Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00495


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Scheiwiller

Urteil vom 11. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Kopf-/Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Diese tätigte medizinische (Urk. 7/16, 7/20, 7/35, 7/38, 7/47, 7/53, 7/54) sowie erwerbliche (Urk. 7/6, 7/22-27, 7/41) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/12). Zudem lud sie den Versicherten zu einem Standortgespräch ein, welches am 4. März 2020 stattfand (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 4. März 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/61]).


2.    Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zudem legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Dr. med. univ. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 18. August 2021 auf (Urk. 3/3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Versicherte sei aufgrund seines Gesundheitszustandes seit dem 13. August 2018 zu 80 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler eingeschränkt. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er in einer angepassten Tätigkeit, körperlich leicht und vorwiegend sitzend, ein Arbeitspensum von 80 % ausüben könne. Der Invaliditätsgrad liege unter dem Minimum von 4%, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Der RAD-Arzt gehe – ohne den Beschwerdeführer selber untersucht zu haben – von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine Begründung für diese Einschätzung fehle und diese sei damit nicht nachvollziehbar. Sie stehe zudem im Widerspruch zu anderen aktenkundigen medizinischen Beurteilungen. So gehe aus dem Bericht vom 14. März 2021 und aus der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 18. August 2021 des Dr. Y.___ hervor, dass der Beschwerdeführer auch in einer sitzenden Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es würden damit mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Einschätzung bestehen. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens dürfe sodann unter Berücksichtigung der Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» (BASS-Studie) aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht auf den statistischen Medianlohn abgestellt, sondern dieser müsse entsprechend reduziert werden. Schliesslich sei ihm auch ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit selbst bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht des PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 13. Dezember 2018 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 7/12 S. 68):

- leichtgradige Diskusdegeneration mit kleiner links paramedianer Diskushernie C3/4 und C5/6

    Der Patient klage über seit einem Jahr auftretende Nackenbeschwerden vor allem auf der linken Seite mit Ausstrahlung Richtung Schulterblatt und zusätzlich Kopfschmerzen, welche im Hinterkopf auftreten würden (Urk. 7/12 S. 68).

    Bildgebend würde sich eine leichtgradige Diskopathie C3/4 mit links medio-lateraler Diskushernie ohne sichere Nervenkompression zeigen. Ein ähnlicher Befund liege bei C6/7 vor, wobei die Hernie Kontakt zum Myelon habe, aber keine wesentliche Kompression ausübe (Urk. 7/12 S. 69).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aktuell sei der Patient als Mechaniker zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 S. 68).

3.2    Im Bericht des Dr. Y.___ vom 30. Mai 2019 wurde ausgeführt, der Patient leide schon seit einem halben Jahr unter Nackenschmerzen. Gelegentlich habe er auch Kopfschmerzen. Ein am 14. Mai 2019 erstelltes MRI zeige eine grosse mediane Diskusprotrusion C5/C6 mit leichter bis mässiger spinaler Enge und deutlicher Impression des Myelons. Aufgrund des Befundes sei eine Operation indiziert, weshalb er einem Neurochirurgen überwiesen werde (Urk. 7/16 S. 7).

3.3    Im Zwischenbericht des Dr. Y.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 10. November 2019 wurde festgehalten, es bestünden chronische zervikozephale Schmerzen bei einer Segmentdegeneration C5/C6 mit breitbasiger medianer Diskushernie und spinaler Enge. Die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht, allenfalls werde eine Operation notwendig (Urk. 7/12 S. 30-31).

    Seit August 2019 sei der Patient in seiner angestammten Tätigkeit als Carrosseriearbeiter vollständig arbeitsunfähig. Es werde ein Berufswechsel empfohlen – eine Bürotätigkeit, eine Tätigkeit als Hauswart, leichte Tätigkeiten (Urk. 7/12 S. 32).

3.4    Im Bericht des Dr. Y.___ vom 19. März 2020 zu Handen der IV-Stelle wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/16 S. 3):

- Chronische zervikozephale Schmerzen mit/bei: Segmentdegeneration auf Höhe C5/C6 mit breitbasiger medianer Diskushernie, leichter bis mässiger spinaler Enge und deutlicher Impression des Myelons

- Zustand nach Facettengelenksinfiltration C5/6 beidseits 15.1.2019

    Der Versicherte habe weiterhin anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen. Die Physiotherapie, die er dreimal pro Woche habe, helfe ihm sehr gut (Urk. 7/16 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Prognose sei nicht gut. Der Versicherte sei beim Neurochirurgen gewesen, welcher ihm eine Operation im Bereich der Halswirbelsäule empfehle. Der Versicherte wolle sich dies überlegen. Die aktuelle Tätigkeit als Mechaniker sei körperlich streng, wobei der Kopf sehr weit rekliniert und inkliniert werden müsse. Bewegungen der Halswirbelsäule führten zu Kopf- und Nackenschmerzen. In der angestammten Tätigkeit seien 2 Stunden pro Tag zumutbar. Demgegenüber seien in einer leidenspangepassten Tätigkeit 3-4 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/16 S. 2 ff.).

3.5    Am 19. Oktober 2020 nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, für den RAD Stellung. Er führte folgende Diagnosen auf (Urk. 7/44 S. 7):

- Chronisches zervikozephales und –brachialgiformes Schmerzsyndrom bei diskogen bedingter zentraler Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6 mit

- MRI der Halswirbelsäule vom 14. Mai 2019: Hochgradige diskogene Spinalkanalstenose auf Höhe C5/6 mit Kompression des Myelons, weniger ausgeprägt bei C3/4. Auf Höhe C3/4 foraminale Stenose links mit möglicher Konfliktsituation mit dem Nervenwurzel C4, bei C5/6 foraminale Stenose rechts

    Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei die angegebene, bis auf weiteres gültige Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag für die bisherige Tätigkeit (selbständiger Karrosseriespengler) insofern nachvollziehbar, als es sich bei dieser Tätigkeit – nach allgemeinem Wissensstand – um eine oft in gebückter oder verdrehter Rumpf- und Kopfhaltung auszuführende, leichte und oft auch mittelschwere Arbeit handle. Nicht plausibel sei jedoch die Angabe, dass unter diesen Umständen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich ausschliesslich leicht, rückenschonend, vorwiegend sitzend) auch nur 3-4 Stunden möglich sein solle. Medizintheoretisch sei hier deshalb von einer überwiegend wahrscheinlich möglichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bzw. 6 Stunden pro Tag, retrospektiv ab dem Mai 2019, auszugehen (Urk. 7/44 S. 7).

3.6    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Versicherte einen Bericht des Dr. Y.___ vom 14. März 2021 auf. In diesem wurden die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht genannt (vgl. E. 3.4; Urk. 7/47 S. 2).

    Aufgrund der chronischen Nacken- und Kopfschmerzen bei spinaler Enge auf Höhe C5-C6 sei der Patient im Alltag massiv eingeschränkt. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit momentan zu 80 % arbeitsunfähig, wobei er sitzende Tätigkeiten nicht absolvieren könne. Im Sitzen verstärkten sich die Beschwerden deutlich. Grundsätzlich sei eine neurochirurgische Indikation zur Wirbelsäulenoperation gegeben (Urk. 7/47 S. 1).

3.7    Am 31. Mai 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. A.___ Stellung zum vorgenannten Bericht. Er führte aus, es liege in diesem Fall ein Gesundheitsschaden (Spinalkanalstenose) im Bereich der Halswirbelsäule vor, sodass aus rein medizinischer Sicht zwar eine erhebliche Einschränkung für körperliche Arbeiten sowie solche mit der Notwendigkeit einer freien Beweglichkeit oder auch Zwangshaltungen der Halswirbelsäule bzw. des Kopfes bestehe, es aber nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade eine Tätigkeit im Sitzen, welche ja die Halswirbelsäule überhaupt nicht belaste, nicht möglich sein soll, z.B. an einem ergonomisch gestalteten Büroarbeitsplatz. Neue oder bislang unbekannte medizinische Befunde seien nicht bekannt. Als Fazit hielt Dr. A.___ daher fest, es ändere sich nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss der letzten RAD-Stellungnahme (Urk. 7/60 S. 3).

4.    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Dr. A.___ und ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, dessen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zu den medizinischen Akten, so insbesondere zur Einschätzung des Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 5).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die Ausführungen des Dr. A.___ zu überzeugen. So legte er schlüssig dar, dass die bisherige Tätigkeit aufgrund der oft gebückten oder verdrehten Rumpf- und Kopfhaltung nur noch zwei Stunden täglich zumutbar sei, eine körperlich ausschliesslich leichte, rückenschonende und vorwiegend sitzende Tätigkeit jedoch zu 80 % möglich sein sollte. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. Y.___. Dieser hatte ausgeführt, die angestammte Tätigkeit sei körperlich streng, der Kopf müsse sehr weit rekliniert und inkliniert werden, wobei Bewegungen der Halswirbelsäule zu Schmerzen führen würden (Urk. 7/16 S. 2 ff.). Daher empfahl er einen Berufswechsel zu leichten Tätigkeiten (Urk. 7/12 S. 32). Weshalb in einer solchen leichten Tätigkeit eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hielt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 14. März 2021 fest, sitzende Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden, weil sich die Beschwerden im Sitzen deutlich verstärken würden (Urk. 7/47 S. 1). Zum einen fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb sich Nackenbeschwerden in einer Tätigkeit, die den Nacken nicht belastet, verstärken sollten. Zum anderen steht diese Aussage in Widerspruch zu seinen früheren Berichten, in denen er ausgeführt hatte, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei auf die schwere körperliche Arbeit zurückzuführen, insbesondere auf die Notwendigkeit, den Kopf sehr weit reklinieren und inklinieren zu müssen und einen Berufswechsel zu einer Bürotätigkeit empfohlen hatte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seitens des Krankentaggeldversicherers festgehalten wurde, eine derart lange Arbeitsunfähigkeit würde sich mit den klinischen und bildgebenden Befunden nicht erklären lassen. Aufgrund der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 7/12 S. 13). Im Übrigen sind die Beschwerden mittels Physiotherapie offenbar gut kontrollierbar (E. 3.4). Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich auf die Einschätzung des Dr. A.___ stützte. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.3    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eine Einzelfirma gründete und seither selbständig erwerbstätig war (Urk. 7/41 S. 3). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ist indes zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2014 keine Buchungen mehr vorgenommen wurden (Urk. 7/13). Gemäss Steuerunterlagen der Jahre 2016-2018 konnte einzig im Jahr 2018 ein kleiner Gewinn erzielt werden, dies jedoch nur dank der Auszahlung von Versicherungsleistungen (Urk. 7/25-27, Urk. 7/41 S. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es entgegen der Ansicht der IV-Stelle überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall hätte aufgeben müssen, weshalb es sich rechtfertigt, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Lohnangaben abzustellen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre als Schreiner absolvierte, jedoch nicht in diesem Beruf arbeitete (Urk. 7/14 S. 2), ist der Lohn für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Somit ist von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘260 Punkten im Jahr 2018 auf 2‘298 Punkte im Jahr 2020 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter «Statistiken finden» unter der Rubrik «03 – Arbeit und Erwerb» und der Unterrubrik «Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten» publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 67'767.--.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Die IV-Stelle führte im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, körperlich ausschliesslich leicht, rückenschonend, vorwiegend sitzend zu 80 % zumutbar. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 5-96, Total aller Branchen, zitiert aus LSE 2018, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2018) betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2020 Fr. 68'105.50 (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 x Nominallohnentwicklung) resp. Fr. 54'484.40 in dem vom Beschwerdeführer zumutbaren 80 %-Pensum. Es gebe genügend Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb kein leidensbedingter Abzug gemacht würde (Urk. 7/43 S. 1).

    Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle das Einkommen nicht auf einen Lohn eines einzelnen Sektors, sondern auf das Total des privaten Sektors abstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 und E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die BASS-Studie einen tieferen als den in den LSE-Tabellen aufgeführten Medianlohn einsetzen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), weshalb dagegen nichts einzuwenden ist. Auch die weiteren Überlegungen zur Wochenarbeitszeit und der Indexierung geben zu keiner Korrektur Anlass. Schliesslich ist auch die fehlende Berücksichtigung eines (leidensbedingten) Abzuges nicht zu bemängeln, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

5.5    Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 67'767.-- und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 54'484.40 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 13282.60, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20 % resultiert. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michèle Epprecht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelScheiwiller