Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00506


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 8. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete als gelernter Elektriker (vgl. Urk. 9/19/3), als er sich am 10. September 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Hilfsmittel; Urk. 9/3 Ziff. 7.2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Oktober 2007, 6. Mai 2010 sowie 22. Januar 2014 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilte (Urk. 9/8, Urk. 9/13, Urk. 9/17). Am 30. Juli 2013 zog sich der Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter eine Schulterverletzung zu (vgl. Unfallmeldung vom 5. August 2013, Urk. 9/28/88 Ziff. 4 und 6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 per 31. März 2014 einstellte (Urk. 9/43/9-15). Am 10. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schulterzerrung sowie einen Herzinfarkt und starke Angst erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/20 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten veranlasste (Gutachten vom 15. Januar 2016, Urk. 9/81). Mit Verfügung vom 6. April 2018 sprach IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 9/161, Urk. 9/169, Urk. 9/146).

1.2    Am 20. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf multiple somatische und psychische Erkrankungen bei der IV-Stelle und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/218, Urk. 9/220) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 9/231 sowie Verfügungsteil 2 in Urk. 9/228 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Oktober 2019 eine Entschädigung basierend auf einer mittleren Hilflosigkeit zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2021 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt Art. 13 ATSG in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.5    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 2) davon aus, dass in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung seit 1. Oktober 2018 ein direkter Hilfsbedarf angerechnet werden könne. Im Bereich des An- und Auskleidens könne ein regelmässiger Hilfsbedarf sei 1. Mai 2019 anerkannt werden. Nach Ablauf des Wartejahres könne daher ab 1. Oktober 2019 eine Entschädigung infolge leichter Hilflosigkeit ausbezahlt werden (S. 2). Da der Beschwerdeführer faktisch im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zusammenlebe, sei eine manifestierte Isolationsgefahr per Definition ausgeschlossen. Der Hilfsbedarf aufgrund der körperlichen und psychischen Defizite sei über alle Bereiche berücksichtigt und angerechnet worden. Im Haushalt würden diese keine zusätzliche lebenspraktische Begleitung begründen, da der Mindestaufwand von zwei Stunden an konkreter Begleitung bei Haushaltsaktivitäten nicht geleistet werde (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Abklärungsbericht vom 19. März 2021 erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht (Urk. 1 S. 7 Rz 21). Die Abklärung sei telefonisch durchgeführt worden, obschon es von zentraler Bedeutung sei, dass vor Ort geprüft werde, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen Einschränkungen bestünden und ob eine lebenspraktische Begleitung benötigt werde. Dies gelte umso mehr bei Erstabklärungen (S. 7 Rz 22). Dass er sich als rechtsunkundige Person nicht dagegen gewehrt habe, ändere daran nichts (S. 7 Rz 23). Zudem seien nicht alle Diagnosen berücksichtigt worden, die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehende mittelgradige Demenz werde im Abklärungsbericht nicht erwähnt (S. 7 f. Rz 24). Ebenso seien die Angaben der Ehefrau nicht berücksichtigt worden (S. 8 Rz 25). Es sei sodann davon auszugehen, dass das Gespräch trotz Anwesenheit eines Dolmetschers auf Deutsch geführt worden sei (S. 8 Rz 26). Auf den Abklärungsbericht könne daher nicht abgestellt werden (S. 8 Rz 27). Er sei in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfeleistungen angewiesen und bedürfe lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosigkeit sei demzufolge als mittelschwer einzustufen (S. 11 Rz 38).

2.3    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades zusteht. Strittig ist, ob er in weiteren Bereichen regelmässig auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen ist und dementsprechend Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Vorgängig ist jedoch zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich dieser Frage auf den Abklärungsbericht vom 19. März 2021 abgestellt werden kann beziehungsweise die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.


3.

3.1    Die Ärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital Y.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. März 2015 (Urk. 9/55) insbesondere eine schwere depressive Entwicklung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) sowie den Verdacht auf eine dementielle Entwicklung, differentialdiagnostisch eine Pseudodemenz im Rahmen der schweren Depression (ICD-10 F03; Ziff. 1.1). Es seien mittel- bis schwergradige kognitive Störungen mit deutlichen mnestischen Defiziten, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nachzuweisen. Im Verhalten zeige der Beschwerdeführer stark regressive Tendenzen. Es liege ein schwer depressives Zustandsbild vor. Aufgrund der Schwere des psychischen Zustandes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Remittierung der depressiven Episode sei allenfalls eine zwei- bis dreistündige behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar (Ziff. 1.4).

3.2    Im Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 15. Januar 2016 nannten die Ärzte der Medas Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/81 S. 34 f. Ziff. 4.1):

- invalidisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Status nach Schulterarthroskopie rechts, Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, Akromioplastik sowie ACG-Resektion rechts

- chronisches zervikales Schmerzsyndrom

- beidseits rechtsbetonte dekompensierte Knick-Senk-Spreizfüsse

- chronisches thorako-lumbovertebragenes Schmerzsyndrom

- koronare 1-Ast-Erkrankung

    Aus rheumatologischer sowie internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur-Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig (S. 36 Ziff. 5.1). Körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen könnten ihm jedoch ganztags und ohne Leistungseinschränkung in einem Pensum von 100 % zugemutet werden (S. 36 Ziff. 5.2). Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit nicht schlüssig beurteilt werden (S. 36 Ziff. 5.1-2). Eine Psychotherapie erscheine angesichts des aktuellen psychischen Bildes nicht geeignet oder möglich. Es werde empfohlen, psychopharmakologisch zu arbeiten, am besten nochmals stationär. Allenfalls könne dann neben intensiver gesamtpsychiatrischer Diagnostik und neuropsychologischer Testung auch eine Verhaltensbeobachtung im Alltag erhoben werden. Sollte das Bild des Beschwerdeführers bestehen bleiben, sei sicher eine Einschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu diskutieren, um den Beschwerdeführer mittel- bis langfristig zu schützen und zu unterstützen (S. 36 Ziff. 5.3). Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zustand die gemachten Empfehlungen sinnvoll und konsequent umsetzen könne. Insofern sei eher von einer offenen bis ungünstigen Prognose auszugehen. Insgesamt werde eine nochmalige eingehende stationäre interdisziplinäre psychiatrisch-neurologische Abklärung empfohlen, um eine Optimierung der Diagnostik zu erhalten. Eine beginnende dementielle Entwicklung sei möglich (S. 37 Ziff. 5.5).

3.3    RAD-Arzt med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 4. Februar 2016 aus, der psychiatrische Gutachter habe nachvollziehbar die Interaktion mit dem Beschwerdeführer beschrieben und ausführlich die früheren Berichte erörtert. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung erscheine etwas problematisch, aber nachvollziehbar. Die deutlichen regressiven Symptome würden zu einem einfach strukturierten Angstpatienten passen und müssten nicht als psychotisches Symptom gewertet werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, auch wenn der Gutachter der Ansicht sei, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar. Das Ausmass an Realitätsverlust erlaube keine Arbeitstätigkeit. Seit mindestens August 2013 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/130 S. 7).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2017 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten und nannte dabei folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128 S. 69 Ziff. 6.3.5.a):

- nicht näher bezeichnete Demenz, ohne zusätzliche Symptome, mit mittlerem Schweregrad (ICD-10 F03.01

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- posttraumatische kindlich-regressive Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ sodann einen Status nach mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.1; S. 70 Ziff. 6.3.5.b).

    Eine ausführliche Diskussion der aktuellen arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit erübrige sich. Der Beschwerdeführer sei mittelschwer dement, entsprechend vergesslich und in seinen kognitiven Leistungen derart eingeschränkt, dass er auf umfassende Unterstützung angewiesen sei. Es sei ein grosser privater wie professioneller Helferskreis um ihn herum organisiert (S. 71 Ziff. 6.5.3.a). Wenn man den Beginn der dementiellen Entwicklung mit dem Delir im September 2013 ansetze, sei das der Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (S. 71 Ziff. 6.5.3.b). Nach Ablauf des Wartejahres am 10. Februar 2015 habe sicher keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Diese Einschätzung gelte für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur, für angepasste Tätigkeiten wie auch für produktive Tätigkeiten im geschützten Rahmen (S. 71 Ziff. 6.5.3.c). Da das Hauptproblem eine dementielle Entwicklung sei, sollte der Einsatz von Medikamenten insgesamt möglichst minimal erfolgen, um die Demenz nicht durch Interaktionen und Nebenwirkungen zu verstärken (S. 70 Ziff. 6.4.a).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. August 2017 fest, aufgrund der genannten Diagnosen bestehe ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtige. Seit September 2013 bestehe für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/130 S. 12).

3.6    In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 9/206) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige gelegentlich Hilfe beim Anziehen der Socken und der Hose sowie beim Aufstehen aus dem Bett. Ebenso benötige er aufgrund des Zitterns der Hände Unterstützung beim Rasieren. Ausserhalb des Hauses könne er sich wegen der Angststörung nur in Begleitung bewegen. Tagsüber brauche er sodann medizinisch-pflegerische Hilfe zum Richten der Medikamente und für Blutzuckermessungen (Ziff. 4.1).

3.7    Am 19. März 2021 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 21. Januar 2021 durchgeführte Abklärung (Urk. 9/217). Diese wurde unter Hinweis auf Covid-19 telefonisch durchgeführt, wobei zusätzlich ein Dolmetscher sowie ein Mitarbeiter der Psychiatrie-Spitex anwesend waren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte sich am Gespräch nicht beteiligen, da sie kein Deutsch sprach (S. 1 und 4).

    Als Diagnosen seien insbesondere folgende bekannt (S. 1):

- chronische obstruktive Lungenkrankheit GOLD II

- Agora-Phobie mit Panikstörung

- posttraumatische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8)

- Diabetes mit koronarer Herzerkrankung und Arthrose

    Der Beschwerdeführer habe erklärt, es gehe ihm körperlich nicht gut und er habe psychische Probleme, die im Alltag störten (S. 4).

    Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, seit Mai 2019 müsse die Ehefrau dem Beschwerdeführer täglich direkt helfen, die untere Körperhälfte anzuziehen. Dem korpulenten Beschwerdeführer fehle rechtsseitig die Beweglichkeit. Beim Anziehen des Oberkörpers könne er mitmachen (S. 5 oben).

    Betreffend den Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen könne keine Hilflosigkeit bejaht werden. Der Beschwerdeführer sei unter Erschwernissen funktionell selbständig. Die Ehefrau helfe ihm beim Hochziehen aus der liegenden Position. Aktuell werde aber kein Pflegebett benutzt und der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er von der sitzenden Position am Bettrand mit Abstützen selber aufstehe könne (S. 5 Mitte).

    Auch im Bereich Essen sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig (S. 5 Mitte).

    Bei der Körperpflege habe der Beschwerdeführer bereits früher nur mit Hilfe der Spitex duschen können. Seit die Ehefrau da sei, übernehme sie die Arbeiten. Er müsse jeden Tag geduscht werden. Wegen feinmotorischen Defiziten müsse die Ehefrau die Reinigung der Zahnprothese übernehmen. Einmal pro Woche rasiere die Ehefrau den Beschwerdeführer vollständig und sorgfältig. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, der Beschwerdeführer benötige seit Jahren direkte Hilfe in der Verrichtung, weshalb dieser Bereich ab Oktober 2018 angerechnet werden könne (S. 5 f.).

    Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei der Beschwerdeführer funktionell unter Erschwernissen selbständig. Zu Hause benutze er ein Dusch-WC, ausserhalb der Wohnung trage er aus Sicherheitsgründen Einlagen. Es bestünden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S. 6 Mitte).

    Zum Bereich Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte berichtete die Abklärungsperson, in der Wohnung könne sich der Beschwerdeführer langsam fortbewegen und stütze sich bei Verkrampfungen und Schmerzen im rechten Bein an Gegenständen oder dem Türrahmen ab. Das Treppensteigen sei beschwerlich und er müsse ein Bein jeweils auf die nächste Stufe ziehen und sich am Handlauf festhalten. Die Aufmerksamkeit sei reduziert und er leide seit Jahren an psychischen Defiziten in Form von Ängsten und Depressionen, weshalb er nur in Begleitung Dritter nach Motivation die Wohnung verlassen und eine kurze Wegstrecke von zirka zehn Minuten laufen könne. Gemeinsam gelinge das Fahren im öffentlichen Verkehr. Den Kalender mit den Terminen führe die Ehefrau, die Einkäufe würden gemeinsam im Quartier gemacht. Der Beschwerdeführer müsse übersetzen, weil die Ehefrau kein Deutsch spreche. Er habe Kontakt zu Verwandten und könne bei Bedarf telefonieren. Der Beschwerdeführer benötige seit Jahren direkte Hilfe bei der Verrichtung. Diese habe er früher von der Psychiatrie-Spitex und Verwandten erhalten, aktuell von der Ehefrau. Seit Oktober 2018 könne dieser Bereich angerechnet werden (S. 6 unten).

    Die Abklärungsperson berichtete weiter, eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da keine strukturierende, unterstützende und gezielte Begleitung im Rahmen von mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werde (S. 7 oben). Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer früher selber einen Haushalt organisiert und geplant. Seit er verheiratet sei, habe die Ehefrau die Arbeiten übernommen. Früher habe er die Administration selber machen müssen, aktuell übernehme der Berufsbeistand die nötigen übergeordneten administrativen Arbeiten (S. 7 Mitte). Die Ehefrau müsse zudem die Medikamente richten und auch verabreichen. Weiter helfe sie beim Messen der Vital-Werte und täglichen Cremen der trockenen Haut (S. 8 oben).

    Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, seit mehreren Jahren bestünden im Alltag Einschränkungen wegen körperlichen und psychischen Defiziten. Ein direkter Hilfsbedarf könne ab Oktober 2018 in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung angerechnet werden. Im Bereich des An- und Auskleidens könne ein regelmässiger Hilfsbedarf seit Mai 2019 anerkannt werden. Als Nebenpunkt sei auch der medizinische Pflegebedarf ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres könne ab 1. Oktober 2019 eine Entschädigung infolge leichter Hilflosigkeit ausbezahlt werden (S. 9).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht vom 19. März 2021 (E. 3.7) und bejahte einen Hilfsbedarf in den Bereichen Körperpflege, Fortbewegung sowie An- und Auskleiden. Zudem sei der medizinische Hilfsbedarf ausgewiesen. Dementsprechend anerkannte sie einen Anspruch auf Entschädigung infolge Hilfslosigkeit leichten Grades (vorstehend E. 2.1).

4.2    Die Abklärung erfolgte indessen nicht vor Ort, sondern wurde unter Hinweis auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit Covid-19 telefonisch durchgeführt (E. 3.7). Die Abklärungsperson berief sich dabei auf die neusten Weisungen, gemäss welchen keine Abklärungen vor Ort durchgeführt würden (Urk. 9/217 S. 2). Die entsprechende Weisung liegt nicht bei den Akten und die Beschwerdegegnerin führte auch nicht näher aus, um welche Weisung es sich dabei genau handelt. Darüber hinaus sind Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

    Gemäss Rz 8131 in Verbindung mit Rz 8130 des Kreisschreibens über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig gewesen bis 31. Dezember 2021; vgl. auch die identischen, am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen in Rz 8009 und 8015 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH) nimmt die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit grundsätzlich eine Abklärung an Ort und Stelle vor, wobei insbesondere bei einer erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung immer eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist. In anderen Fällen kann auf eine solche verzichtet werden. Die Abklärung vor Ort ist notwendig, um die Angaben der versicherten Person kritisch zu würdigen (KSIH Rz 8131, KSH Rz 8009), und zu überprüfen, in welcher konkreten Situation sich die versicherte Person befindet und ob durch geeignete und zumutbare Massnahmen die Selbständigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann (vgl. auch die die neue ergänzende Bestimmung in KSH Rz 8010). Im Rahmen einer Erstanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung kann damit grundsätzlich nicht auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden.

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die ausserordentliche Situation im Zusammenhang mit Covid-19 beruft und geltend macht, der Beschwerdeführer habe nicht zu Hause besucht werden können, ist auf die in der Schweiz per 19. Oktober 2020 eingeführte Maskentragpflicht hinzuweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im Januar 2021 unter Einhaltung der bekannten Massnahmen wie Tragen einer Maske, regelmässigem Lüften sowie Abstandhalten eine im Kreisschreiben zwingend vorgesehene Abklärung vor Ort nicht möglich gewesen sein soll.

4.3    Im Übrigen ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 282).

    Vorliegend wurde nicht nur eine Aussage des Beschwerdeführers oder einer Auskunftsperson eingeholt, sondern es waren die tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsituation zu klären. Umso mehr kann damit die in Frage stehende Abklärung im Rahmen einer Erstanmeldung nicht telefonisch vorgenommen werden.

    Hinzu kommt, dass die vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ als Hauptproblem beschriebene dementielle Entwicklung (E. 3.4) im Abklärungsbericht nicht erwähnt wurde und demnach die Diagnoseliste nicht vollständig ist (E. 3.7).

4.4    Insgesamt ist festzustellen, dass dem nach einem telefonischen Gespräch erstellten Abklärungsbericht kein genügender Beweiswert zukommt und hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die zugesprochene Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusteht, nicht darauf abgestellt werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid und der Sachverhalt erweist sich hinsichtlich der Auswirkungen der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten auf die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen im Haushalt des Beschwerdeführers sowie der lebenspraktischen Begleitung als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine rechtsgenügliche Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt des Beschwerdeführers veranlasse und anschliessend über den Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung als die bereits zugesprochene neu verfüge.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 4. November 2021 gutgeheissen (Urk. 10). Mit Honorarnote vom 24. Januar 2022 machte Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 11.95 Stunden sowie Auslagen von Fr. 14.60 geltend (Urk. 13), was als gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 2‘847.15 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung als die bereits zugesprochene neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'847.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig