Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00492


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor

Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat

Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    

1.1    Der 1962 geborene X.___ meldete sich erstmals am 7. Oktober 2011 unter Hinweis auf eine infolge eines Unfalls am 26. Juli 2011 eingetretene inkomplette Paraplegie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte dem Versicherten verschiedene Hilfsmittel sowie Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 10/28, Urk. 10/36-38, Urk. 10/50, Urk. 10/75, Urk. 10/81-82). Nach Beizug der Akten des Unfallversicherers sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/76).

1.2    Am 20. Januar 2020, bei der IV-Stelle eingegangen am 23. März 2020, meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er angab, seine Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 7. Januar 2020 bei 50 % und er leide an einer kompletten Paraplegie (Urk. 10/86). Nach weiteren medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Abklärungen inklusive Beizug der Akten des Unfallversicherers stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2021 in Aussicht (Urk. 10/120). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2021 Einwand (Urk. 10/123). Am 12. Juli 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm – rückwirkend ab wann rechtens – eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 8). Dies unter Hinweis auf die neu eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Oktober 2021 (Urk. 9). Der Beschwerdeführer schloss sich mit Stellungnahme vom 17. November 2021 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung grundsätzlich an (Urk. 14).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


4.    

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Stellungnahme vom 17. November 2021 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 17,83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 117.10 geltend (Urk. 15).

    Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund des eher geringen Umfangs der Verwaltungsverfahrensakten und des Umstandes, dass keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, übersetzt. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand von zwölf Stunden für das Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift ist angesichts der etwa 13 Seiten umfassenden Beschwerde zu hoch. Es ist daher für das Verfassen der Beschwerde lediglich ein zeitlicher Aufwand von sieben statt zwölf Stunden zu berücksichtigen. Demnach ergibt sich ein anrechenbarer zeitlicher Aufwand von 12,83 Stunden, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'166.05 (inklusive Barauslagen und MWSt) resultiert.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’166.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yannick Gloor

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelWidmer