Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00496
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 22. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, Mutter eines 2017 geborenen Sohnes, bezieht seit 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und seit Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 7/320 S. 1 oben). Am 5. Oktober 2020 ersuchte sie um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (Urk. 7/306). Am 26. Oktober 2020 erfolgte eine Abklärung vor Ort betreffend Assistenzbeitrag (Standardisiertes Abklärungsinstrument, FAKT2; Berichterstattung vom 5. November 2020; Urk. 7/308). Mit Vorbescheid vom 9. November 2020 stellte die IV-Stelle ab dem 1. Oktober 2020 die Gewährung eines Assistenzbeitrags an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 1'863.85 respektive bis Ende Dezember 2020 maximal Fr. 5'591.55 sowie ab 1. Januar 2021 von maximal Fr. 22'366.20 pro Kalenderjahr in Aussicht (Urk. 7/311). Ebenfalls mit Vorbescheid vom 9. November 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/312). Nachdem die Versicherte am 9. Dezember 2020 Einwände gegen die Vorbescheide erhoben hatte (Urk. 7/315), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7/318-320, Urk. 7/323) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Oktober 2020 zu (Urk. 7/321-322, Urk. 7/326-329). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 passte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag an die Erhöhung der Hilflosenentschädigung an und sprach der Versicherten einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 1'817.05 respektive bis Ende Dezember 2020 maximal Fr. 5'451.15 sowie ab 1. Januar 2021 von maximal Fr. 21'804.60 pro Kalenderjahr zu (Urk. 7/325).
2. Die Versicherte erhob am 25. August 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine rechtsgenüglich begründete Verfügung zu erlassen (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8) nahm die Beschwerdeführerin Stellung, wobei sie das beschwerdeweise (Urk. 1 S. 1 und S. 10) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückzog (S. 1). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2021 und der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 25. Oktober 2021 (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin wiederum Stellung, was der Beschwerdegegnerin am 1. November 2021 zur Kenntnis und freiwilligen Stellungnahme gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine Stellungnahme an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Nach Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
1.5 Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
Gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG legt der Bundesrat die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest.
1.6 In Art. 39c IVV hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass unter anderem in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (lit. a) und der Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d) ein Hilfebedarf anerkannt werden kann.
Gemäss Art. 39e IVV gelten als monatliche Höchstansätze für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden (Abs. 2 lit. a Ziff. 2) und für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt 60 Stunden (Abs. 2 lit. b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2020 auf eine solche mittleren Grades erhöht worden sei. Infolgedessen gelte beim Assistenzbeitrag eine individuelle Höchstgrenze von 60 Stunden für die Bereiche «alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung». Zu berücksichtigen sei ferner die Kinderbetreuung (Stufe 3) von 30.42 Stunden. Vom Total von 90.42 Stunden sei der für die Hilflosenentschädigung neu mittleren Grades massgebende Aufwand von 35.69 Stunden abzuziehen, was einen Assistenzbeitrag für 54.73 Stunden pro Monat ergebe. Daraus resultiere bei einem Ansatz von Fr. 33.20 ein Anspruch von Fr. 1'817.05 monatlich beziehungsweise Fr. 21'804.60 jährlich. Aufgrund der individuellen Höchstgrenze sowie des höheren Abzugs der Hilflosenentschädigung ergebe dies eine leichte Reduktion der im Vorbescheid aufgeführten Assistenzstunden. Hinzu komme, dass eine akute Phase nur bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades anerkannt werden könne. Diese entfalle vorliegend somit (S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, verwies insbesondere auf den Verfügungsteil 2 betreffend Hilflosenentschädigung vom 23. Juni 2021 sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Juni 2021 und ergänzte, dass der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich gewesen und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, mangels genügender Begründung der Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt. So gehe daraus nicht hervor, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf beim Essen und Trinken und die diesbezüglichen Schilderungen der Unterstützungspersonen geprüft und berücksichtigt habe und ob der Bedarf mit der Stufe 2 gedeckt werde (S. 4 ff., S. 9 oben). Der Mangel werde rechtsprechungsgemäss auch nicht durch den FAKT-Ausdruck beseitigt (S. 3). Ferner habe die Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur telefonischen Auskunft des Sanatoriums Z.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17. bis 30. Mai 2021 gegeben (Urk. 10 S. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin sei bei der Lebensverrichtung Essen und Trinken auf die Hilfe Dritter angewiesen, da sie sonst nicht rechtzeitig und ausreichend esse und trinke. Eine verbale Anleitung reiche nicht aus, die Drittperson müsse so lange neben ihr stehen und sie überwachen, bis sie tatsächlich ausreichend gegessen und getrunken habe (Urk. 1 S. 4 f., S. 8; Urk. 10 S. 3 oben). Sodann sei die von der Beschwerdegegnerin genannte individuelle Höchstgrenze bei Hilflosigkeit mittleren Grades von 60 Stunden unzutreffend; die Höchstgrenze betrage gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV vielmehr 30 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, unter Berücksichtigung der drei Bereiche An-/Auskleiden, Körperpflege und Essen und Trinken demnach 90 Stunden (Urk. 1 S. 5). Damit sei der ganze ermittelte Bedarf von 82.16 Stunden zu berücksichtigen. Ferner gehe weder aus der Verfügung noch dem Berechnungsblatt hervor, ob und wie die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Unterstützungspersonen in Bezug auf das An- und Auskleiden berücksichtigt worden seien. So sei nicht ersichtlich, mit wie vielen Stunden der Bedarf aufgeführt sei und woraus sich die dafür eingesetzte Stufe 2 herleite und ob dieser den Bedarf decke. Angesichts der psychischen Erkrankung sei die Stufe 4 anwendbar (Urk. 1 S. 6, S. 9 oben). Sodann sei nicht ersichtlich, wie mit dem als Summe für die drei alltäglichen Lebensverrichtungen anerkannten Hilfebedarf von monatlich 27.88 Stunden oder 55 Minuten täglich der Bedarf abgedeckt werde (Urk. 1 S. 9 oben); auch der für Essen und Trinken allein festgestellte Hilfebedarf von 22 Minuten pro Tag sei zu tief (Urk. 10 S. 4 oben).
Der Abklärungsbericht genüge den Anforderungen nicht, da er die Angaben der Hilfe leistenden Personen nicht berücksichtige und nicht zeige, warum die jeweilige Stufe gewählt worden und wie diese mit dem Ausmass an Hilfe vereinbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Abklärungsperson Kenntnis der ärztlichen Einschätzung gehabt habe (Urk. 8 S. 2 Mitte, Urk. 10 S. 2 f.).
Indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch Behinderte betreffe, setze voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend sei und die Versicherte insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtung überwache. Sie sei von der lebenspraktischen Begleitung zu unterscheiden, welche die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht beinhalte (Urk. 1 S. 7). Für den zeitlichen Aufwand bei der Überwachung sei irrelevant, ob eine funktionelle Selbständigkeit vorliege oder nicht (Urk. 8 S. 2 unten). Es werde nicht begründet, ob und warum beim Essen nur eine verbale Anleitung nötig sei und aus welchen Gründen diese nicht über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus gehe. Die pauschale Abgeltung widerspreche sowohl den Schilderungen der Unterstützungspersonen als auch der telefonischen Auskunft des Sanatoriums Z.___ über den Aufenthalt vom 17. bis 30. Mai 2021 (Urk. 10 S. 2 unten).
Der Hilfebedarf im Bereich Essen und Trinken sei im vorliegenden Zusammenhang unbesehen der Feststellungen zur Hilflosenentschädigung anzuerkennen, da diese Vorbringen entscheidwesentliche Bedeutung hätten und in Bezug auf die Hilflosenentschädigung nur das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen sei. Diesbezügliche Vorbringen seien demnach zulässig, wenn sie nichts am Grad der Hilflosenentschädigung änderten, aber – wie vorliegend - für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag bedeutsam seien (S. 8; Urk. 8 S. 2 oben).
Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang und der allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 10 oben) und es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 1 S. 10 f.; Urk. 8 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Höhe des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob für den Bereich Essen und Trinken zusätzliche Assistenzstunden anzurechnen sind.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik B.___, berichtete am 6. Oktober 2020 (Urk. 7/307) und führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Im Verlauf des Jahres sei es zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung mit starken Ängsten, Überforderungserleben, emotionaler Instabilität sowie Zunahme der Zwangssymptomatik gekommen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Alltags stark eingeschränkt. Die Zwangssymptomatik äussere sich darin, dass die Beschwerdeführerin ständig Listen anlege über Dinge, die sie noch putzen müsse oder über das Geld, das sie ausgebe. Diese Listen würden einen Grossteil des Tagesablaufs bestimmen. Dem Reinigungsdrang würden gewisse Kontaminationsbefürchtungen zugrunde liegen, diese kenne sie schon seit der Pubertät. Zielführende Handlungen zur Alltagsbewältigung seien durch diese Symptomatik nur noch sehr eingeschränkt möglich. Die Beschwerdeführerin habe einen dreijährigen Sohn, dessen Versorgung sie auch unter den aktuellen Bedingungen sehr herausfordere. Ein Klinikaufenthalt komme deshalb für die Beschwerdeführerin nicht in Frage und auch aus medizinischer Sicht sei eine Unterstützung im ambulanten Rahmen deshalb sehr sinnvoll. Bislang habe sich die Beschwerdeführerin Unterstützung durch das soziale Umfeld (Mutter, Schwester) organisiert. Die dadurch entstehende Belastung für das Umfeld sei jedoch nicht länger zumutbar. Eine privat organisierte Unterstützung habe deutliche Entlastung und eine rasche vorübergehende Zustandsverbesserung gebracht, sei jedoch aus finanziellen Gründen nicht länger möglich gewesen. Es werde deshalb um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ersucht, um eine Assistenz zu ermöglichen.
3.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin stellte mittels FAKT2 zum Assistenzbeitrag aufgrund der Abklärung vom 26. Oktober 2020 am 5. November 2020 einen anerkannten Hilfebedarf von 70.42 Stunden fest (Urk. 7/308/70).
Am 9. November 2020 nahm die zuständige Sachbearbeiterin Stellung sowohl zur Hilflosenentschädigung (Urk. 7/309) wie auch zum Assistenzbeitrag (Urk. 7/310). Zur Hilflosenentschädigung führte sie aus, seitens der Beschwerdeführerin sei in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. A.___ vor Ort eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes deklariert worden. Durch den Lockdown sei ihr alles über den Kopf gewachsen. Die Zwänge/Ängste hätten stark zugenommen und sie habe für die Alltagbewältigung keine Kraft/Energie mehr. Das Schlimmste sei, dass sie seit Mai 2020 aufgrund der bestehenden Problematik nicht mehr in der Lage sei, ihren Sohn alleine zu betreuen. Seit Mai 2020 werde die Betreuung von ihren Eltern – sowie an zwei Wochenenden pro Monat vom Vater ihres Sohnes – übernommen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sehe sie ihren Sohn stundenweise und bei guter Tagesform schlafe er bei ihr. Ihr Ziel sei jedoch, dass sie ihren Sohn wieder zu sich nehmen und die Betreuung wieder wahrnehmen könne (S. 1). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Schreibens von Dr. A.___ sei aufgrund der Diagnose eine strukturierte Begleitung in den alltagsrelevanten Verrichtungen weiterhin zwingend notwendig, was unverändert täglich durch das Hometreatment, Frau C.___ (telefonisch) oder durch die Familie (Mutter und Schwester) wahrgenommen werde. In den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe unverändert eine funktionelle Selbständigkeit. Die telefonische Unterstützung bei der Kleiderwahl werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Trotz aktuell verschlechtertem Gesundheitszustand bestehe unverändert eine Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Die verbale Unterstützung sowie die strukturierte Begleitung zur Erledigung von alltagsrelevanten Verrichtungen werde durch die lebenspraktische Begleitung abgegolten. Das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, womit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (Urk. 7/309).
Zum Assistenzbeitrag hielt sie fest, dass die Betreuung des Sohnes mit sechs Tagen pro Woche auf Stufe 3 zu berücksichtigen sei (Urk. 7/310).
3.3 Herr D.___ gab am 30. Januar 2021 an (Urk. 7/319/2-4), er habe die Beschwerdeführerin vor kurzer Zeit besucht. Er kenne sie seit vielen Jahren und er habe gewusst, dass sie körperliche und psychische Probleme habe. Die Situation, die er bei der Beschwerdeführerin angetroffen habe, habe jedoch alles übertroffen. Sie sei massiv abgemagert gewesen. Er habe innerhalb kürzester Zeit bemerkt, dass sie schlicht nicht mehr in der Lage sei, ihren Alltag alleine zu bewältigen. Er habe ihr angeboten, das Wochenende bei ihr zu verbringen, um sie zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr für sich selber sorgen könne, sei die zusätzliche Betreuung für ihren Sohn eine absolute Überforderung. Die Beschwerdeführerin sei in einer Verfassung, welche einen normalen, geregelten Tagesablauf verunmögliche. Damit die Beschwerdeführerin nicht wochenlang in den gleichen Kleidern schlafe und lebe, müsse man ihr behilflich sein, die Wäsche zu wechseln. Weil sie die Kleidung nicht mehr ausziehe, wasche sie sich auch nicht mehr regelmässig und nur sehr oberflächlich. Am schlimmsten sei die Situation mit dem Essen. Sie koche nichts und sage, sie habe keinen Hunger. Man müsse ihr das Essen hinstellen, daneben sitzen und sie immer wieder auffordern, zu essen. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung für den ganzen Tag. Wenn sie nicht schnell Hilfe bekomme, werde es zu einem völligen physischen und psychischen Zusammenbruch kommen und die Beschwerdeführerin werde verwahrlosen.
3.4 Frau E.___ gab am 1. Februar 2021 an (Urk. 7/319/1), sie sei in der Zeit zwischen Juli und August 2020 für einige Tage bei der Beschwerdeführerin gewesen, um sie zu unterstützen. Es sei der Beschwerdeführerin schlecht gegangen. Sie sei nicht wirklich in der Lage gewesen, etwas zu machen und habe sich schlecht ernährt. Sie habe oft geweint und habe keine Energie mehr gehabt. Sie habe der Beschwerdeführerin den Haushalt gemacht, ihr bei den Büroarbeiten geholfen, sei für sie einkaufen gegangen und habe den Sohn der Beschwerdeführerin in die Kinderkrippe gebracht. Sie habe geschaut, dass die Beschwerdeführerin genügend esse und trinke. Die Beschwerdeführerin sei um jede Hilfe und Unterstützung froh gewesen.
3.5 Frau F.___, Mutter der Beschwerdeführerin, gab am 1. Februar 2021 an (Urk. 7/318), die Beschwerdeführerin sei mittlerweile seit bald einem Jahr instabil und brauche viel Hilfe, weshalb sie Tag und Nacht bei ihr sei. Die Beschwerdeführerin habe grosse Schwierigkeiten in sehr vielen Bereichen, mittlerweile auch körperlich, weshalb das Ganze unglaublich komplex sei. Die Beschwerdeführerin beschäftige sich oft den ganzen Tag mit dem Erstellen von Plänen, Listen, und damit, alles zu protokollieren und aufzuschreiben. Wenn sie das nicht mache, überkomme sie eine Angst/Panik und dann gehe gar nichts mehr. Sie lasse auch einfach das Essen und Trinken aus, weil es gerade nicht ins Schema oder den Ablauf passe, gehe nicht duschen, putze die Zähne nicht, wolle keine Kleidung tragen und am liebsten immer nackt herumlaufen. Duschen könne sie einerseits nicht, weil es nicht in ihren Ablauf passe und andererseits habe sie Probleme mit dem Wasser, es störe sie, wenn Wasser auf ihrer Haut sei. Wenn sie sich pflege, zum Beispiel die Nägel schneide, dann mache sie das so extrem bis sie blute. Sie verstecke sich von der Aussenwelt und gehe nur noch zu den allerwichtigsten Terminen. Wenn sie einige Termine habe, sei sie danach wieder in einem Loch und es vergehe viel zu viel Zeit, bis sie das Erledigen eines Telefonats oder einer E-Mail schaffe. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein sehr ungesundes Schlafverhalten und schlafe nicht wann sie sollte. Entweder müsse man sie ins Bett «zwingen» und dabei sein, damit sie wirklich einschlafe oder aber sie schaffe es kaum, um 20 Uhr noch wach zu bleiben. Dann müsse man sie immer wieder wecken und schauen, dass sie die Zeit nicht mit etwas Aufwühlendem verbringe. Oft werde sie nicht richtig wach. Sie könne sich dann nicht richtig bewegen, ihr Herz klopfe stark und sie sei wie betrunken oder auf Drogen. Sie könne dann nicht aufstehen, zittere, ihre Beine und Arme (Muskeln) würden schmerzen und sie habe Kreislaufprobleme. All das verunmögliche es ihr, einen Haushalt zu führen, überhaupt ein Leben alleine zu führen. Man könne die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine lassen.
3.6 Frau G.___ vom Sanatorium Z.___ gab auf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17. bis 20. Mai 2021 an (Urk. 7/320 S. 2 Mitte), die Unterstützung bei der Beschwerdeführerin übersteige in hohem Masse die Betreuung im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung. Die direkte Hilfe bei den verschiedenen Lebensverrichtungen sei ebenfalls zwingend notwendig. Vorübergehend sei die Beschwerdeführerin nach dem Austritt bei ihren Eltern. Dies sei jedoch auch nicht die ideale Lösung für beide Seiten. Es würden nun weitere Lösungen via Spitex, Assistenz etc. gesucht.
3.7 Die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes nahm am 21. Juni 2021 Stellung zur Hilflosenentschädigung (Urk. 7/320 S. 2) und führte aus, aus dem Einwandschreiben gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin neben der intensiven Unterstützung im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ebenfalls beim Ankleiden/Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf regelmässige und erhebliche direkte Hilfe einer Drittperson angewiesen sei. Eine verbale Anleitung reiche nicht aus. Die Drittperson müsse neben der Kundin stehen und sie direkt anleiten und unterstützen. Gemäss gesetzlichen Richtlinien gingen diese Unterstützungen über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus und seien deshalb nicht bei der lebenspraktischen Begleitung, sondern direkt bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Lebensverrichtung Essen bestehe eine funktionelle Selbständigkeit. Das Zubereiten von Mahlzeiten sowie die Aufforderung zu Essen sowie zu Trinken werde durch die lebenspraktische Begleitung abgegolten. Aufgrund der neuen Sachlage könne ab 1. Oktober 2020 die Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades erhöht werden. Dies aufgrund der lebenspraktischen Begleitung sowie der regelmässigen direkten Hilfe in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Körperpflege.
3.8 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ermittelte mittels FAKT2 zum Assistenzbeitrag am 21. Juni 2021 neu einen anerkannten Hilfebedarf von 90.42 Stunden (Urk. 7/323/63).
Sie führte aus, beim An-/Auskleiden sei die Beschwerdeführerin durch die Zwänge bei der Kleiderwahl oft überfordert. In solchen Situationen sei sie auf die beratende Unterstützung einer Drittperson angewiesen, was via Telefon erfolge. Ab und an müsse die Beschwerdeführerin aufgefordert werden, die Kleider zu wechseln. Die Beschwerdeführerin brauche Strukturierungshilfe, um Initiative zu ergreifen. Sie ziehe sich selbständig aus, zusätzlich brauche sie Hilfe bei Ankleidesituationen ausserhalb der täglichen Routine (Urk. 7/323/10-12).
Zum Bereich Essen und Trinken führte die Sachbearbeiterin aus, die Beschwerdeführerin sei funktionell selbständig. Die Handhabung des Bestecks sei ihr selbständig möglich. Aufgrund der Angst/Zwänge sei es der Beschwerdeführerin vermehrt nicht möglich zu essen. Sie könne zum Beispiel kein sauberes Glas aus dem Kasten nehmen, wenn noch verschmutztes Geschirr im Waschbecken stehe. Deshalb ernähre sie sich oft von Fastfood. Die Beschwerdeführerin müsse vermehrt zur Nahrungsaufnahme motiviert werden (Urk. 7/323/15-17).
Im Bereich Körperpflege sei die Beschwerdeführerin ebenfalls funktionell selbständig. Sie müsse regelmässig für die Körperpflege motiviert werden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin wisse diese, dass sie die Zähne putzen müsse. Aufgrund der Zwänge komme es jedoch immer wieder vor, dass sie es nicht schaffe, die Zähne zu putzen. Sie könne zum Beispiel nicht entscheiden, ob sie nun zuerst die Zähne putzen oder etwas anderes machen solle. Es sei regelmässige Unterstützung notwendig. Bei der periodischen Körperpflege (Haarpflege, Nagelpflege, Monatshygiene) sowie der Kosmetik (eincremen, rasieren, kämmen, bürsten, frisieren, schminken) seien eine Anleitung und direkte Hilfe notwendig (Urk. 7/323/17-21).
Im Bereich Alltägliche Lebensverrichtungen ermittelte sie einen Hilfebedarf von insgesamt 55 Minuten pro Tag (Urk. 7/323/26).
Im Bereich Haushalt stehe sich die Kundin durch ihre Zwänge, alles perfekt zu machen, selbst im Weg. Bei administrativen Tätigkeiten sei sie auf Unterstützung angewiesen. Es sei ihr jedoch möglich, Assistent/innen anzuweisen und Termine zu vereinbaren. Administrative Tätigkeiten seien ein schwieriges Thema. Aufgrund der Zwänge/Ängste könne sie nichts fortwerfen, wodurch der Poststapel immer grösser werde. Die Zahlung der Rechnungen hätten für sie erste Priorität. Für die Miete und die Krankenkasse habe sie je einen Dauerauftrag. Bei Notwendigkeit habe ihr Vater die Vollmacht für ihr Konto (Urk. 7/323/27-28).
Bei der Ernährung schaffe es die Beschwerdeführerin durch die Zwänge sowie ihren Perfektionismus nicht täglich, eine warme Mahlzeit zuzubereiten. Diesbezüglich sei eine Anleitung durch eine Drittperson notwendig. Die Zubereitung von kalten Speisen sei möglich. Die Beschwerdeführerin wasche selten das Geschirr sofort ab. Ohne Anleitung und Kontrolle würde es tagelang herumliegen. Auch bei der Reinigung sei jeweils die Anleitung zwingend notwendig, teilweise sogar eine vollständige Übernahme durch eine Drittperson (Urk. 7/323/29-30).
Je nach Tagesform seien oberflächliche Reinigungsarbeiten selbst möglich. Oft verhinderten jedoch die Zwänge, dass die Beschwerdeführerin etwas in Angriff nehmen könne. Es sei eine Anleitung/Motivation nötig. Die Beschwerdeführerin sehe die Arbeit, durch die Zwänge schaffe sie es jedoch nicht, aus eigener Initiative Reinigungsarbeiten zu übernehmen. Es sei eine Anleitung/Führung durch eine Drittperson notwendig, teilweise sogar die vollständige Übernahme durch eine Drittperson (Urk. 7/323/31-33).
Die Beschwerdeführerin erstelle keine Einkaufsliste, da der Einkauf sie völlig überfordere. Das Prüfen der Vorräte erfolge mit Unterstützung. Der Umgang mit dem Geld sei selbständig möglich. Sie achte auf Aktionen und gehe auch in den Caritasladen einkaufen. Es sei stark von der Tagesform abhängig, ob sie es schaffe, in den Laden zu gehen. Am besten klappe der Einkauf auf dem Heimweg von der Psychotherapie. Kleine persönliche Einkäufe seien je nach Tagesform selbständig möglich. Bei Behörden/Ämtern sei eine Begleitung notwendig. Beim Kleiderkauf sei eine Begleitung notwendig, da sich die Kundin nicht entscheiden könne (Urk. 7/323/34-37).
Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie waschen müsse, schaffe es jedoch durch die Zwänge mehrheitlich nicht aus eigener Initiative. Es sei eine Anleitung/Führung durch eine Drittperson, teilweise auch die vollständige Übernahme durch eine Drittperson notwendig. Aufgrund der Zwänge bleibe die saubere Wäsche liegen. Es sei eine Motivation notwendig, damit die Beschwerdeführerin die Wäsche zusammen lege und im Kasten versorge (Urk. 7/323/37-39).
Im Bereich Haushalt wurde ein täglicher Hilfebedarf von insgesamt 81 Minuten ermittelt (Urk. 7/323/39).
Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, dies in Form von Motivation. Sie könne telefonieren und pflege Kontakte mit Freunden, den Eltern etc. (Urk. 7/323/40-41).
Funktionell bestehe keine Einschränkung in der Mobilität. Je nach Tagesform gehe die Beschwerdeführerin alleine nach draussen. Öffentliche Verkehrsmittel meide die Beschwerdeführerin, die Benützung sei jedoch möglich. Sie sei vermehrt mit dem Velo unterwegs. Aktuell sei mehrheitlich eine Begleitung notwendig (Urk. 7/323/42).
Bei Reisen/Ferien sei aufgrund der Zwänge/Ängste eine Begleitung notwendig (Urk. 7/323/43).
Im Bereich Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung wurde ein Hilfebedarf von 26 Minuten pro Tag festgehalten (Urk. 7/323/43).
Durch die Zwänge/Ängste sei es der Beschwerdeführerin seit Mai 2020 nicht mehr möglich, ihren Sohn zu betreuen. Die Betreuung werde aktuell von den Eltern der Beschwerdeführerin übernommen. Stundenweise sowie ab und an eine Nacht übernehme die Beschwerdeführerin die Betreuung. Das Ziel sei, dass sie ihren Sohn wieder zu sich nehmen könne. Die Obhut des Sohnes sei bei ihr. Bei der Erziehung und Kinderbetreuung sei ein Hilfebedarf von 60 Minuten pro Tag anzuerkennen (Urk. 7/323/44-45).
Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben (Urk. 7/323/55).
Gestützt auf diese Erhebungen hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in der Zusammenfassung der Berechnung einen für den Assistenzbetrag relevanten Hilfebedarf von monatlich 27.88 Stunden im Bereich Alltägliche Lebensverrichtungen, von 41.10 Stunden im Bereich Haushalt, von 13.18 Stunden im Bereich Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung und von 30.42 Stunden im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung, mithin von total 112.58 Stunden fest (Urk. 7/323/63). Unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze von 60 Stunden in den Bereichen 1-3 (Alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt und Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung) sowie von 51.43 Stunden in den Bereichen 4-7 (Erziehung und Kinderbetreuung, Gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit, Aus- oder Weiterbildung, Berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) ermittelte sie einen anerkannten Hilfebedarf von 90.42 Stunden.
3.9 Die zuständige Sachbearbeiterin nahm am 23. Juni 2021 zum Assistenzbeitrag Stellung (Urk. 7/324) und führte aus, aufgrund der neuen Sachlage könne die Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2020 auf eine solche mittleren Grades erhöht werden. Denn neu seien neben der lebenspraktischen Begleitung der Bedarf an regelmässiger direkter Hilfe in den Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden» und «Körperpflege» ausgewiesen. Der FAKT sei dementsprechend angepasst worden. Bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades (2 Lebensverrichtungen und die lebenspraktische Begleitung) sei beim Assistenzbeitrag gemäss den gesetzlichen Richtlinien die individuelle Höchstgrenze für die Bereiche «alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung» mit 60 Stunden pro Monat festgelegt. Dazu werde noch die Kinderbetreuung (Stufe 3) mit 30.42 Stunden berücksichtigt. Dies ergebe ein Total von 90.42 Stunden pro Monat. Abzüglich der Hilflosenentschädigung neu mittleren Grades mit einem Bedarf von 35.69 Stunden ergebe dies einen Assistenzbeitrag von 54.73 Stunden pro Monat. Aufgrund der individuellen Höchstgrenze sowie des höheren Abzugs der Hilflosenentschädigung ergebe dies eine leichte Reduktion der im Vorbescheid aufgeführten Assistenzstunden. Gemäss gesetzlichen Richtlinien könne eine akute Phase nur bei einer leichten Hilflosenentschädigung anerkannt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10 S. 3 unten) sowie der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 3 ff., S. 9 oben). Sie habe von der Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur telefonischen Auskunft des Sanatoriums Z.___ über ihren Aufenthalt vom 17. bis 30. Mai 2021 erhalten. Aus der Verfügung gehe zudem nicht hervor, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf beim Essen und Trinken und die diesbezüglichen Schilderungen der Unterstützungspersonen geprüft und berücksichtigt habe und ob der Bedarf mit der Stufe 2 gedeckt werde. Dieser Mangel werde auch nicht durch den FAKT-Ausdruck beseitigt.
4.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
4.3 Am 23. Dezember 2020 (Urk. 7/317) sowie am 19. August 2021 (Urk. 7/331) wurde jeweils Akteneinsicht gewährt und wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten zugestellt. Damit erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass Kenntnis der seit dem Vorbescheid eingegangenen Berichte zur Fremdunterstützung (Urk. 7/318-319), nicht jedoch von der kurzen telefonischen Auskunft des Sanatoriums Z.___ (Urk. 7/320 S. 2 Mitte). Letztere war jedoch nicht entscheidend für die – im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin - erfolgte Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Zudem erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern.
Auch bezüglich der gerügten fehlenden Begründung der Verfügung ist vorliegend kein Mangel erkennbar. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht zu jedem einzelnen Punkt der Rügen der Beschwerdeführerin Stellung bezog, so erläuterte sie doch die für die Bemessung des Assistenzbeitrags entscheidwesentliche Abhängigkeit des Assistenzbeitrags von der Anzahl der in der Berechnung der Hilflosenentschädigung anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen korrekt (vgl. Urk. 2 S. 3). Diese wurden in der tags zuvor erlassenen Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung aufgeführt (Urk. 7/322 S. 2), worin auch dargelegt wurde, weshalb der Bereich «Essen/Trinken» als in der lebenspraktischen Begleitung enthalten erachtet wird und infolgedessen nicht separat auszuweisen ist. Damit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in noch ausreichendem Masse auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte und nannte wenigstens kurz die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, wobei die Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführerin war es jedenfalls gestützt auf die Begründung möglich, die Tragweite der Verfügung einzuschätzen und diese substantiiert mit Beschwerde und nachfolgenden einlässlichen Stellungnahmen anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde ferner zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Demnach hätte - selbst wenn von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre – diese ausnahmsweise als geheilt zu gelten.
5.
5.1 Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IVStellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB).
Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (Rz 4009 KSAB).
Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB). Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).
Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (Rz 4015 KSAB).
In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz 4016 KSAB).
5.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
5.3 Das Abklärungsinstrument FAKT2 ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben (vgl. vorstehend E. 5.1). Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt mittels FAKT2 am 21. Juni 2021 einen für den Assistenzbeitrag relevanten Hilfebedarf von insgesamt 112.58 Stunden fest und ermittelte unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze einen anerkannten Hilfebedarf von 90.42 Stunden (Urk. 7/323/58, vorstehend E. 3.8). Der Abklärungsbericht (Urk. 7/323) beschreibt ausführlich die Einschränkungen in den einzelnen (Teil)Bereichen sowie die jeweils benötigten Hilfestellungen. So hält er insbesondere im vorliegend strittigen Bereich der Alltäglichen Lebensverrichtungen unter detaillierter Bezugnahme auf die einzelnen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen täglichen Bedarf von 11 Minuten im Teilbereich An- und Auskleiden fest (Urk. 7/323/10-12; Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel, An- und Auskleiden, Ziff. 1.1.1-1.1.2), von 22 Minuten im Teilbereich Essen und Trinken (Urk. 7/323/15-17; Vorbereiten der Nahrungsaufnahme, Essen und Trinken, Ziff. 1.3.1-1.3.2) und von 20 Minuten im Teilbereich Körperpflege (Urk. 7/323/17-21; Körperwäsche, Zahnpflege/Mundhygiene, periodische Körperpflege, Kosmetik, Ziff. 1.4.1, 1.4.3-1.4.5). Unter Berücksichtigung des Zusatzaufwandes für die Vorbereitung der Medikamente von 2 Minuten täglich (Urk. 7/323/25, vorstehend E. 5.13) wurde dabei ein Aufwand von 55 Minuten täglich beziehungsweise von 27.88 Stunden monatlich im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen ermittelt (Urk. 7/323/26). Die für die einzelnen Stufen massgebenden Kriterien werden sodann eingangs aufgeführt (Urk. 7/323/10 oben) und die für den konkreten Teilbereich massgebende Stufe einzeln angegeben.
Unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhalts (vgl. Urk. 7/309, Urk. 7/320 S. 2, Urk. 7/323/4) sowie der Vorbringen der Unterstützungspersonen (vgl. Urk. 7/318-319) und der Auskunft des Sanatoriums Z.___ (Urk. 7/320 S. 2) wurde in Bezug auf die Teilbereiche im Abklärungsbericht beziehungsweise in der Stellungnahme dazu erläutert, inwiefern den individuellen Einschränkungen mit Hilfe des FAKT2 Rechnung getragen wurde. Der Bericht über die Abklärung vor Ort mittels FAKT2 und die Stellungnahme vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/320) erweisen sich hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs als umfassend und nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 140 V 543). Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden angemessen berücksichtigt, erfolgten doch die Einschätzungen der Abklärungsperson in Kenntnis der medizinischen Verhältnisse, die im FAKT2 vermerkt wurden (Urk. 7/323/3-4), und der Angaben der Unterstützungspersonen und des Sanatoriums Z.___, die in der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 wiedergegeben wurden (Urk. 7/320 S. 2).
Es sind demnach keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) gegeben, welche die aufliegenden Abklärungsberichte und FAKT2 für die Festsetzung der Hilfebedarf als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
6.
6.1 Strittig sind vorliegend die Einstufungen und Anrechnungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden» (Ziff. 1.1), «Körperpflege» (Ziff. 1.4) und «Essen und Trinken» (Ziff. 1.3). Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht - wie hier - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bildet, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 547 E. 3.2.1; vorstehend E. 1.5).
6.2 Zur Berechnung des Höchstbetrags in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt und Freizeit ist vom Grad der Hilflosigkeit und der Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auszugehen. Gemäss Art. 39e IVV Abs. 2 lit. a sind in den genannten Bereichen pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, 30 Stunden anzurechnen, womit sich bei einer Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Maximalstundenzahl von 60 Stunden ergibt. Das Gleiche gilt bei mittelschwerer Hilflosigkeit wegen lebenspraktischer Begleitung, auch hier ist auf die Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen abzustellen. Die Addierung von Stunden im Rahmen von Höchstgrenzen in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung und gesellschaftliche Teilnahme und Freizeitgestaltung ist – von Sonderfällen abgesehen - nicht möglich (vorstehend E. 1.6, Rz 4086, 4093, 4093.1 KSAB). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV können für Hilfeleistungen im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung sodann maximal 60 Stunden angerechnet werden.
6.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sowie die regelmässige Hilfe in zwei Bereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege) als ausgewiesen (Urk. 7/320, Urk. 7/321-322, Urk. 7/326-329). Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2021 hielt sie einen für den Assistenzbeitrag relevanten Hilfebedarf von 27.88 Stunden für die alltäglichen Lebensverrichtungen, von 41.10 Stunden für den Haushalt und von 13.18 Stunden für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung fest (Urk. 7/323/63) und rechnete diese Bereiche mit den Höchstansätzen von 2 x 30 Stunden an. Angesichts der bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung ausgewiesenen Einschränkungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden und Körperpflege) wurden die Höchstansätze mit 2 x 30 Stunden korrekt gewährt und die Maximalstundenzahl von 60 Stunden insgesamt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Richtig ist insbesondere, dass allein auf die Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen abgestellt und der in den Bereichen Haushalt sowie Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ermittelte Hilfebedarf nicht zusätzlich berücksichtigt wurde (vorstehend E. 6.2). Zutreffend ist sodann die gesonderte Berücksichtigung des Hilfebedarfs bei der Erziehung und Kinderbetreuung von 30.42 Stunden (Urk. 7/323/63; vgl. vorstehend E. 1.6 und E. 6.2). Angesichts der angerechneten Maximalstundenzahl und der Massgeblichkeit der Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Stufe beziehungsweise zum anzurechnenden effektiven Zeitaufwand.
6.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Bereich «Essen und Trinken» zu Unrecht nicht als weitere (dritte) alltägliche Lebensverrichtung anerkannt und dafür zusätzliche 30 Stunden angerechnet habe. Inwiefern dies – nachdem die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung ausdrücklich nicht angefochten wurde – im vorliegenden Verfahren betreffend Assistenzbeitrag vorgebracht werden kann, kann offen bleiben. Denn dass bei funktioneller Selbständigkeit (vgl. hierzu Urk. 7/322 S. 2) das Zubereiten von Mahlzeiten sowie die Aufforderung zu Essen und zu Trinken durch die lebenspraktische Begleitung abgegolten wird, steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. So darf, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden. So beinhaltet die Hilfe bei der Tagesstrukturierung beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, und die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen umfasst ebenfalls Anleitungen und Aufforderungen; im Bereich der Hygiene ist dies beispielsweise die Erinnerung zu duschen, nicht aber direkte Hilfe beim Duschen, welche unter der alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege zu berücksichtigen ist (Rz 8048 und 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021; Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).
Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen in der Stellungnahme der Abklärungsperson, welche in die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 22. Juni 2021 übernommen wurden (Urk. 7/320 S. 2 unten, Urk. 7/322 S. 2), wonach im Bereich «Essen/Trinken» funktionelle Selbstständigkeit besteht und das Zubereiten von Mahlzeiten und die Aufforderung zum Essen und Trinken in der lebenspraktischen Begleitung enthalten und nicht separat auszuweisen ist, nicht zu beanstanden. Die fachlich kompetente Abklärungsperson war nah am konkreten Sachverhalt und nahm in Kenntnis der Fremdauskünfte (vorstehend E. 3.3-3.6, Urk. 7/320 S. 2) die Einschätzung vor, dass im Bereich Essen und Trinken - dies im Unterschied zu den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege – keine direkte Dritthilfe erforderlich ist, die über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung hinausgeht. Darauf ist abzustellen, sodass es auch für die Belange des Assistenzbeitrags bei der Anerkennung eines Hilfebedarfs für zwei alltägliche Lebensverrichtungen bleibt.
6.5 Zusammenfassend sind die gestützt auf den Abklärungsbericht mittels FAKT2 und die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes erfolgten Einschätzungen des Assistenzbedarfs plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss – auch mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung geschuldet. Im Übrigen wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage – sowie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - ist der Antrag auf Parteientschädigung ohne Weiterungen abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan