Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00494
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___, welcher gelernter Elektromechaniker ist (Urk. 6/25/41, Urk. 6/32/732), war als Mitarbeiter Kaffeetestlabor bei der Y.___ AG angestellt, seit dem 1. Juni 2015 in einem Pensum von 80 % (Urk. 6/3/2). Am 2. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 14. Mai 2019 erlittenen Schlaganfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6), wobei er am 29. November 2019 einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6/32/263, Urk. 6/53/82). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/25, Urk. 6/32). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 (Urk. 6/34) stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen. Dagegen erhob dieser Einwand und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/37, Urk. 6/44). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/52, Urk. 6/53) und einen Bericht der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 6/56) sowie einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 6/59) bei. Ab dem 1. April 2021 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/61), wobei er der IV-Stelle mitteilte, dass er ein Job-Coaching durch sie wünsche (Urk. 6/62). Mit Mitteilung vom 1. April 2021 (Urk. 6/68) hielt die IV-Stelle fest, dass sie dem Versicherten für die Zeit vom 12. März bis 11. September 2021 ein Job-Coaching für den Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre. Mit Mitteilung vom 23. Juni 2021 erklärte die IV-Stelle, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 30. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen neu entscheide, eventualiter sei die Verfügung vom 30. Juni 2021 aufzuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers habe ein Gutachten eingeholt. Darin werde für ein 80%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Akten nicht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt, obwohl dies von ihr mit Blick auf die Rentenprüfung ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich vornehmlich auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten. Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden. Insbesondere die neuropsychologische Beurteilung leide an formalen und inhaltlichen Mängeln. So belege die Neuropsychologin die Resultate der Beschwerdevalidierungstests nicht mit den entsprechenden PR-Werten. Augenfällig sei zudem, dass die Neuropsychologin noch vom Verdacht eines Obstruktiven Schlafapnoe Syndroms (OSAS) ausgegangen sei, obwohl ihr die Verdachtsdiagnose einer hypersomnischen Störung bereits hätte bekannt sein müssen. Des Weiteren sei er während der Exploration unter Medikation mit den Präparaten Neuropro und Trittico gestanden, welche sich auf das Zentralnervensystem auswirkten. Solche Präparate seien in der neuropsychologischen Begutachtung zwingend zu berücksichtigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Schlussfolgerung des psychiatrisch-neurologischen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass er - der Beschwerdeführer - überwiegend wahrscheinlich unter keinen kognitiven Defiziten leide. Bereits die vorangehende neuropsychologische Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 6. März 2020 habe leichte kognitive Defizite bestätigt. Die kognitiven Defizite seien in einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 20. Januar 2021 bestätigt worden. Sodann habe er sich vom 1. September bis 17. Oktober 2020 in einem stationären Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik B.___ befunden. Die Ärzte der Klinik hätten von einer mittelgradigen depressiven Episode berichtet und seien bei Austritt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Er befinde sich zudem seit März 2019 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung. Im letzten Bericht des delegierenden Arztes vom 17. Dezember 2020 werde ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Insgesamt seien die medizinischen Berichte widersprüchlich und die Schlussfolgerungen nicht stringent begründet. Es werde daher die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie beantragt.
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Ein solcher wäre jedoch vorzunehmen gewesen, leide er doch überwiegend wahrscheinlich unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden (kognitive Einschränkungen/Fatigue). Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe sich denn auch ein Invaliditätsgrad von 43 %. Eventualiter sei ihm deshalb eine Viertelsrente zuzusprechen.
3.
3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2020 in der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ neuropsychologisch untersucht. C.___, Neuropsychologin, Dr. phil. D.___, Neuropsychologin und Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, hielten mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen fest (Urk. 6/32/263-266):
- Verdacht auf Antiphospholipidsyndrom (APS)
- cerebrovaskuläre Ischämie cerebellär beidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 30. November 2019
- anamnestisch: am 29. November 2019 um etwa 12:30 Uhr plötzlich starke Drehschwindelattacke für wenige Sekunden. Am 30. November 2019 um etwa 19:30 Uhr erneute Attacke mit anschliessendem Erbrechen. Um 22:45 Uhr am 30. November 2019 auf dem Notfall plötzlich Dysarthrie (nasale Sprache, Gefühl eine schwere Zunge zu haben) und Kribbelparästhesien im rechten Arm, starke Kopfschmerzen linksseitig (NRS 7/10)
- klinisch (initial): Blickrichtungsnystagmus nach rechts, Hypästhesie Arm rechts, Dysarthrie
- NIHSS bei Eintritt: 2/42
- mRS bei Eintritt 2 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte
- diagnostisch:
- Labor: CRP 7 mg/l, Lc 16,54 G/l
- cMRI 30. November 2019: DWI Restriktionen cerebellär links und zusätzliche kleine Restriktion cerebellär rechts, bereits FLAIR demarkiert
- therapeutisch:
- Ass und Plavix weiter
- cerebrovaskulär ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019
- ätiologisch: makroangiopathisch bei Verschluss der rechten A. carotis interna (TOAST I)
- anamnestisch: Last-Time-Seen-Normal um 00:00 Uhr vom 14. Mai 2019. Gegen 2:00 Uhr im Bett mit einem linksseitigen Hemisyndrom vorgefunden. Im Spital F.___ NIHSS 12 Punkte
- klinisch (initial): Blickpräferenz nach rechts, Dysarthrie, sensibler Neglect nach links, mässiges faziobrachiocrurales Hemisyndrom links
- NIHSS bei Eintritt 9/42; bei Austritt 2/42
- mRS bei Eintritt 4 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte, bei Austritt 2/42
- vRF: keine bekannt
- diagnostisch:
- CT-Angio vom 13. Mai 2019 (extern): keine Blutung, fragliche Demarkation rechtshemisphärisch. ICA-Verschluss rechts im Abgang mit Mismatch.
- cMRI 15. Mai 2019: ausgedehntes akutes Ischämieareal im Mediastromgebiet rechts mit unter anderem Beteiligung des Temporallappens und subinsulär mit hämorrhagischer Transformation subinsulär. Zwischenzeitlich mittels Stent-Einlage rekanalisierte A. carotis interna rechts abgangsnahe. Regelrechte Gefässdarstellung insbesondere ohne Gefässabbruch oder höhergradigen Stenosen.
- Neurodoppler vom 14. Mai 2019: mässige Atheromatose, keine Re-Stenosen im Bereich der rechten ICA
- Liquoranalyse vom 16. Mai 2019: Zellen/ul (29 % Lymphozyten, 65 % Neutrophile), Protein 594 mg/l, Glukose und Laktat normwertig, lgG Index 0,68, 1 oligoklonale Bande im Liquor Serum (OKB Typ 4)
- TTE vom 16. Mai 2019: unauffälliger Befund
- Holter-EKG vom 16. bis 18. Mai 2019: kein VHF, jedoch zwei atriale Runs als mögliche Vorläufer eines anhaltenden Vorhofflimmerns
- 24 Stunden-Blutdruckmessung vom 17. bis 18. Mai 2019: durchschnittlich normotones BD-Profil ohne ausreichendes nächtliches Dipping (Total: 126/75 mmHG, Tag 126/73 mmHg, Nacht 126/79 mmHg)
- 48 Stunden-Holter-EKG: kein VHFl, 2 atriale runs
- Pathologiebefunde vom 17. Mai 2019: frischer Thrombus ohne Hinweise für einen seit länger bestehenden Gerinnungsprozess
- Vaskulitits-Screening im Serum: unauffällig
- therapeutisch:
- keine i.v. Lyste bei unklarem Onset und beginnender Demarkation
- Thrombektomie (fexit Kulcsar) und Stenteinlage in der ICA am 14. Mai 2019
- sekundärprophylaktisch: Aspirin cardio und Plavix für drei Monate, Atorvastatin 80 mg
- Komplexbehandlung Schlaganfall im Stroke-Center
- mögliches OSAS
- anamnestisch und fremdanamnestisch zunehmendes Schnarchen in der Nacht, Tagesmüdigkeit
- Hydrozellenhüllenresektion links am 13. Mai 2019
- Co-Amoxi über 7 Tage bis und mit dem 17. Mai 2019
- Hordeolum externum OD Erstdiagnose 17. Mai 2019
- Lider: leicht gerötet am OL umschriebene Schwellung und Rötung, hier auch druckdolent
- therapeutisch:
- Tobradex AT 4x/Tag
- Tobradex AS auf Oberlid 3x/Tag und abends ins Auge
- Lacrycon AT 4x/Tag
Die Zuweisung sei zur neuropsychologischen Standortbestimmung nach mehrzeitigen CVI (letztmals November 2019) und Verdacht auf Antiphospholipidsyndrom erfolgt. Subjektiv werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und damit einhergehender reduzierter Belastbarkeit berichtet. Formal neuropsychologisch ergebe sich bei diesem vollständig orientierten und anstrengungsbereiten Patienten ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil. Isoliert lasse sich eine leicht unterdurchschnittliche Leistung in der geteilten Aufmerksamkeit konstatieren. Punktuell zeige sich zudem eine erhöhte Fehleranfälligkeit (verbale Wortflüssigkeit, kognitive Flexibilität). In der Verhaltensbeobachtung lasse sich eine zunehmende Erschöpfung festhalten, welche den Beschwerdeführer zu einer Pause zwinge. Passend hierzu zeichne sich – neben einer leichten affektiven Verstimmung – auch in einem Fragebogenverfahren eine mittelschwere körperliche und kognitive Fatigue ab. Die Befunde könnten ätiologisch im Rahmen der Grunderkrankung eingeordnet werden. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden der Rehaklinik G.___ zeige sich, sofern bei Fremduntersuchung vergleichbar, ein erfreulicher Verlauf mit Leistungssteigerung in den vormals verminderten mnestischen, attentionalen und exekutiven Teilfunktionen. Einzig die Leistungen in der geteilten Aufmerksamkeit fielen heute - im Gegensatz zur Voruntersuchung - reduziert aus. Basierend auf dem kognitiven Befund sei die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht im Wesentlichen herabgesetzt; allerdings dürfte die tatsächliche Leistungsfähigkeit aufgrund der begrenzten Belastbarkeit reduziert sein. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der Erschöpfungssymptomatik auf regelmässige Pausen und Erholungsphasen angewiesen. Um einer Überlastungs- und Überforderungssituation, welche die kognitive und körperliche Symptomatik gegebenenfalls verstärken würde, entgegenzuwirken, erachteten sie einen auch weiterhin sorgfältig abgestuften beruflichen Wiedereinstieg mit schrittweiser Erhöhung des Pensums als sinnvoll (wie bereits in Absprache mit dem Hausarzt initiiert).
3.3
3.3.1 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Gutachten zu Händen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/53/9-90) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53/82):
- Chronic-Fatigue-Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom; ICD-10 G93.3) mit/bei
- cerebrovaskulärer Ischämie cerebellär beidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 30. November 2019
- cerebrovaskulärem ischämischem Infarkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019
- ätiologisch am ehesten im Rahmen eines Antiphospholipid-Syndroms (TOAST 4), Differentialdiagnose kardio-embolisch
- möglichem OSAS
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21)
- unklare, im Rahmen der Untersuchung nicht objektivierbare kognitive Defizite
- neuropsychologische Untersuchung am 19. August 2020
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ (Urk. 6/53/82):
- Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht, bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum vom 80 %, zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement (Leistungsfähigkeit). Aufgrund der Müdigkeit habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, die für seine berufsspezifischen Anforderungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Er sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend empfohlen, die Arbeit auf fünf Tage pro Woche aufzuteilen.
Aus psychiatrischer Sicht würden bei der Beurteilung der Aktivität sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer resultierten gegenwärtig Einschränkungen der Aktivität aus Störungen emotionaler und verhaltensbezogener Funktionen, der Krankheitsverarbeitung und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität sollte auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund seiner vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er diese aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. Der Beschwerdeführer verfüge über viele positive Ressourcen. Hervorzuheben seien das Erreichen beruflicher Ziele, sein zielgerichtetes Verhalten und Handeln, Ehrgeiz, Ausdauer, seine soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Interessen/Hobbys, gute familiäre Kontakte und die Partnerschaft. An negativen Ressourcen lägen eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stresserleben vor. Zusätzlich wirkten sich gegenwärtig die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien leichtgradig beeinträchtigt. Insbesondere aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht, eine seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz ausreichend zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausreichend gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne er vorübergehend keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die geltend gemachten kognitiven Defizite beeinträchtigt sei, müsse im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung am 19. August beurteilt werden. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Abklärung.
In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor sei der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten kognitiven Defizite in einem 80%igen Arbeitspensum zu 60 % arbeitsfähig (die betriebliche volle Arbeitszeit betrage 42 Stunden/Woche, der Beschwerdeführer arbeite in einem 80%-Pensum, entsprechend 33,6 Stunden pro Woche). Ein 60%iges Arbeitspensum von 80 % entspreche 20,16 Stunden pro Woche, 4,03 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Bezüglich einer weiteren Steigerung des Arbeitspensums werde nach Eingang der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung Stellung genommen. In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetze, wäre er ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung zumindest zu 75 % von 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (5,4 Stunden pro Tag; Urk. 6/53/83-85).
3.3.2 Dr. sc. hum. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, untersuchte den Beschwerdeführer am 19. August 2020. Mit neuropsychologischem Teilgutachten vom 28. August 2020 (Urk. 6/53/220-235) erklärte sie, die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe jedoch auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (Urk. 6/53/229-230). Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf (Urk. 6/53/231-232).
3.3.3 Nach Einsicht in das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. sc. hum. I.___, erstattete Dr. H.___ am 3. September 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 6/53/200-215). Zusammenfassend hielt er fest (Urk. 6/53/214-215), die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite hätten im klinischen Eindruck weder im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei ihm noch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. sc. hum. I.___ objektiviert werden können. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Aggravationsverhalten gezeigt, weswegen die Untersuchungsergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht hätten ausgewertet werden können. Ab dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor, bezogen auf das zuletzt ausgeübte 80%ige Arbeitspensum, zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit (Rendement), bedingt durch das Chronic-Fatigue-Syndrom. Kognitive Defizite lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten, sei der Beschwerdeführer, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 80 %, zu 100 % arbeitsfähig bei vollem Rendement.
3.4 Der Beschwerdeführer war vom 1. September bis 17. Oktober 2020 in stationärer Behandlung in der Hochgebirgsklinik B.___. Mit Bericht vom 26. November 2020 (Urk. 6/63) nannte Dr. med. J.___, Chefarzt Psychosomatik, als Hauptdiagnose:
- depressive Episode, bei Eintritt mittelgradig (ICD-10 F32.1)
Als somatische Diagnosen führte Dr. J.___ an:
- cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 30. November 2019
- ätiologisch: offen
- cerebrovaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019
- ätiologisch: makroangiopathisch bei Verschluss der rechten A. carotis interna (TOAST 1)
Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen aufgrund seiner narzisstischen Tendenzen zur Dissimulation, indem er sich betont locker bis flappsig zeige. Dies lade den Beobachter zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Zustandes ein. Bei einer tatsächlichen Konfrontation mit seinen Defiziten breche der Beschwerdeführer aber emotional relativ rasch ein. Beispielhaft habe sich die formalgedankliche Einengung auf die Ängste vor einer organischen Problematik im Rahmen einer «simplen» Kniekontusion gezeigt. Entgegen den erheblichen Ängsten des Beschwerdeführers habe sich beim klinischen Bild keine medizinische Indikation für eine weiterführende Diagnostik gezeigt. Die Ängste vor organischen Schäden hätten mit dem Beschwerdeführer therapeutisch angegangen werden können, sodass sich die formalgedankliche Einengung auf diese Thematik im Verlauf regredient gezeigt habe. Medikamentös hätten sie im Verlauf des Aufenthaltes infolge der Schlafstörungen Trittico gesteigert und bei nur mässigem Ansprechen mit Quetiapin ergänzt, worauf der Beschwerdeführer gut habe schlafen können. Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Oktober 2020 attestiert. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung würden sie dem Beschwerdeführer eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung und eine schrittweise Steigerung des Pensums, beginnend mit 50 %, empfehlen. Die zumutbaren Belastungssituationen seien vorsichtig zu planen, um erneute Rückschläge zu vermeiden. Mit einer geeigneten Unterstützung durch die Invalidenversicherung werde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung eine günstige Prognose attestiert.
3.5 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 (Urk. 6/42) hielten Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und P.___, delegierter Psychologe, als Diagnosen fest:
- mittelgradige Depression
- emotionale und körperliche Erschöpfung
- Verdacht auf eine leichte narzisstische Persönlichkeitsstörung – als eine Folge einer über die Schlaganfälle hinausgehenden posttraumatischen Belastungsstörung
Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf das ihm gewohnte Selbstbewusstsein zurückgreifen. Er sei als bald 57-jähriger Mann einer beruflichen Neuorientierung und einem anspruchsvollen Wiedereinstieg ausgesetzt. Er stosse darin aufgrund der verminderten Belastbarkeit an seine Grenzen. Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung habe ein Aggravationsverhalten ins Zentrum gestellt, was irreführend sei. Dies sei unter anderem in den Berichten der Hochgebirgsklinik B.___ berichtigt worden. Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen vermutlich aufgrund seiner narzisstischen Tendenz eher zur Dissimulation. Er wirke locker, als habe er die Situation im Griff. Gefahr sei, dass dies zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Gesamtzustandes führe. Bei einer tatsächlichen Belastungserprobung oder Konfrontation mit seinen Defiziten breche der Beschwerdeführer aber relativ rasch ein und es werde seine Verzweiflung angesichts der raschen Überforderung sichtbar. Die Bagatellisierung des Vertrauensarztes erkläre sich zum einen aus seiner Position, vielleicht auch etwas durch das Selbstbild, das der Beschwerdeführer aufrechterhalten wolle. Zum anderen erkläre sich diese aus der mangelnden Zusammenarbeit der verschiedenen Fachpersonen. Es sei aus ihrer Sicht fraglos, dass der Beschwerdeführer auf eine IV-Integrationshilfe angewiesen sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 %. Der Beschwerdeführer werde durch die Integrationshilfe eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit angehen können.
3.6 Am 20. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Klinik für Neurologie, Abteilung für Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ neuropsychologisch untersucht. Als neuropsychologische Diagnosen führten Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Prof. Dr. E.___ mit Bericht vom gleichen Tag an (Urk. 6/56):
- leichte neuropsychologische Störung nach Frei bei
- hochgradigem Verdacht auf Grossgefässvaskulitis
- deutliche zirkumferente Wandverdickung des Aortenbogens und der A. subclavia beidseits (CT Hals Dezember 2020)
- hochgradige Abgangsstenose der CCA links, hypoplastischer A. vertebralis rechts, Abgangsverschluss (Differentialdiagnose höchstgradige Stenose) der dominanten A. vertebralis links, keine Hinweise auf eine floride Vaskulitis (MRI Gehirn/Hals 30. Dezember 2020)
- deutliche zunehmende Verdickung der A. carotis communis links, hier mit neuer hochgradiger ACC-Abgangsstenose, differentialdiagnostisch vaskulitisch (siehe PET vom 23. Januar 2020), differentialdiagnostisch rein atheromatös bei relativ kurzem Zeitintervall eher unwahrscheinlich.
- hochgradige Stenose ECA rechts, CCA, ICA-Abgang und A. vertebralis links tiefe Flüsse mit Entschleunigung, Status nach Stenting ICA rechts Mai 2020 (Neuroangiologie Farbduplex extra-/intrakraniell, transorbital 1. Dezember 2020)
- Wandverdickung der A. ascendens und des Aortenbogens, des proximalen Truncus brachiocephalicus, proximalen A. subclavia links sowie A. carotis communis links mit hochgradiger Stenose am Abgang der A. carotis communis links. Kräftige Gefässwandanreicherung der thorakalen Aorta descendens ohne Wandverdickung. Kurzstreckige Wandverdickung der A. mesenterica superior nach dem Abgang (MRI Angiographie Aorta mit KM Dezember 2020)
- Therapie:
- Prednison 60 mg 23. bis 28. Dezember 2020, erneuter Beginn 2. Januar 2021
- Solumedrolstoss 500 mg 30. Dezember bis 1. Januar 2021
- geplant: Tocilizumab (Kostengutsprache vorhanden)
- mögliches primäres Antiphospholipidsyndrom
- mitteltrichtiger Nachweis von Anti-b2-GPI IgG (Januar 2020, April 2020), im Verlauf (Dezember 2020) negativ
- cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 30. November 2019
- cerebrovaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019
- mögliches OSAS
Subjektiv berichte der Beschwerdeführer, nach einem beruflich (Kündigung) und privat (Trennung) eher durchzogenen Jahr gehe es ihm nun (nach psychosomatischer stationärer Rehabilitation) wieder besser. In der Verhaltensbeobachtung präsentiere sich ein allseits orientierter, freundlicher, motivierter und kooperativer Patient; im Verlauf der gut eineinhalbstündigen Untersuchung sei eine leicht zunehmende Erschöpfung ersichtlich (trotz Einlegen einer kurzen Pause), was vom Beschwerdeführer auch so bestätigt werde. Formal neuropsychologisch liessen sich bei diesem 57-jährigen Rechtshänder im entsprechenden Alters- und Bildungsvergleich punktuelle, jeweils leichtgradig ausgeprägte Minderungen in Teilbereichen attentionaler Funktionen (tonische Altertness, Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive Stimuli bei der geteilten Aufmerksamkeit) objektivieren. Weiter lasse sich im Fragebogenverfahren die anamnestisch berichtet erhöhte Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit auch psychometrisch abbilden, ebenso fänden sich Hinweise auf eine leichte affektive Verstimmung. Im Vergleich zur Voruntersuchung (März 2020) zeige sich insgesamt ein stabiles bis leicht verbessertes (Fehlerkontrolle) Leistungsprofil. Lokalisatorisch seien diese Teilleistungsstörungen, die insgesamt einer leichten neuropsychologischen Störung entsprächen, keinem klaren anatomischen Korrelat zuzuordnen. Am ehesten auszugehen sei aktuell von unspezifischen post-ischämischen kognitiven Leistungseinbussen angesichts der deutlich reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit. Weiter sei eine gewisse psychisch-affektive Belastung angesichts der mehrfachen Schlaganfälle, der zusätzlichen Erkrankungen und deren Folgen (so beispielsweise auch aktuell eine Schlafstörung unter Steroidtherapie) zu diskutieren, die sich ebenfalls leistungsmindernd manifestieren dürfte. Auch die aktuell offene berufliche Zukunft dürfte den Druck auf den Beschwerdeführer noch etwas erhöhen und die kognitive Leistungsfähigkeit unspezifisch vermindern.
Die vorliegenden Befunde mit leichten Minderleistungen in mehreren kognitiven Teilfunktionen seien gemäss den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit als «leichte neuropsychologische Störung» einzuordnen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entspreche dies aus rein neuropsychologischer Perspektive orientierend einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 %. Angesichts der psychometrisch erfassten erhöhten Fatigue (die sich auch im Untersuchungskontext deutlich widerspiegle) sowie unter Berücksichtigung der bereits erlittenen psychischen Dekompensation (vgl. beispielsweise Austrittsbericht der Hochgebirgsklinik B.___) würden sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher noch etwas tiefer (60 bis 70 % bei entsprechend 30 bis 40 % Arbeitsunfähigkeit) einschätzen. Im Hinblick auf die geplante - und vom Beschwerdeführer sehr gewünschte und angestrebte - berufliche Wiedereingliederung empfählen sie zudem klar eine gut über die Woche verteilte Tätigkeit mit regelmässigen Pausen, insbesondere nach Phasen erhöhter Anstrengung (Rückzugsmöglichkeiten) und wenn möglich etwas reduzierten Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit und Aufmerksamkeit (Reduktion von «multi tasking»). Ihre Untersuchung sei explizit nicht für gutachterliche Zwecke konzipiert.
3.7 Vom 11. bis 18. Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Universitären Herzzentrum des Universitätsspitals Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. Februar 2021 (Urk. 6/59) diagnostizierten Dr. med. univ. M.___, Oberärztin i.V., und N.___, Assistenzarzt, eine Belastungsdyspnoe NYHA III unklarer Ätiologie (Erstmanifestation Januar 2021), einen hochgradigen Verdacht auf Grossgefässvaskulitis (Erstdiagnose Dezember 2020), ein cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits (Erstdiagnose 30. November 2019), ein cerebrovaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019, keine labormässig fassbare Thrombophilie, ein rezidivierender Herpes genitalis, eine Osteopenie, eine hypersomnische Störung und eine Anpassungsstörung. Sie hielten fest, dass keine fassbare kardiologische Ätiologie der Belastungsdyspnoe hätte gefunden werden können. Diese hätten sie auch nicht sicher objektivieren können. Eine Spiroergometrie hätten sie bei vaskulitischer Aktivität der Aorta nicht durchführen können. Weniger wahrscheinlich, jedoch möglich sei eine midcavitäre Obstruktion als Ursache der Beschwerden. Im Verlauf seien die Symptome jedoch regredient gewesen. Am 18. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen worden mit geplanter ambulanter Verlaufskontrolle.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekanntzugeben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier - jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).
4.1.2 Das Gutachten von Dr. H.___, welches dieser auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung durch Dr. sc. hum. I.___ erstattete (vgl. E. 3.3), wurde zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellt. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zudem verfügen Dr. H.___ und auch Dr. sc. hum. I.___ über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht ergibt sich aus dem Gutachten eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21). Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_280/2021 vom 17. November 2021 festgehalten hat (E. 6.2.2), kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Dasselbe muss auch für eine Anpassungsstörung gelten. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens infrage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Beim Leiden des Beschwerdeführers ist gemäss Dr. H.___ prognostisch von einer Verbesserung auszugehen (vgl. Urk. 6/53/88). Gewichtige Gründe, welche trotz der nur leichten Erkrankung und der grundsätzlichen Therapierbarkeit des Leidens für eine invalidisierende psychische Erkrankung sprächen, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine psychisch begründete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher grundsätzlich zu verneinen, wie auch Dr. H.___ explizit festhielt (Urk. 6/53/68).
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag dieses nicht infrage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass Dr. sc. hum. I.___ bei den Symptomvalidierungstests keinen Prozentrang angab (Urk. 6/53/228), dies ändert aber nichts daran, dass Dr. sc. hum. I.___ schlüssig darlegte, dass ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. So erklärte sie nicht nur, dass bei beiden Symptomvalidierungstests Resultate erzielt worden seien, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden (Urk. 6/53/231), sondern auch, dass die eklatanten mnestischen Funktionsverluste nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen hätten und dass Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen seien (Urk. 6/53/232). Auf Inkonsistenzen hatte denn auch bereits Dr. H.___ vor Erstattung der neuropsychologischen Begutachtung hingewiesen. So hatte er dargelegt, dass Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 30 % arbeiten») stehe zudem nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel (Urk. 6/53/85). Inwieweit der Umstand, dass Dr. sc. hum. I.___ vom Verdacht eines OSAS und nicht vom Verdacht einer hypersomnischen Störung ausgegangen ist (Urk. 6/53/232), die Aussagekraft ihres Gutachtens infrage stellen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer trotz des entsprechenden Einwandes nicht dargelegt (vgl. Urk. 1 S. 8).
4.2
4.2.1 Aus dem Bericht der Fachpersonen der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom 6. März 2020 (E. 3.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hielten die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ doch fest, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Wesentlichen herabgesetzt sei. Es liegt somit kein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ hätten kein Hinweis für ein aggravierendes Verhalten feststellen können (vgl. Urk. 1 S. 8), gilt es zu beachten, dass es sich aus dem Bericht keine Hinweise darauf ergeben, dass überhaupt eine Symptomvalidierung durchgeführt worden wäre.
Auch aus dem Bericht von Dr. phil. L.___ und Prof. Dr. E.___ von der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom 20. Januar 2021 (vgl. E. 3.6) ergibt sich nichts, was die Einschätzung von Dr. H.___ infrage stellen würde. In diesem Bericht wird unter Berücksichtigung der erhöhten Fatigue eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung stimmt mit der von Dr. H.___ für die angestammte Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit überein, hielt Dr. H.___ doch für die angestammte Tätigkeit für ein 80%-Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit um 20 % reduziertem Rendement fest, was einer Arbeitsfähigkeit von 60 bzw. 62 % entspricht. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit äusserten sich die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ nicht.
4.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ von der Hochgebirgsklinik B.___ vom 26. November 2020 (E. 3.4) nicht eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ attestierte lediglich für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete es als empfehlenswert, beim Wiedereinstieg das Pensum beginnend mit 50 % schrittweise zu steigern. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer jedoch nicht.
4.2.3 Dr. K.___ und der Psychologe P.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 17. Dezember 2020 (E. 3.5) lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrem Bericht halten sie jedoch keinerlei Befunde fest. Die Behauptung, dass Dr. H.___ zu Unrecht von einer Aggravation ausgegangen sei, wird in keiner Weise begründet. Ihr Bericht ist daher nicht nachvollziehbar.
4.2.4 Eine kardiologische Ätiologie für die (nicht sicher objektivierbare) Belastungsdyspnoe konnte nicht gefunden werden. Dementsprechend attestierten die Ärzte des Universitärem Herzzentrum des Universitätsspitals Z.___ (E. 3.7) keine Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. H.___ als beweiskräftig, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 80 % ausgewiesen ist, wobei in der angestammten, nicht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Schlaganfall vom 13./14. Mai 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine Anmeldung ging am 2. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/6), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. Juni 2020 entstehen konnte (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 - wie auch bereits im Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 (Urk. 6/34) - auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 2).
5.2.2 Zur anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben (Urk. 2). Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Bereich Freizeit entfielen (vgl. Urk. 1 S. 10). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer Vater eines 2011 geborenen Sohnes ist und er sich zumindest anfangs 2020 jeweils einen Tag pro Woche um diesen kümmerte (Urk. 6/17/4). Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest im damaligen Zeitpunkt neben der Erwerbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig war. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob dies weiterhin der Fall ist bzw. bis wann dies der Fall war (vgl. Urk. 6/56/2). Da die Beschwerdegegnerin stillschweigend einen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers verneinte, hat sie entsprechend auch auf die Einholung eines Haushaltsabklärungsberichts verzichtet.
Betreffend das vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbspensum gilt es zu beachten, dass sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens neben seiner 80%igen Arbeitstätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich eine Kaffeerösterei betrieb (Urk. 6/56/2; Urk. 6/53/50). Es bleibt unklar, ob es sich hierbei lediglich um eine Freizeitbeschäftigung oder um eine bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende selbständige Nebenerwerbstätigkeit handelt. Die Beschwerdegegnerin hat zum Betrieb der Kaffeerösterei keine Abklärungen getätigt.
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die anwendbare Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht bestimmen.
5.2.3 Hinsichtlich Valideneinkommen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2019 bei Y.___ AG in einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 87'143.-- erzielt hatte (Urk. 6/3/5). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per Ende November 2020 gekündigt (Urk. 6/38/7). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zusätzlich zu seinem Einkommen aus der Tätigkeit für die Y.___ AG ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielte. Dazu hat die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt - keine Abklärungen getätigt.
Mangels entsprechender Ausführungen bleibt zudem unklar, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massgebendes Valideneinkommen erachtete. Es ist entsprechend auch unklar, ob sie bei ihrem Entscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiter für die Y.___ AG tätig wäre oder ob sie davon ausging, der Beschwerdeführer hätte diese Arbeitstätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt (vgl. auch Urk. 6/38/5-7).
5.2.4 Hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist aktenkundig, dass er seit dem 1. April 2021 in einem 50%Pensum für die A.___ AG tätig ist und dabei grundsätzlich ein Einkommen von Fr. 30'000.-- erzielt (Urk. 6/61). Unklar bleibt, ob bzw. in welchem Umfang er zudem ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielt.
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht, welches Einkommen sie als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Es bleibt daher unklar, ob sie das vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG tatsächlich erzielte Einkommen als massgebend erachtete oder sie implizit davon ausging, er könnte bei der A.___ AG ein 80%-Pensum ausüben oder bei einer anderen Arbeitgeberin ein – noch – höheres Einkommen erzielen (Urk. 6/71/2). Ebenfalls unklar bleibt, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei berücksichtigte.
5.3 Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die anwendbare Bemessungsmethode nicht bestimmen. Zudem bleibt unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. aktuell ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielte bzw. erzielt.
Mangels entsprechender Ausführungen lässt sich zudem nicht feststellen, von welcher Bemessungsmethode und von welchen für den Einkommensvergleich massgebenden Einkommen die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2) überhaupt ausging. Die angefochtene Verfügung wurde somit nicht hinreichend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt (vgl. E. 1.6). Dies gilt umso mehr, als sich auch bereits der Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 (Urk. 6/34) nicht konkret mit den Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers auseinandersetzte bzw. daraus nicht hervorging, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben zu ihren Überlegungen, beschränkt sich diese doch auf den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und hernach nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit einer hinreichend begründeten Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler