Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00504


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, verheiratet und Mutter zweier 2003 und 2011 geborener Kinder, lebt seit 2002 in der Schweiz. Sie verfügt über keine Berufsausbildung. Während etlicher Jahre war sie als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/7/2 f., Urk. 8/10, Urk. 8/11). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 26. Februar 2017 (richtig: 2018) folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte zunächst die Indikation für Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/2ff.), kam aber zum Schluss, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht durchführbar, was sie der Versicherten am 11. April 2018 schriftlich mitteilte (Urk. 8/13).

    In der Folge prüfte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Sie tätigte Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per Ende Juni 2018 (Urk. 8/11, Urk. 8/21) und Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand der Versicherten (Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/26 f. Urk. 8/29). Am 31. Oktober 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten mitteilte, gestützt auf das Abklärungsergebnis (vgl. Urk. 8/30 f.) gedenke sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, was die Abweisung des Leistungsbegehrens zur Folge habe (Urk. 8/32). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/33). Diese prüfte die IV-Stelle (Urk. 8/34) und erliess am 26. November 2018 die Verfügung, mit der sie im Sinne des Vorbescheides entschied und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2 = Urk. 8/35). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Am 26. September 2019 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen in Form eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/48) und von Berichten behandelnder Ärzte (Urk. 8/53 f.) erliess die IV-Stelle am 16. März 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/60). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2020, ergänzt am 3. Juli 2020, Einwände (Urk. 8/63, Urk. 8/66). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 8/69 ff.). Die Ärzte der Z.___ AG erstatteten ihr Gutachten am 3. Februar 2021 (Urk. 8/83). Die Versicherte nahm am 12. März 2021 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/88).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr mit Wirkung ab sechs Monaten seit der Neuanmeldung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden psychiatrischen und pneumologischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Versicherte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Rahmen des kantonalen Verfahrens und die Stellung von Ergänzungsfragen an den pneumologischen Gutachter. Des Weiteren ersuchte die Versicherte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Am 9. September 2021 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zurück (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 Kenntnis gegeben (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, am 26. November 2018 sei das erste Leistungsgesuch abgewiesen worden. Nach erfolgter Neuanmeldung sei gestützt auf die zunächst durchgeführten Abklärungen mit Erlass des Vorbescheides vom 16. März 2020 die erneute Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt worden. In Nachachtung der hernach erhobenen Einwände sei das Gutachten der Z.___ AG vom 3. Februar 2021 eingeholt worden, wozu die Beschwerdeführerin in der Folge habe Stellung nehmen können. Mit dem Gutachten liege eine beweiskräftige Expertise vor. Die erhobenen Befunde und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt worden. Der psychiatrische Experte, Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich mit dem Vorgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/15/55-72) kritisch auseinandergesetzt. Aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei es Dr. A.___ nicht möglich gewesen, eine psychiatrisch valide Diagnose zu stellen. Dies sei vom Gutachter ausreichend und nachvollziehbar dargelegt worden. Auch der pneumologische Experte, Dr. med. C.___, Facharzt für Pneumologie, habe seine Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Verlaufs schlüssig dargelegt. Insgesamt stehe aufgrund des Gutachtens der Ärzte der Z.___ AG fest, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr geeignet sei, eine angepasste Tätigkeit hingegen im Umfang von 70 % ausgeübt werden könne. Aus dem Vergleich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich erzielt hätte, mit dem Einkommen, welches sie bei zumutbarer Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit realisieren könnte, resultiere eine Einkommensdifferenz und damit ein Invaliditätsgrad von 37 %. Mithin bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen zur Sache (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2021 geltend, das im Neuanmeldeverfahren eingeholte Gutachten habe sich zu der im Referenzzeitraum eingetretenen Veränderung des gesundheitlichen Zustandes zu äussern. Diese Voraussetzung erfülle insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht. Anstelle einer Auseinandersetzung mit dem Verlauf des psychischen Leidens seit November 2018 habe Dr. A.___ sich in erster Linie mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinandergesetzt, das vor Erlass der Verfügung vom 26. November 2018 eingeholt worden sei, wobei Dr. A.___ die Einschätzung von Dr. B.___, es sei von Aggravation auszugehen, bestätigt habe. Der psychiatrische Experte habe seine Beurteilung, die den Annahmen des behandelnden Arztes widerspreche, nicht aufgrund aktueller und eigener Erkenntnisse, sondern allein unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit dem vor Erlass des letzten Leistungsentscheides eingeholten Gutachtens von Dr. B.___ abgegeben. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten ab Dezember 2018 fehle. Sodann enthalte die Expertise von Dr. A.___ in erster Linie ausführliche Zitate aus der Literatur ohne konkreten Bezug zum hier massgeblichen Sachverhalt. Es werde bestritten, dass ein aggravatorisches Verhalten vorliege. Angesichts der Verschlechterung des pneumologischen Leidens habe eine solche Annahme als widerlegt zu gelten. Auch vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie, die für Lungenkranke mit einer besonderen Bedrohung verbunden sei, sei von einer Zunahme der psychischen Beschwerden auszugehen. Hinzu kämen Todesfälle in der Familie aufgrund desselben Lungenleidens. Im Oktober 2020 sei sodann eine stationäre psychiatrische Behandlung nötig gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.).

    In Bezug auf die pneumologische Beurteilung sei zu beachten, dass sowohl der Gutachter Dr. C.___ als auch die behandelnden Ärzte im Oktober 2018 einen pleuritischen Schub festgestellt hätten. Dem vorausgegangen sei ein früherer Schub im April 2017. Erstellt sei damit, dass es spätestens ab Herbst 2018 zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Invalidenversicherungsrechtlich ausgewirkt habe sich dies ab Januar 2019. Nachdem aber die behandelnden Pneumologen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen seien, erweise sich die Annahme von Dr. C.___, die Arbeitsfähigkeit sei nur zu 30 % eingeschränkt, als zu optimistisch, zumal diese Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Es dränge sich daher eine Ergänzung des Teilgutachtens von Dr. C.___ auf (Urk. 1 S. 8 f.).

    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Lungenleidens auch die Ausübung leichtester Hilfsarbeiten nur mit besonderen Schutzmassnahmen in Frage komme. Hinzu kämen die Risiken im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie. Das Lungenleiden mache das Tragen einer Schutzmaske unmöglich. Die erste Impfung gegen Covid habe zudem heftige Nebenwirkungen mit Atemnot ausgelöst. Das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Impfung sei noch offen. Für die Invaliditätsbemessung sei jedenfalls davon auszugehen, dass die genannten Faktoren einen lohnmindernden Effekt hätten, der mit 10 % zu veranschlagen sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung einer höheren Arbeitsunfähigkeit als sie im Gutachten der Z.___ AG attestiert worden sei, sei von einem Leistungsanspruch auszugehen, der eine Viertelsrente übersteige (Urk. 1 S. 9 ff.).


3.

3.1

3.1.1    In der Verfügung vom 26. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG nicht mehr geeignet sei und hierfür keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Weiterhin vollschichtig zumutbar sei hingegen eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne das Verharren in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten mit vorgehaltenen Armen und ohne Überkopfarbeiten. Mit einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, das verglichen mit dem bei der Y.___ AG erzielten um 9 % geringer ausfalle. Damit bestehe kein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad (Urk. 8/35/1 f.).

3.1.2    Mit diesen Darlegungen folgte die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Oktober 2018. Dr. D.___ hatte festgehalten, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen: (1) mittelgradige agitierte depressive Episode, (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, (3) chronische Thoraxwandschmerzen rechts bei schwerer progredienter Asbest Pleuritis rechts (Erionit Exposition in der Kindheit) mit massiver Schrumpfung und Volumenminderung des Hemithorax rechts mit konsekutiver Fehlhaltung und (4) thorakolumbales Schmerzsyndrom. Aufgrund der mit dem Leiden verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen zu vermeiden. Angepasst seien hingegen leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg (Urk. 8/31/5 f.). Bezug genommen hatte Dr. D.___ namentlich auf die Beurteilungen des Hausarztes E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2018 und die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Arzt am Zentrum G.___ in H.___, vom 25. Mai und 16. Oktober 2018 (Urk. 8/31/3 f.; vgl. Urk. 8/20/1-6, Urk. 8/26/1-110, Urk. 8/27/1-3).

3.2

3.2.1    Im Neuanmeldeverfahren veranlasste die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Z.___ AG (Urk. 8/69). Diese erstatteten ihr Gutachten am 3. Februar 2021 (Urk. 8/83/1-125). RAD-Arzt Dr. D.___ war in seinen Stellungnahmen vom 9. Februar und 8. April 2021 zum Schluss gelangt, auf die Ergebnisse der Begutachtung könne abgestellt werden (Urk. 8/87/5 f., Urk. 8/87/9 f.), wobei die Beschwerdegegnerin sich dieser Auffassung anschloss (Urk. 8/87/10 f.).

3.2.2    Die Gutachter der Z.___ AG, das heisst der Psychiater Dr. A.___ und der Pneumologe Dr. C.___ sowie Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. univ. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 8/83/12), nannten in der Konsensbeurteilung vom 3. Februar 2021 verschiedene somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/83/7):

chronische Nackenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in die rechte, aber auch in die linke obere Extremität als Folge von degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ohne gegenwärtige Hinweise für akute neurologische Ausfälle

chronische Rücken- und Kreuzschmerzen als Folge eines thorakal- und eines Lumbalsyndroms ohne gegenwärtige Hinweise für akute neurologische Ausfälle

belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts mehr als links bei Impingementsyndrom der Schulter beidseits ohne klinische Hinweise für eine schwere oder eine Totalruptur der Rotatorenmanschette rechts

Status nach Erionit/Asbest-induzierter bilateraler Pleuritis mit Pleuraplaques mehr rechts als links, mit seit 2006 progredienter und am Untersuchungstag mittelschwerer restriktiver Ventilationsstörung und funktionell überlagerten Atembeschwerden und Thoraxschmerzen.

    Auf psychiatrischem Gebiet hielten die Gutachter sodann fest, es sei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers keine Einschätzung bezüglich etwaiger Persönlichkeitsaspekte möglich gewesen (Urk. 8/83/7).

3.2.3    Im Detail führten die Gutachter der Z.___ AG zu den gestellten Diagnosen aus, aus orthopädischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule eine Minderbelastbarkeit. Hinzu komme die Impingementsymptomatik an der rechten und der linken oberen Extremität. Deswegen seien auch Belastungen in diesem Bereich zu vermeiden. Aus pneumologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer bilateralen rezidivierenden Erionit-induzierten Pleuritis. Anamnestisch habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einem endemischen Gebiet in der Türkei aufgehalten. Die Exposition zu Erionit führe zu ähnlichen Krankheiten wie jene mit Asbest. Bis anhin verlaufe die Pleuritis benigne. Eine Entwicklung in Richtung eines malignen Mesothelioms sei aber jederzeit möglich. Weswegen die Beschwerdeführerin nach der im April 2017 erfolgten thorakoskopischen Pleurabiopsie über chronische Schmerzen von neurophatischem Charakter geklagt habe, sei unklar. In der Regel träten nach einem derartigen minimal-invasiven Eingriff vorübergehend Schmerzen auf, diese klängen aber meistens nach einigen Wochen bis höchstens Monaten wieder ab. Auch die links-thorakalen Schmerzen seit der Pleuritis links mit minimalem Erguss im Oktober 2018 liessen sich nicht hinreichend erklären. Lungenfunktionell könne trotz kooperationsbedingt nicht ganz akzeptabler, aber doch reproduzierbarer Messung eine schwerwiegende, vorwiegend restriktive Ventilationsstörung bestätigt werden. Die Analyse der seit 2006 erfolgten Messungen der Lungenvolumina zeige eine kontinuierliche Abnahme auf ein Niveau von 50-60 %, insbesondere seit der akuten Asbest-Pleuritis im April 2017. Auch radiomorphologisch sei eine Progredienz der seit 2006 erstmals dokumentierten Pleuraplaques ausgewiesen. Der Gasaustausch sei jedoch nicht gestört. Die von der Beschwerdeführerin dramatisch geschilderten Atemprobleme seien nicht in diesem Umfang nachgewiesen. Es sei zu hoffen, dass eine Stabilisierung des Leidens eingetreten sei und die Pleuritis nicht rezidiviere oder gar ein Mesotheliom auftrete. Die im Jahr 2014 gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale könne nicht bestätigt werden. Sie habe sich auf eine Variabilität der FEV1-Werte gestützt. Eine solche Variabilität sei zwar typisch aber nicht beweisend für ein Asthma. Aus allgemein internistischer Sicht lägen keine Erkrankungen von Relevanz oder mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Aggravation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/83/6).

3.2.4    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, entscheidend für die Beeinträchtigung der Belastbarkeit seien die Leiden auf orthopädischem und pneumologischem Fachgebiet. In der bisherigen Tätigkeit mit erheblicher körperlicher Belastung durch das Heben und Tragen von hohen Gewichten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Nebst Gewichtsbelastungen seien Arbeitszwangshaltungen, mit Bücken unter Tischkantenhöhe verbundene Arbeiten, Arbeitshaltungen im Knien oder in der Hocke, mit Treppensteigen verbundene Arbeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und Überkopfarbeiten zu vermeiden. Stehend oder gehend zu verrichtende Arbeiten seien auf eine Stunde am Stück zu limitieren und hernach sollte die Gelegenheit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition bestehen. Medizinische Massnahmen seien keine indiziert. Dringend empfohlen werde nicht Schonung, sondern regelmässige körperliche Bewegung und insbesondere eine konservative Therapie mit selbständigem Training zur Verbesserung der Nacken-, Rumpf- und Rückenmuskulatur und zur Kräftigung der Humeruskopfdepressoren. Angezeigt seien ferner atemtherapeutische Massnahmen. Aufgrund der Thoraxschmerzen, welche mit der Pleuraerkrankung im Zusammenhang stünden, rechtfertige es sich aus interdisziplinärer Sicht, auch für eine körperlich leichte und somit angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von 30 % bezogen auf ein Vollpensum auszugehen. Mithin sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, während knapp sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Diese Annahme gelte unter der Voraussetzung, dass es nicht zu erneuten pleuritischen Schüben und damit zu einer Progredienz der pleuralen Erkrankung komme (Urk. 8/83/8 f.).


4.

4.1    Im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. November 2018, als für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 8/35/1 f.), kamen die Gutachter der Z.___ AG, deren Beurteilung die Beschwerdegegnerin teilt (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8/87/5 ff.), zum Schluss, eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nurmehr mit einer Einschränkung von 30 % zumutbar (Urk. 8/83/8 ff.). Insoweit zeigte sich durch die Abklärungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 26. September 2019 (Urk. 8/42) eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Dem zu Grunde liegt eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage (vgl. vorstehende E. 3.2). Ist in diesem Sinne von einem Revisionsgrund auszugehen, so ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen, wobei keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (vgl. vorstehende E. 1.7). Der Prüfung zu Grunde zu legen sind die Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gutachten der Z.___ AG, das die Beschwerdegegnerin als schlüssiges Beweismittel beurteilt und worauf sie für ihren Entscheid abgestellt hat.

4.2

4.2.1    In Bezug auf das Lungenleiden macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der pleuritischen Schübe im Oktober 2018 und zuvor im April 2017 sei spätestens ab Herbst 2018 von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Invalidenversicherungsrechtlich ausgewirkt habe sich dies ab Januar 2019. Nachdem aber die behandelnden Pneumologen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen seien, erweise sich die Annahme des Gutachters Dr. C.___, die Arbeitsfähigkeit sei nur zu 30 % eingeschränkt, als zu optimistisch, zumal diese Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Es dränge sich daher eine Ergänzung des Teilgutachtens von Dr. C.___ auf (Urk. 1 S. 8 f.).

4.2.2    Nach der Neuanmeldung vom 26. September 2019 (Urk. 8/42) äusserte sich der Hausarzt E.___ im Bericht vom 2. Januar 2020 und attestierte insbesondere unter Hinweis auf die behandelnden Pneumologen für eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Staubexposition, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/53/4 f., Urk. 8/53/7). Im Bericht vom 22. Mai 2020 hielt Dr. med. K.___, Oberärztin, Departement Medizin, Pneumologie, Kantonsspital L.___, fest, aufgrund der Lungenfunktionsprüfung mit Nachweis einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung sei aus pneumologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von zumindest 50 % auszugehen (Urk. 8/65/1).

4.2.3    Die von Dr. K.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt nebst der effektiv von ihr im Rahmen periodischer Kontrollen gemessenen Beeinträchtigung der Lungenfunktion zusätzlich prognostische (bisher progredient restriktiver Verlauf) und psychische Faktoren (Karzinomangst; Urk. 8/65/1). Der Gutachter Dr. C.___ indessen stützte seine Beurteilung allein auf die im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Auf prognostische Faktoren wies er gesondert hin, auch auf eine mögliche zukünftige Verschlechterung. In die aktuelle Bewertung der Arbeitsfähigkeit flossen diese Überlegungen indessen nicht ein. Fachfremde, das heisst psychische Aspekte hat Dr. C.___ richtigerweise ebenfalls nicht in seine Beurteilung miteinbezogen (Urk. 8/83/38 ff.). Im Übrigen standen dem Experten nebst den selber erhobenen Befunden und den anamnestischen Angaben (Urk. 8/83/31 ff.) die zahlreichen ärztlichen Vorberichte - insbesondere betreffend den Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 26. November 2018 - zur Verfügung, die auch die Beurteilungen der behandelnden Pneumologen umfassen (Urk. 8/83/31 in Verbindung mit Urk. 8/83/69 ff.). Mithin kann von einer umfassenden Beurteilungsgrundlage gesprochen werden.

4.2.4    Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen stufte Dr. C.___ die Ventilationsstörung als mittelschwer ein, was zu einer nicht schwerwiegenden Einschränkung der Lungenfunktion führe. Ein Teil der vorgetragenen Atemnot und der Thoraxschmerzen sind für Dr. C.___ dadurch erklärbar. Im Übrigen wies der Gutachter darauf hin, die im Bericht des Kantonsspitals L.___ vom 29. August 2018 erwähnte massive Schrumpfung des rechten Hemithorax mit konsekutiver Fehlhaltung habe durch die aktuelle Bildgebung nicht bestätigt werden können. Die Beschwerdeangaben seien insgesamt etwas diffus und inkonsistent. Auch der Blick auf die Vorakten zeige eine grosse Variabilität. Dies lasse auf eine Aggravationstendenz schliessen. Richtig sei, dass es insbesondere seit der Pleuritis vom April 2017 zu einer zunehmenden restriktiven Funktionsstörung gekommen sei. Ob diese Progredienz auch in Zukunft anhalte, lasse sich derzeit nicht feststellen. Es sei durchaus auch möglich, dass sich das Leiden stabilisiert habe (Urk. 8/83/124).

4.2.5    Die begründeten Darlegungen von Dr. C.___, die sich auf die in den Vorakten dokumentierten und die im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen Befunde stützen, sind insgesamt nachvollziehbar, weswegen kein Grund ersichtlich ist, dass nicht darauf abgestellt werden könnte und zunächst eine Ergänzung der pneumologischen Begutachtung erforderlich wäre. Die von Dr. C.___ aus pneumologischer Sicht evaluierte Arbeitsfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten muss vor diesem Hintergrund als überzeugend beurteilt werden. Die davon abweichende Beurteilung von Dr. K.___ vermag daran aus den in vorstehender E. 4.2.3 genannten Überlegungen nichts zu ändern. In Bezug auf behandelnde Ärzte ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass deren Beurteilungen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten ausfallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3

4.3.1    In Bezug auf die psychiatrische Untersuchung anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verlauf seit Erlass der Verfügung vom 26. November 2018 sei insgesamt zu wenig berücksichtigt worden. Der psychiatrische Experte habe den Fokus zu sehr auf den Vergleich mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Februar 2018 gelegt. Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aggravation (Urk. 1 S. 4 ff.).

4.3.2    Zur Verfügung standen dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ nicht bloss das Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/15/55-72), sondern auch die zahlreichen ärztlichen Vorberichte - insbesondere betreffend den Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 8/83/19 in Verbindung mit Urk. 8/83/69 ff.). Die vertiefte Auseinandersetzung mit den Darlegungen von Dr. B.___ erklärt sich damit, dass auch dieser anlässlich der seinerzeitigen Untersuchung Anzeichen für eine Aggravation festgestellt und diesen Umstand in seinem Gutachten erörtert hatte (Urk. 8/15/63 f., Urk. 8/15/66 f.). Darauf nahm Dr. A.___ in seinen Darlegungen ausführlich Bezug und setzte die damaligen Erkenntnisse in Beziehung zu seinen eigenen. Seine auf diese Weise gewonnenen Schlussfolgerungen legte Dr. A.___ detailliert dar (Urk. 8/83/26 ff.).

    Der Gutachter hielt namentlich fest, die angegebenen schweren kognitiven Beeinträchtigungen hätten im Rahmen der Exploration nicht erhärtet werden können. Die Schmerzangaben hätten nicht mit dem effektiven Verhalten korreliert. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt schmerzgeplagt gewirkt und sich stets flüssig bewegt. Erst zum Schluss der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin überdeutlich zur Schmerzentlastung gestreckt. Es sei mithin eine erhebliche Diskrepanz zwischen den als massiv geschilderten Schmerzen und dem tatsächlichen Verhalten aufgefallen. Den Krankheitsverlauf habe die Beschwerdeführerin nicht konzis und schlüssig darstellen können. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zur effektiven Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Trotz schwerer subjektiver Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tagesstruktur wenig beeinträchtigt. Das Vorbringen der Klagen habe insgesamt appellativ, demonstrativ und theatralisch gewirkt bei gleichzeitig oft vagen und unklaren Angaben (Urk. 8/83/26 ff.).

    Dass es Dr. A.___ aufgrund dieser Feststellungen verwehrt war, eine verlässliche Diagnose zu stellen, und er sich auch zur Frage einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht äussern konnte (Urk. 8/83/25, Urk. 8/83/28 ff.), ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Da das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG unverändert im Vordergrund stand, ist es ebenso nachvollziehbar, dass Dr. A.___ dem Gutachten von Dr. B.___ besondere Beachtung geschenkt hat und dieses für seine Darlegungen einen Schwerpunkt bildete.

4.3.3    Angesichts der begründeten und nachvollziehbaren Erkenntnisse von Dr. A.___, die Eingang in die interdisziplinäre Gesamtwürdigung fanden (Urk. 8/83/7 f.), erweist es sich nicht als Mangel, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/83/8). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, angesichts der Verschlechterung des pneumologischen Leidens habe die Annahme einer Aggravation als widerlegt zu gelten (Urk. 1 S. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Verschlechterung aus somatischer Sicht seit 2018 konnte befundmässig eindeutig festgestellt werden und wurde dahingehend gewürdigt, dass neu auch für eine angepasste Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen ist (Urk. 8/83/7 f., Urk. 8/83/38 ff.). In klarem Kontrast zu den objektvierbaren Befunden stehen die dokumentierten Inkonsistenzen mit übertriebener Darbietung von Beschwerden (Urk. 8/83/8, Urk. 8/83/26 ff., Urk. 8/83/39). Beim weiteren Argument der Beschwerdeführerin, vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie, die für Lungenkranke mit einer besonderen Bedrohung verbunden sei, sei von einer Zunahme der psychischen Beschwerden auszugehen, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte und verallgemeinernde Behauptung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Dass es in der Familie der Beschwerdeführerin sodann zu Todesfällen aufgrund desselben Lungenleidens gekommen ist und die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2020 einer stationären psychiatrischen Behandlung hat unterziehen müssen (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Austrittsbericht der Psychiatrie M.___ vom 27. November 2020 über die fünftägige Behandlung, Urk. 8/82), spricht ebenfalls nicht gegen eine Aggravation, zumal im Gutachten - worauf die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch selber hinweist - diese Ereignisse explizit gewürdigt worden sind (vgl. Urk. 8/83/21, Urk. 8/83/25).

4.3.4    Zusammengefasst besteht kein Grund, der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ die Beweiseignung abzusprechen. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 7) ist nicht erforderlich. Ist aus psychiatrischer Sicht von Aggravation auszugehen, mit der Folge, dass eine Diagnose nicht gestellt und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide beurteilt kann, so liegt rechtsprechungsgemäss ein Ausschlussgrund vor, weswegen sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2.). Vielmehr ist festzustellen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

4.4    Auch im Übrigen ist beim Gutachten der Z.___ AG von einer beweiskräftigen Expertise auszugehen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. In den erörterten Fachgebieten der Pneumologie und Psychiatrie, aber auch in den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 8/83/24 ff., Urk. 8/83/51 ff.) und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Die Gutachter verfügten über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Damit genügt das Gutachten den Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die relevante Einschränkung ergibt sich aus pneumologischer Sicht und führt dazu, dass auch in angepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu berücksichtigen ist. (Urk. 8/83/8).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als Vollerwerbstätige (Urk. 8/87/2). Mit Blick darauf, dass das vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte reduzierte Pensum betriebliche Gründe hatte und die Beschwerdeführerin zuvor vollzeitlich berufstätig war (Urk. 8/10/2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne den Gesundheitsschaden ihr Erwerbspensum wiederum ausgedehnt hätte.

5.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. November 2018 war der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen körperlich belastenden Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Lebensmittelbranche nicht mehr zumutbar (Urk. 8/35/1). Im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 26. September 2019 (Urk. 8/42) waren somit in Bezug auf das Wartejahr die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. Hypothetischer Rentenbeginn ist damit der März 2020, mithin sechs Monate nach Geltendmachung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

5.3    Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin in deren Bericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 8/21) bemessen und der Nominallohnentwicklung bis 2019 angepasst (Urk. 8/58/1). Rechtsprechungsgemäss entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Das Pensum am letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ AG betrug zuletzt 50 % (Urk. 8/21/2), was laut den Angaben der Beschwerdeführerin betriebliche Gründe hatte (Urk. 8/10/2). Mithin lag keine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums vor. Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung der Stelle per Ende Juni 2018 erfolgte mit Blick auf die Krankschreibung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/21/5), was den Schluss zulässt, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich nicht aufgelöst hätte. Indessen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, die als Vollerwerbstätige einzustufen ist (vgl. vorstehende E. 5.1), bei guter Gesundheit auf Dauer nicht mit einem Pensum von 50 % begnügt, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vollzeitanstellung gesucht hätte, zumal sie sich hiefür offenbar beim Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet hatte (Urk. 8/10/2). Es liegen mit Blick auf den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 25. Mai 2018 (Urk. 8/21) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsplatz konkret wiederum mit einer Aufstockung auf ein Vollpensum hätte rechnen können. Solches macht sie selber auch nicht geltend.

    

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Eine Erwerbstätigkeit übte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aus. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können demnach nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 8/42/5). Die Stelle als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG entsprach einer ungelernten Tätigkeit (Urk. 8/10/2). Auch zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit wird sich die Beschwerdeführerin eine Stelle im ungelernten Bereich suchen müssen. Es sind mithin für die Bemessung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens dieselben Lohnansätze zu beachten. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Die gutachterlich attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 30 % auch für eine angepasste Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad.

5.4    Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als erfüllt, indem sie geltend macht, aufgrund des Lungenleidens komme eine berufliche Tätigkeit nur mit besonderen Schutzmassnahmen in Frage und auch die Risiken im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie müssten beachtet werden. Das Lungenleiden mache das Tragen einer Schutzmaske unmöglich. Die erste Impfung gegen Covid habe sodann heftige Nebenwirkungen mit Atemnot ausgelöst. Das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Impfung sei noch offen. Insgesamt erachtet die Beschwerdeführerin einen Abzug von 10 % für angemessen (Urk. 1 S. 9 ff.).

    Sind Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu bemessen und beträgt der Invaliditätsgrad 30 %, so führt ein Abzug vom Invalideneinkommen von 10 %, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt, zu einem Invaliditätsgrad von 37 % (70 % x 0.9 = 63 %; 100 % -63 %). Daraus resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Weitere abzugsrelevante Faktoren wurden weder genannt noch sind solche ersichtlich.

    Im Ergebnis hat der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit Bestand, was zur Abweisung der gegen die Verfügung vom 30. Juni 2021 erhobenen Beschwerde führt.


6.    Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das mit der Erhebung der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) hat die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 zurückgezogen (Urk. 6). Da gleichzeitig das Gesuch betreffend Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zurückgezogen wurde, erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt