Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00507
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 7. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1991 und 1998 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende Dezember 2014 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/35). Aufgrund einer im August 2013 erfolgten Anmeldung unter Hinweis auf zwei linksseitige Knieoperationen bezog sie bis anfangs 2014 Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsplatzerhalt, vgl. Urk. 8/20 f.). Mit Datum vom 13. April 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme („sehr traurig, innere Unruhe, innere Leere, Schlafprobleme, keine Energie, Machtlosigkeit; hilflos, nicht mehr da sein zu wollen, Suizidgedanken, immer müde, Schuldgefühle, Grübelzwang, Angst“) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44, Urk. 8/46, Urk. 8/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 ab (Urk. 8/59). Die am 15. November 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01281 vom 11. Juli 2017 ab (Urk. 8/67).
1.2 Am 15. Januar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf (Knie-) Schmerzen und eine Depression sowie (sinngemäss) Verschlechterung ihres Zustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/74 ff.). Diese zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (IKAuszug vom 25. März und 21. Oktober 2019, Urk. 8/80, Urk. 8/88) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/85, Urk. 8/89, Urk. 8/91). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Juli bis 20. November 2019 befristete ganze Rente und eine vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 befristete halbe Rente in Aussicht (Urk. 8/95). Auf Einwände der Versicherten hin (Urk. 8/101, Urk. 8/104, Urk. 8/106 ff.) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/112 ff.) und zog die internen Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. März 2021 sowie RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 17. März 2021 bei (vgl. Urk. 8/118/3 f.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1. Juli 2021 eine vom 1. Juli bis 30. November 2019 befristete ganze und ab dem 1. Dezember 2019 eine unbefristete halbe Rente zu (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ am 31. August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 in dem Sinne zu korrigieren, dass ihr auch über den 30. November 2019 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Mit Beschluss vom 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihr - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen - eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welche einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen Renten in Frage stellen könnte. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob sie an der Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe (Urk. 10). Innert der ihr mit Beschluss vom 22. April 2022 angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerde vom 31. August 2021 festzuhalten (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert; vom 1. November 2017 bis 9. August 2019 sei sie für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der Wartefrist bestehe damit seit dem 1. Juli 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 10. August 2019 habe sich der Zustand der Beschwerdeführer in dem Sinne verbessert, als dass seither in einer angepassten Verweistätigkeit wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die fortbestehenden Einschränkungen seien somatisch bedingt; aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin keine IV-relevante Beeinträchtigung. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass die Beschwerdegegnerin einzig die somatischen, nicht aber die psychischen Leiden berücksichtigt habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin letztmals im Jahre 2016 vom RAD psychiatrisch untersucht worden und könne sich seither – gerade bei psychischen Krankheiten – viel verändern. Die Beschwerdeführerin sei denn auch vom 2. Dezember 2020 bis 28. Januar 2021 in der Klinik B.___ stationär behandelt worden. Dabei hätten die behandelnden Ärzte eine schwere Depression diagnostiziert. Mithin bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung der RAD-Psychiaterin, welche völlig singulär und ohne aktuelle Untersuchung davon ausgehe, dass kein pathologischer Befund vorliege. Bei korrekter Abklärung und Würdigung des Sachverhalts ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. Gegebenenfalls sei die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
3.Unter Hinweis auf die eingangs erläuterten Rechtsgrundlagen ist bei zuvor verweigerter Rente und nach Eintreten der Verwaltung auf die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Alsdann ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) auf die gesamte Rentendauer ab dem 1. Juli 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. E. 1.7).
4.
4.1 Die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 14. Oktober 2016, womit das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (Urk. 8/59, Urk. 8/67), stützte sich im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23. Mai 2016 (Urk. 8/43/1-7) ab.
4.2 Darin diagnostizierte diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.2, Urk. 8/43/5).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit dem Unfall 2012 [Kniegelenksdistorsion vom 11. Juni 2021, vgl. Urk. 8/15/13 ff.] habe sich alles verändert. Sie habe seither immer Schmerzen im linken Knie und etwas später auch im rechten Oberschenkel bekommen. Seit einigen Monaten seien überall Schmerzen hinzugekommen. Seit dem Mobbing im November 2013 gehe es ihr auch psychisch schlecht. Sie sei müde und kraftlos, sie sei aber auch misstrauisch anderen Menschen gegenüber und habe Angst, dass sie wieder einmal gemobbt werden könnte. Zudem sei ein weiterer Unfall passiert. Sie sei eine Woche nach Arbeitsbeginn im November 2013 erneut auf dem nassen Boden gestürzt, kurz darauf sei sie vom Vorgesetzten zitiert worden und es sei ihr gesagt worden, dass man ihr kündige, da sie nicht flexibel genug sei. Dieser Vorfall habe sie schwer gekränkt. Sie könne das nicht verstehen. Sie habe doch so gut gearbeitet und sei deswegen auch immer wieder gelobt worden. Seither liege sie den ganzen Tag herum und könnte immer schlafen. Im Haushalt könne sie nichts mehr machen, die Familie müsse helfen. Der Einkauf werde mehrheitlich vom Ehemann erledigt, manchmal begleite sie ihn. Am Abend koche der Ehemann. Die Wäsche werde vom Sohn in den Keller getragen, bügeln tue sie praktisch nichts. Aktuell nehme sie Trittico 100mg (0-0-0-1), Relaxane (1-0-0-0), Cymbalta 60mg (1-0-0-0) und bei Bedarf Nexium Mups 40mg sowie div. Schmerzmittel ein (Urk. 8/43/2).
Im Rahmen ihrer Befundung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe beim Gang über die Strasse sowie beim Treppensteigen wegen der Knieschmerzen ein Schmerzhinken gezeigt. Im Gespräch sei sie zurückhaltend gewesen und habe die Fragen monoton beantwortet. Hin und wieder habe sich ein Lächeln gezeigt. Angespannt und dysphorisch sei sie geworden, als sie sich bei den Berichten über die verschiedenen Beschwerden und Arztbesuche verheddert habe. Beim Gespräch über den Tod des Vaters habe sie geweint. Erneut geweint habe sie bei den Darstellungen bezüglich Mobbing. Gleichzeitig sei sie dabei aber auch dysphorisch und angespannt gewesen. Während der gesamten Untersuchungszeit hätten Aufmerksamkeit und Konzentration aufrechterhalten werden können. Die Gedächtnisleistungen hätten sich im Gespräch als unauffällig erwiesen. Weiter hätten sich keine Hinweise auf formale Denkstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, unter schwerem Grübeln zu leiden. Sodann habe sich keinerlei Anhalt für inhaltliche Denkstörungen oder Phobien ergeben. Demgegenüber bestehe eine Angst vor erneuten Mobbingsituationen. Der affektive Rapport sei herstellbar, die Schwingungsfähigkeit indes eingeschränkt. Im Affekt habe sich die Beschwerdeführerin schwankend zwischen euthym bis weinerlich und - je nach Thema - dysphorisch gezeigt. Sie habe allerdings nicht antriebsgemindert gewirkt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, ohne Antrieb, müde und kraftlos zu sein. Psychomotorisch seien keine Auffälligkeiten zu verzeichnen. Einzig beim Thema Mobbing sei eine gewisse Anspannung aufgekommen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin berichtet, nachdem sie die Kündigung bekommen habe, hätte sie sich am liebsten erhängt. Sie tue sich aber wegen der Kinder nichts an. Sie betrachte sich selbst als krank und nicht arbeitsfähig.
Dr. Z.___ hob im Wesentlichen folgende Inkonsistenzen hervor: Während des gesamten Gespräches hätten sich entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Kraftlosigkeit oder Antriebsstörungen ergeben. Sodann habe sie angegeben, dass es im November 2013 zu Mobbing gekommen sei. Allerdings sei in früheren Unterlagen schon nach dem Unfall 2012 über Mobbing berichtet worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit einigen Monaten ein Weichteilrheuma habe. So habe der aufgesuchte Rheumatologe diese Diagnose letztes Jahr gestellt. Auf telefonische Nachfrage habe Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, angegeben, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren über Schmerzen in Armen, Händen, Füssen sowie am Rücken geklagt. Aufgrund verschiedener Druckdolenzen, mit allerdings zum Teil inadäquaten Schmerzäusserungen, habe er eine allgemeine Tendomyopathie (Fibromyalgie) ohne Entzündungszeichen diagnostiziert. Bei nur einmaligem Kontakt sei die Arbeitsfähigkeit nicht zu beurteilen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, so Dr. Z.___, wegen neu aufgetretener Schmerzen und Gefühlsstörungen im rechten Oberschenkel zu einem Neurologen geschickt worden zu sein. Allerdings sei dies weder vom Hausarzt, Dr. D.___, noch vom Rheumatologen, Dr. C.___, bestätigt worden. Der Neurologe habe nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Ursache gefunden. Jetzt warte sie auf einen Termin bei einem anderen Arzt. Welcher das sein sollte und vom wem sie dort angemeldet worden sei, habe die Beschwerdeführerin allerdings nicht gewusst. Aufgrund dieser Inkonsistenzen sei eine Aggravation und Selbstlimitierung wahrscheinlich (Urk. 8/43/5).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, aufgrund der psychosozialen Belastungen (Mobbing) vor Beginn der depressiven Symptomatik könne am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) ausgegangen werden, dies aufgrund anhaltender psychosozialer Belastungen. Da höchstwahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen sei, könnten die geschilderten Symptome nicht berücksichtigt werden. Im Gespräch habe sich höchstens bei den Schilderungen betreffend den Tod des Vaters sowie die Mobbingsituation einen kurzfristigen Stimmungseinbruch gezeigt, was als adäquat zu betrachten sei. Eine rezidivierende depressive Störung könne aufgrund fehlender früherer Episoden nicht nachvollzogen werden. Eine Angststörung könne bei der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Die geschilderten Ängste stünden vor allem mit einer möglichen Mobbingsituation bei erneuter Arbeitstätigkeit in Zusammenhang und seien in diesem Sinn nicht als pathologisch zu werten. Ferner könnten die beschriebenen Schmerzsymptome und deren Ursachen - mit Ausnahme der Probleme im linken Knie - nicht wirklich nachvollzogen werden. Es liege denn auch kein Bericht eines Neurologen vor. Der einmalig besuchte Rheumatologe habe zwar eine allgemeine Tendomyopathie festgestellt, allerdings ohne Zeichen einer Entzündung. Bei alledem sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 8/43/7).
5.
5.1 Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte bei den Akten:
5.2 Im Bericht vom 1. März 2019 hielt der seit Ende September 2014 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vor dem Hintergrund chronischer Rückenschmerzen und Polyarthralgien, einer Fibromyalgie sowie rezidivierenden depressiven Störung seit dem 24. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Im Übrigen verwies er auf die spezialärztlichen Berichte (Urk. 8/79).
5.3 Im Bericht vom 9. August 2019 hielt die seit Juli 2017 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10: F 33.2) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Hauptdiagnosen (Urk. 8/85/9f.):
- hochgradiger Verdacht auf Morbus Bechterew
- chronisches Panvertebralsyndrom
- chronische Polyarthralgien und Myalgien
- Fibromyalgie-Syndrom
- Schwindel unklarer Genese
- Migräne ohne Aura
- Reizdarmsyndrom ohne Diarrhoe
- Laktoseintoleranz
- Allergie auf Äpfel, Nüsse, Sellerie roh
- Hämorrhoiden
MR-tomographisch zeigten sich aktiv entzündliche Veränderungen ventral der Deckplatte LWK 1, der interspinösen Ligamente L2-S1 sowie postentzündliche Veränderungen (vgl. Urk. 8/85/9; MRI-Befund vom 21. Dezember 2018, Urk. 8/85/15). Es sei eine Biologika-Therapie mit Simponi geplant. Der bereits durchgeführte Therapieversuch mit Simponi habe eine Besserung der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose günstig. Allerdings bestünden bei der Beschwerdeführerin Kontextfaktoren mit negativen Auswirkungen auf die Prognose (Urk. 8/85/10). Im Verlaufsbericht vom 3. Januar 2020 hielt Dr. E.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei (Urk. 8/89/4).
5.4 Im November 2019 erfolgte eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vor dem Hintergrund der depressiven Episoden sowie eigenanamnestisch kognitiven Einschränkungen. Klinisch/testpsychologisch hätten sich eine Antriebsminderung, verminderte Schwingungsfähigkeit, schmerzbedingt verminderte kognitive Belastbarkeit, deutlich verminderte verbale Ideenproduktion, leicht eingeschränkte figurale Ideenproduktion sowie eine leicht unterdurchschnittliche Aufmerksamkeit ergeben. Die beurteilende Neuropsychologin hielt fest, es bestehe eine mittelgradige Funktionsstörung, vorwiegend der fronto-limbischer Hirnareale mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre, gut im Rahmen der affektpathologischen Symptomatik erklärbar; differenzialdiagnostisch sei von einer Befundaggravation durch die Schmerzsymptomatik sowie von medikamentösen Faktoren auszugehen. Aus rein neurokognitiver Sicht ergebe sich aktuell eine 40-50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91/44).
5.5 Die seit Ende Mai 2015 ambulant behandelnden Ärzte des Zentrums F.___ diagnostizierten im Bericht vom 16. Januar 2020 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine seit März 2015 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1) sowie eine seit Januar 2016 bestehende generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1; Urk. 8/91/9).
Die Beschwerdeführerin habe beklagt, seit 2012 unter Depressionen zu leiden. Ihr Selbstwertgefühl sei zerstört. Zudem bestünden Nervosität, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit, Grübeln, Ängste und ständiges Weinen, Antriebslosigkeit, Appetitverminderung. Die Beschwerden hätten sich in der letzten Zeit aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Vaters verschlimmert. Ausserdem leide sie an starken Knieschmerzen und einer Migräne. In objektiver Hinsicht sei die Stimmung der Beschwerdeführer depressiv-resigniert. Sie sei ängstlich, gelähmt, distanziert, passiv im Spontanverhalten, affektiv stuporös, leicht irritierbar, nervös, im Gesprächsverlauf wortkarg, psychomotorisch reduziert, apathisch, den Blickkontakt kaum haltend, stimmlich leise. Zudem sei die Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin verlangsamt resp. deutlich eingeschränkt (Urk. 8/91/8 ff.).
Infolge ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der fortschreitenden Chronifizierung und des ungenügenden Erfolgs bisheriger Therapien (aktuell: Psychotherapie im Monatstakt und als Pharmakotherapie Cymbalta Kaps 60 mg [1-0-0-0] sowie Relaxana Drag auf pflanzlicher Basis bei Bedarf) sei die Prognose ungünstig (Urk. 8/91/7, Urk. 8/91/9f.).
5.6 Auf Zuweisung des F.___ erfolgten Ende 2016, Ende 2018 sowie Ende 2020/anfangs 2021 mehrwöchige, stationäre psychiatrische Behandlungen, wobei auch die Pharmakotherapie intensiviert (vgl. Urk. 8/79/14, Urk. 8/91/36, Urk. 8/116/2) und in den Austrittsberichten des Sanatoriums G.___ vom 15. Dezember 2016 resp. der Klinik H.___ vom 17. Dezember 2018 und 8. Februar 2021 (vgl. Urk. 8/79/11 ff., Urk. 8/91/35 ff., Urk. 8/116) jeweils eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10: F33.2) festgehalten wurde. In klinischer Hinsicht wurden zuletzt unter anderem Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und -armut, Insuffizienzgefühle, Störungen der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit sowie eine schwergradig deprimierte Stimmung mit sozialem Rückzug und latenter Suizidalität berichtet (vgl. Urk. 8/116/4).
5.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im November 2020 fest, die Beschwerdeführerin leide seit zwei Stürzen vor vier resp. fünf Jahren an Knie- und ständigen panvertebralen Schmerzen. Letztere hätten sich seit der ersten Knieoperation 2012 intensiviert. Aktuell komme es bei jeglicher körperlichen Belastung zu zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausdehnung in die ganze Wirbelsäule, begleitet von ständigem Schwankschwindel. Letzteres – so Dr. I.___ – könne keinem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet werden. Insbesondere würden sich keine Hinweise auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Ursache ergeben. Die geschilderten Kopfschmerzen hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Beim unauffälligen neurologischen Befund sei eine symptomatische Form nicht anzunehmen. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen/Stehen), ohne längeres Lastenheben von mehr als 2 kg und kurzfristiges Lastenheben von mehr als 5 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in übergeneigter Haltung partiell arbeitsfähig; zur genaueren Evaluation der Arbeitsfähigkeit sei ein Leistungstest durchzuführen (vgl. Bericht vom 5. November 2020, Urk. 8/108). Im Januar 2021 berichtete Dr. I.___, bei der adipösen Beschwerdeführerin bestünden im Nacken-Schultergürtel verschiedentlich Druckdolenzen und endphasisch schmerzhafte Bewegungseinschränkungen. Sie sei seit 2014 zu 100% arbeitsunfähig krankgeschrieben [S. 2] resp. seither übe sie keine Tätigkeit mehr aus. Das somatische Krankheitsbild werde von psychischen Leiden belastet bzw. dominiert. Die Prognose sei bei der schlechten Motivation der Beschwerdeführerin schlecht (vgl. Bericht vom 29. Januar 2021, Urk. 8/112/1 ff.).
6.
6.1 Der angefochtenen Verfügungen vom 1. Juli 2021 lag mit den zitierten Berichten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Fragen erlaubt hätte.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar gestützt auf die Berichte von Dres. D.___ und E.___ sowie den MRI-Befund vom 21. Dezember 2018 eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes seit dem abschlägigen Entscheid vom 14. Oktober 2016 (Urk. 8/93/2ff.). In der Folge unterliess sie es jedoch, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären. Die Berichte der behandelnden Fachärzte erweisen sich diesbezüglich indes als widersprüchlich und zu wenig aufschlussreich. Währenddem Dr. E.___ in ihren Berichten vom 9. August 2019 und 3. Januar 2020 dazu lediglich festhielt, aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose günstig resp. es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/85/10, Urk. 8/89/4 f.), postulierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und führte Dr. I.___ in seinen Berichten vom 5. November 2020 und 29. Januar 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit seit 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit partiell arbeitsfähig; zur genaueren Beurteilung sei ein Leistungstest durchzuführen (Urk. 8/108/2, Urk. 8/112/4). Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 22. April 2020 und 17. März 2021, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage ergingen und worin dieser zum Schluss kam, es bestehe seit November 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige und ab dem 10. August 2019 andauernd eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit (Urk. 8/93/6, Urk. 8/118/4), sind nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Psychiaterin Z.___ vom 7. Juni 2019, 30. Juni 2020 und 10. März 2021 (Urk. 8/93/3, Urk. 8/93/7, Urk. 8/118/3) davon aus, es sei seit dem abschlägigen Entscheid vom 14. Oktober 2016 keine Veränderung eingetreten. Zwar trifft es zu, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2015/2016 eine rezidivierende depressive Störung, vorwiegend mittelgradigen Ausmasses, sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und ihr seither durchgängig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. etwa die Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, vom 24. August und 26. Oktober 2015, 9. März 2016, Urk. 8/37/2 ff., Urk. 8/39/7ff., Urk. 8/41/4ff.). Allerdings wurde seit Ende 2016 mehrheitlich eine schwergradige depressive Episode dokumentiert und begab sich die Beschwerdeführerin seither dreifach in eine mehrwöchige, stationäre psychiatrische Behandlung, wobei auch die Psychopharmakotherapie intensiviert wurde (Ende 2016, Ende 2018 sowie Ende 2020/anfangs 2021, Urk. 8/79/11 ff., Urk. 8/91/35 ff., Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/79/21 ff.). Zudem wiesen auch die somatisch behandelnden Ärzte wiederholt auf eine psychische Überlagerung der somatischen Befunde hin (Urk. 8/108/2 f., Urk. 8/112/4, Urk. 8/112/6) und kommen schliesslich die im November 2019 festgestellten neurokognitiven Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinzu (vgl. E. 5.4).
6.3 Nach dem Gesagten ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende (das heisst somatische und psychiatrische sowie ggf. neuropsychologische) medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand (objektive Befunde und Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Oktober 2016 bis 1. Juli 2021 verändert hat, angezeigt. Dabei werden die beurteilenden Fachärzte auch zu den Standardindikatoren und – mit Blick auf die wiederholten Hinweise auf IV-fremde Faktoren (vgl. Urk. 8/85/10, Urk. 8/85/12, Urk. 8/91/43, Urk. 8/112/4) - zur Frage Stellung zu beziehen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit IV-fremde Faktoren für das Leiden ursächlich sind resp. dessen Überwindung verhindern.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung, vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. auch Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 1. Juli 2021 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger