Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00511
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war zuletzt von September 2011 bis Mai 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Oktober 2012) als Einrichter (Kunststofftechnologe) bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/20). Am 13. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Depression und Zwangsstörung) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/10, Urk. 8/27, Urk. 8/36). Die IV-Stelle führte von Oktober 2014 bis Februar 2016 mit kurzen Unterbrüchen Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 8/49, Urk. 8/56, Urk. 8/64, 8/86, Urk. 8/107). Hierfür sprach sie Taggelder zu (Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99). Nach dem Umzug in den Kanton Luzern wurden dort von April bis Dezember 2017 weitere berufliche Massnahmen durchgeführt (vgl. Urk. 8/174, Urk. 8/212, Urk. 8/242). Die IV-Stelle Zürich richtete hierfür Taggelder aus (Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241). In der Folge liess die IV-Stelle Zürich den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 15. Februar 2019; Urk. 8/260) und auferlegte ihm am 11. November 2019 eine Schadenminderungsmassnahme (Urk. 8/276). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/305, Urk. 8/311, Urk. 8/312) sprach sie ihm mit Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 8/316, Urk. 8/334, Urk. 8/347 = Urk. 2/1-2) ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente und Kinderrenten zu.
2. Der Versicherte erhob am 31. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben, soweit ihm erst ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente sowie Kinderrenten auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 10. November 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 5. April 2022 verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was den Parteien mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 2/1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2012, Beginn der einjährigen Wartezeit, keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die entstandene Erwerbseinbusse führe zu einem IV-Grad von 100 %. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Am Rentenbeginn 1. Dezember 2017 werde aufgrund vorhandenem Eingliederungspotential festgehalten. Wenn eine Massnahme länger als drei Monate dauere, könne in der Regel von einem Eingliederungspotential ausgegangen werden. Ab dem 16. April 2014 habe Eingliederungspotential bestanden. Auch sei von einer günstigen Prognose ausgegangen worden. Der lange Zeitraum von Juni 2014 bis Februar 2018 mit Eingliederungsmassnahmen zeige das Eingliederungspotential auf (Urk. 2/1 Begründung S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Rentenbeginn sei falsch. Das Wartejahr sei im Oktober 2013 abgelaufen
(S. 6 Rz 14). Er sei nach Ablauf des Wartejahres 100 % erwerbsunfähig gewesen und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig gewesen beziehungsweise es seien ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zugesprochen worden (S. 7 Rz 20). Ein Gutachten der Krankentaggeldversicherung vom 2. November 2013 halte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 6 Rz 17). Erst im Oktober 2014 sei eine Potentialabklärung in die Wege geleitet worden und er habe ein Taggeld erhalten (S. 6 Rz 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage des Rentenbeginns. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ist unbestritten.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2019 (Urk. 8/260) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f):
- Zwangshandlungen mit Wasch- und Kontrollzwängen (ICD-10 F42.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- Status nach langanhaltender depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
- Binge Eating (ICD-10 F50.8)
Beim Beschwerdeführer bestehe seit seiner Jugend eine Zwangsstörung, welche seit 2007 zu erheblichen Problemen in der Arbeitsleistung, bei den Kontrollgängen an Maschinen und zu Arbeitsplatzverlusten geführt habe. Die Zwangshandlungen beanspruchten privat und beruflich einen erheblichen Zeitaufwand und führten auch zu familiären Konflikten. Erst Ende 2012 habe sich der Beschwerdeführer für eine ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung entschieden. Im Laufe der Behandlung habe der Beschwerdeführer die Zwangshandlungen etwas abmildern und Strategien entwickeln können, um das Gefühl eines Risikos durch das Nichteinhalten von Kontrollzwängen zu minimieren. Dennoch sei es dem Versicherten noch nicht gänzlich gelungen, diese Zwangshandlungen zu unterbinden (S. 18).
Der Beschwerdeführer zeige anankastische Anteile mit Gefühlen von Selbstzweifeln, dem Wunsch nach Perfektionismus, den ständigen Kontrollen und übertriebener Vorsicht. Ebenfalls bestünden ängstliche Anteile mit den Gefühlen von Anspannung, Besorgtheit und Unsicherheit und eine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und danach, akzeptiert zu werden. Auch würden vom Beschwerdeführer potenzielle Risiken in alltäglichen Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten überbetont. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung sei bisher psychotherapeutisch nicht aufgegriffen worden und habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 22). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 23). Ein dreimonatiger tagesklinischer Aufenthalt mit verhaltenstherapeutischer Behandlung und einem sozialen Kompetenztraining sei zu empfehlen. Prognostisch sei nach der tagesklinischen Massnahme eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 30 % und in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % zu erwarten (S. 23).
3.2 Dr. Z.___ nahm am 13. August 2019 (Urk. 8/270) zu Rückfragen Stellung.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 14. August 2019 (Urk. 8/302/7-8) aus, insgesamt sei aufgrund des Verlaufs und der Aktenlage der psychiatrische Gesundheitsschaden nachvollziehbar als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend zu beurteilen. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse eine Tätigkeit ohne Kontrollgänge an Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und ohne zeitlichen Druck, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 2). Dr. A.___ führte aus, er erachte die Prognose, wonach nach einem tagesklinischen Aufenthalt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % beziehungsweise auf 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, als progressiv (S. 2).
3.4 Die Fachpersonen der Psychiatrie B.___ berichteten am 10. November 2020 (Urk. 8/300) über eine tagesklinische Behandlung vom 18. Mai bis 14. August 2020 (Ziff. 1.2) und attestierten für diesen Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Sie nannten als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; S. 4). Zudem nannten sie folgende Nebendiagnosen (S. 5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
- andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Die Zwangsstörung sei nach über 30 Jahren stark chronifiziert und schränke den Beschwerdeführer erheblich in seinem Leben ein, da sie praktisch seine gesamte Aufmerksamkeit und Zeit in Anspruch nehme (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines psychischen Leiden besitze er momentan nicht die Fähigkeit, zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen. Ihm seien Gleitzeiten (Start zwischen 9 und 10 Uhr) angeboten worden, jedoch habe er es wegen seinen Zwangshandlungen und -ritualen oft nicht geschafft, in diesem Zeitraum in der Tagesklinik zu erscheinen. Er sei durch seine psychosoziale Situation stark belastet, was zu einer starken Gedankenrumination führe. Aus diesem Grund habe er grosse Mühe, sich auf andere Tätigkeiten zu fokussieren und präsent zu sein. Zudem sei er stress-intolerant und habe grosse Mühe, Entscheidungen zu fällen und sei andauernd mit seinen Zwangshandlungen beschäftigt sowie durch seine schwere Depression stark belastet. Denkbar würde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit sein (Ziff. 2.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, da er Mühe habe, sich von seinen Zwangshandlungen und -ritualen zu lösen und zu einer gegebenen Zeit an einem möglichen Arbeitsplatz zu erscheinen (Ziff. 4.2). Aus psychotherapeutischer Sicht werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu einer Dekompensation des bereits instabilen und stark eingeschränkten Zustandes des Patienten führen (Ziff. 5).
3.5 Dr. A.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk. 8/302/9-10) aus, gemäss Bericht der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ sei die Schadenminderungspflicht erfüllt worden (S. 1). Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen:
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der schwere Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung, der im Bericht der Psychiatrie B.___ postuliert werde, sei nicht nachvollziehbar, hingegen ein mittelgradiger Schweregrad. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe im 1. Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2012. Diese Aktenbeurteilung stütze sich auf die medizinische Aktenlage und die Akten zu den umfangreichen Eingliederungsbemühungen (S. 2).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 15. Februar 2019 und des Berichts der Fachpersonen der Psychiatrie B.___ vom 10. November 2020 ausgewiesen ist, dass seit Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht.
4.2 Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. März 2013 ging am 25. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/8), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. September 2013 entstehen konnte (vorstehend E. 1.4).
Seit dem 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit Oktober 2012 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 8/10/5, Urk. 8/27/3). Zum selben Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5). Das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) ist somit überwiegend wahrscheinlich im Oktober 2013 abgelaufen.
4.3 Der Beschwerdeführer hätte entsprechend ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz. 7).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 bis Februar 2016
und von April bis Dezember 2017 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/90, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8/182, Urk. 8/186, Urk. 8/217, Urk. 8/221, Urk. 8/226, Urk. 8/241). Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Oktober 2013 100 % erwerbsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und bis Oktober 2014 noch nicht eingliederungsfähig beziehungsweise es wurden ihm keine Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Taggelder zugesprochen, weshalb ihm ab Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während der Zeit vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und von April bis Dezember 2017 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29
Rz. 11 f.).
4.4 Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs (21. Oktober 2014 bis Februar 2016 und 24. April bis Dezember 2017) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab 1. Februar 2015 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. Februar 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. Der Rentenanspruch ruhte in der Folge erneut ab 1. August 2017 und lebte grundsätzlich am 1. Dezember 2017 wieder auf.
4.5 Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vom April bis Dezember 2017 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom Oktober 2014 bis Februar 2016 und vom April bis Dezember 2017 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller