Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00500
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ war zuletzt ab Juli 2010 als Fassadenisoleur Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Am 23. Juni 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und erteilte am 14. März 2012 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/8).
1.2 Ab Januar 2017 war der Versicherte als Gipser und Fassadenisoleur beim Gipsergeschäft Y.___ AG tätig (Urk. 7/27). Am 30. Oktober 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Myelofibrose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 22. August 2019 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/36). Nach Zustellung des Vorbescheids vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) eine ganze Rente ab Juni 2019 zu (Begründung Urk. 7/91).
1.3 Mit Schreiben vom 25. März 2021 (Urk. 7/97) reichte der Versicherte Unterlagen zu seiner erwerblichen Situation (Urk. 7/96) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht die Rente rückwirkend per Oktober 2020 mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/120 = Urk. 2) auf und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Der Versicherte erhob am 22. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien auch weiterhin gesetzliche Leistungen, namentlich eine Rente oder berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2).
Am 6. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 8) wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 11) ein, was der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 14/1-5) ein, was der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2) damit, dass vom 15. September 2020 bis zum 16. April 2021 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe in einem Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gearbeitet mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'060.-- plus Überstunden. Er habe genügend Ressourcen, sich anschliessend eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu suchen und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Einkommensvergleich zeige einen Invaliditätsgrad unter 40 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2) Für die Zeit von Oktober 2020 bis April 2021 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor (S. 1). Die Rente werde deshalb rückwirkend ab Oktober 2020 aufgehoben (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenommen habe, weil er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin ergehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Coronavirus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (S. 6 Rz 3). Die Tatsache, dass er einige Monate eine anspruchslose, vorwiegend sitzende Portier-Tätigkeit durchgeführt habe, sei kein genügender Beweis dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen auf Dauer zu erzielen, sich wesentlich und auf Dauer verbessert habe (S. 7 Rz 5). Arbeit habe ihm zu einer Tagesstruktur verholfen und ihm unter Umständen auch geholfen, sein Alkoholproblem zu sistieren, da er nicht die ganze Zeit alleine zu Hause verbracht habe. Daher würde es auch in seinem Sinn sein, in einem Teilzeitpensum einer einfachen meist sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen stelle er sich auch für Wiedereingliederungsmassnahmen zur Verfügung (S. 8 f. Rz 6).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
3. Der Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 7/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juni 2019 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde:
3.1 Med. pract. Z.___, Assistenzärztin im Spital A.___, nannte mit Kurzaustrittsbericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/16/1-3) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):
- Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum
- Myeloproliferative Neoplasie (MPN) vom Typ Primäre Myelofibrose (PMF)
- Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, Erstdiagnose (ED) Juli 2018
- Dyselektrolytämie
- normochrome, normozytäre Anämie
- arterielle Hypertonie, ED Juli 2018
Zum weiteren Procedere wurde unter anderem ausgeführt, es werde eine ambulante Physiotherapie zur Gangverbesserung und dringlich eine Alkoholkarenz bei Leberschaden und aethyltoxischer Myositis empfohlen (S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und med. pract Z.___ (vorstehend E. 3.1), Spital A.___, berichteten am 10. August 2018 über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Juli bis 2. August 2018 (Urk. 7/17/7-9), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Myopathie, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen (i.R.) Alkoholüberkonsum
- MPN vom Typ PMF
- Verdacht auf Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum
- alkoholische Steatohepatitis, ED Juli 2018
- Dyselektrolytämie, bei Substratmangel
- arterielle Hypertonie, ED Juli 2018
Es sei eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers durch die Neurologin Dr. C.___ zum Ausschluss eines Guillain-Barré Syndroms erfolgt. Nach Untersuchung sei ein solches unwahrscheinlich. Weitere Abklärungen zeigten keine degenerative Ursache, jedoch ein pathologisches Knochenmarksignal, am ehesten auf eine hämatologische Erkrankung hinweisend (S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Hämatologie, Spital A.___, nannte mit Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/16/6-9) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):
- MPN vom Typ PMF
- chronischer Alkoholüberkonsum seit Jugend
- Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum
- Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018
- arterielle Hypertonie, ED Juli 2018
Der einzige potentiell kurative Therapieansatz einer allogenen Stammzelltransplantation werde nur bei Patienten mit höheren Risikoscores empfohlen. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund der Alkoholkrankheit zurzeit nicht in der Lage sein, sich einer derartigen Therapie zu unterziehen. Zum Procedere hielt Dr. D.___ fest: «vorerst watch and wait mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen. Je nach Patientenpräferenz Evaluation Suchtberatung und stationärer Alkoholentzug im weiteren Verlauf» (S. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum F.___, führte mit Bericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/26/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2016 (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 3. Juni 2018 als Bauarbeiter (Ziff. 1.3).
3.5 Dr. D.___ nannte mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2019, vgl. Aktenverzeichnis; Urk. 7/34) als Diagnose eine MPN vom Typ PMF und führte aus, diese habe jedoch zurzeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Sie könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nicht genügend beurteilen als Hämatologin. Die hausärztlichen Angaben seien ausschlaggebend (Ziff. 2.1).
3.6 Eine Fachperson des Ärztezentrum F.___ (Name unleserlich) führte mit Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 7/35) aus, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar (Ziff. 2.1).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (Urk. 7/80/4-5) aus, der Gesundheitsschaden sei durch eine Suchterkrankung instabil. Es sei klar, dass seit 3. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es liege eine Abhängigkeitserkrankung vor, die als solche IV-fremd sei. In der auferlegten Schadenminderungspflicht sei neben einer Entwöhnung (über den blossen Entzug hinausgehend) eine sechsmonatige Abstinenz zu sichern. Diese unter stationären Bedingungen durchführbare Entwöhnungsbehandlung sei medizinisch indiziert. Zudem müsse eine Physiotherapie zur Gangverbesserung wahrgenommen werden.
3.8 Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 7/64) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):
- MPN vom Typ PMF
- chronischer Alkoholüberkonsum seit Jugend
- Refluxoesophagitis Los Angeles B Oktober 2019
- Antrum betonte ulzeröse Gastritis bei Helicobacter (H.) pylori Oktober 2019
- Verdacht auf aethyltoxische Myositis bei Alkoholabhängigkeit mit episodischem Alkoholüberkonsum
- Verdacht auf aethyltoxische Leberzirrhose, ED Juli 2018
- arterielle Hypertonie, ED Juli 2018
- Reflux-Ösophagitis Los Angeles B sowie ulzeröse Gastritis bei H. Pylori, ED Oktober 2019
Es fände dreimonatlich eine klinische und hämatologische Verlaufskontrolle statt. Seit über einem Jahr könne unter Antabus mehrheitlich eine Alkoholabstinenz erreicht werden (S. 3). Seit mindestens 2018 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig, wobei aus hämatologischer Sicht diesbezüglich keine Einschränkung festzustellen sei (S. 4 oben). Zusammenfassend zeige sich ein stabiler Verlauf der PMF, es bestehe somit weiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Zum Procedere wurde unter anderem festgehalten, es sei bezüglich PMF weiterhin «watch and wait» mit dreimonatlichen Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 4 Mitte).
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum F.___, führte mit Bericht vom 10. August 2020 (Urk. 7/67/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer ein bis zwei Mal pro Monat (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Aethylabusus, Beinschwäche, Schwindel und Unsicherheit (Ziff. 2.5). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit dem 20. Januar 2016 (Ziff. 1.3). Unter Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, es bestehe ein unsicherer Gang und die kognitive Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt (Ziff. 3.4). Unter Ressourcen für eine Eingliederung wurde festgehalten, alle Bemühungen seien zwecklos (Ziff. 3.5). Es sei keine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2).
3.10 Med. pract. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health, RAD, führte mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 (Urk. 7/80/8-9) aus, der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Gipser könne der Beschwerdeführer aufgrund einer Gangunsicherheit mit Sturz- und Verletzungsgefahr nicht mehr ausüben. Aufgrund von kognitiven Defiziten sei auch die Integration in eine angepasste Tätigkeit erschwert/aufgehoben. Die erneute Auferlegung einer SMP sei aus näher genannten Gründen nicht sinnvoll.
4.
4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers aufhob, lag einzig folgender medizinischer Bericht vor:
Eine Fachperson des Ärztezentrum F.___ (Name unleserlich) führte mit einem Bericht zuhanden der Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 6. April 2021 (Urk. 7/100/1-9) aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 11).
4.2 Im Beschwerdeverfahren wurde folgender, noch vor Verfügungserlass datierender Bericht eingereicht:
Die Ärztinnen des Spitals A.___ führten mit Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/2) aus, insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf der primären Myelofibrose. Es bestehe weiterhin keine Indikation für eine kausale Behandlung. Dem Beschwerdeführer sei eine regelmässige Blutdruckmessung unter neu begonnener antihypertensiver Therapie sowie eine Kontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde in einem Monat zur Anpassung der antihypertensiven Therapie empfohlen worden (S. 3).
4.3 Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2021 ergingen weitere Arztberichte. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.
Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) attestierte mit Zeugnis vom 2. August 2021 (Urk. 3/3) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 31. August 2021.
4.4 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Leitende Ärztin, Spital A.___, nahm am 1. Dezember 2021 (Urk. 11) zu Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausführlich Stellung. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer seit Juli 2021 mehrere Termine zu Verlaufskontrollen vorgeschlagen worden seien, diese Verlaufskontrolle aber immer noch ausstehend sei (S. 2 Ziff. 1). Sie könne keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 3 Ziff. 9 und 10). Sollte die Situation vom Juli gleichgeblieben sein und keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Diagnosen bestehen, würde sie einen Arbeitsversuch mit vier bis sechs Stunden täglich vorschlagen, idealerweise mit Pausen nach 2 Stunden (S. 3 Ziff. 10).
4.5 Das Ärztezentrum F.___ attestierte mit diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2021 (Urk. 14/1) und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 (Urk. 14/2-5).
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) rückwirkend ab Juni 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract. I.___ (vorstehend E. 3.10), wonach auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
5.2 Noch bevor die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) betreffend vorgesehene Rentenzusprache erlassen hatte, nahm der Beschwerdeführer am 17. September 2020 eine bis 16. April 2021 befristete Tätigkeit (vgl. Urk. 7/105) bei der K.___ AG auf (vgl. Urk. 7/96/7). Er teilte dies erst nach erfolgter Rentenzusprache vom 16. März 2021 (Urk. 7/93) und am 25. März 2021 schriftlich mit (Urk. 7/97). Spätestens nach Erhalt des Vorbescheids vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/83) wäre er jedoch gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu informieren, wurde er doch darin ausdrücklich auf die Meldepflicht betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hingewiesen (vgl. S. 2). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher zu bejahen.
5.3 Mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen (vorstehend E. 1.3). Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit im September 2020 zu erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vorübergehend eine von einem Kollegen vermittelte Tätigkeit aufgenommen, weil er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wie lange es gehe, bis ein Entscheid der Beschwerdegegnerin ergehe. Die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe darin bestanden Geschäftsleute, die die Büroräumlichkeiten betraten, auf das Coronavirus zu kontrollieren. Dieser Arbeitsplatz existiere nicht mehr (vorstehend E. 2.2).
Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers war demnach auf wenige Monate befristet, weshalb kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorlag. Die Beschwerdegegnerin stellte beim Invalideneinkommen somit zu Unrecht auf das nur kurzzeitig erzielte Einkommen ab.
5.5 Angesichts dieser aufgenommenen Erwerbstätigkeit liegen aber Hinweise vor, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer spricht sich auch selber dafür aus, in einem Teilzeitpensum einer einfachen Tätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Auch mit Blick auf die aktuelle medizinische Aktenlage zeigt sich, dass die Fachärztin Dr. J.___ des Spitals A.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht per se verneint (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Ärzte des Ärztezentrum F.___ attestierten zeitweise noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.1, E. 4.5), ab 1. Juli 2021 noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.5). Die aktenkundigen Arztberichte erlauben indes keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs. Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung lag keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Wie erwähnt, erfolgte die Rentenzusprache in erster Linie gestützt auf die RAD-Stellungnahme von med. pract. I.___ (vorstehend E. 5.1). Med. pract. I.___ bezog sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9). Eine umfassende medizinische Abklärung fand damit im letzten Verfahren nicht statt.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr drängt sich zunächst eine Begutachtung des Beschwerdeführers auf.
5.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.7 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind bei Eingliederungsfähigkeit auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). Somit dauert der am 4. November 2021 bestätigte (Urk. 8) Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegend für den Zeitraum der weiteren Abklärungen (vgl. vorstehend E. 5.7) weiterhin an.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller