verlegung in die Rehabilitation in B.___ sei vorgesehen (Ziff. 2.7).

3.5    Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Berichte eingereicht:

    Prof. Dr. med. D.___, Leiter Plastische und Rekonstruktive Chirurgie, Facharzt für Kinderchirurgie, Universitätskinderklinik E.___, Zentrum für brandverletzte Kinder, führte mit E-Mail vom 26. Juli 2021 (Urk. 3/2) auf Fragen der Rechtsvertreterin des Vaters des Versicherten aus, ein stabiler Defektzustand sei bei einer schweren Verbrennung dann erreicht, wenn die Hautoberfläche wieder stabil verheilt sei. Dies sei der Fall gewesen, als der Versicherte in die Reha übergetreten sei. Bewegungseinschränkungen durch den Zug der verpflanzten Haut und den Verlust von Fingern machten eine Rehabilitation unabdingbar. Der Versicherte sei zu einem Zeitpunkt nach B.___ gegangen, als seine Frühreha im Spital Z.___ abgeschlossen gewesen sei. Auf die Frage, ab wann die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens (weitgehend) abgeschlossen gewesen sei, führte Prof. Dr. D.___ aus, dies sei beim Übertritt nach B.___ gewesen. Zudem führte er aus, die Behandlung eines schwerbrandverletzten Jugendlichen wie des Versicherten bestehe aus der lebensrettenden Akutbehandlung, welche bei ihm viele Monate in Anspruch genommen habe. Daran schliesse sich eine Frührehabilitation im Spital Z.___ an, die noch teilweise Haut müsse stabil werden, die Ernährung, Physiotherapie und Ergotherapie seien notwendig. Als diese nach Monaten auch abgeschlossen gewesen sei, sei es zur eigentlichen Rehabilitation gekommen, welche darauf abziele, den Versicherten in einen normalen Familienalltag und Schulalltag zu reintegrieren. Wenn eine Rehabilitation eines Patienten wie des Versicherten nicht gelinge, komme es zur schrittweisen Verschlechterung der Selbständigkeit, Rollstuhlpflicht, Hilfe beim Essen, Toilettengang usw. seien die Folge (S. 2).

    Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Rehabilitationszentrum A.___, Spital Z.___, B.___, führte mit E-Mail vom 16. August 2021 (Urk. 3/3) auf Fragen der Rechtsvertreterin des Vaters des Versicherten aus, die Ziele der Rehabilitation seien Reintegration und Rückkehr in den schulischen (inkl. Schulweg) und familiären Alltag, Verbesserung der Selbständigkeit und Mobilität. Durch ergotherapeutische und psychotherapeutische Massnahmen sollten bei inzwischen stabilisiertem Zustand und Abschluss des Leidens an sich die Gelenksbeweglichkeit erhalten werden, zur Bewältigung des Alltags (Selbstversorgung, Schule inklusive Graphomotorik (Bedienung Computer, Benutzung OeV, Umgang mit Kreditkarte, Mundmotorik etc.)). Auf die Frage, ob eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der künftigen Erwerbsfähigkeit durch die Reha gegeben sei, wurde ausgeführt, durch häufiges Anwenden beziehungsweise Einbindung von Bewegungen in den Alltag ergebe sich ein positiver Trainingseffekt. Allerdings sei hierfür - insbesondere in der Adoleszenz (pubertärer Wachstumschub) eine erhaltende Therapie notwendig, um einem drohenden stabilen Defekt (Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit) vorzubeugen. Es müsse alles daran gesetzt werden, diesen Jugendlichen in den beruflichen Arbeitsprozess (mit entsprechenden Anpassungen) zu integrieren, was aufgrund der Erfahrung in der Beschulung in den Spitalschulen der Rehabilitation und im Spital Z.___ gelingen sollte (S. 2).

    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach Verfügungserlass eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.


4. 

4.1    Dass die streitigen medizinischen Massnahmen, wie von der IV-Stelle ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 2), mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens nicht gestützt auf Art. 13 IVG übernommen werden können, wird vom Beschwerdeführer vorliegend zu Recht nicht bestritten.

    Bereits aufgrund des Alters ist davon auszugehen, dass der 14-jährige Versicherte in Bezug auf die konkrete Suizidhandlung nicht urteilsfähig war und ein Unfall vorliegt. Zu prüfen ist folglich, ob der Rehabilitationsaufenthalt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, mithin ob der Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete (vgl. vorstehend E. 1.4 f.).

4.2    Dem Bericht der Ärztinnen des Spitals Z.___, Rehabilitationszentrum A.___, B.___, vom 22. Februar 2021 (vorstehend E. 3.1), ist zu entnehmen, dass es beim Versicherten am 20. Januar 2020 im Rahmen eines Suizidversuches mit Brandbeschleuniger zu einer Verbrennung Grad 3 von 95 % der Körperoberfläche gekommen ist. Vom 20. Januar bis 10. Juni 2020 fand ein intensivmedizinischer Aufenthalt statt, mit zahlreichen Operationen und Hauttransplantationen. Ab dem 10. Juni 2020 war der Versicherte im Zentrum für brandverletzte Kinder des Spitals Z.___ hospitalisiert. Ab dem 2. November 2020 befand er sich im Rehabilitationszentrum A.___. Dies wohl bis April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.3-3.4). Danach fand nach mehreren Narbenreleases und Z-Plastiken am Hals zur Verbesserung der Mobilisation im Rumpf und Schulter wieder ein stationärer Aufenthalt im Spital Z.___ statt. Im Anschluss war eine Verlegung in die Rehabilitation in B.___ vorgesehen (vorstehend E. 3.5). Am 30. Juli 2021 wurde er gemäss Angaben seiner Mutter aus der Reha in B.___ entlassen (vgl. Urk. 8/88).

    Gemäss den Ärztinnen des Spitals Z.___, Rehabilitationszentrum A.___, B.___, war das Ziel der Rehabilitation die Rückkehr nach Hause mit Eintritt in eine für den Versicherten geeignete Schule sowie selbständiges Essen und eine möglichst grosse Selbständigkeit in den activities of daily living (ADL). Der Versicherte war im Berichtszeitpunkt im Februar 2021 aufgrund der Kontrakturen und der vielen Narben weiterhin vollständig auf Hilfe bei pflegerischen Massnahmen angewiesen (vorstehend E. 3.1). Im März 2021 gaben sie an, aufgrund des schweren Verbrennungsunfalls sei weiterhin eine sehr hohe Frequenz der verschiedenen Therapien notwendig, um die Gelenkfunktionen des Versicherten zu verbessern und zu erhalten. Das intensive Therapiesetting sei auf Grund der verhältnismässig noch frischen Verletzungen mit sich noch im Regenerationsprozess befindlichen Hautstrukturen noch notwendig. Abgesehen von dem intensiven Therapiesetting bedürfe es noch einer kompetenten Wundpflege durch das geschulte Pflegepersonal sowie die weitere Instruktion des Versicherten. Zudem benötige er noch enge psychologische Betreuung (vorstehend E. 3.2).

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten am 2. November 2020 gut neun Monate nach dem Unfall vom 20. Januar 2020 angetreten wurde, dies nach einem intensivmedizinischen Aufenthalt und einer Hospitalisierung im Zentrum für brandverletzte Kinder des Spitals Z.___. Mit der Rehabilitation wurde folglich unmittelbar nach der akutmedizinischen Behandlung und Frührehabilitation begonnen. Von einem längere Zeit ohne Behandlung bestehenden stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte (vorstehend E. 1.4), kann auch bei einer Zeitspanne von rund neun Monaten keine Rede sein, namentlich nicht mit Blick auf die schweren Verletzungen des Versicherten. Auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein zeitlicher Unterbruch zu bejahen ist, wenn ein Defekt ohne Behandlung während 360 Tagen stabil war (vgl. vorstehend E. 1.4), liegt noch kein zeitlicher Unterbruch vor.

    Zudem war die Behandlung während des Rehabilitationsaufenthaltes noch nicht abgeschlossen und es stand während des Aufenthaltes die Behandlung der Verbrennungsfolgen im Vordergrund, was sich bereits daraus ergibt, dass der Versicherte aufgrund der Kontrakturen und der vielen Narben weiterhin vollständig auf Hilfe bei pflegerischen Massnahmen angewiesen war und eine sehr hohe Frequenz der verschiedenen Therapien notwendig war, um die Gelenkfunktionen des Versicherten zu verbessern und zu erhalten. Die Rehabilitation diente demnach der Behebung unfallbedingter Funktionseinschränkungen. Der Versicherte nahm im Rehabilitationszentrum an einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teil, welches (im Berichtszeitpunkt Februar 2021) Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Trainings- und Sporttherapie und Rehabilitationspflege sowie psychologische Begleitung beinhaltete. Das Ziel der Rehabilitation war wie erwähnt die Rückkehr nach Hause mit Eintritt in eine für ihn geeignete Schule sowie selbständiges Essen und eine möglichst grosse Selbständigkeit in den activities of daily living (ADL). Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Behandlung des Grundleidens bereits vor dem 2. November 2020 abgeschlossen oder nur noch nebensächlich gewesen wäre. Die Rehabilitationsmassnahmen in B.___ standen vielmehr in hinreichend engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen.

    Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, gemäss dem Bericht von Prof. Dr. D.___ sei die Leidensbehandlung Anfang November 2020 abgeschlossen gewesen (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 1.4), geht dies aus seinem Bericht so nicht hervor. Seinem Bericht kann entnommen werden, dass Bewegungseinschränkungen durch den Zug der verpflanzten Haut und den Verlust von Fingern eine Rehabilitation unabdingbar machten (vorstehend E. 3.6). Insofern gilt somit vorliegend dasselbe wie im BGE 114 V 18 (E. 2b S. 21), wo das Bundesgericht erwog, die Unfallbehandlung im Rechtssinn wäre unvollständig, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht ausser Zweifel stehe, dass Schädel-Hirn-Traumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (vorstehend E. 1.5). Gleiches muss analog auch für die schweren Verbrennungen gelten.

    Es widerspricht der angeführten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4), den engen sachlichen Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung zu verneinen, sobald die Rehabilitationsmassnahmen über die medizinische Heilbehandlung im engsten Sinne - hier insbesondere lebensrettende Akutbehandlung und Frührehabilitation im Spital Z.___ - hinausgehen. Insofern kann der Versicherte aus den Berichten von Prof. Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass nichterwerbstätige minderjährige Versicherte als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde, und hierzu auf die Berichte von Prof. Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ verweist (Urk. 1 S. 5 Rz 1.2), ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen hat, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen)

4.4    Beschwerdeweise wurde die analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 IVV beantragt (vgl. vorstehend E. 2.2). Den medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Versicherte infolge des Unfalls vom 20. Januar 2020 jemals unter Lähmungen gelitten hätte. Demzufolge kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV, wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat, vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen (KSME Rz 655-657/855-857.1; vorstehend E. 1.6) kommt im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Relevanz zu. Eine analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 IVV ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 4.1).

4.5    Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen (Kosten für die stationäre Rehabilitation vom 2. November 2020 bis 30. Juli 2021 sowie für die in diesem Zusammenhang notwendigen Behandlungsgeräte) gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Dem Versicherten steht es frei, für weitere medizinische Massnahmen ein neues Gesuch einzureichen.

5.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller