Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00482
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 13. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, MLaw Y.___
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe einer Dreiviertels-Rente zugesprochen (Urk. 11/69). Nach Einleitung einer Rentenrevision durch die IV-Stelle im November 2013 (Urk. 11/70, 11/71) teilte der Versicherte am 26. Februar 2014 mit, dass er ab sofort keine IV-Leistungen mehr benötige (Urk. 11/72). Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle liess er am 24. März 2014 (Eingang) mitteilen, dass er seine Stelle gewechselt habe und nun Einkommen von seinem neuen Arbeitgeber beziehe. Er sei nicht in medizinischer Behandlung. Er habe eine Lernschwäche, aufgrund welcher er eine IV-Anlehre gemacht habe, aber keine körperliche Schwäche und wolle deshalb nicht länger von der Invalidenversicherung abhängig sein (Urk. 11/75, ohne eigenhändige Unterschrift). Nach Einreichung einer aktuellen Lohnabrechnung durch den Versicherten (Urk. 11/81) hob die IV-Stelle nach Erlass eines Vorbescheides vom 17. Juni 2014 (Urk. 11/83) die Rente mit Verfügung vom 28. August 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 % auf (Urk. 11/85). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2020 stellte die IV-Stelle fest, dass die Rente aufgrund eines internen Fehlers bis April 2020 weiterhin geleistet worden sei, und stellte die Rückforderung der in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Renten in der Höhe von Fr. 69'528.-- in Aussicht (Urk. 11/89). Mit Eingaben vom 13. Mai, 4. Juni und 13. Juli 2020 reichte der Versicherte einen Einwand sowie ein Erlassgesuch ein (Urk. 11/90, 11/97, 11/101). Mit Verfügung vom 3. August 2021 forderte die IV-Stelle die in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2020 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse in der angekündigten Höhe zurück (Urk. 11/102 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung, den Verzicht auf die Rückforderung sowie eventualiter die Reduktion der Rückforderung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. September 2021 stellte das Gericht fest, dass sich die Akten als unvollständig erwiesen, weshalb der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt wurde, um die gesamten Akten der IV-Stelle und der Ausgleichskasse in Sachen des Beschwerdeführers einzureichen sowie das Aktenstück Urk. 6/52 näher zu erläutern (Urk. 7). Innert Frist kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 nach (Urk. 10, 11/1-105, 12/1-45, 13/1-4, 14/1-2). Am 2. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15), woraufhin der Beschwerdeführer am 25. November 2021 eine Replik (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2021 eine Duplik einreichte (Urk. 25), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht eingetreten ist. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021).
1.2.2 Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2).
1.2.3 Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen, die im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückforderungsentscheid vom 3. August 2021 im Wesentlichen damit, dass die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2014 gestützt auf einen erwerblichen Revisionsgrund rechtskräftig eingestellt worden sei. In der Folge sei die Rente ohne rechtliche Grundlage jedoch weiterhin ausgerichtet worden. Wer, gleichgültig aus welchem Grunde, eine Rente zu Unrecht bezogen habe, sei rückerstattungspflichtig. Folglich sei die Rückforderung dieser Rentenleistungen rechtmässig. Mit dem Vorbescheid betreffend Rückforderung vom 12. Mai 2020 sei sowohl die einjährige relative als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass die (damals geltende) einjährige Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der Rentenrückforderung im Mai 2021 längstens abgelaufen gewesen sei. Denn ausgelöst worden sei diese Frist einerseits durch die Meldungen des Beschwerdeführers im Jahr 2014, mit welchen er der Beschwerdegegnerin mehrfach zur Kenntnis gebracht habe, dass er die Rentenleistungen trotz erfolgter Einstellung nach wie vor erhalte. Andererseits durch die gebotene und zumutbare, jedoch verpasste Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2017: Diese hätte bei den regelmässig zu erfolgenden Rentenrevisionen alle drei bis fünf Jahre die fehlerhafte Weiterausrichtung früher bemerken müssen. Es gehe nicht an, dass die Invalidenversicherung über sechs Jahre lang eine Rente ausrichte und die internen nötigen und möglichen Kontrollen nicht ausübe, dann aber nichts von ihren Fehlern wissen wolle (Urk. 1).
2.3 Auf die weiteren Parteivorträge wird, soweit erforderlich, an entsprechender Stelle eingegangen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers gestützt auf einen erwerblichen Revisionsgrund – und damit einen zulässigen Rückkommenstitel (Art. 17 Abs. 1 ATSG) – auf Ende des folgenden Monats eingestellt (Urk. 11/85). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer wegen der trotz Renteneinstellung weiterhin ausgerichteten Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2020 zu Unrecht Rentenbeträge im Umfang von Fr. 69’528.-- überwiesen worden sind (vgl. Urk. 1 und 2). Nachdem unrechtmässig bezogene Rentenleistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG – vorbehältlich des Erlasses – grundsätzlich zurückzuerstatten sind, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die geltend gemachte Rückforderung der zu viel entrichteten Renten als verwirkt zu gelten hat. Eines weiteren Rückforderungstitels – über die rechtskräftige Verfügung vom 28. August 2014 hinaus – bedarf es nicht.
3.2
3.2.1 Dass die Einstellungsverfügung vom 28. August 2014 nicht umgesetzt wurde und die Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet wurden, ist überwiegend wahrscheinlich auf einen Fehler der IV-Stelle, namentlich die Nichtvornahme einer entsprechenden Mitteilung an die rentenausrichtende Ausgleichskasse, zurückzuführen. Denn einerseits ist die zuständige Kasse weder auf der Verfügung als Kopieempfänger aufgeführt (vgl. Urk. 11/85), noch findet sich im Feststellungsblatt vom 28. August 2014 ein entsprechender Hinweis auf eine erfolgte Mitteilung (Kopieempfänger: – [vgl. Urk. 11/84/2]). Und andererseits befindet sich die Verfügung auch nicht in den Akten der Ausgleichskasse (Urk. 12/1-45). Diese Unterlassung der IV-Stelle stellt das erste unrichtige «Handeln» dar, was zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist. Nach dem unter E. 1.2.2 Ausgeführten ist dieses erstmalige unrichtige Handeln für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist indes nicht ausschlaggebend.
3.2.2 Was den zweiten fristenrechtlich relevanten Zeitpunkt anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe bis im Februar 2020 auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass die Rentenleistungen weiterhin ausgerichtet worden seien (Urk. 10). Damit übereinstimmend finden sich in den IV-Akten zwischen der Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 11/85) und der am 31. März 2020 durch das Sozialversicherungszentrum Thurgau weitergeleiteten Aktenanforderung durch die Z.___ AG vom 24. Februar 2020 (Urk. 11/86, 11/87) sowie der darauffolgenden Aktennotiz vom 7. April 2020, wonach die Rentenleistungen eingestellt und von der Ausgleichskasse zurückzufordern seien (Urk. 11/88), denn auch keine weiteren Dokumente. In den Akten der Ausgleichskasse existiert im gleichen Zeitraum mit Ausnahme der jeweiligen Steuerbescheinigungen, automatischen Rentenerhöhungen sowie einer Adressänderung lediglich ein Aktenstück vom 22. Februar 2016, welches als PV-Änderungsmeldung bezeichnet ist (Urk. 12/14). Hierzu erklärte die IV-Stelle auf Anfrage, dass die Partnerverwaltung (= PV) ihre Datenbank darstelle, in welcher sämtliche Personendaten erfasst und bearbeitet würden, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Familienbeziehungen, Versicherungsnummer, Adressen, Zivilstandesdaten. Nicht erfasst würden in der PV hingegen fachspezifische Daten wie etwa die Zusprache oder Einstellung einer Rente. Diese Datenzentrale diene dazu, dass alle Fachbereiche der SVA mit den gleichen und aktuellsten Personendaten arbeiten könnten. Eine PV-Änderungsmeldung sei ein SVA-internes technisches Hilfsmittel, welches die verschiedenen Fachbereiche auf gewisse Datenänderungen in der Partnerverwaltung aufmerksam mache, indem diese eine automatische Mitteilung über die Änderung erhielten. Bei Urk. 12/14 handle es sich allerdings um eine PV-Änderungsmeldung «ohne Inhalt», ausgelöst durch einen Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Rentenvorausberechnung, obwohl sich nichts an den Partnerdaten geändert habe. Eine solche fehlerhafte Meldung werde bei Bezügern von ausserordentlichen Renten, wie vorliegend dem Beschwerdeführer, aufgrund eines technischen Problems erstellt. Da ihr aber keine Änderung der Personendaten zugrunde liege, würden diese Meldungen mit dem Hinweis auf die ausserordentliche Rente (LA70) ohne weitergehende Prüfung abgelegt. Dies sei vorliegend innert weniger Minuten (recte wohl: Sekunden, vgl. Urk. 14/2) geschehen, wie sich der Historie entnehmen lasse (Urk. 10).
Aus einem Vergleich mit der PV-Änderungsmeldung vom 7. April 2020 (Urk. 12/23) erhellt, dass eine PV-Änderungsmeldung «mit Inhalt» jeweils eine Änderung aufführt, wie dort den Wohnkantons-Wechsel, während sich der Hinweis «Bitte Rentenanspruch prüfen» auf allen PV-Änderungsmeldungen, mit und ohne Inhalt, standardmässig findet. Damit ist nachvollziehbar, dass es sich bei Urk. 12/14 tatsächlich um ein fälschlicherweise generiertes und bedeutungsloses Dokument handelt, welchem kein Hinweis auf die erfolgte Renteneinstellung entnommen und welches damit auch nicht als (Verwirkungs-)fristauslösendes Ereignis angesehen werden kann.
Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, dass es nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, dass die Beschwerdegegnerin bei den Dossiers von ausserordentlichen Rentenbezügern technische Probleme habe und sie in solchen Fällen gewährleisten müsse, dass die Prüfung und Bearbeitung der Dossiers korrekt vollzogen werde (Urk. 16 S. 2), scheint er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin missverstanden zu haben. Denn der technische Fehler bezieht sich offensichtlich nicht auf die unterlassene Mitteilung der Renteneinstellung, sind in der PV doch wie erwähnt keine fachspezifischen Daten enthalten. Vielmehr betrifft er den Umstand, dass mit Urk. 12/14 ein nicht erforderliches Dokument generiert wurde, dem aber keine weitergehende Bedeutung zukommt. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin anlässlich der regelmässig alle drei bis fünf Jahre durchzuführenden Rentenrevisionen den Fehler hätte bemerken müssen (Urk. 16 S. 4), zielt ins Leere. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 25), finden bei Einstellung sämtlicher IV-Leistungen selbstredend auch keine Rentenrevisionen statt. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, dass er die Beschwerdegegnerin mehrmals auf die weitere (unrechtmässige) Ausrichtung der Rente hingewiesen habe (Urk. 16 S. 3), nicht durchzudringen, befinden sich diesbezüglich doch keine Hinweise in den Akten und legt der Beschwerdeführer auch keinen entsprechenden Nachweis vor. Bei dem von ihm erwähnten Actorum 91 handelt es sich um das Einwandschreiben/Erlassgesuch vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/90, vgl. Urk. 13/2/4), in welchem er zwar ebenfalls telefonische Meldungen seinerseits geltend machte, ohne diese jedoch zeitlich einzugrenzen und zu belegen. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den per Januar 2015 und 2019 erfolgten Rentenerhöhungen (Urk. 16 S. 4, 17/14-5) nichts zu seinen Gunsten ableiten, werden diese Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung, welche grundsätzlich sämtliche Rentenbezüger betreffen, doch klarerweise in einem automatisch erzeugten Schritt erstellt und mitgeteilt (vgl. Urk. 25).
Für die IV-Stelle ergab sich folglich nach der Renteneinstellung im August 2014 bis Ende März 2020 auch unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit aktenkundig kein Anlass, in das hinsichtlich IV-Leistungen abgeschlossene Dossier des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich ist insbesondere auch der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 (= BGE 146 V 217, Urk. 1 S. 4) nicht zielführend, lag diesem Entscheid doch ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die IV-Stelle es nicht nur unterlassen hatte, der Ausgleichskasse die Rentenaufhebungsverfügung zuzustellen (erster Fehler), sondern in der Folge auch die dagegen erhobene Beschwerde sowie den anschliessenden Entscheid des kantonalen Gerichtes nicht übermittelte (zweiter Fehler). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen gerade an einem derartigen zweiten Fehlverhalten und damit an einem Anlass, bei welchem die IV-Stelle (unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit) ihren Fehler hätte erkennen müssen. Folglich hatte die IV-Stelle frühestens mit dem am 31. März 2020 eingegangenen Akteneinsichtsgesuch der Z.___ AG (Urk. 11/86, 11/87) die Möglichkeit zu erkennen, dass die Rente irrtümlicherweise weiterhin ausgerichtet worden war. In der Folge veranlasste sie dann auch die Leistungseinstellung sowie die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Urk. 11/88, 11/89). Mit Erlass des Vorbescheides vom 12. Mai 2020 (zur Fristwahrung durch den Vorbescheid, vgl. E. 1.2.3) war damit sowohl die relative (dazumals) einjährige als auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung der unrechtmässig bezahlten Invalidenrenten für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2020 ohne Weiteres gewahrt.
4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rückforderung für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2020 im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 3. August 2021 nicht verwirkt war. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Über das bei der Beschwerdegegnerin anhängig gemachte Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV (Urk. 11/90, vgl. E. 1.2.1) hat diese nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung und Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) zu entscheiden. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5. Streitigkeiten über Rückforderungen unterliegen der in Art. 69 Abs. 1bis IVG festgelegten Kostenpflicht (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006). Diese Kosten sind ermessenweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling