Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00493


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1996 geborenen X.___ wurde bereits im Kindesalter im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 383 (Urk. 5/12) bei Vorliegen eines Segawa-Syndroms (Urk. 5/61) sowie einer Skoliose (Urk. 5/106, Urk. 5/110 Ziff. 1.1) zunächst von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle St. Gallen, und aufgrund dessen, dass der Vater der Versicherten bei dieser angestellt war (Urk. 5/80-81, vgl. Urk. 5/112, Urk. 5/116), im Anschluss durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), Kostengutsprache für verschiedene medizinische und sonderschulische Massnahmen erteilt und für den Zeitraum vom 16. November bis 31. Dezember 2003 Pflegebeiträge und vom 1. Januar bis 30. November 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (Urk. 5/15, Urk. 5/33, Urk. 5/46, Urk. 5/67, Urk. 5/70, Urk. 5/79, Urk. 5/100, Urk. 5/111, Urk. 5/169).

    Vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 absolvierte die Versicherte eine Lehre zur Detailhandelsfachfrau EFZ Beratung Schuhe bei Y.___, Z.___, A.___, welche sie erfolgreich abschloss (Urk. 5/152, Urk. 5/171, Urk. 5/188). Am 21. Februar 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 16. Februar bis längstens 15. Juli 2017 eine Arbeitsvermittlung zu (Urk. 5/183). Da die Versicherte bereits am 16. Februar 2017 eine Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau im Umfang von 60 % bei der B.___ GmbH angetreten hatte (Urk. 5/185), schloss die IV-Stelle am 21. August 2017 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5/192).

    Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Dezember 2016 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/206-207).

1.2    Am 25. März 2021 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Übernahme der Schulkosten sowie der Kosten für Lehrmittel für die berufsbegleitende Absolvierung der Berufsmaturitätsschule (BMS; Urk. 5/217). Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/219-220, Urk. 5/222) mit Vergung vom 9. Juli 2021 einen Anspruch auf eine Weiterbildung beziehungsweise Umschulung (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführerin eine leichte angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Die Aussage des behandelnden Arztes vom 5. Mai 2021, wonach eine 60%ige Arbeitsfähigkeit «auf die Dauer nicht mehr möglich» sein werde, sei nicht begründet worden. In den Berichten der Spezialisten des Kantonsspitals C.___ sei keine Verschlechterung der lumbalen Skoliose dokumentiert. Die Medikation des Segawa-Syndroms sei gut eingestellt, und es werde keine Verschlechterung befürchtet. Es liege also keine drohende gesundheitliche Veränderung vor, die eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nötig mache. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Schulkosten und Lehrmittel stellten keine gesundheitsbedingten Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar, da auch Personen ohne eine gesundheitliche Einschränkung diese Kosten tragen müssten (S. 1 f.). Die momentane berufliche Tätigkeit entspreche dem angegebenen Belastungsprofil, weshalb keine Notwendigkeit einer Umschulung infolge Invalidität zum Erhalt oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Um die Restarbeitsfähigkeit von 60 % möglichst optimal zu verwerten, könnte die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle wechseln. Es gebe auch in Detailhandel Tätigkeiten, welche noch besser mit ihrem Belastungsprofil vereinbart werden könnten (Urk. 4 Ziff. 5).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie seit ihrem vierten Lebensjahr an den Folgen eines Segawa-Syndroms sowie seit ihrem 15. Lebensjahr an einer schweren Skoliose leide, was dazu führe, dass sie weder lange stehen, sitzen noch gehen könne. Aus eigenem Antrieb habe sie eine Lehre zur Detailhandelsfachfrau EFZ bei Y.___ absolviert. Seit 2017 sei sie in ihrem erlernten Beruf zu 50 % bei D.__ in E.___ tätig. Ihre Arbeit beinhalte vor allem Gehen und Stehen. Deshalb müsse sie sich bereits jetzt für eine neue berufliche Qualifikation umsehen, damit sie auch langfristig mindestens zu 60 % arbeitsfähig sein könne. Sie plane konkret den Besuch einer BMS in Richtung Gestaltung mit anschliessendem Studium, zum Beispiel als Kunsttherapeutin. Die Beschwerdegegnerin habe nach ihrem Gesuch um berufliche Massnahmen keine spezifischen Abklärungen durchgeführt, und es habe lediglich eine Besprechung via Videokonferenz stattgefunden mit der Empfehlung, im Onlineverkauf tätig zu sein, was jedoch keine langfristige Option sei. Sie beantrage lediglich die Kostenübernahme der Lehrmittel, Schulkosten sowie der Fahrkosten zur Schule während der BMS und des Studiums (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch berufliche Massnahmen respektive Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung hat.


3.

3.1    In ihrer Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 5/206-207) schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, vom 30. Oktober 2017 (Urk. 5/198/4) auf eine generelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit im Detailhandel als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Einschätzung von Dr. F.___ geht einher mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Facharzt Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, vom 14. Juli 2017 (Urk. 5/186/1-2). Aufgrund der Diagnosen einer syndromalen Skoliose (Differenzialdiagnose [DD]: idiopathische Skoliose) und eines Segawa-Syndroms hielt Dr. F.___ fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin das schwere Heben und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden sollte. Eine leichte (angepasste) Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen wäre der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 60 % zumutbar. Dr. F.___ führte aus, dass eine generalisierte verminderte Belastbarkeit mit rascher Ermüdung und Rückenbeschwerden bestehe. Mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.

3.2    Seither gingen die folgenden medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:

3.3    Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Oberärztin, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/208) folgende Diagnosen (S. 1):

- syndromale Skoliose (DD idiopathische Skoliose)

- Segawa-Syndrom

- Nikotinabusus 4py

    Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 26. Juni 2018 über einen guten Verlauf berichtet habe. Sie könne den Aktivitäten des täglichen Lebens uneingeschränkt nachgehen (S. 1 unten). Klinisch wie auch radiologisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin keine Progredienz der Skoliose im Verlauf des letzten Jahres. Sportliche Tätigkeiten wie Yoga, Pilates, vorsichtiges Joggen, Basketball oder Hockey spielen seien von ihrer Seite her problemlos durchführbar. Die nächste Nachkontrolle sei in zwei Jahren vorgesehen (S. 2 oben).

3.4    Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 5/215) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 29. Juni 2018 (S. 1, vorstehend E. 3.3). Die Ärzte führten aus, dass sich erfreulicherweise keine Progredienz der lumbalen Skoliose gezeigt habe und es keiner Intervention bedürfe. Hinsichtlich der muskulären Myogelose der rechten Bauchwand könne die Patientin detonisierende Physiotherapie und entsprechende Übungen versuchen. Ihrerseits sei die nächste Kontrolle in fünf Jahren vorgesehen (S. 2).

3.5    Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, führte in seinem Antrag auf Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Umschulung vom 5. Mai 2021 (Urk. 5/223) aus, dass diese im Detailhandel arbeite. Die Arbeitsbedingungen und ihre Grunderkrankung maximierten ihre Arbeitsfähigkeit bereits heute auf 60 %. Leider sei anzunehmen, dass dies auf Dauer nicht mehr möglich sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, die BMS und anschliessend mindestens eine höhere Fachschule zu absolvieren, damit sie auf dem Arbeitsmarkt weiterhin 60 % arbeiten könne. Er könne deshalb dem Antrag auf finanzielle Unterstützung bei der Umschulung nur beipflichten.


4.    Die Beschwerdeführerin musste bereits während ihrer Lehrzeit bei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen das Pensum von 100 % auf 80 % reduzieren. Die Eingliederungsversuche zeigten sodann, dass eine 60%ige Tätigkeit ihrer gesundheitlichen Situation entspricht (Urk. 5/191 S. 7 unten, Urk. 5/193 S. 1 Mitte), was auch mit der medizinischen Einschätzung durch den behandelnden Facharzt Dr. G.___, C.___, in seinem Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 5/186/1-2) korrespondiert und von Dr. F.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 übernommen wurde (vorstehend E. 3.1). Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % wurde von der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht bestritten (vgl. Urk. 5/203). Seither gingen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vorstehend E. 2.1), keine fachärztlichen Berichte ein, welche auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen liessen und das von Dr. F.___ festgelegte Belastbarkeitsprofil in Frage stellen würden. So geht insbesondere aus den Berichten der behandelnden Fachärzte des C.___ vom 29. Juni 2018 und vom 24. Februar 2021 (vorstehend E. 3.3-4) hervor, dass es zu keiner Progredienz der Skoliose gekommen ist. Auch liegen keine Berichte vor, welche eine Verschlechterung hinsichtlich des Segawa-Syndroms dokumentieren würden. Die Ärzte des C.___ legten sodann den nächsten Kontrolltermin in fünf Jahren fest, welche Dauer auch gegen eine erwartete Verschlechterung spricht. Eine solche geht auch nicht aus dem Gesuch des behandelnden Hausarztes Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5) hervor. Vielmehr bestätigte auch er eine derzeitige Arbeitsfähigkeit von 60 %. Weshalb diese auf Dauer nicht mehr möglich sein sollte, blieb unbegründet. Dr. K.___ legte auch nicht dar, inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine BMS und anschliessende Weiterausbildung gesteigert werden sollte. Vielmehr schien er mit seinem Schreiben lediglich den Wunsch der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer beruflichen Neuausrichtung wiederzugeben respektive zu unterstützen, was die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), stützt.

    Damit bleibt es bei der von Dr. F.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Ausserdem lassen die medizinischen Akten nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung der angestammten Tätigkeit im zumutbaren Umfang von 60 % von einer höheren Invalidität bedroht wäre, dass mithin eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.


5.    

5.1    Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschulung befindet, hat sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (EVGE 1969 S. 110 E. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 E. 1c mit Hinweis). Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamen Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; AHI 2000 S. 190 ff. E. 2a und 2b/aa, 1997 S. 163 f. E. 2c; ZAK 1985 S. 231 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2.

    Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, in denen aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. E. 2a und 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).

5.2    In diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten ist, dass als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG nur diejenige berufliche Ausbildung gelten kann, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. zur leistungsspezifischen Invalidität: Art. 4 Abs. 2 IVG) erwerbstätig gewesenen versicherten Person - nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt und sodann invaliditätsbedingt wieder verloren worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2004 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 7 E. 1c/aa ff. und BGE 110 V 263 E. 1c ff.).

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdeführerin trat nach ihrem Lehrabschluss zur Detailhandelsfachfrau EFZ im Sommer 2016 am 16. Februar 2017 ihre erste und bis anhin einzige Stelle im erlernten Beruf bei der B.___ GmbH in einem Pensum zu 60 % bei einem vereinbarten Bruttolohnlohn von monatlich Fr. 2'280.-- an (Urk. 5/187/2). Gemäss Aktenlage übt sie diese Tätigkeit weiterhin aus, gemäss ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen vom 25. März 2021 und den Angaben in ihrer Beschwerde aktuell zu 50 % (Urk. 1, 5/217). Damit erzielt sie zwar bereits während mehr als sechs Monaten ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen in der Höhe der oben zitierten Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungsarten gemäss Art. 16 und Art. 17 IVG (E. 5.1; vgl. vom Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, herausgegebenen Rententabellen 2021). Jedoch erzielte sie dasselbe bei bereits eingetretener Invalidität und auch weiterhin, allenfalls reduziert um die pensenmässige Reduktion von 10 % (vgl. obige E. 5.2). Entsprechend ist im Folgenden zunächst ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 IVG zu prüfen.

5.4    Ohne weiteres zu verneinen ist dabei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG, hat sie doch im Jahr 2016 eine erstmalige berufliche Ausbildung als Detailhandelsfachfrau EFZ abgeschlossen (Urk. 5/171, Urk. 5/188).

    Zu prüfen ist, ob sie einen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für die Schule und Lehrmittel nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG hat. Voraussetzung für eine Kostenvergütung wäre jedoch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens bei der Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten von jährlich Fr. 400.-- entstehen würden (Abs. 1 von Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5bis IVV). Solche behinderungsbedingten Mehrkosten sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten um normale Kosten, die auch eine Person ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen treffen würden.

    Damit ist auch ein Anspruch auf eine Kostenübernahme nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ohne Weiteres zu verneinen.

    Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG anbelangt, welcher versicherten Personen zusteht, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, erweist sich die erlernte und weiterhin ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verkauf nach dem unter E. 4 Erläuterten zwar nur in einem 60%-Pensum zumutbar. Nachdem auch eine andere angepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Umfang zumutbar und geeigneter erscheint, steht der Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel kein Leistungsanspruch zu.

5.5    

5.5.1    Geht man vom Vorliegen eines massgeblichen ökonomisch relevanten Erwerbseinkommens aus (E. 5.1-5.2), bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG verhält, wäre diesfalls die leistungsspezifische Invalidität von 20 % (E. 5.2) angesichts des bei der Rentenzusprache ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % (Urk. 5/207) doch klar zu bejahen.

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

5.5.2    Mit Blick auf die Feststellungen in medizinischer Hinsicht durch den RAD-Arzt Dr. F.___ und den seither dokumentierten Verlauf, wonach bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um berufliche Massnahmen unverändert von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann und eine drohende (höhere) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (E. 4), drängen sich an der Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung erhebliche Zweifel auf.

    Dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, namentlich mit der von ihr gewünschten respektive angestrebten Erwerbstätigkeit als Kunsttherapeutin, ein höheres Pensum umsetzen könnte, ist nicht erwiesen, zumal aus medizinischer Sicht explizit festgehalten wurde, dass sie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein höheres Pensum als 60 % absolvieren könnte. Eine erhöhte Ermüdbarkeit und mangelnde Belastbarkeit wären demnach auch in dieser Tätigkeit zu erwarten (vgl. vorstehend E. 3.1). Sodann ist mit Blick auf den zu erwartenden, eher bescheidenen Lohn als Kunsttherapeutin (vgl. unter: www.lohnanalyse.ch) nicht erstellt, dass die in Aussicht genommene Massnahme bei gleichem Pensum zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen würde. Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind im Weitern Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein vermögen jedoch keinen Umschulungsanspruch zu begründen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 211 mit Hinweisen).

    Ohne die persönliche Geeignetheit der beantragten beruflichen Massnahme oder das Erfordernis der Gleichwertigkeit näher zu prüfen, ist ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG demnach aktuell zu verneinen. Sollten sich die Verhältnisse verändern, steht der Beschwerdeführerin jederzeit eine neuerliche Anmeldung offen.


6.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan