Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00480
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___, geboren 1976, mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 2) mit der Begründung, dass keine Einkommenseinbusse gegeben sei (Invaliditätsgrad 0 %), verneint hatte;
nach Einsicht in
die Eingaben vom 17. August (Urk. 1) und 13. September 2021 (Urk. 7), mit welchen X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 erheben liess mit folgenden Anträgen (vgl. Urk. 1 S. 2, korrigiert gemäss Urk. 7 S. 2 und S. 9):
1. Es sei die Verfügung vom 14. Juni 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab 1. April 2019.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Juni 2021 aufzuheben und der medizinische Sachverhalt mittels polydisziplinärem Expertengutachten in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie bei einem Hand- und Schulterspezialisten sowie einem Neurologen ergänzend abzuklären, um anschliessend neu über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu entscheiden.
3. […]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MwSt, zu Lasten der Gegenpartei.
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle (Urk. 9) und die Stellungnahme des Versicherten zu den mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 18) beigezogenen Akten des Prozesses Nr. UV.2020.00234 in Sachen des Versicherten gegen die Suva (Urk. 17/1-11; Urteil vom 31. August 2021 [Urk. 17/10])
sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass die unfallversicherungsrechtliche Beschwerde des Versicherten gegen die Suva im Rentenpunkt gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (höchstens) 3 % abgewiesen wurde (unangefochten in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom 31. August 2021 [Urk. 17/10]);
in Erwägung, dass
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat,
die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit begründete, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten könne, möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen (Invaliditätsgrad von 0 %) zu erzielen,
sie auch im Rahmen des vorliegenden Prozesses bei dieser Auffassung blieb
und insbesondere ergänzte, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - vorliegend lediglich unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht kommen, nämlich solche die bereits in der unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Suva zur Diskussion gestanden hätten und die in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt worden seien (vgl. Urk. 9),
demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen liess (Urk. 21; vgl. auch Urk. 1 und 9), dass nicht nur unfallbedingte Gesundheitsstörungen an der linken oberen Extremität vorlägen, sondern eben auch eine chronische Schmerzerkrankung und zusätzliche eine Funktionseinschränkung der rechten Hand zu berücksichtigen seien (Urk. 21 S. 3 und 5),
der Beschwerdeführer weiter rügen liess (Urk. 21 S. 4 f.), dass sich die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) nicht mit den Berichten des Schmerzambulatoriums Z.___ vom 19. November 2019 und von Dr. med. A.___ vom 30. Dezember 2019 auseinandergesetzt hätten und auch eine psychiatrische Abklärung nicht stattgefunden habe,
die Beschwerdegegnerin schliesslich - so die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 21 S. 5 f.) - auch sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unrichtig ermittelt habe, insbesondere sei beim Beschwerdeführer bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen,
sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil UV.2020.000234 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva (Urk. 17/10) unter anderem ergibt, dass ihm, was die Unfallfolgen angeht (Unfallereignis vom 27. Oktober 2017), (mindestens) eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags (ohne massiven Krafteinsatz mit der adominanten linken Hand, ohne Überkopfarbeiten und aus Sicherheitsgründen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten) zumutbar ist (E. 5.3.1), dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der Gesamtumstände kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen ist (E. 5.3.2) und dass - selbst bei Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer günstigsten, in Frage kommenden Faktoren - höchstens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % resultiert (E. 5.3.3),
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Fall ausschliesslich Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Folge des Unfalls vom 27. Oktober 2017 sind, vorliegen und unfallfremde Störungen gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht gegeben sind,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unfallfremden Beeinträchtigungen in keinem Arztbericht eine Stütze finden, und zwar - entgegen seinen Ausführungen (Urk. 21 S. 4) - insbesondere auch nicht im Bericht von Oberarzt Dr. med. B.___ vom Universitätsspital Z.___ vom 19. November 2019 (Urk. 10/122), und auch nicht im Bericht (Attest) von Dr. A.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 10/121), die ohne weitere Ausführungen einzig festhielt, dass der Beschwerdeführer vom 6. Januar bis 27. Februar 2020 «wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig» gewesen sei (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vom 10. Juni 2021 [Urk. 10/138 S. 4], der den Berichten auch nichts Neues entnehmen konnte),
sich in den Akten auch keine Indizien für das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens finden, weshalb - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9 S. 2) - daran festzuhalten ist, dass weder Anlass für eine Indikatorenprüfung noch für eine psychiatrische Abklärung besteht,
aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Auswirkungen derselben Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beurteilen sind wie im vorausgegangenen unfallversicherungsrechtlichen Prozess Nr. UV.2020.00234 (Urteil vom 31. August 2021 [Urk. 17/10]),
demzufolge bei der Berechnung des Invalideneinkommens - nach wie vor - kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.3.2 des genannten Urteils) und insgesamt von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (höchstens) 3 % auszugehen ist (vgl. E. 5.3.3),
somit die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass die Gerichtskosten auf Fr. 600. festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker