Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00483


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 28. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH

Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, wurde erstmals im Mai 2000 aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1 Ziff. 5.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/6) sowie weitere Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (Urk. 7/12, Urk. 7/31, Urk. 7/41, Urk. 7/43-44).

    Seit 1. November 2017 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/52 Ziff. 5.4), als er sich am 17. April 2020 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/52 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/64, Urk. 7/76) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/57) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/60, Urk. 7/68, Urk. 7/78-83). Am 3. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/73). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/86 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 18. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, eventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Y.___ AG vom 18. Januar 2022 ein (Urk. 10-11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 aus, gemäss den getätigten Abklärungen seien kein Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ausgewiesen, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt durch ungenügende Beweisverfahren und Sachverhaltsabklärungen fehlerhaft festgestellt. Die Feststellung, wonach die Remission der aktuellen depressiven Episode zu erwarten sei und deshalb kein dauerhafter beziehungsweise langfristiger Gesundheitsschaden vorliege, sei zudem willkürlich. Vor dem Hintergrund dieser unhaltbaren Prognose sei der Rentenanspruch zu früh geprüft worden, zumal noch ein Taggeldanspruch bestanden habe (S. 7 Ziff. 3.1). Seit dem 19. Dezember 2019 sei er aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode vollständig arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 3.2). Vorliegend hätte ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen, welches die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Massgabe der heranzuziehenden Standardindikatoren ermögliche (S. 8 Ziff. 3.3.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe nicht mit genügender Gewissheit davon ausgegangen werden können, ob und wann er sich allenfalls in Zukunft von seiner Krankheit erholen werde (S. 10 Ziff. 3.5.3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.


3.

3.1    Die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 (Urk. 7/60/10) zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 2), und führte aus, während der vergangenen zwei Wochen sei es zu einer zunehmend depressiven Entwicklung gekommen. Im Anschluss an ein traumatisches Erlebnis habe der Beschwerdeführer zwei Jahre zuvor bereits eine depressive Episode erlitten (Ziff. 3). Seit dem 17. Dezember 2019 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei in der Tagesklinik A.___ angemeldet (Ziff. 8).

3.2    Am 25. Februar 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 7/60/5-7 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei in einem Pensum von 100 % als Lastwagenchauffeur angestellt. Leider könne er sich schlecht abgrenzen, weshalb es zu vielen Überstunden und Erschöpfung gekommen sei. Von der Persönlichkeitsstruktur her sei er harmoniebedürftig und wolle es allen recht machen. Er könne sich schlecht für die eigenen Bedürfnisse einsetzen, was ihn zunehmend erschöpfe (Ziff. 1). Derzeit sei er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, der Antrieb sei vermindert, die Stimmung sehr labil, meist noch etwas bedrückt. Die Schlafstörungen könnten nur mit Medikamenten in den Griff bekommen werden, er leide an Appetitmangel sowie Konzentrationsschwierigkeiten und sei deshalb krankgeschrieben (Ziff. 2). Ende des Jahres 2019 sei er zunehmend erschöpft, immer weniger belastbar und dünnhäutiger geworden, bis es am 19. Dezember 2019 zum psychischen Zusammenbruch gekommen sei (Ziff. 3). Derzeit sei der Beschwerdeführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Die Depression helle aber langsam auf, weshalb die Prognose recht günstig sei (Ziff. 5). Seit dem 17. Februar 2020 sei er in tagesklinischer Behandlung und besuche zusätzlich die Ergotherapie. In wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Abständen fänden zudem psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen statt. Medikamentös werde er mit Escitalopram 20 mg, Trittico 100 mg sowie Lasea behandelt (Ziff. 8). Wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch andauere, werde der Verlauf zeigen (Ziff. 12).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers, beurteilte am 26. März 2020 die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar und die aktuelle Behandlung als fachgerecht (Urk. 7/60/4 Ziff. 1-2). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für die Dauer von drei Monaten ausgewiesen, danach sei der Fall erneut vorzulegen (Ziff. 6-7).

3.4    In ihrem Bericht vom 13. August 2020 (Urk. 7/68/4-7) nannten die Ärzte der Y.___ AG folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- Migräne mit Aura

- gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis

- Kreuzschmerz

- Adipositas Grad I durch übermässige Kalorienzufuhr

    Gegen Ende des Jahres 2019 sei der Beschwerdeführer arbeitsbedingt in einen Zustand der Überlastung und Erschöpfung gekommen und in der Folge Mitte Dezember 2019 krankgeschrieben worden. Auf Ende Mai 2020 sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Anfang des Jahres 2020 sei es zu einem Suizidversuch gekommen (S. 1 Ziff. 1). Im Rahmen einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstruktur stünden stark selbstkritische Anteile im Vordergrund. Des Weiteren bestünden Defizite in Wahrnehmung, Differenzierung, Regulation und Kommunikation von Emotionen. Während Zuständen grosser innerer Spannung, meist aufgrund von Versagensgefühlen, komme es episodisch auch zu selbstverletzendem Verhalten. Depressionsbedingt bestehe eine Antriebsminderung, es komme zu sozialem Rückzug und es bestünden Schwierigkeiten in der Handlungsumsetzung (S. 2 Ziff. 2). Das Ausmass der bisherigen und zukünftigen Arbeitsunfähigkeit wie auch die Prognose könnten aktuell nicht beurteilt werden (S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe am multimodalen Programm mit Einzelgesprächen und Gruppentherapien teilgenommen. Die Austrittsmedikation beinhalte Escitalopram 20 mg, Pantoprazol 20 mg sowie als Reservemedikament Pestwurz-Wurzeln Trockenextrakt (S. 2 f. Ziff. 8). Der Beschwerdeführer habe einige Hochstressskills entwickeln und diese bereits mehrfach einsetzen können. Es bestünden aber nach wie vor eine klare Antriebsminderung und Schwierigkeiten im Umsetzen von Plänen. Weiter komme es zu häufigen Emotionsschwankungen, zu deren Erkennung der Beschwerdeführer bis anhin nur wenige Frühwarnzeichen habe identifizieren können (S. 3 Ziff. 10). Es werde empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, ebenso sei die weitere Einnahme der Austrittsmedikation indiziert (S. 3 Ziff. 11; vgl. auch den Austrittsbericht vom 17. August 2020, Urk. 7/64).

3.5    Dr. B.___ beurteilte die vorliegenden medizinischen Berichte am 6. September 2020 (Urk. 7/80/1) als nachvollziehbar und die aktuellen Behandlungen als fachgerecht (Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit voraussichtlich wiederaufnehmen (Ziff. 4). Für die folgenden zwei Monate bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, danach sei der Fall nach Eingang eines ausführlichen psychiatrischen Berichts wieder vorzulegen (Ziff. 6-7).

3.6    Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2020 eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1; Urk. 7/82 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer zeige eine perfektionistische Persönlichkeitsstruktur, es sei ein verantwortungsvoll adaptives Verhaltensmuster erkennbar (Ziff. 1). Gegenwärtig sei die Antriebslosigkeit prägend, die Konzentrationsstörungen seien nicht mehr so stark wie zu Beginn der Behandlung. Im Zuge der bestehenden Symptomatik beschreibe der Beschwerdeführer ein soziales Rückzugsverhalten, welches einerseits als Vermeidungsstrategie zu werten sei und andererseits als inadäquate Abgrenzungsstrategie (Ziff. 2). Als auslösender Faktor könne der Verlust der Arbeitsfähigkeit als Folge von Überarbeitung betrachtet werden (Ziff. 3). Aufgrund des Schweregrades der Depression könne die Arbeitsunfähigkeit noch ein paar Monate dauern, der Genesungsprozess sei langsam (Ziff. 5). Die Prognose sei kurzfristig ungünstig, langfristig positiv (Ziff. 6). Die Behandlungen fänden wöchentlich statt, zusätzlich nehme der Beschwerdeführer Truxal 15 mg sowie Citalopram 20 mg ein (Ziff. 8-9). Der Beschwerdeführer sei stabiler als im ersten Behandlungsmonat, eine bestimmte Tagesstruktur sei wieder vorhanden. Der Schlaf sei verbessert, der Drang, sich zu ritzen, bestehe seit der Einnahme von Truxal nicht mehr (Ziff. 10).

3.7    In seinem Bericht vom 18. Januar 2021 (Urk. 7/76) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Episode, gegenwärtig schwer, remittierend (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Stimmung aufgrund des Stresses bei der Arbeit seit mehr als einem Jahr gedrückt sei. Es sei eine Tendenz zur Perspektivlosigkeit erkennbar, die Zukunft und die Verbesserungsmöglichkeiten würden gar nicht oder wenig positiv beschrieben. Es bestehe eine emotionale Gleichgültigkeit, früher ausgeübte Freizeitaktivitäten und Interessen hätten nicht mehr denselben Stellenwert oder würden gänzlich vermieden (Ziff. 2.2). Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich gestört, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis deutlich beeinträchtigt. Die Stimmung sei deutlich gedrückt, der Antrieb deutlich vermindert. Es bestehe eine Besorgnis gegenüber der Zukunft. Der Beschwerdeführer zeige ein situationsgerechtes Verhalten. Es bestünden zwar Hinweise auf Suizidalität, er könne sich aber gut davon abgrenzen und zeige eine volle Krankheitseinsicht bei guter Veränderungsmotivation (Ziff. 2.4). Die Medikation sei unverändert (Ziff. 2.3). Die kurzfristige Prognose sei unsicher, langfristig mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin jedoch positiv (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 4.1-2).

3.8    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 17. Mai 2021 aus, die festgestellten Diagnosen Migräne, Reflux, Kreuzschmerz und Adipositas führten nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Die Persönlichkeitsstörung bestehe bereits seit der Jugend beziehungsweise dem frühen Erwachsenenalter. Der Beschwerdeführer sei dennoch in der Lage gewesen, im Jahre 2013 seine Ausbildung abzuschliessen und seitdem vollzeitig in seinem Beruf zu arbeiten. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die ängstliche Persönlichkeitsstörung auch weiterhin nicht zu erwarten. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei bei einer depressiven Episode nicht anzunehmen. Eine vorangegangene depressive Episode sei bereits remittiert. Eine erneute Remission sei daher zu erwarten. Da keine Verschlechterung beschrieben worden sei, seit Behandlungsbeginn keine Notwendigkeit bestanden habe, die Medikation anzupassen und der Beschwerdeführer angebe, ab Februar eine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen zu können, sei das aktuelle Vorliegen einer schweren depressiven Episode nicht schlüssig. Der protrahierte Verlauf der mittelgradigen depressiven Episode sei aufgrund der zusätzlich vorliegenden Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar. Insgesamt sei ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft einschränke, nicht ausgewiesen. Aufgrund der Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, sei jedoch eine Arbeitstätigkeit mit festen Arbeitszeiten und ohne Notwendigkeit von Mehrarbeit zu empfehlen (Urk. 7/84 S. 6).

3.9    In seinem Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 3/3) nannte Dr. C.___ als aktuelle Diagnose eine gegenwärtig schwere Depression (ICD-10 F32.2; S. 1). Der Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten nur noch auf dem Sofa gelegen, er berichte über ständige Zukunftsängste und eine ausgeprägte Hoffnungslosigkeit. Seine Interessen habe er alle aufgegeben, er treffe sich nicht mehr mit seinen Freunden und habe an nichts mehr Freude. Im Haushalt könne er praktisch nichts mehr machen, ausser hin und wieder kochen (S. 2). Er grüble ständig über die Zukunft nach, beim Einkaufen sei er nicht mehr fähig, sich für ein Produkt zu entscheiden. Er habe den Eindruck, er sei für die Gesellschaft nicht mehr zu gebrauchen. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst, dass er in Zukunft immer gesundheitliche Probleme haben werde. Es seien Vorstufen von Suizidalität erkennbar. Der Beschwerdeführer wünsche sich, nichts mehr mit diesem schwierigen Leben zu tun zu haben, er würde sich jedoch nichts antun (S. 3). Es bestünden mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung der fachlichen Kompetenzen sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Ebenfalls mässig beeinträchtigt seien die Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht eingeschränkt, vollständig beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer jedoch in der Gruppenfähigkeit (S. 4 f.). Dies sei der zweite Rückfall nach demjenigen im Januar 2021, als die Medikation aufgrund einer saisonalen Verschlechterung von Escitalopram zu Cymbalta habe geändert werden müssen. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (S. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten durch die RAD-Ärztin Dr. D.___ und ging davon aus, dass kein Gesundheitsschaden und damit auch keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vorlägen (E. 2.1, E. 3.8). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.

    Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wechselnden Ausmasses zwischen mittelgradig und schwer wurde von verschiedenen psychiatrischen Fachärzten unabhängig voneinander unter Angaben von Befunden und Symptomen gestellt (E. 3.1-2, E. 3.4, E. 3.6-7, E. 3.9) und vom Vertrauensarzt des zuständigen Krankentaggeldversicherers als nachvollziehbar beurteilt (E. 3.3, E. 3.5). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen, ohne Weiteres lediglich gestützt auf die vorliegenden Berichte unter Hinweis auf die frühere Remission einer depressiven Episode das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens verneinte, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob nebst einer depressiven Störung allenfalls eine Persönlichkeitsstörung besteht, und hinlänglich bekannt sein dürfte, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    Bei den Akten finden sich medizinische Berichte der früheren wie auch des aktuellen Psychiaters sowie der Ärzte der Y.___. Dabei attestierte die frühere Psychiaterin Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-2), wohingegen die Ärzte der Y.___ das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wie auch die Prognose nicht beurteilen konnten (E. 3.4). Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. C.___ sodann ging wiederum von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (E. 3.6-7, E. 3.9). Insgesamt machten jedoch weder Dr. Z.___ noch Dr. C.___ begründete Angaben dazu, weshalb die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit vollständig eingeschränkt sein soll, beziehungsweise auch in einer den bestehenden Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit bestehen soll. Ebenso bleibt unklar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Januar 2021 verschlechtert hat, da Dr. C.___ zu jenem Zeitpunkt von einer schweren Episode ausging (E. 3.7), welche im Juli 2021 – trotz im Januar 2021 erwähnter Remission weiterhin diagnostiziert wurde (E. 3.9). Dabei war Dr. C.___ Ende Dezember 2020 noch von einer mittelgradigen Episode ausgegangen (E. 3.6). Nicht gänzlich nachvollziehbar sind sodann die Angaben von Dr. C.___ zur medikamentösen Behandlung. So führte er zunächst im Dezember 2020 aus, der Beschwerdeführer werde mit Truxal und Citalopram behandelt (E. 3.6). Diese Medikation war gemäss seinen Ausführungen am 18. Januar 2021 unverändert (E. 3.7). In seinem Bericht vom 23. Juli 2021 wies Dr. C.___ jedoch darauf hin, dass die Medikation nach einem Rückfall im Januar 2021 von Escitalopram zu Cymbalta habe gewechselt werden müssen (E. 3.9). Es liegen jedoch keine Angaben zur beschriebenen gesundheitlichen Verschlechterung vor. Weiter fehlen Angaben zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers.

    Obschon Dr. C.___ in seinen Berichten die festgestellten Befunde und Symptome beschrieb und Ausführungen zu den bestehenden Einschränkungen machte, enthalten die vorliegenden Akten damit insgesamt zu wenig Angaben, um die erforderliche Indikatorenprüfung durchzuführen. Trotz dieser Unklarheiten verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung und stützte sich lediglich auf die Berichte der behandelnden Ärzte beziehungsweise auf die Einschätzung ihres RAD. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abweichen davon nicht angezeigt: Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt.

4.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein.

    Zu jenem Zeitpunkt wird die Beschwerdegegnerin - je nach den gezogenen Schlussfolgerungen im Gutachten - allenfalls auch über berufliche Massnahmen zu entscheiden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Fricker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10-11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig