Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00509


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 24. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss

Plüss Rechtsanwalt und Notar

Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, meldete sich am 29. Dezember 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IVStelle, führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und liess den Versicherten am 25. September 2002 von den Ärzten der Klinik Y.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch begutachten (Urk. 12/23). Am 18. Februar 2004 (Urk. 12/38) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/41, Urk. 12/48, Urk. 12/49 S. 6 f.) hiess sie am 8. Dezember 2004 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Versicherten zusätzlich berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zusprach (Urk. 12/50). Seine gegen diesen Einspracheentscheid am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (Urk. 12/53 S. 4 ff.) zog der Versicherte am 27. September 2005 zurück; das entsprechende Verfahren wurde in der Folge mit Urteil vom 28. September 2005 (Urk. 12/62) abgeschrieben.

1.2    Nachdem sie am 8. Februar 2006 unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angegeben habe, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 12/75), traf die IV-Stelle St. Gallen wiederum berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Mai 2007 von den Ärzten des Zentrums Z.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 12/91). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 7. September 2007 mit, dass er mangels einer rentenrelevanten Veränderung basierend auf einen Invaliditätsgrad von 55 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 12/93).

1.3    Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersuchte der Versicherte die IV-Stelle St. Gallen am 22. April 2008 um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/98). Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 (Urk. 12/109) verneinte die – aufgrund eines Umzugs des Versicherten (Urk. 12/86) neu zuständige IV-Stelle Zürich den Anspruch auf eine höhere Rente. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 12/110) hin und nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 12/116) verfügte sie am 12. Februar 2009 – nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 12/122). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00272; Urk. 11/130) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_671/2010 vom 31. August 2010 (Urk. 11/133) nicht ein.

1.4    Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 12/138) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär begutachten (Expertise der Rehaklinik A.___ vom 15. Januar 2014, Urk. 12/174). Im September 2014 nahm der Versicherte an einem Belastbarkeitstraining teil, welches nach drei Tagen krankheitsbedingt abgebrochen werden musste (Urk. 12/187). In der Folge hob die IVStelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 12/204). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00875; Urk. 12/217) ab.

1.5    Am 13. September 2017 (Urk. 12/219) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 29. September 2017 (Urk. 12/222) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein Begehren einzutreten. Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2017 (Urk. 12/225; vgl. auch Urk. 12/228), verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 (Urk. 12/239) im angekündigten Sinne. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. August 2019 (Prozess-Nr. IV.2018.00303; Urk. 12/247) ab.

1.6    Mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 12/248, Eingangsdatum 2. März 2021) meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 20. April 2021 (Urk. 12/253) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem der Versicherte dagegen am 20. Mai 2021 Einwand erhoben hatte (Urk. 12/256), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2021 Beschwerde und beantragte, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig: ganze IV-Rente) zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2022 (Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einzureichen. Diese wurde am 18. Februar 2022 erstattet (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2), dass sie mit dem Zusatzgesuch des Beschwerdeführers einen ausführlichen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ und weiteren ärztlichen Berichten erhalten habe. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zeige, dass Dr. B.___ Beschwerden schildere, welche aufgrund von psychosozialen Faktoren eingetreten seien. Neue Funktionseinschränkungen liessen sich jedoch nicht entnehmen. Auch lasse sich keine objektivierbare Verschlechterung feststellen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1-2). Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) mit Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Oktober 2021 (Urk. 11) ausgeführt, dass die geltend gemachten Beschwerden und Befunde bereits im Gutachten vom 7. April 2014 berücksichtigt worden seien. Eine wesentliche Verschlechterung sei den Berichten nicht zu entnehmen, weshalb gegenüber dem Entscheid vom 8. Juli 2015 keine glaubhafte Veränderung eingetreten sei (Urk. 10 S. 2).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 1), dass aufgrund des ärztlichen Berichts von Dr. B.___ erstellt sei, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem Erlass des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 verändert habe. Sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu knapp 100 % arbeitsunfähig. Neben den körperlichen Beschwerden sei er bereits aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er die Zusprechung einer vollen IV-Rente (richtig: ganzen IV-Rente) beantrage (S. 5-6). In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2022 aus, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin und gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___ eine massive Verschlechterung seines Zustands seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 8. Juli 2015 erstellt sei (Urk. 16 S. 3).

2.3    Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. März 2017 (Urk. 12/217) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2015 (Urk. 12/204), mit welcher sie die laufende halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung aufhob. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Neuanmeldung vom 25. August 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 8. Juli 2015 glaubhaft machen konnte.

    Was den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine volle IV-Rente (richtig: ganze IV-Rente) zuzusprechen, betrifft, ist zu bemerken, dass die materielle Leistungsprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern lediglich die Eintretensfrage zu prüfen ist. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten.


3.

3.1    Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. März 2017 beziehungsweise die Verfügung vom 8. Juli 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 11/174) sowie auf nachstehende Berichte:

3.1.1    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 12/140/3):

- ICD-10 F45.0 (Somatisierungsstörung)

- ICD-10 F39 (nicht näher bezeichnete affektive Störung)

- ICD-10 F60.9 oder 60.6 (Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, oder ängstlich [vermeidende] Persönlichkeitsstörung)

    Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat bei ihm in Behandlung sei und auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei.

3.1.2    In ihrem Gutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 12/174) hielten Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ M.H.A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___, Psychologe, von der Rehaklinik A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):

- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

- Periarthropathie der rechten Hüfte bei leichter Konfigurationsstörung des Femurkopfes rechts

    Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Asthma bronchiale

- Status nach inkompletter Exzision eines xanthomatösen fibrösen Histiozytoms am Unterschenkel links

- Thrombozytenfunktionsstörung

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

    Dazu hielten sie fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten subjektiven Beschwerden durch die Befunde nur teilweise hätten erklären lassen. An einer Einsatzfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig dürfe aus orthopädischer Sicht nach wie vor festgehalten werden. Vor dem Hintergrund des neuropsychologischen Berichtes über eine unspezifische Störung aufgrund von eindeutigen Aggravations- oder simulativen Tendenzen dürften die Klagen des Beschwerdeführers nur mit Zurückhaltung gewertet werden. Auf psychiatrischer Ebene habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Heute könne von einer Dysthymie (F34.1) gesprochen werden. Von einer depressiven Episode und insbesondere einem mittelschweren Zustandsbild könne heute nicht mehr gesprochen werden. Dies auch gestützt auf die neuropsychologische Abklärung und allgemeine Konsistenzprüfung. Auf orthopädischer Ebene sei die Situation unverändert, wobei aufgrund neuer Forschungsergebnisse bezüglich rechter Hüfte eine günstigere Prognose gestellt werden dürfe. Es sei nicht zwingend, dass sich dort eine progrediente Coxarthrose entwickle. An einer Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit dürfe festgehalten werden. Gesamthaft zeige sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene, gleichbleibend im Bereich des Bewegungsapparates (S. 3-4).

    In Anbetracht hoher Inkonsistenzen mit mehr oder weniger bewusstseinsnahen Aggravationstendenzen bei einer weitgehend beschwerdeorientierten Diagnostik, welche sich bereits ab 2002 im Längsschnitt wie im Querschnitt abgezeichnet hätten, bestehe aus gutachterlicher Sicht eine hohe Unsicherheit bei der Beurteilung, inwiefern eine klinisch bedeutsame Störung zu welchem Zeitraum in welcher Ausprägung mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils vorgelegen habe. Aktuell könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht seit der Begutachtung 2007 eine massgebliche Besserung des psychischen Zustandes stattgefunden habe, und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit, sodass aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit. Aktuell führe die Diagnose nicht mehr zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Was die Prognose in Bezug auf eine adäquate Behandlung und eine Eingliederung betreffe, so seien es in erster Linie medizinalfremde Faktoren wie lange Berentungsdauer und Arbeitsabstinenz, fragliche Compliance bei der Behandlung im Falle authentischer Beschwerden, klare Hinweise auf eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation und verminderte Leistungsbereitschaft, welche eine Umsetzung der hier ermittelten Arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten. Für den Bewegungsapparat sei die Situation unverändert. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend erscheine unverändert möglich (S. 4-5).

    Nach adäquater Re-Konditionierung seien Belastungen mit Gewichten bis 10 kg gut tolerierbar. Lange Gehstrecken über 500 m ohne Unterbruch und insbesondere eine vornüber geneigte Haltung während mehr als zehn Minuten ohne Unterbruch seien zu vermeiden, eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu fordern. In diesem Rahmen sei aus somatischer Sicht von einem Ganztageseinsatz auszugehen. Für die frühere Tätigkeit als Bodenleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 4-5). Beim Beschwerdeführer könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden. Aufgrund der Ergebnisse in der klinisch-psychiatrischen wie der neuropsychologischen Untersuchung sei davon auszugehen, dass eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Beschwerden bestehe. Für die psychiatrische Einschätzung sei dies berücksichtigt worden (S. 5).

3.1.3    Dr. F.___, Innere Medizin, von der G.___, hielt in ihrem Bericht vom 12. September 2014 (Urk.12/182/1-2) folgende Diagnosen fest:

- COPD Gold Stadium I, Gruppe B

- Aktuell: Exazerbation

- Status nach Exazerbation 02/2014

- Persistierender Nikotinkonsum 1 Packet pro Tag (30 bis 40 pack years)

3.1.4    Dr. B.___ stellte in seinem Zeugnis vom 21. Januar 2015 (Urk. 12/215/5) folgende Diagnosen:

- Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma; somatoforme Störung mit Symptomausweitung

- Chronifizierte Depression

- Verdacht auf ängstlich-hypochondrische, unreife Persönlichkeit

    Dazu ergänzte er, dass die Prognose hinsichtlich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in nennenswertem Umfang auf die Länge gesehen sehr ungünstig sei. Die Chronifizierung beziehungsweise Maladaptation seien bereits viel zu weit fortgeschritten.

3.2    Der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:

3.2.1    Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 15. August 2020 (Urk. 12/248) folgende Diagnosen (S. 18 f.):

- ICD 10 F62: Andauernde Persönlichkeitsänderungen

- Chronische Depression (ICD 10 F39)

- Erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung

- Andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)

    Er führte aus, dass neben Schmerzen, Ängsten, düsteren Gedanken, depressiven Verstimmungen auch Schlafstörungen und andere vegetative Einschränkungen vorhanden seien. Anzufügen bleibe, dass sich parallel zu den primären körperlichen Beeinträchtigungen die häuslichen Verhältnisse und die Bedingungen im Leben des Patienten seit längerem im Umbruch befänden. Seine Befindlichkeit habe sich in letzter Zeit stets verschlechtert und die Art der Beeinträchtigung habe sich qualitativ verschoben beziehungsweise ausgeweitet (Urk. 12/248/4). Zu den Befunden wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer psychomotorisch deutlich behäbiger sei als früher. Die Stimmung sei deutlich gedämpft, der Gedankengang formal zwar geordnet, inhaltlich verarmt und ideenlos. Die Mimik sei nur wenig variabel, die affektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert. Weiter wurde von Dr. B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Ausstrahlung und Vitalität im Verlauf noch einmal deutlich eingebüsst habe (Urk. 12/248/8). Er zeige vielfach depressive Züge, im Gespräch wirke er oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden (Urk. 12/248/9). Unter Würdigung sämtlicher verfügbarer Information, inklusive Verlaufsbeobachtung und sichtbarer Veränderungen in den letzten Jahren, sei eine Verschlimmerung der allgemeinen Situation und damit der medizinisch-psychiatrischen Bedingungen erkennbar. Unter anhaltendem Druck sei die Persönlichkeit im Sinne einer sekundären Persönlichkeitsalteration mittlerweile dysfunktional geworden (Urk. 12/248/10). Die Symptomatik sei in den letzten Jahren in Stetigkeit schlimmer geworden und die Perspektive des Beschwerdeführers seien so verengt wie noch nie (Urk. 12/248/11). Die Veränderungen, die über längere Zeit hinweg und nunmehr immer deutlicher im psychiatrischen Status zu erfassen seien, trügen verändert und deutlicher die Züge einer Persönlichkeitsveränderung. In der zurückliegenden Diagnosestellung von 2018 sei die Akzentuierung aller Facetten in Richtung einer maladaptiven Persönlichkeitsveränderung schon vorweggenommen worden (Urk. 12/248/12).

    Darüber hinaus wurde von Dr. B.___ erwähnt, dass das Gros an psychosozialen Belastungen, die sich mittlerweile als Folge der psychischen Störung ergeben hätten, zwar nicht kausal für das Leiden massgeblich sei, die Belastungen trügen aber ganz klaren Symptomcharakter und wiesen damit eine klare Signifikanz aus. Überblicke man als psychiatrischer Therapeut also die ganze Entwicklung des gesundheitlichen Geschehens über mehrere Jahre hinweg, dann werde eine verhängnisvolle Veränderung augenfällig, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie durchgemacht habe (Urk. 12/248/13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe nun also mehr als eine Dysthymie, vielmehr handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzessorischen depressiven Zügen, die aber mindestens eine Auslenkung mittelgradiger Schwere anzeigten, wie sie etwa im Rahmen einer depressiven Episode oder einer Major Depression gegeben sei (Urk. 12/248/14). Die Disposition zu weiteren und gefährlicheren Auswirkungen einer Somatisierungsstörung sei hier zweifellos gegeben. Die zur Linderung verwendeten Schmerzmittel und die psychische Medikation hätten höchstens eine bescheidene Wirkung (Urk. 12/248/15). Was die psychotherapeutische Behandlung des Patienten angehe, so gestalte sich diese schwer. Das Durchbrechen des Schmerzgedächtnisses sei misslungen (Urk. 12/248/18).

    Letztlich gebe es derzeit ausser der Berentung kein wirksames Mittel, vermittels Stabilisierung oder gar einer kleinen Verbesserung der Gesundheit auf den Patienten einzuwirken. Für eine Psychotherapie bringe der Beschwerdeführer leider nicht die Voraussetzungen mit. Aufgrund dieser Überlegungen sei die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Bereich heraus deutlich höher anzusetzen als bisher. Die Arbeitsunfähigkeit sei eine hochgradige und sollte zu einer Berentung führen; dies als einzig wirksame Massnahme, die eine wenigstens geringfügige Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers herbeiführen könnte. Die Einschränkung sei mit 95 % zu veranschlagen, gegebenenfalls sei auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu postulieren (Urk. 12/248/24).

3.2.2    Im Bericht der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Paraplegie, und Dr. med. I.___, Oberarzt ZfP vom 27. April 2020 (Urk. 12/248/36-38) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts mit/bei

- Breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts

- Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits

- Osteochondrose L3/4 Modic Typ II

- Neurophysiologie 04/2020: leichte spinale Leitungsstörung rechts bei pathol. Tibialis-SEP

- Sensibles Hemisyndrom rechts ES aktenanamnestisch 2014

- Früh Coxarthrose rechts bei Impingement-Konfiguration

- Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links

- Rezidivierende depressive Episoden

- Arterielle Hypertonie

    Klinisch-neurologisch zeige sich eine Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Hemikörpers, akzentuiert im Bereich Dermatom L5 rechts, sowie eine Kraftminderung des rechten Beines durchweg M4, DD auch schmerzbedingt. Aufgrund schmerzbedingt eingeschränkter Kooperation könne das Ausmass einer möglichen chronischen Denervierung nicht sicher beurteilt werden. Das in der Untersuchung aufgefallene sensible Hemisyndrom rechts sei aktenanamnestisch bereits seit 2014 beschrieben und sei bislang als funktionell beurteilt worden. Weitere Abklärungen seien bei langjährigen stabilem Verlauf und fehlenden objektivierbaren Zeichen einer zentralen Neuropathie nicht indiziert (Urk. 12/248/38).

3.2.3    Im Sprechstundenbericht des Universitären Wirbelsäulenzentrums J.___, Universitätsklinik K.___, vom 28. April 2020 (Urk. 12/248/28-29), sind folgende Diagnosen aufgeführt:

- Lumbalgie und intermittierende Ischialgie rechts mit/bei

- Breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 rechts mit rezessaler Enge rechts und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts

- Ausgeprägter Facettengelenksarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits

- Osteochondrose L3/4 Modic Typ II

- Früh Coxarthrose rechts bei Impignement-Konfiguration

- Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links

- St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010

- St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016

- Rezidivierende depressive Episoden

- Arterielle Hypertonie

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe über stechende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das gesamte rechte Bein seit 2000 berichtet.

3.2.4    Im Sprechstundenbericht von Dr. med. L.___, leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Assistenzärztin M.___, der Universitätsklinik K.___, vom 11. Mai 2021 (Urk. 12/248/34-35) werden keine neuen Befunde erwähnt. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts. In der heutigen neurophysiologischen Untersuchung zeige sich keine akute Denervierung der Nervenwurzel L5 rechts. Aus Wirbelsäulenchirurgischer Sicht gebe es keine Indikation für eine Operation.

3.2.5    Im Abschlussbericht von Dr. N.___ und cand. chiro. O.___ vom 27. Mai 2020 (Urk. 12/248/26-27) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:

- Lumbalgie und schmerzhaft-sensomotorische L5-Radikulopathie rechts

- Beginnende Coxarthrose rechts bei Impingement-Konfiguration

- Fibröses Histiozytom distale Tibia medialseitig links distale Tibia medialseitig links

- St. n. Excisionsbiopsie 11.05.2010

- St. n. Rezidiv eines fibrösen Histiozytoms vom Ancle Typ distale Tibia medialseitig und Re-Exzision am 29.03.2016

- Rezidivierende depressive Episoden

- Arterielle Hypertonie

    Die Fachpersonen gaben an, dass der Beschwerdeführer sieben Mal ambulant behandelt worden sei. Leider habe er nicht auf die Behandlung mittels chiroprakitscher Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofaszialen Massnahmen angesprochen und seine Beschwerden seien unverändert (Urk. 12/248/27).

3.2.6    In seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 (Urk. 12/252/2) hielt RAD-Arzt Dr. med. P.___, FA Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass Dr. B.___ über 23 Seiten eindrücklich die Beschwerden mit der Verschlechterung der psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers beschreibe. Neue Funktionseinschränkungen liessen sich seinem Bericht nicht entnehmen. Den Berichten der Uniklinik K.___ vom 27. Februar 2020, 28. April 2020 und 11. Mai 2020 sei keine Verschlechterung zu entnehmen. Insgesamt lasse sich anhand der vorgelegten Arztberichte keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen.

3.2.7    RAD-Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (Urk. 11) fest, dass die vorgebrachten Beschwerden sowie der Befund den vorangegangenen Berichten glichen. So sei bereits im Bericht vom 17. Mai 2003 beschrieben worden: offenbar kaum mehr Ressourcen, Kommunikation verarmt, Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefert sein, Schlafstörungen mit Träumen, sozialer Rückzug, antriebslos, apathisch, gestörte Konzentration, negative Kognitionen, geringe Belastbarkeit u.a.m. Es handle sich bei nahezu gleichbleibend beschriebener Symptomatik um eine inzwischen andere diagnostische und prognostische Einschätzung von Dr. B.___. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei den beiden Berichten von Dr. B.___ vom 26. Juli 2018 und 15. August 2020 nicht zu entnehmen (S. 2).

3.3    Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 2) wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte aufgelegt:

3.3.1    Im Arztbericht von Dr. med. R.___, leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Kantonsspital S.___, vom 10. Juni 2021 (Urk. 12/269/5-6) wurde erwähnt, dass Schmerzen sakrogluteal lateral über die Hüfte bis in den Fuss ausstrahlten. Es bestehe eine beginnende Coxarthrose. Der Beschwerdeführer sei mit einer komplexen Schmerzsituation konfrontiert. Für die geklagten Schmerzen gebe es verschiedene mögliche Ätiologien, mitunter könnte das Hüftgelenk links auch die Schmerzursache sein. Es sei eine Kortisoninfiltration des Hüftgelenks erfolgt.

3.3.2    Im Austrittsbericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 12/269/7-8) von med. prakt. Graber und med. prakt. Hänsel, Spital G.___, wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 14. bis 18. Juni 2021 hospitalisiert gewesen sei. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer mit einer akuten Schmerzexazerbation der vorbekannten Hüft- und lumbalen Schmerzen, sowie ebenfalls vorbestehender, nicht dermatombezogener Parästhesie/Hypästhesie am gesamten linken Bein präsentiert. Im Verlauf sei es zum Rückgang der Schmerzen unter entsprechender Therapie gekommen.

3.3.3    Dem Operationsbericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 12/268/3-4) von Assistenzarzt T.___ und Dr. med U.___, Oberarzt Orthopädie/Traumatologie, Kantonsspital S.___, ist zu entnehmen, dass am 30. Juni 2021 eine Hüftgelenksinfiltration links durchgeführt wurde.

3.3.4    Dr. U.___ und Dr. R.___ führten im Bericht vom 26. Juli 2021 (Urk. 12/263 [=Urk. 3/5]) aus, dass sich der Beschwerdeführer zur geplanten Verlaufskontrolle ca. drei Monate nach diagnostisch-therapeutischer Infiltration der linken Hüfte in der Sprechstunde vorstellte. Die Schmerzen gluteal und lateral am Hüftgelenk hätten sehr gut auf die Infiltration angesprochen. Es persistierten Beschwerden im Bereich des unteren Rückens sowie ein Brennen im Bereich des linken Fusses (S. 1). Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Beschwerden von einer symptomatischen Coxarthrose des linken Hüftgelenks ausgelöst werde (S. 2).


4.

4.1    Vorab ist in Bezug auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2021 eingereichten Berichte festzuhalten, dass es in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen. Denn der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greift im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch (Neuanmeldung) nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offenstehen, innert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den soeben umschriebenen Erfordernissen genügt, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Vorliegend wurden die Berichte des Kantonsspital S.___ und des Spitals G.___ (vgl. vorstehende E. 3.3.1-4) allesamt erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung nachgereicht, weshalb sie nach dem Gesagten unberücksichtigt zu bleiben haben.

4.2    

4.2.1    In Bezug auf die Neuanmeldung bezieht sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine anspruchsrelevante Veränderung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht.

4.2.2    Der Vergleich der neu eingereichten somatischen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.2.2-5) ergibt in Bezug auf die Diagnosen und Befunde keine relevanten Änderungen im Vergleich zum orthopädischen Teilgutachten vom 15. Januar 2014. So bestanden bereits im Vergleichszeitpunkt Lumbalgien und eine intermittierende Ischialgie rechts. Es sind dieselben Wirbelsegmente, nämlich L3/4, L4/5 und L/5 S1, betroffen. Damals bestanden auf Niveau L4/5 und L5/S1 Diskushernien, die auf L4/5 rechtsseitig allenfalls die Wurzel bedrängten (Urk. 12/174/26). Diese Diagnosen unterscheiden sich nicht wesentlich von den neu eingereichten Arztberichten, genauso wenig die Befunde. Als pathologisch wurden dieselben Wirbelsegmente beschrieben (vgl. Urk. 12/174/18), wobei sich neu Osteochondrosen zeigten, währenddessen bisher auf verschiedenen Etagen Diskushernien bestanden und lediglich auf den Etagen L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose vorlag (vgl. Urk. 12/78/5-6). Daneben liegt unverändert eine Wurzelbeteiligung bei L4/5 vor. In klinischer Hinsicht bestehen unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle. Betreffend das diagnostizierte sensible Hemisyndrom rechts ist zu berücksichtigten, dass dieses aktenanamnestisch bereits im Jahr 2014 diagnostiziert wurde (Urk. 12/248/36-38). Aus medizinischer Sicht besteht ein langjähriger stabiler Verlauf, weswegen auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde. Schliesslich wurde die diagnostizierte beginnende Coxarthrose rechts bei Impingement-Konfiguration ebenfalls bereits im Vergleichszeitpunkt im orthopädischen Teilgutachten von Dr. C.___ gewürdigt (Urk. 12/174/25-26). Eine veränderte Befundlage ist zusammenfassend mit den eingereichten ärztlichen Berichten nicht glaubhaft gemacht.

4.2.3    Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Verschlechterung ist der neu eingereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. August 2020 (Urk. 12/248/3-25) massgebend, woraus sich Folgendes ergibt:

    Betreffend Diagnosen wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Januar 2014 als einzige psychiatrische Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) aufgeführt, wobei diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde (Urk. 12/174/3). Dr. B.___ stellte im mit Neuanmeldung eingereichten Arztbericht nun die Diagnose einer chronischen Depression (ICD-10 F39); die depressive Befindlichkeit zeige eine deutliche Tendenz zur Chronifizierung und Akzentuierung. Damit sei eine chronifizierte Major Depression mit Akzentuierungstendenzen festzustellen; nach ICD-10 sei der Zustand schlecht zu qualifizieren; dem Verlauf fehle das Episodische oder Rezidivierende; er sei vielmehr von Permanenz und einer deutlichen Schwere gekennzeichnet, die erheblich über dem Niveau einer Dysthymie liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Codierung F39 nach ICD-10, wie sie von Dr. B.___ angegeben wurde, einer «nicht näher bezeichneten affektiven Störung» entspricht, welche so von ihm bereits im Zeugnis vom 21. Januar 2015 (Urk. 12/215/5) gestellt wurde. Eine eigentliche Herleitung der Diagnosekriterien für eine «chronische Depression» ist im aktuellen Arztbericht nicht enthalten. Weiter wurde eine erhebliche Störung der Schmerzverarbeitung mit komplexem und sich ausweitendem Schmerzsyndrom und einer zunehmenden psychischen Überlagerung vom ängstlichen, v.a. aber depressiven Typus (F 43.22) mit zunehmender Einigung des Verhaltensspektrums diagnostiziert. Auch hierzu fehlt eine Herleitung der Diagnosekriterien nach ICD-10, genauso wie bei den Diagnosen ICD-10 F43.22 (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt) und F 62.80 (sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung).

    Unabhängig von der eigentlichen Diagnose ist jedoch bei der Neuanmeldung für die Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht die diagnostische Einordnung entscheidend, sondern vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2). Bezüglich Befunde wurde im Arztbericht von Dr. B.___ festgehalten, dass die Stimmung sichtlich gedämpft sei. Der Gedankengang sei verarmt und ideenlos. Die Mimik sei nur wenig variabel, manchmal ausdruckslos und im Ausdruck eingeschränkt, die affektive Ansprechbarkeit bleibe reduziert (Urk. 12/248/8). Zudem beständen depressive Züge, im Gespräch wirke der Beschwerdeführer oft abgelenkt, die Aufmerksamkeit sei selektiv ausgerichtet. Denkstörungen im Sinne von Einengung, Verarmung und Aspontaneität könnten dabei beobachtet werden (Urk. 12/248/9). Hingegen wurde damals im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 12/174/30-67) im Vergleich dazu «leicht affektarm, keine Auffassungsstörung, formales Denken leicht verlangsamt, Antrieb und Psychomotorik leicht verarmt» (Urk. 12/174/47-48) befundet. Es konnte nur ein leicht verminderter Antrieb, jedoch objektiv keine Deprimiertet/Hoffnungslosigkeit festgestellt werden (Urk. 12/174/59). Dementsprechend wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Dysthymie diagnostiziert (Urk. 12/174/59).

    Im Vergleich dazu sind die neu geltend gemachten Befunde somit deutlich ausgeprägter vorhanden als im Vergleichszeitpunkt, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet. Das zeigt sich auch dadurch, dass Dr. B.___ festgehalten hat, dass nun mehr als eine Dysthymie bestehe, es handle sich vielmehr um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in zunehmend dekompensierender Lage mit akzessorischen depressiven Zügen. Neben Leistungsverlust, kognitiven Einbussen, Antriebsverlust, Passivität, Interesseneinengung, mitunter autistischem Rückzug – oft aus allen sozialen Belangen – zeige sich ein verringertes soziales Gespür, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit, wenig situative Flexibilität und eine hochgradige Aversion gegen Druck (Urk. 12/248/14). Wenn der RAD die aktuellen Befunde mit jenen im Arztbericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2003 vergleicht und zum Schluss kommt, dass keine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 11 S. 2), verkennt er, dass es sich dabei nicht um den massgebenden Vergleichszeitpunkt handelt. Auch der Vergleich mit dem Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 26. Juli 2018 zielt ins Leere, zumal dieser im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss, da er nicht mit Neuanmeldung von 25. August 2020 eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 4.1). Ob sich schliesslich aus dem aktuellen Bericht von Dr. B.___ neue Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, was vom RAD verneint wurde (Urk. 12/252 S. 2), ist für die Eintretensfrage nach dem Gesagten nicht entscheidend respektive kann – angesichts der verschlechterten Befundlage – nicht zum vorherein ausgeschlossen werden.

    Zwar enthält der Bericht von Dr. B.___ viele weitschweifige und teilweise sehr allgemeine Ausführungen, eine Beschreibung von psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 12/248/4) sowie die Empfehlung einer Berentung als «einzige wirksame Massnahme, die eine Verbesserung des Zustandes herbeiführen könnte» (Urk. 12/248/24), womit der Beweiswert des Berichts vermindert sein dürfte (so etwa Urteil des Bundesgericht 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Es ist aber festzuhalten, dass die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 12/204) immerhin vor rund sieben Jahren erfolgte. Da die Hürden für die Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustands umso geringer sind, je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen), sind vorliegend keine allzu hohen Anforderungen an das Erfordernis der Glaubhaftmachung zu stellen. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen werde (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1). Ob sich die so glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und wie die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit aussieht, kann wiederum erst nach materieller Prüfung des Leistungsbegehrens beurteilt werden.

    Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. August 2020 zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurden, womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe. Im Übrigen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.3).

    

5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat, womit er bereits mit den Akten vertraut war. Vor dem Hintergrund, dass er als Beschwerdeschrift im Wesentlichen dieselbe Eingabe wie zuvor im Vorbescheidverfahren einreichte (vgl. Urk. 12/256 und Urk. 1) und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren für ihn damit als nicht sehr aufwändig gestaltete, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 25. August 2020 eintrete und das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Plüss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone