Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00488


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, verfügt über eine Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis als Maurer im Tiefbau (Urk. 7/7) und war zuletzt vom Dezember 2016 bis Ende Dezember 2017 in einem 100%-Pensum als Chauffeur tätig (Urk. 7/8/6 Ziff. 5.4, Urk. 7/22/1 Ziff. 2.1). Am 15. Dezember 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine schubförmige Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8/6 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, welche die medizinische und erwerbliche Situation abklärte und Akten der sympany Versicherungen AG (sympany) als zuständige Krankentaggeldversicherung beizog (Urk. 7/13), teilte dem Versicherten – nach initiierter Berufsberatung - mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 mit, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu jenem Zeitpunkt keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/20-21). Vom 13. August bis 12. November 2018 fand ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ Arbeitsintegration statt (vgl. die Kostengutsprache Belastbarkeitstraining vom 13. August 2018, Urk. 7/31, und den Schlussbericht Belastbarkeitstraining vom 23. Oktober 2018, Urk. 7/41) und im Anschluss daran vom 13. November 2018 bis 28. Februar 2019 ein Aufbautraining (vgl. die Kostengutsprache Aufbautraining vom 28. November 2018, Urk. 7/44, die Mitteilung vom 6. März 2019 betreffend Beendigung der Massnahme, Urk. 7/56, und den Schlussbericht Aufbautraining vom 27. Februar 2019, Urk. 7/52).

    Mit Vorbescheid vom 3. September 2019 (Urk. 7/68) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. März 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 30September 2019 Einwand, welchen er am 19. November 2019 ergänzte (Urk. 7/71, Urk. 7/86). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung des Versicherten (vgl. das neurologische Gutachten vom 16. Dezember 2020/14. Januar 2021, Urk. 7/106).

    Gegen den Vorbescheid vom 22. März 2021 (Urk. 7/109), mit welchem die IVStelle erneut die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. März 2019 in Aussicht stellte, erhob der Versicherte am 5. März 2021 Einwände (Urk. 7/115). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 21Juni und 7. Juli 2021 eine halbe Rente ab 1. März 2019 zu (Urk. 7/120 mit Urk. 7/122-123 und Urk. 7/132 = Urk. 2/1-2).


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 20August 2021 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. Juni und 7. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben, und es sei ihm ab 1. März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28September 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 23. November 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen Arztbericht ein (Urk. 8-9). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht Stellung (vgl. Urk. 10-11), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 16. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).

2.2    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 4. November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehe (Urk. 15) und reichte die Honorarnote gleichen Datums (Urk. 16) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 21Juni und 7. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) wie folgt: Seit dem 6. Juni 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Tiefbaufachmann nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder vorwiegend im Sitzen auszuführenden Tätigkeit sei er aus medizinischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 2/1 S. 1). Eine relevante psychische Einschränkung sei in den Akten nicht dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer erst per Sommer 2021 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, spreche gegen einen hohen diesbezüglichen Leidensdruck. Die Einschätzung von Dr. Z.___ sei ferner im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. Bei einem Valideneinkommen von Fr74'624.75 und einem - einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigenden - Invalideneinkommen von Fr. 36'923.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % und mithin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab März 2019 (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2), aus der Stellungnahme des behandelnden Neurologen, Dr. Z.___, ergäben sich eindeutige Hinweise dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten nicht alle Beschwerden in genügender Weise berücksichtige. Insbesondere die hohe Infektanfälligkeit, die eingeschränkte Gehfähigkeit, die Harnblasenfunktionsstörung sowie die Fatigue-Symptomatik verunmöglichten die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 16 f.). Auch setze sich das Gutachten nicht mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen auseinander (S. 7 Ziff. 23). Im Weiteren sei er in psychischer Hinsicht angeschlagen, weshalb er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (S. 5 f. Ziff. 18). Die beruflichen Massnahmen in 2018 und 2019 hätten gezeigt, dass seine Leistungsfähigkeit nur in geringem Ausmass den Anforderungen der freien Wirtschaft genügten (S. 6 Ziff. 20). Aufgrund der erforderlichen Selbstkatheterisierung, seines erhöhten Krankheitsrisikos und des eingeschränkten Belastungsprofils sei er für einen potenziellen Arbeitgeber nicht mehr attraktiv, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei (S. 8 Ziff. 25 ff.). Zusammenfassend sei der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, und es sei ihm bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % ab 1. März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 9 f. Ziff. 28 f.).

    Mit Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von pract. med. A.___ vom 19. November 2021 seinen Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 8-9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine die zugesprochene halbe Rente übersteigende Rente hat, und in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Nach einem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik B.___, Zentrum für Paraplegie, vom 8. bis 12. Juni 2017 unter anderem zur Klärung einer Schwäche des rechten Beins mit Gangunsicherheit seit 2014 (Urk. 7/13/9-12), wurden im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 14. Juli 2017 (Urk. 7/5/1-10) die Diagnosen einer schubförmigen Multiplen Sklerose (gemäss McDonald-Kriterien von 2010) (MS) mit Erstmanifestation im Jahr 2014 und Erstdiagnose im Juli 2017, einer neurogenen Blasenfunktionsstörung im Rahmen der Multiplen Sklerose, eines Folsäuremangels und einer recessal betonten Spinalkanalstenose L5/S1 gestellt (S. 1). Anamnestisch liessen sich mindestens zwei Episoden mit einer relevanten neurologischen Verschlechterung eruieren (S. 3).

3.2    In ihrem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 7/13/17-18) führten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___, PD Dr. med. Dr. sc.nat. Z.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt an der Universitätsklinik B.___, sowie Dr. med. C.___, Assistenzarzt, zuhanden der Krankentaggeldversicherung nebst den bereits erwähnten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.1) eine Sexual- und Darmfunktionsstörung im Rahmen der Multiplen Sklerose auf (S. 1 Ziff. 1). Der Versicherte habe die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen und sei im angestammten Beruf arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 6.1). Er sei im Gehen und Tragen von Lasten eingeschränkt, und es bestünden Einschränkungen psychischer Art im Sinne von Antriebsreduktion und einer affektiven Niedergestimmtheit (S. 2 Ziff. 6.2). Per Ende Dezember 2017 wurde die Stelle als Chauffeur krankheitsbedingt gekündigt (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/17/1).

3.3    PD Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 7/23/1-6) die bekannte Diagnose einer schubförmigen Multiplen Sklerose (S. 2 Ziff. 2.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2017 mit vorherigen Spitalaufenthalten für jegliche berufliche Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 3.1, S. 4 Ziff. 3.4). Es sei zu einem erneuten Schub der Multiplen Sklerose gekommen (vgl. den Bericht von PD Dr. Z.___ vom 10. April 2018, Urk. 7/23/7-11 S. 4 unten), und es bestünden eine Paraparese rechtsbetont, eine Sensibilitätsstörung an Rumpf und Beinen, eine Gangstörung und eine neurogene Harnblasenstörung (S. 2 Ziff. 2.2). Klinische Kontrollen und Therapie fänden alle drei bis sechs Monate statt (S. 2 Ziff. 1.2). Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. Z.___ fest, gegebenenfalls sei eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung im Verlauf möglich (S. 3 Ziff. 2.7). In angepasster Tätigkeit sei in Zukunft wahrscheinlich eine Tätigkeit von 3-5 Stunden pro Tag zumutbar. Aktuell sei der Versicherte stabil, jedoch noch durch die genannten Symptome beeinträchtigt, weshalb eine sehr langsame, schrittweise Wiedereingliederung erfolgen sollte (S. 5 Ziff. 4.2 und 4.4).

3.4    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Behandlung seit September 2004 erfolgt (Urk. 7/24/1-5 S. 2 Ziff. 1.1), nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 die Diagnose einer schubförmigen Multiplen Sklerose mit Schwäche im rechten Bein, Gangunsicherheit, Tagesmüdigkeit und Blasenfunktionsstörung (S. 3 Ziff. 2.5). Es bestünden eine anhaltende motorische Schwäche im Bereich des Fusshebers und Fusssenkers rechts sowie eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (S. 3 Ziff. 2.2). Er stehe unter immunmodulierender Therapie und müsse 5 Mal täglich selbstkatheterisieren (S. 3 Ziff. 2.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Wegen der Müdigkeit könne der Versicherte angepasst höchstens am Vormittag eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben (S. 4 Ziff. 3.3).

3.5    Im Schlussbericht Belastbarkeitstraining der Y.___ Arbeitsintegration vom 23. Oktober 2018 (Urk. 7/41) betreffend die Berichtsperiode vom 13. August bis 23. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit und hohe Leistungsbereitschaft gezeigt habe (S. 6). Auf dessen Wunsch sei die anfängliche Präsenzzeit von zwei auf drei und später während zweier Wochen auf vier Stunden erhöht worden. Wegen erhöhter Müdigkeit sei die Präsenzzeit per 24. Oktober 2018 jedoch auf dreieinhalb Stunden angepasst worden. Die erhöhte Müdigkeit könne allenfalls auch mit der nachlassenden Wirkung der Medikamente zusammenhängen, da die nächste Infusions-Therapie am 14. November 2018 stattfinde. Der Beschwerdeführer arbeite ausdauernd, eigenständig und in guter Qualität, seine handwerkliche Begabung sei augenfällig, weshalb ein Probeschnuppern bei einer Partnerfirma stattgefunden habe. Dieses habe jedoch nicht weitergeführt werden können, da der Weg zur Toilette zu beschwerlich und mit Sturzrisiko verbunden gewesen sei (S. 5 unten f.). Es werde daher ein nahtloser Übergang in ein Aufbautraining per 13. November 2018 à vier Stunden empfohlen (S. 6).

3.6    PD Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 30. November 2018 (Urk. 7/48) bei unveränderter Diagnose fest, dass aktuell eine stabile Paraparese und Feinmotorikstörung, Fatigue und neurogene Blasenstörung bestünden. Gegebenenfalls sei eine angepasste Tätigkeit zu zwei bis vier Stunden zumutbar je nach Verlauf und Testung der Belastbarkeit (S. 1 Ziff. 1.3 und 2.1).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), umschrieb in seiner Stellungnahme zu Eingliederungsmassnahmen das Belastungs- und Ressourcenprofil wie folgt: Wechselbelastende, überwiegend sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführte Tätigkeiten seien möglich. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden, eine Toilette solle leicht zu erreichen sein (Urk. 7/49).

3.8    Im Schlussbericht Aufbautraining der Y.___ Arbeitsintegration vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/52) wurde festgehalten, dass die Massnahme per 28. Februar 2019 vorzeitig abgebrochen worden sei. Während der Massnahme vom 13. November 2018 bis 28. Februar 2019 sei es zu folgenden Absenzen gekommen: 23 Arbeitstage aufgrund von Krankheit, vier Arzttermine und sieben vereinzelte Ferientage (S. 2). Der Beschwerdeführer habe über eine körperliche Verschlechterung seines Zustandes und vermehrte Symptome berichtet (S. 5 oben). Er habe eine Präsenzzeit von vier Stunden erreicht (S. 6 unten). Die beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche nur in geringem Ausmass den Anforderungen in der freien Wirtschaft. Die Leistung sei zusätzlich durch die jeweilige Tagesform und dadurch bestehende Konzentrationsschwierigkeiten eingeschränkt gewesen. Im Durchschnitt habe die effektive Leistungsfähigkeit zwei Stunden am Tag betragen (S. 7 oben). Die Massnahme sei aufgrund der instabilen Gesundheit des Beschwerdeführers abgebrochen worden, worüber dieser enttäuscht gewesen sei. Den Beobachtungen der Y.___ Arbeitsintegration zufolge bestehe keine relevante Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft (S. 7).

3.9    In seinem Bericht vom 18. März 2019 hielt PD Dr. Z.___ fest (Urk. 7/57), der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu maximal zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % (S. 1 Ziff. 2.1, S. 2 Ziff. 2.2), und präzisierte, dass eine Belastbarkeit von eher weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (S. 3 Ziff. 4.2). Kontrollen fänden alle drei Monate statt und die medikamentöse Behandlung mit Ocrevus 600 mg alle sechs Monate (S. 2 Ziff. 3.2). Der Gesundheitszustand sei aktuell stabil, im Verlauf sei jedoch wahrscheinlich eine Krankheitsprogression zu erwarten.

3.10    Im Bericht des Universitätsspitals F.___, Klinik für Neurologie, vom 11April 2019 (Urk. 7/64/3-5) betreffend die neuropsychologische Untersuchung des insgesamt leicht dissimulierenden Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass formal neuropsychologisch ein insgesamt mittelschwer beeinträchtigtes Leistungsprofil gefunden worden sei. Die subjektiv berichtete Müdigkeit spiegle sich auch im klinischen Eindruck wieder und manifestiere sich testdiagnostisch in den attentionalen Defiziten (S. 3).

3.11    In Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 18Juni 2019, Urk. 7/63) führte PD Dr. Z.___ am 25. Juni 2019 aus (Urk. 7/64/1-2), beim Beschwerdeführer liege eine hochaktiv verlaufende schubförmige Multiple Sklerose vor. Im Sommer 2017 und April 2018 sei es zu schweren spinalen Schüben gekommen. Residuell bestünden eine unter der aktuellen Behandlung stabile Paraparese (residuelle Schwäche im Bereich des rechten Beines, ataktische Gangstörung und -unsicherheit), eine deutliche Feinmotorikstörung der Hände, eine neurogene Blasenstörung (intermittierender Selbstkatheterismus notwendig), eine objektivierbare ausgeprägte Fatigue-Symptomatik sowie neuropsychologische Defizite. Die Einschränkungen seien im Rahmen der Multiplen Sklerose zu beurteilen und schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusammen genommen erheblich ein. Besonders erwähnenswert sei die ausgeprägte Tagesmüdigkeit, die schnelle kognitive und physische Erschöpfbarkeit, was eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % rechtfertige (S. 2).

3.12    PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Neurologie, RAD, kam in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten, körperlich leichten, primär sitzenden Tätigkeit ohne gesteigerte kognitive Anforderungen, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und mit freiem Zugang zu einer Toilette bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 4Juni 2018 (Urk. 7/66/7-8; vgl. auch Urk. 7/66/5-6).

3.13    

3.13.1    Gestützt auf die neurologische und neuropsychologische Untersuchung vom 25August 2020 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, im neurologischen Gutachten, welches als Datumsangabe «16. Dezember 2020/(…); 14. Januar 2021 korr.» aufweist (Urk. 7/106), eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS), vermutliche Erstmanifestation 2014, Erstdiagnose Juli 2017, aktuell unter immunmodulierender Therapie mit Ocrevus stabil, funktionell mit einer spastisch ataktischen Gangstörung, betont am rechten Bein, Blasen-Mastdarm-Störung, mit Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung, subjektiv mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Fatigue, in der hiesigen Begutachtung auf der Befundebene nicht darstellbar, und unspezifische Kreuz-/Beinschmerzen, am ehesten pseudoradikulär, bei bekannter degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS), im MRI gesichert, aktuell ohne sichere Hinweise für eine radikuläre oder nervale Schmerzsymptomatik (S. 29 Ziff. 6). Das Gangbild des Versicherten sei verlangsamt, ungerichtet unsicher. Der Zehengang sei beidseits möglich, allerdings unsicher, die Kraftentfaltung dabei gut. Links sei der Fersengang möglich, rechts deutlich eingeschränkt, der Strichgang sehr unsicher. Der Einbeinstand werde rechts und links ohne Einknicken gestanden. Das monopedale Hüpfen sei rechts deutlich verplumpt, links noch im normalen Bereich. Der Test nach Romberg sei ungerichtet unsicher (S. 26 oben; vgl. auch S. 24 oben und S. 25 Mitte). Je nach Tagesform könne der Beschwerdeführer 200-400 m alleine gehen (S. 21 oben). In der Untersuchung habe der Versicherte dem Gespräch gut folgen können, es ergäben sich keine Hinweise für eine wesentliche Störung des Neu- oder Altgedächtnisses (S. 26 unten). Die Stimmung sei ruhig und ausgeglichen gewesen, die emotionale Schwingungsfähigkeit gut, der Antrieb regelrecht (S. 27 oben). Die Konzentration und Fokussierung seien während der gesamten Begutachtung (von 13.25-15.40 Uhr) regelrecht gewesen (S. 27 Mitte). Als neurologischer Hauptbefund habe sich eine rechtsbetonte Paraparese sowie ein spastisch-ataktisches Gangbild mit einer deutlichen Verlangsamung und einer ungerichteten Unsicherheit gezeigt. In der etwa zwei Stunden dauernden Untersuchung hätten sich keine kogniviten Auffälligkeiten gezeigt (S. 30 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Tiefbaumaurer bestehe aufgrund der Gangstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 31 Mitte). Aufgrund der spastisch-ataktischen Gangstörung könne der Versicherte keine Tätigkeit mit einem längeren Gehpensum und keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten absolvieren. Das Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Sturzgefahr (Leitern, Gerüste) sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Blasenstörung sei ein rascher Zugang zu einem WC zur Selbstkatheterisierung nötig (S. 31 unten f.). Leichte, frei wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichten Anforderungen an die Kognition und ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung, insbesondere an die Ausdauer der Aufmerksamkeit, und ohne besondere Leistungen des Gedächtnisses, des Neulernens und der mentalen Flexibilität seien zumutbar (S. 32 oben). In einer entsprechend durch Regeln und Routinen geprägten Arbeit, ohne Führungsverantwortung und ohne ständiges Einarbeiten in neue kognitive Prozesse und Algorithmen sei der Versicherte zu 60 % arbeitsfähig. Er könne ein 60%iges Pensum bei voller Leistung oder ein 100%iges Pensum mit 60%iger Leistung arbeiten. Denkbare Tätigkeiten seien einfache, von Routinen geprägte Bürotätigkeiten oder das vorwiegend im Sitzen durchgeführte Zusammensetzen von Teilen als Produktionsmitarbeiter (S. 32 Mitte). Dies gelte - von akuten Schubereignissen oder anderen akuten Krankheitsepisoden abgesehen - auch retrospektiv seit Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 32 unten). Die von PD Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % sei medizinisch nicht nachvollziehbar, zumal er ein Jahr zuvor noch eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % attestiert gehabt habe (S. 33 unten).

3.13.2    Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte die neuropsychologische Untersuchung vom 25. August 2020 durch (Urk. 7/106/36-44), welche in Auszügen Eingang im neurologischen Gutachten von Dr. H.___ fand (vgl. Urk. 7/106/27 f.). Dr. phil. I.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe leistungsorientiert mitgearbeitet und habe auch in der umfangreichen Performancevalidierung durchwegs unauffällige Resultate erzielt. Im Rahmen der testpsychologischen Überprüfung der kognitiven Teilleistungen hätten sich im Bereich der attentionalen Funktionen zwei unterdurchschnittliche Resultate wie auch ein weit unterdurchschnittliches Resultat ergeben, weiter sei die Konzentrationsfähigkeit unterdurchschnittlich gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich eine unterdurchschnittliche verbale sowie figurale Ideenproduktion und eine weit unterdurchschnittliche intellektuelle Flexibilität ergeben. Weiter lägen im Bereich der mnestischen Funktionen eine unterdurchschnittliche verbale Merkspanne beim Zahlennachsprechen vorwärts, unterdurchschnittliche verbale und nonverbale Abruf- und Speicherleistungen sowie eine unterdurchschnittliche nonverbale Lernleistung vor (S. 6 unten f.). Affektiv habe der Versicherte etwas gedrückt gewirkt, teils adäquat traurig mit einer leicht verminderten Schwingungsfähigkeit. Die Begutachtung habe um 9.10 Uhr begonnen, von 10.00-10.10 Uhr habe eine Pause stattgefunden und um 10.40 Uhr habe der Versicherte augenscheinlich diskret erschöpft gewirkt, das Gesicht sei eher bleich gewesen mit diskreten Augenringen, um 12.10 Uhr sei die Untersuchung beendet worden (S. 4 oben). Der Versicherte habe im Rahmen der gut dreistündigen Untersuchung über weite Strecken ausreichende Leistungen erzielen können und verfüge somit über gewisse kognitive Ressourcen. Allerdings sei bereits in der Zeitspanne der neuropsychologischen Untersuchung in der Verhaltensbeobachtung eine leichte Ermüdung erkennbar gewesen, die über längere Zeitspannen umso mehr ins Gewicht fallen könne, was auch der Selbsteinschätzung des Versicherten einer im Alltag vorhandenen leichten kognitiven Fatigue entspreche (S. 8 oben). Das Bild entspreche insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung bei einer subjektiven leichten kognitiven Fatigue-Symptomatik und einer subjektiven schweren motorischen Müdigkeit/Erschöpfbarkeit im Rahmen der bekannten Multiplen Sklerose, möglicherweise auch bei Schmerzinterferenzen und nicht auszuschliessenden unerwünschten medikamentösen Nebenwirkungen (S. 7 oben und S. 8 oben). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei der Explorand bei einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung in einer ausbildungsadäquaten Arbeitstätigkeit mit durchschnittlichen kognitiven Anforderungen zu 60 % arbeitsfähig. Betreffend den Einfluss einer Fatigue Symptomatik, welche laut Einschätzung des Versicherten mehr die motorische als die kognitive Komponente betreffe, werde auf das neurologische Gutachten verwiesen (S. 7 unten). In der neuropsychologischen Voruntersuchung des Universitätsspitals F.___ von April 2019 seien insgesamt etwas deutlichere kognitive Ausfälle beschrieben worden, was bei einer leicht abweichenden methodischen Herangehensweise methodisch bedingt sein könne (S. 7 unten).

3.14    PD Dr. G.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 (Urk. 7/108/4-6) fest, es könne auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten abgestellt werden (S. 4 unten). Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Tiefbaumaurer sei aufgrund der spastisch-ataktischen Paraparese der Beine mit einer Gehstrecke von 200-400 m und Selbstkatheterisierung 6 (bis 10) Mal täglich sowie aufgrund näher genannter neuropsychologischer Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Die Wartezeit sei per 6. Juni 2017 zu eröffnen, und die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelte ab Dezember 2017. Angepasste Tätigkeiten mit folgendem Belastungsprofil seien zu 60 % möglich: körperlich leicht, wechselbelastend oder vorwiegend im Sitzen, rasch zugängliches WC, nur leichte Anforderungen an die Kognition, keine besonderen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung, insbesondere an die Ausdauer der Aufmerksamkeit, keine besonderen Leistungen des Gedächtnisses, des Neulernens und der mentalen Flexibilität. Möglich seien das Bedienen eines PCs, das Telefonieren oder auch handwerkliche Tätigkeiten. Denkbar wären zum Beispiel Produktionsarbeiten oder einfache, von Routinen geprägte Bürotätigkeiten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einem längeren Gehpensum, schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten und Arbeitsplätze mit Sturzgefahr. Die von PD Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % sei medizinisch nicht nachvollziehbar, zumal er ein Jahr zuvor noch eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % attestiert gehabt habe (S. 5 Mitte und unten).

3.15    PD Dr. Z.___ nahm mit Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 12. April 2021 (Urk. 7/113) Stellung zum neurologischen Gutachten von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.13) und führte aus, dieses sei umfänglich und grundsätzlich nachvollziehbar. Er teile die Bewertung der einzelnen neurologischen Einschränkungen und die daraus resultierende Gesamteinschätzung zur Arbeitsfähigkeit jedoch nicht. So sei aufgrund der neuropsychologischen Befunde alleine eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bescheinigt worden. Die zusätzlich beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen durch die Multiple Sklerose wie die Schwäche der Beinmuskulatur, die Gehstörung, die Fatigue-Symptomatik und die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung fänden im neurologischen Gutachten nicht ausreichend Beachtung, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit höher einschätze (S. 3 unten). Im Zusammenhang mit seiner vom neurologischen Gutachter als widersprüchlich und zu hoch erachteten Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 20 % führte PD. Dr. Z.___ erklärend aus, beim Beschwerdeführer habe sich über die letzten Jahre ein teilweise komplizierter und fluktuierender Verlauf der MS mit mehreren Infekten gezeigt. Dabei sei es immer wieder zeitweise zu Verschlechterungen der residuellen neurologischen Ausfälle unter anderem im Rahmen von Harnwegs- oder respiratorischen Infekten (Uhthoff-Phänomen) gekommen. Die Behandlung mit Ocrelizumab sei hocheffizient hinsichtlich der Vermeidung von neuen MS-Schubereignissen, allerdings könne sie die Häufigkeit von Infekten negativ beeinflussen. Neben der MS-Behandlung gebe es beim Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren für Infekte (unter anderem die Harnblasenfunktionsstörung), so dass realistischerweise auch in Zukunft mit einer erhöhten Infektanfälligkeit zu rechnen sei. Die teilweise prolongierten Infekte hätten insbesondere die Fatigue-Symptomatik (Syndrom der frühzeitigen körperlichen und psychischen Erschöpfung) verschlechtert. Die Fatigue, ein den Alltag des Beschwerdeführers ausgesprochen limitierendes Symptom, sei leider nur schwer oder gar nicht zu objektivieren und zu quantifizieren, entsprechend könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei formal gleichem neurologischen Status unterschiedlich ausfallen. Der in den neurologischen Befunden beschriebene «stabile Verlauf» beziehe sich auf die formale neurologische Testung, die insbesondere die Fatigue-Symptomatik oder die im Tagesverlauf fluktuierenden Symptome nicht gut abbilde (S. 4 oben). Es bestehe aktuell und langfristig eine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dies im neurologischen Gutachten festgelegt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage nach seiner Einschätzung 20-30 % (vgl. 7/114). Diesbezüglich und betreffend das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit empfehle er die Durchführung eines zweiten Gutachtens (S. 4 unten).

3.16    Der Bericht von pract. med. A.___, Praktischer Arzt, vom 19. November 2021 (Urk. 9) wurde erst nach Verfügungserlass verfasst und im Beschwerdeverfahren eingereicht. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

    Pract. med. A.___ führte die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.20) und einer mittlerweile mittelgradigen depressiven Störung, Differenzialdiagnose: sonstige affektive Störung (ICD-10 F38.8) wegen zunehmender Arbeitsunfähigkeit durch eine seit 2014 sich auswirkende Multiple Sklerose, auf. Die Stimmung sei labil und deutlich depressiv gestimmt mit Freudlosigkeit (S. 1). Das schlimmste Symptom sei eine massive Schlafstörung. Der Beschwerdeführer könne maximal 1 bis 1.5 Stunden schlafen, dann sei er hell wach, aufgewühlt, nervös und ängstlich in Bezug auf die Zukunft. Dank der supportiven Gesprächstherapie hätten die depressiven Symptome gemildert werden können. Die Belastbarkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei jedoch nicht vorhanden. Für eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen müsste ein geeignetes Arbeitsprofil mit kurzen (30 bis 40 Minuten) Tätigkeiten mit ausreichend Pausen während circa 2-3 Stunden pro Tag erprobt werden. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer und neurologischer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).


4.

4.1    Im neurologischen Gutachten von Dr. H.___ vom 16. Dezember 2020/14. Januar 2021 (Urk. 7/106) wurden die Diagnosen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS), vermutliche Erstmanifestation 2014, Erstdiagnose Juli 2017, aktuell unter immunmodulierender Therapie mit Ocrevus stabil, funktionell mit einer spastisch ataktischen Gangstörung, betont am rechten Bein, Blasen-Mastdarm-Störung, mit Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung, subjektiv mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Fatigue, in der Begutachtung auf der Befundebene nicht darstellbar, und unspezifischer Kreuz-/Beinschmerzen, am ehesten pseudoradikulär, bei bekannter degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI gesichert, aktuell ohne sichere Hinweise für eine radikuläre oder nervale Schmerzsymptomatik, gestellt (vgl. vorstehend E 3.13.1). Diese Diagnosen entsprechen im Wesentlichen den von PD Dr. Z.___ gestellten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.6, E. 3.9, E. 3.11, E. 3.15), wobei dieser festhielt, dass das neurologische Gutachten von Dr. H.___ umfänglich und grundsätzlich nachvollziehbar sei (vgl. vorstehend E. 3.15). Auch in neuropsychologischer Hinsicht weichen die Befunde und Diagnosen nicht wesentlich voneinander ab. So hielt Dr. phil. I.___ fest, das Bild entspreche insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung bei einer subjektiven leichten kognitiven Fatigue-Symptomatik und einer subjektiven schweren motorischen Müdigkeit/Erschöpfbarkeit im Rahmen der bekannten Multiplen Sklerose, möglicherweise auch bei Schmerzinterferenzen und nicht auszuschliessenden unerwünschten medikamentösen Nebenwirkungen (vgl. vorstehend E. 3.13.2), während im Bericht des Universitätsspitals F.___ ein insgesamt mittelschwer beeinträchtigtes Leistungsprofil gefunden wurde (vgl. vorstehend E. 3.10). Insbesondere vermutete Dr. phil. I.___, dass die Abweichungen im Sinne von etwas deutlicheren kognitiven Ausfällen anlässlich der Untersuchung am Universitätsspital F.___ methodisch bedingt sein könnten und wies auf die Übereinstimmungen hin (vgl. vorstehend E. 3.13.2, Urk. 7/106 S. 7 f.).

    Somit ergeben sich in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand bei im Wesentlichen gleichen neurologischen und neuropsychologischen Befunden im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen. Voneinander abweichende Einschätzungen liegen hingegen betreffend die Arbeitsfähigkeit vor, wobei PD Dr. Z.___ von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.11 und 3.15), Dr. H.___ hingegen von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging.

4.2    Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2/1) kann nicht ohne Weiteres auf das neurologische Gutachten von Dr. H.___ mit der darin attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgestellt werden.

    Insbesondere ergibt sich bereits aus der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. I.___ eine 60%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 3.13.2). Unklar bleibt somit bei insgesamt von Dr. H.___ attestierter 60%iger Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, inwiefern die festgestellte Paraparese, das Selbstkatheterisieren und die Fatigue-Symptomatik bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Tragen kommen beziehungsweise nicht in weitergehendem Ausmass zum Tragen kommen. Hierzu fehlen erklärende Ausführungen seitens Dr. H.___, und es bleibt die Mutmassung, dass diese Aspekte einzig im Belastungsprofil Berücksichtigung fanden beziehungsweise die Fatigue-Symptomatik nicht zu berücksichtigen sei, da sie sich in der Begutachtung durch ihn nicht habe darstellen lassen (vgl. vorstehend E. 3.13.1).

    Im Weiteren erwähnte Dr. H.___ zwar in der Vergangenheit aufgetretene akute Schubereignisse und andere Krankheitsepisoden, welche mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit einhergegangen seien (vgl. vorstehend E. 3.13.1; vgl. auch E3.8). Zu einer allfälligen generellen erhöhten Infektanfälligkeit aufgrund der medikamentösen Therapie mit Ocrelizumab und der Harnblasenfunktionsstörung (vgl. vorstehend E. 3.15) sowie deren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nahm Dr. H.___ jedoch nicht Stellung.

    Bei der attestierten eingeschränkten Gehfähigkeit mit einer Gehstrecke von 200-400 m (vgl. E. 3.13.1) ist ferner unklar, inwiefern diese mit Bezug auf das Erfordernis des Zurücklegens des Arbeitswegs bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Angaben aus dem Gutachten oder der Stellungnahme des RAD.

4.3    Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.13.2) wurde eine Müdigkeit beschrieben. Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich diskret erschöpft gewirkt, beziehungsweise es sei in der Verhaltensbeobachtung eine leichte Ermüdung erkennbar gewesen und dies nach rund 1 Stunde und 20 Minuten unter Berücksichtigung der 10minütigen Pause. Eine Ermüdung schien gemäss neurologischem Gutachter Dr. H.___ in der neurologischen Untersuchung vom gleichen Tag nicht bestanden zu haben. Dies ist nicht auszuschliessen, indes kann die Untersuchungssituation durch den Neurologen nicht verglichen werden mit der neuropsychologischen Testung, welche spezifisch darauf ausgerichtet ist, allfällige neuropsychologische Defizite zu eruieren, und die Verhaltensbeobachtung durch Dr. phil. I.___ unzweideutig blieb. Dabei bestehen keine Gründe, nicht auf die Beobachtungen von Dr. phil. I.___ abzustellen, zumal die Performancevalidierung durchwegs unauffällige Resultate zeigte, die Ermüdung auch im klinischen Eindruck während der neuropsychologischen Untersuchung am Universitätsspital F.___ ersichtlich war (vgl. E. 3.10) und die erhöhte Müdigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen ebenfalls auftrat (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Weiteren macht PD Dr. Z.___ auf einen Zusammenhang zwischen der Infektanfälligkeit und der Fatigue aufmerksam (vgl. E. 3.15). Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. H.___ die Fatigue als bloss subjektiv und nicht darstellbar wertete und ihr keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass Dr. H.___ zu den entsprechenden Wahrnehmungen der Neuropsychologen, des behandelnden Arztes und der Fachkräfte der beruflichen Eingliederung begründend Stellung nimmt und seine abweichende Einschätzung erklärt. Dies fehlt jedoch im neurologischen Gutachten.

    Gleiches gilt es festzuhalten in Bezug auf die von Dr. H.___ als subjektiv und in seiner Untersuchung nicht als darstellbar bezeichnete Konzentrationsstörung (vgl. vorstehend E. 3.13.1). Diesbezüglich ist dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. I.___ zu entnehmen, dass die Konzentrationsfähigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei (vgl. E3.13.2). Auch zu dieser Abweichung nahm Dr. H.___ nicht erklärend Stellung, sodass seine Einschätzung auch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen vermag.

4.4    Im neurologischen Gutachten findet sich sodann keine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der beruflichen Massnahmen, welche vorliegend umso wichtiger gewesen wäre, als dass der Beschwerdeführer als engagierter, einsatzbereiter und arbeitswilliger Teilnehmer beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.8), den es dränge zu arbeiten (vgl. Urk. 7/64/3-5 S. 3 unten) und der eher dissimuliere (vgl. vorstehend E. 3.10).

    Auch die Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung von PD Dr. Z.___ durch Dr. H.___ fällt kurz und kaum nachvollziehbar aus. Insbesondere legte Dr. H.___ nicht begründet dar, aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit von 60 % überzeugender sein soll als diejenige von PD Dr. Z.___. Dabei ist auch ohne die erklärende Stellungnahme von PD Dr. Z.___ (vgl. E. 3.15) nicht unplausibel, dass sich seine anfängliche Einschätzung einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit im Juni 2018 (vgl. E. 3.3) im Verlauf im März und Juni 2019 dahingehend veränderte, dass noch eine rund 20%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar gehalten wurde (vgl. E. 3.9 und 3.11). Insbesondere hielt PD Dr. Z.___ im Juni 2018 prognostisch fest, eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit sei «gegebenenfalls» (vgl. E. 3.3) und in Abhängigkeit der Ergebnisse der beruflichen Massnahmen (vgl. E. 3.6) im Verlauf möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer jedoch durch die Symptome beeinträchtigt, weshalb eine sehr langsame, schrittweise Wiedereingliederung erfolgen solle (vgl. E. 3.3). Damit attestierte PD Dr. Z.___ keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 5060 %, sondern formulierte lediglich eine vorsichtige Prognose, die er in der Folge nach Kenntnis des medizinischen Verlaufs und der Ergebnisse der beruflichen Massnahmen dahingehend korrigierte, dass er lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.9 und E. 3.11), welche er zwischenzeitlich im August 2020 mit 20-30 % bezifferte (vgl. E. 3.15).

4.5    Schliesslich kann der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach in den Akten keine relevante psychische Einschränkung dokumentiert sei und sich im neuropsychologisch/neurologischen Gutachten keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Urk. 2/1 S. 4; vgl. die Einschätzung der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2021, Urk. 7/125/2-3). Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Verfahrens keine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte, wurden im Verlauf immer wieder psychische Beschwerden des Beschwerdeführers festgehalten. So hielten die involvierten Ärzte der Universitätsklinik B.___ bereits im Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 7/13/17-18) unter anderem fest, es bestünden Einschränkungen psychischer Art im Sinne von Antriebsreduktion und einer affektiven Niedergestimmtheit (S. 2 Ziff. 6.2; vgl. vorstehend E. 3.2). Weiter schilderte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben bezüglich der Erkrankung an Multipler Sklerose vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/50) den beschwerlichen Weg zur Diagnosestellung und erwähnte darin, dass ihn zur Zeit psychische Probleme plagten. Er sei oftmals müde und habe Schlafprobleme (S. 3).

    Auch in der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer gemäss den Beobachtungen von Dr. phil. I.___ affektiv etwas gedrückt gewirkt, teils adäquat traurig mit einer leicht verminderten Schwingungsfähigkeit (vgl. E3.13.2). Demgegenüber nahm Dr. H.___ anlässlich seiner neurologischen Begutachtung gleichentags keine psychischen Beschwerden wahr, sodass er festhielt, die Stimmung sei ruhig und ausgeglichen gewesen, die emotionale Schwingungsfähigkeit gut und der Antrieb regelrecht (vgl. E. 3.13.1). Dr. H.___ nahm jedoch weder zu den abweichenden Wahrnehmungen von Dr. phil. I.___ noch zu jenen der Universitätsklinik B.___ erklärend Stellung, sodass psychische Beeinträchtigungen nach wie vor im Raum stehen.

    Zwischenzeitlich wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung ist (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 8). Bei med. pract. A.___ handelt es sich jedoch gemäss heutigem Wissensstand (www.medregom.admin.ch und www.doctorfmh.ch , zuletzt besucht am 23. September 2022) trotz gegenteiliger Angaben auf seiner Homepage nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, weshalb sich bereits aus diesem Grund ein vorbehaltloses Abstellen auf die Angaben in dessen Bericht verbietet. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Bericht Hinweise auf allfällige psychische Störungen, welche nebst der oder in Wechselwirkung mit den somatischen Beschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben können. Die Beschwerdegegnerin hat es bislang unterlassen, Abklärungen hinsichtlich der psychischen Beschwerden zu tätigen.

4.6    Im neurologischen Gutachten stellte Dr. H.___ ferner die Diagnose von unspezifischen Kreuz-/Beinschmerzen, am ehesten pseudoradikulär, bei bekannter degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI gesichert, aktuell ohne sichere Hinweise für eine radikuläre oder nervale Schmerzsymptomatik (vgl. vorstehend E. 3.13.1; Urk. 7/106 S. 29 Ziff. 6). Dabei wurde sowohl unter «Jetziges Leiden» als auch unter «Aktuelle Beschwerden» (Urk. 7/106 S. 20 f.) erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an Rückenschmerzen leide, teilweise auch mit Ausstrahlung in das rechte Bein.

    Bereits im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 14. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1, Urk. 7/5/1-10) wurde nebst den Diagnosen einer schubförmigen MS und einer neurogenen Blasenfunktionsstörung diejenige einer recessal betonten Spinalkanalstenose L5/S1 (Erstdiagnose 2014) gestellt. Im MRI der LWS vom 11. April 2017 hätten sich leichte degenerative LWS-Veränderungen bei anlagebedingt schmalem Spinalkanal ossär, eine mässiggradige Spinalkanalstenose LWK 5/SWK 1 und eine leichtgradige Spinalkanalstenose LWK 4/5 gezeigt (S. 1; vgl. unter anderem auch die Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 10. April 2018, Urk. 7/23/7; vom 5. September 2017, Urk. 7/13/17; vom 12. Juni 2017, Urk. 7/13/9; vom 5. Mai 2017, Urk. 7/24/8; vom 19. April 2017, Urk. 7/24/6; sowie den Bericht des MRI-Zentrums des Spitals J.___ vom 14. Juli 2016 betreffend das MRI der LWS vom gleichen Tag, Urk. 7/51/2; und den Bericht vom 8. August 2016, Urk. 7/51/6-7).

    Angesichts dieser ausgewiesenen Rückenbeschwerden, die den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit allenfalls zusätzlich beeinträchtigen oder in Wechselwirkung mit den MS-bedingten Beschwerden stehen, drängt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15) – auch eine rheumatologische Abklärung auf, um ein umfassendes Bild über sämtliche Beeinträchtigung zu erhalten.

4.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

    Insgesamt bestehen somit hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts Unklarheiten, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zum Einholen eines polydisziplinären (neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei sind – je nach Schlussfolgerungen im einzuholenden Gutachten – erneut berufliche Massnahmen zu prüfen, um den noch jungen Beschwerdeführer zu befähigen, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verwerten, zumal er wiederholt als arbeits- und leistungswillig beschrieben und in der Beschwerde festgehalten wurde, dass er zur Zeit zur Probe an einem berufsnahen Nischenarbeitsplatz tätig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 22). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.3    Mit Honorarnote vom 4. November 2022 machte der Rechtsvertreter bei einem Aufwand von 15.50 Stunden und Auslagen von Fr. 121.20 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'450.40 geltend. Dabei verrechnete er für die von ihm getätigten Aufwendungen einen Stundenansatz von Fr. 250.-- (Urk. 16).

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- für die geltend gemachten Aufwendungen des Rechtsvertreters, von dem abzuweichen keine Gründe vorliegen, unter Berücksichtigung der ansonsten geltend gemachten Ansätze und Beträge mit Ausnahme der Aufwendungen betreffend die Provision, die Arbeitszeugnisse und den Verjährungsverzicht von insgesamt 0.95 h, welche mit dem vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar zusammenhängen, resultiert ein Betrag von Fr. 2’622.--. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 121.20 und der Mehrwertsteuer (MWSt) von 7.7 % ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'954.45 (inklusive Barauslagen und MWSt), welche die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen berücksichtigt, den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    Abschliessend wird Rechtsanwalt Dr. Pedergnana darauf hingewiesen, dass die Höhe der Parteientschädigung justiziabel ist und es sich erübrigt, auf die unangebrachten Ausführungen im Begleitschreiben zur Honorarnote (Urk. 15) weiter einzugehen (Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni und 7. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'954.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher