Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00517
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, arbeitete seit Oktober 2014 als Betriebsarbeiter bei der Y.___. Am 19. Juni 2018 erlitt er einen Unfall, als er als Beifahrer auf einem Quad, welches umkippte, auf den Kopf fiel (Urk. 8/1 Ziff. 5.4 und Urk. 8/3/3-4). Dabei zog er sich unter anderem ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit verschiedenen Frakturen und Blutungen zu (Urk. 8/3/11). Die Suva als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 28. August 2018 (Urk. 8/1) meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (Mitteilung vom 30. Juli 2019, Urk. 8/23). Am 19. August 2020 (Urk. 8/52) schloss sie die Eingliederungsberatung ab. Am 11. März 2021 (Urk. 8/74) teilte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Januar 2021 (Urk. 8/72) mit, dass ein MEDAS-Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Orthopädie und Innere Medizin angezeigt sei.
Am 15. März 2021 liess die Suva der IV-Stelle eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag betreffend beabsichtigte Begutachtung des Versicherten zukommen samt Fragenkatalog (Urk. 8/75), worauf diese am 4. Mai 2021 (Urk. 8/77) Zusatzfragen zu Händen der Suva formulierte. Am 6. Mai 2021 (Urk. 8/78) forderte der Versicherte den Verzicht auf eine Beteiligung der IV-Stelle an der Suva-Begutachtung und ansonsten den Erlass einer Zwischenverfügung. Im gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber der Suva (Urk. 8/85). Am 2. Juni 2021 (Urk. 8/84/2-3) teilte die Suva dem Versicherten die vorgesehene Gutachterstelle (Z.___ Begutachtung) sowie die beteiligten Ärztinnen und Ärzte in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und ORL (nebst einer mit der versicherungsmedizinischen Fallführung betrauten Ärztin) mit. Daneben stellte sie die Beteiligung der IV-Stelle in Aussicht. Am 21. Juni 2021 (Urk. 8/86) wiederholte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle sein Ansinnen und ersuchte erneut um Erlass einer Zwischenverfügung.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie folgt:
«Zur Abklärung des Sachverhalts ist eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig.
Die Begutachtung wird durch die Suva in Auftrag gegeben und erfolgt durch die Z.___ Begutachtungen.
Wir halten an unseren Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle gemäss Schreiben vom 4. Mai 2021 fest.
Wir merken vor, dass Sie keine Zusatzfragen zu unseren Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle haben.»
2. Hiergeben erhob der Versicherte am 2. September 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
«1. Es sei die Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt die vorhandenen medizinischen Akten und Gutachten eine ganze Rente rückwirkend ab 18. Juni 2019 mit Verzugszins zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, zur Vermeidung von widersprüchlichen Gutachten vorab das IVG-Verfahren zu sistieren, sich an der (anstehenden) polydisziplinären UVG-Begutachtung nicht mit eigenen Fragen zu beteiligen, die Erstattung des polydisziplinären UVG-Gutachtens abzuwarten und nach Eingang des UVG-Gutachtens zu prüfen, ob es zur Festsetzung der IV-Leistungen allenfalls weiterer medizinischer Abklärungen bedarf und welche Fragen dabei zu klären sind.
3. Die Beschwerdegegnerin habe die IVG-Ansprüche des Beschwerdeführers im IVG-Verfahren medizinisch abzuklären.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die IV-Stelle ersuchte am 10. November 2021 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. November 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde darauf verwiesen, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die rechtsprechungsgemässen Verfahrensgrundsätze gälten auch für Gutachten, die von Unfallversicherern in Auftrag gegeben würden. Es sei dem Beschwerdeführer von der Suva mitgeteilt worden, dass das rechtliche Gehör zu den geplanten Zusatzfragen sowie ihrer Teilnahme an der Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) gewährt werde. Gemäss Stellungnahme des RAD sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Stellungnahme möglich, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei.
1.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem aktenkundigen Gutachten auseinandergesetzt. Sie habe weiter keinen Konsens betreffend die Durchführung sowie die Frage des Outsourcings des Gutachtens gesucht und den Gutachtensauftrag nicht mittels Zufallsprinzips erteilt. Mangels gesetzlicher Grundlage könne die Beschwerdegegnerin IV-relevante Sachverhaltsfragen nicht durch einen anderen Sozialversicherer «feststellen» lassen. Es könne ihr im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung weder Parteistellung noch das Recht eingeräumt werden, sich an einem durch den UVG-Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten mit eigenen Fragen zu beteiligen. Eine versicherte Person müsse sich nicht gegen ihren Willen einer durch den UVG-Versicherer in Auftrag gegebenen intersystemischen polydisziplinären Begutachtung unterziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer selber und ohne Mitwirkung/Beteiligung anderer Versicherer polydisziplinär begutachten lassen müsse (Urk. 1 S. 17 f.).
Es sei ihm gestützt auf die medizinischen Akten rückwirkend ab Juni 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 18).
2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage, namentlich dem neurologischen «Gutachten» (Urk. 1 S. 18) von Dr. med. A.___ vom 23. Juli 2020, die Zusprache einer ganzen Rente beantragt, ist Folgendes zu bemerken.
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 23. Juli 2020 (Urk. 8/48) zu Händen der Pensionskasse B.___ einen Status nach Polytrauma nach Quad-Unfall, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen und migräniforme Kopfschmerzen, einen rezidivierenden posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel des linken posterioren Bogenganges, eine posttraumatische Hyposmie, eine posttraumatische kombinierte Schwerhörigkeit links, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine schwere komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie neuropsychologische Defizite mit leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen (S. 2). Die Ärztin befand den Beschwerdeführer als dauerhaft arbeitsunfähig in der bisherigen Arbeitstätigkeit unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine Prognose für eine andere Tätigkeit konnte sie keine abgeben, aktuell und mittelfristig sei keine Verweistätigkeit vorstellbar. Zur Begründung verwies sie auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, eine etwaige spätere Wiedereingliederung könne (im besten Fall) nur mit Unterstützung durch die IV erfolgen. Diese Möglichkeit hänge vom weiteren Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung ab (S. 6 f.).
3.3 Aufgrund dieses kurzen Formularberichtes drängt sich die Zusprache einer ganzen Rente offensichtlich nicht auf. Vorweg fällt auf, dass die Neurologin Dr. A.___ die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit fachfremden psychiatrischen Diagnosen begründete, was alleine ein Abstellen darauf nicht zulässt. Dass der RAD bei dieser Ausgangslage eine Begutachtung für angezeigt hielt (Urk. 8/72/2), ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als Zweifel am Bestehen der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf der Hand liegen. Weder Dr. A.___ noch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 20. Juli 2020 (Urk. 8/50/1-5) legten das Eingangskriterium in verständlicher Weise dar. Die nicht näher erläuterte Traumatisierung in der frühen Kindheit sowie Kriegstraumatisierung sowie die erneute Traumatisierung durch den Quad-Unfall (Urk. 8/50/3 unten) sind nicht ohne Weiteres fassbar, weshalb sich weitere, neutrale Abklärungen aufdrängen. Anzufügen bleibt, dass die Verfahrensleitung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beim Versicherungsträger liegt, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2012).
3.4 Anzufügen bleibt, dass die Klärung eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage das vorliegende Verfahren nur vorfrageweise beschlägt. Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit die Zusprache einer Rente beantragt wurde, nicht einzutreten.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung keine Parteistellung zukommt (Urk. 1 S. 17). In diesem Sinne ist es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, irgendwelche Anordnungen zu treffen, welche das unfallversicherungsrechtliche Verfahren beschlagen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung insofern missverständlich, als wohl unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Begutachtung durch die Suva anordnen kann (2. Absatz des Dispositivs, Urk. 2).
Die entsprechende Passage hat denn aber klarerweise nicht diesen Sinn. Im Gegenteil partizipiert die Beschwerdegegnerin lediglich an der Begutachtung, welche durch die Suva angeordnet wird. Sollte die Suva etwa hiervon Abstand nehmen, entfiele die Begutachtung ohne weiteres, ohne dass die Beschwerdegegnerin darauf bestehen könnte.
Denn will die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen, hat sie die gesetzliche Bestimmung zu beachten. Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2020) detailliert geregelt (Rz 2075-2088). Der Auftrag wird bei D.___ deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via D.___ richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform D.___ über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
4.2 Vorliegend geht es nicht um eine solchermassen beschriebene Abklärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin. Vielmehr nutzt die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen die Beweiserhebung durch die Suva. In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit das von der Suva erhobenen Beweismittel in Form des zu erstellenden Gutachtens zu den Akten nehmen und daraus ihre Schlüsse ziehen. Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 ATSG leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe in dem Sinne, dass sie im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die etwa erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen. Dass dies vorliegend unzulässig sein sollte und die Beschwerdegegnerin beispielsweise das Suva-Gutachten nicht einsehen dürfte, machte auch der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.3
4.3.1 Steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das zu erstellende Gutachten zu den eigenen Akten nehmen wird, dreht sich der Streit nurmehr um das Thema, ob sie auch Fragen stellen darf, um deren Beantwortung durch die Gutachter sie die Suva ersucht.
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als sich keine Gesetzesbestimmung findet, welche das Feststellenlassen von IV-relevanten Sachverhaltsfragen durch einen anderen Sozialversicherer regelt respektive dies explizit zulässt (Urk. 1 S. 14). Der Beschwerdeführer beharrt indes auch nicht vorweg auf zwei verschiedenen Expertisen von zwei obligatorischen Bundessozialversicherungen, er möchte vielmehr erst die Begutachtung durch die Unfallversicherung abwarten und das IV-Verfahren erst nachher weiterführen (Urk. 1 S. 2).
4.3.3 Das Fehlen einer expliziten gesetzlichen Regelung bedeutet nicht, dass keine Ergänzungsfragen durch einen Sozialversicherer in einem anderen Zweig möglich wären. Der einzige «Rechtsverlust» des Beschwerdeführers besteht in dieser Konstellation darin, dass die Gutachtenstelle nicht nach den für invalidenversicherungsrechtliche Konstellationen geltenden Regeln, sondern im Unfallversicherungsverfahren bestimmt wird. Hierzu ist festzuhalten, dass bei Konstellationen mit einer Invalidität nach stattgehabtem Unfall regelmässig die Unfallversicherung in der Pflicht steht, ihre Abklärungen durchzuführen. Da die Invalidenversicherung die finale Versicherung ist, basiert der Entscheid auf den medizinisch zu erstellenden adäquat kausalen Unfallfolgen nebst den übrigen Gesundheitsschäden, welche nicht unfallbedingt sind. Nimmt die Invalidenversicherung die vorgängig zu erstellenden Akten der Unfallversicherung zu den Akten, hat sie anschliessend zu entscheiden, ob weitere Abklärungen nötig sind. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, wenn ein Entscheid der Invalidenversicherung (auch) auf einem Gutachten basiert, das nicht nach den IV-Regeln eingeholt worden ist. Denn dieses stellt einfach ein Beweismittel dar, das die Invalidenversicherung zu den Akten nimmt.
4.3.4 Bei der Abwägung der Interessen von Invalidenversicherung und versicherter Person ist zu bemerken, dass sich namentlich aus Effizienz- und Kostengründen ein Zusammenwirken auf dieser Ebene geradezu aufdrängt, was gegen den vom Beschwerdeführer geforderten Verfahrensablauf spricht. Wenn für die Beschwerdegegnerin schon erkennbar ist, dass andernorts ein wichtiges Beweismittel erhoben wird, ist eine Beteiligung durch Ergänzungsfragen kostengünstiger und der Verfahrensablauf wird beschleunigt. Sodann betrifft bei solchen Konstellationen regelmässig der Hauptteil des Gutachtens die somatischen Verhältnisse, zu welchen sich regelmässig keine relevanten Zusatzfragen aufdrängen. Die Ergänzungsfragen betreffen meist Nebenpunkte. Wenn sich etwa einzig aus IV-rechtlicher Sicht zusätzliche aufwendige psychiatrische Abklärungen aufdrängen, werden diese regelmässig nicht von der Unfallversicherung angeordnet.
Das Interesse der versicherten Person an der zufallsbasierten Gutachtensvergabe tritt dabei offensichtlich in den Hintergrund. Ihre Verfahrensrechte werden im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gewahrt und sie kann daselbst jegliche Ablehnungsgründe gegen die Gutachter geltend machen. Es besteht also Gewähr für eine neutrale Begutachtung. Zudem ist es nicht die Invalidenversicherung, welche die Gutachtenstelle auswählt, weshalb keine Gefahr besteht, dass die Invalidenversicherung ihr allenfalls genehmere Institute auswählt.
4.3.5 Demgemäss ergibt eine Abwägung der Interessen, dass eine Beteiligung der Invalidenversicherung am Gutachten der Unfallversicherung nicht zu beanstanden ist, jedenfalls solange nicht, als die Thematik nicht vorwiegend IV-rechtliche Gesichtspunkte beschlägt. Sollten auch nach der Begutachtung Fragen offen sein, ist es Sache der Invalidenversicherung, die weiteren Schritte nach den geltenden Bestimmungen einzuleiten.
4.4 Die von der Beschwerdegegnerin formulierten Ergänzungsfragen lauten wie folgt (Urk. 8/77 und Urk. 2):
«1. War bereits vor dem Unfall (19.06.2018) ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen?
2. Aufgrund welcher Diagnose/n und seit wann besteht/en diese? Wenn diese Diagnose/n nicht im Konsensurteil berücksichtigt wurde, bitte folgende Frage beantworten:
3. Welche Arbeitsfähigkeit in Prozent kann diesbezüglich angestammt/angepasst angenommen werden?»
Diese Fragen zielen wohl unbestrittenermassen auf blosse Präzisierungen ab und rollen die Begutachtung nicht grundsätzlich neu auf. Angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im August 2018 ist ein Rentenanspruch ab 1. Februar 2019 denkbar (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb der Gesundheitszustand ab 1. Februar 2018 und damit bereits vor dem Unfall relevant ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Bei dieser Ausgangslage machen die Fragen allesamt Sinn, beschlagen diese lediglich Nebenpunkte und ist kein Rechtsverlust - etwa durch eine Beteiligung am UV-Gutachten mit im Vordergrund stehenden Fragen, sodass auf eine Umgehung der IV-rechtlichen Verfahrensgrundsätze zu schliessen wäre - des Beschwerdeführers erkennbar.
Bei diesem Ergebnis kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die Beschwerdegegnerin gänzlich auf eigene Abklärungen verweisen will. Denn die Folge davon wäre allenfalls, dass ein neues, ähnliches polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müsste und erneut Kosten im fünfstelligen Bereich anfielen. Das ist unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, der Suva Ergänzungsfragen zur polydisziplinären Begutachtung zu stellen und um deren Beantwortung zu ersuchen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti