Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00518


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 22. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete vom 2. März 1990 bis zum 31. August 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. September 1994) bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in der Zaunmontage (Urk. 7/8). Wegen der Folgen eines im Oktober 1994 erlittenen Velounfalles (Schaden am Meniskus links) sowie eines ebenfalls unfallbedingt erlittenen Kreuzbandrisses (Ausrutschen bei der Arbeit) meldete sich der Versicherte am 16. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte diverse Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies sie das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass X.___ zwar in seinem ursprünglichen Beruf in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ihm aber in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Zur Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit seien keine beruflichen Vorkehren nötig (Urk. 7/13). Mit Verfügungen vom 6. November 1998 sprach die IVStelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. August 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/35-38). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 26. Mai 2000 die gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 25. August 1998 erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/40). Dieser Entscheid wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 14. August 2001 bestätigt (Urk. 7/51).

1.2    Wegen massiven Kniebeschwerden seit dem Unfall von 1994, andauernden Schmerzen am ganzen Körper seit 1998 sowie psychischen Problemen seit 1994 meldete sich X.___ am 30. August 2000 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 16. November 2001 (Urk. 7/54) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. November 2001 (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/71).

1.3     Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 7/99) und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2005 (Urk. 7/100) ein. In der Folge liess sie X.___ durch das Begutachtungsinstitut C.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 25. April 2006, Urk. 7/104). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert habe und der Invaliditätsgrad deshalb nunmehr lediglich noch 20 % betrage (Urk. 7/108). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 11. Juli 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/114), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. September 2006 abwies (Urk. 7/122). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 20. Oktober 2006 (Urk. 7/126) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. November 2007 (Urk. 7/142) ab.

1.4    Mit Schreiben vom 27. November 2007 teilte das Psychiatrie-Zentrum Z.___ der IV-Stelle mit, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung durch das C.___ vom 6. Februar 2006 spätestens im April 2007 deutlich verschlechtert (Urk. 7/143). Die IV-Stelle behandelte in der Folge dieses Schreiben im Einverständnis mit dem Versicherten (Urk. 7/145) als Neuanmeldung. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7/148/2) sprach die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/150) X.___ ohne die Einholung weiterer medizinischer Berichte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2007 erneut eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/159/1-3).

1.5    Im Jahre 2010 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch. Der Versicherte gab am 18. Februar 2010 an, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/162/1-4), und beantwortete sämtliche Fragen, welche darauf abzielten, die Ressourcen für die Durchführung von Integrationsmassnahmen abzuklären, negativ (Urk. 7/162/5-6). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 29. März 2010 (Urk. 7/164) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 27. September 2010 (Urk. 7/170) ein und teilte X.___ am 25. Januar 2011 (Urk. 7/172) mit, er habe unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

1.6    Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten des Versicherten RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin. Gestützt auf deren Stellungnahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/175/3) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 7. März 2012 mit, die Rente werde aufgehoben (Urk. 7/177). Dagegen erhoben die Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 7/178/1-2) und der Versicherte selbst (Urk. 7/179) am 29. März 2012 sowie ergänzend durch Rechtsanwalt Thomas Wyss am 23. April resp. 4. Juli 2012 (Urk. 7/180 und Urk. 7/187) Einwand. RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm dazu am 17. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/188/2). Die IV-Stelle stellte die Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Juli 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein (Urk. 7/189). In Gutheissung der dagegen am 13. September 2012 (Urk7/193/38) erhobenen Beschwerde, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 14November 2012 die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/208). Das Bundesgericht hiess die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dagegen am 4. Januar 2013 (Urk. 7/214/2-14) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2013 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012 und die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2012 auf und wies die Sache an die IVStelle zurück, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/239).

1.7    Die IV-Stelle holte den Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 ein (Urk. 7/256). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums G.___ vom 10. August 2015 erstellen (Urk. 7/274). Am 9. September 2015 nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, zum Gutachten Stellung (Urk. 7/277/4-6). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die rentenzusprechende Verfügung vom 14. Februar 2008 wiedererwägungsweise aufheben werde (Urk. 7/279). Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er verpflichtet sei, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken (Urk. 7/280). Am 2. Februar 2017 (Urk. 7/283) durch Rechtsanwalt Holger Hügel bzw. am 5. Mai 2017 (Urk. 7/290) durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 20. Januar 2017 Einwand. Am 18. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die I.___ AG gewähre (Urk. 7/301). Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Urk. 7/311) und vom 28. März 2018 (Urk. 7/315) machte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf seine Mitwirkungspflichten bei den Eingliederungsmassnahmen aufmerksam. Am 15. Mai 2018 erstattete die I.___ AG den Schlussbericht über die beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen, welche erfolglos verlaufen waren (Urk. 7/322). Die Integrierte Psychiatrie E.___ reichte den Arztbericht vom 12. Juli 2019 ein (Urk7/326/13). Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/327). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract. J.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2020 (Urk. 7/338), des Kantonsspitals K.___ vom 29. September 2020 (Urk. 7/339) sowie der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ein. RAD-Arzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) und RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. März 2021 (Urk. 7/3539-12) nahmen Stellung zur medizinischen Aktenlage aus somatischer bzw. aus psychiatrischer Sicht. Mit (weiterem) Vorbescheid vom 6. April 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut an, dass sie die Verfügung vom 14. Februar 2008 wiedererwägungsweise aufheben werde (Urk. 7/354). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler am 6. Mai 2021 (Urk. 7/368) unter anderem unter Beilage des Berichts der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) Einwand. Am 21. Mai 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. M.___ zum Einwand und insbesondere zum damit eingereichten Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ Stellung (Urk. 7/372/3-4). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14Februar 2008 wiedererwägungsweise auf, wies das Leistungsbegehren ab und stellte fest, dass die Invalidenrente weiterhin seit September 2012 eingestellt bleibe (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Stadler am 2. September 2021 Beschwerde unter anderem unter Beilage der Stellungnahme der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 30. August 2021 (Urk. 3/3) - mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der SVA vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben.

2.    Die Verfügung der SVA vom 14. Februar 2008 sei nicht wiedererwägungsweise aufzuheben und demgemäss sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2012 weiterhin eine ganze Rente der IV auszurichten.

3.    Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktuelles, dieses Mal aber unvoreingenommenes und korrektes, unabhängiges psychiatrisches Gutachten einzuholen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.    Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.    Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.8    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Das Bundesgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/239) festgehalten, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erfolgte Leistungszusprache in fehlerhafter Anwendung der massgeblichen Regeln ergangen und daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist, da das Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 und die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007, welche Grundlage dieser Verfügung bildeten, die Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllten (E. 4.3.2 des Urteils). Fraglich und nach Lage der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar sei indes, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung entwickelt habe. Die Sache sei somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen vertieften Abklärungen vornehme. Hernach werde sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben (E. 4.3.3).     

    Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1; 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

    Zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab der am 19. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung.

    Bei der Prüfung dieser Frage rechtfertigt es sich zum besseren Verständnis, bei der Darlegung des medizinischen Sachverhalts die Akten mit und ab dem Zeitpunkt des C.___-Gutachtens vom 25. April 2006 zu zitieren.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine eigenständige Erkrankung vorliege. Die Beschwerden seien auf die familiäre Situation zurückzuführen. Diese gälten im Sinne der Invalidenversicherung als nicht langdauernd und begründeten keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Aus körperlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Hilfsarbeit zu 100 % möglich. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 13 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. Die Rente des Beschwerdeführers sei damit zu Recht aufgehoben worden.

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. September 2021 (Urk. 1) geltend, es liege sehr wohl eine eigenständige psychiatrische Erkrankung vor, und zwar eine langandauernde, schwerwiegende und chronische Krankheit. Deswegen sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeitshig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf einer schwierigen familiären Situation, sondern auf einer psychischen Erkrankung. Die Beurteilung im G.___Gutachten widerspreche den klaren und eindeutigen Berichten der behandelnden Ärzte. Der vom psychiatrischen G.___-Gutachter erhobene Befund zeige, dass nicht nur eine leichtgradige depressive Episode vorgelegen habe. Dem Gutachten lasse sich sodann entnehmen, dass die chronische Depression des Beschwerdeführers therapieresistent sei. Er verfüge weder über Ressourcen noch sei ein funktionelles Leistungsvermögen vorhanden. Der Beschwerdeführer lege Wert darauf, dass er entgegen den in den Akten enthaltenen Angaben ab 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Es beschäftige ihn stark, dass basierend auf diesen falschen Angaben das G.___-Gutachten erstellt worden sei und die Beschwerdegegnerin seine Rente eingestellt habe. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer erkrankt sei und deswegen nicht arbeiten könne. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem vormaligen Gutachten des C.___ vom 25. April 2006 erheblich verschlechtert. Die gegenteilige Auffassung sei aktenwidrig und unhaltbar. Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung seien auch nicht in einem strukturierten Beweisverfahren überprüft worden. Es sei auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht bemüht habe. Vielmehr sei die Eingliederung aus Krankheitsgründen gescheitert. Eine Wiedereingliederung sei spätestens seit Dezember 2017 unmöglich, da beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den neusten Arztberichten der behandelnden Ärzte nicht Rechnung getragen. Diese würden klar für eine schwere Depression sprechen.


3.

3.1    Die Ärzte des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 7/104/18-19) (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, (2.) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (3.) Knieschmerzen links bei chronischer mittelgradiger sagittaler Instabilität (ICD-10 M25.5/M23.5) mit beginnenden degenerativen Veränderungen (ICD-10 M17.3) und mit Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie am 9. November 1994, Status nach Arthroskopie mit Resektion einer Plica infrapatellaris am 29. August 1995, Status nach VKB-Plastik mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat am 8. Januar 1996 und Status nach diagnostischer Arthroskopie am 25. Oktober 1996 (ICD-10 Z98.8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 19. August 2002, derzeit ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 T91.8). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei wenig strukturiert, indem er erst im Verlauf des Morgens aufstehe und tagsüber keinen geregelten Aktivitäten nachgehe. Er verlasse allerdings regelmässig die Wohnung zum Einkaufen und für kleinere Spaziergänge und treffe sich mehrmals wöchentlich am Abend mit Kollegen in einem albanischen Club zum Kartenspiel. Auch unternehme er nachts häufig längere Spaziergänge und gehe entsprechend erst sehr spät ins Bett. Der Beschwerdeführer halte eine Rückkehr in den Arbeitsprozess aufgrund seiner Schmerzen für unmöglich, gebe allerdings an, bei guter Gesundheit würde er gerne wieder vollzeitlich arbeiten gehen. In seiner erlernten Tätigkeit als Coiffeur habe der Beschwerdeführer nur sehr kurz gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er als Zaunmonteur tätig gewesen, was als seine angestammte Tätigkeit anzusehen sei. In dieser körperlich belastenden Tätigkeit, welche zudem oft auf unebenem Gelände ausgeübt werden müsse, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Zustands am linken Knie mit einer objektivierbaren Instabilität bleibend arbeitsunfähig, da es zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation kommen könnte. Auch aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer nur körperlich angepasste Tätigkeiten ausüben, da es ansonsten zu einer psychischen (De-)Kompensation kommen könnte. Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zaunmonteur bestehe seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies bestehe aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rücksicht auf die anamnestisch angegebenen Beschwerden im Bereich von Nacken und Halswirbelsäule sollten Tätigkeiten mit regelmässigen Überkopfbewegungen beider Arme ebenfalls vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jede körperlich angepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dadurch komme es zu einer gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos, welche sich leistungsmindernd auswirke. Zusammenfassend bestehe für jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position und ohne übermässige Belastung des linken Knies sowie ohne regelmässige Überkopfbewegungen beider Arme eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung, somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aus rein somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig erachte, bestehe wohl deshalb eine Diskrepanz, weil er davon ausgehe, dass er sich körperlich vollständig gesund fühlen müsse und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren dürfe, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Bei Schmerzverarbeitungsstörungen bestehe immer eine höhere Selbstlimitierung, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht als derart krank einschätze, lasse sich auch daraus schliessen, dass der gemessene Serumsspiegel nicht auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme hinweise. Die unterschiedliche Einschätzung des Psychiatrie-Zentrums Z.___ sei darauf zurückzuführen, dass es offensichtlich durch die eingeleitete Therapie zu einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer regelmässig sozialen Aktivitäten nachgehe und keine Zeichen einer schweren depressiven Verstimmung mehr zeige. Die verbesserte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher spätestens seit dem 6. Februar 2006. Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers als sehr ungünstig zu bezeichnen.

3.2    Im Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 27. November 2007 (Urk7/143) wird erwähnt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten seit der medizinischen Begutachtung durch das C.___ im Februar 2006 deutlich verschlechtert habe. Spätestens seit dem Beginn der regelmässigen ambulanten Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium N.___ Mitte April 2007 sei davon auszugehen, dass sich die vom C.___ diagnostizierte leichte depressive Episode zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.11 entwickelt habe. Neben diesem Beschwerdebild bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4, wobei sich mittlerweile auch Kriterien fänden, die für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprächen. Es lägen etwa ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des täglichen Lebens sowie ein chronifizierter Verlauf trotz Ausschöpfens sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten vor. So besuche der Versicherte ein Mal pro Woche eine ambulante Gruppe der Bewegungstherapie für Patienten mit Schmerzstörung. Aus der Kombination beider psychischer Störungen resultiere eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2007 (Urk. 7/148/2) gibt Befund und Diagnose des Psychiatrie-Zentrums Z.___ wieder und stuft diese wie auch die daraus resultierenden Folgen als plausibel ein.

3.3    Dr. B.___ sprach im Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/164) von einer manifesten chronischen Depression. Im Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 27. September 2010 (Urk. 7/170) wurde neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung alsdann eine rezidivierende depressive Störung, erneut mittelgradige bis schwere Episode (ICD10: F33.1/F33.2), diagnostiziert. Am 29. März 2012 (Urk. 7/178) beschrieb die Integrierte Psychiatrie E.___ schliesslich eine schwerwiegende depressive Störung (ICD-10: F33.1/F33.2): Die Symptomatik fluktuiere, ohne dass je eine Remission erreicht worden sei. Zum jetzigen Berichtszeitpunkt bestehe erneut eine mittel- bis schwergradig depressive Symptomatik, wobei bilanzierend auch suizidale Gedanken des Patienten eine Rolle spielten.

3.4    Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/256; vgl. auch Urk. 7/247) besteht beim Beschwerdeführer unverändert eine schwere depressive Symptomatik mit weitgehendem sozialen Rückzug und anhaltendem Paarkonflikt mit der ebenfalls psychiatrisch schwer erkrankten Ehefrau. Der Beschwerdeführer führe eine «vita minima» mit Kontakt anscheinend nur zu den drei Kindern und zum schwer erkrankten Vater in Nordmazedonien. Ein Kollegen- oder Freundeskreis sei nicht bekannt. Die Tagesstruktur scheine aus langen Spaziergängen zu bestehen. Den Vorschlag einer längeren stationären oder tagesklinischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer ab. Gegenwärtig sei die Situation besonders problematisch, weil die Zwangsräumung der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unmittelbar bevorstehe. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Berufliche Massnahmen seien nicht erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei keine angepasste Tätigkeit erkennbar, welche er noch ausüben könnte.

3.5    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/274/48-49):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronischer Knieschmerz links

- Kniekontusion bei Velosturz am 02.10.1994

- arthroskopische Meniskektomie 11/1994 medial

- Plica-Resektion 08/1995

- VKB-Plastik mit Ligamentum patellae-Streifen, arthroskopisch 01/1996

- diagnostische Arthroskopie 10/1996

- posttraumatische beginnende Gonarthrose bei persistierender anteromedialer Instabilität

- Diabetes mellitus II

- Hba1c vom 5.5.2015: 7,5%

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Klagen über Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion 08/2002

- Lumbales Schmerzsyndrom

- Adipositas (BMI 34.6)

- Status nach Nikotinabusus (50 py)

- Dyspeptische Beschwerden bei Status nach Ulcus duodeni 1993/1994

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Leichtgradige depressive Episode (F32.0)

    Bei der jetzigen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer subjektiv eine herabgesetzte Stimmung und Hoffnungslosigkeit, wobei er auch in Tränen ausgebrochen sei, als er von den Konflikten mit seiner Ehefrau und dem Verlust der Wohnung berichtet habe. Auf Befragen gebe er an, dass diese Probleme einen sehr grossen Anteil an seiner Beschwerdesymptomatik hätten. In der Untersuchung sei er ablenkbar und aufheiterbar. Er schildere zwar Suizidgedanken. Diese hätten jedoch primär keine depressive Färbung, sondern eher einen gekränkt-verbitterten Hintergrund. Zudem klage der Beschwerdeführer über häufige Ein- und regelmässige Durchschlafstörungen. Im Übrigen fänden sich jedoch nur wenig eindeutige Hinweise auf eine depressive Störung. Somit bestünden aktuell allenfalls eine leichtgradige depressive Episode, die möglicherweise nicht unabhängig von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eingeordnet gesehen werden müsse. Deshalb könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/274/41+47-48).

    Gesamtmedizinisch ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit folgende Einschätzung: Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Tätigkeit als Zaunmonteur, bei der es sich um eine schwere Tätigkeit in unebenem Gelände handle, nicht mehr arbeitsfähig wegen des Knieleidens. Hingegen könne er ganztags vollschichtig in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohne permanente erhebliche Belastung des Kniegelenkes eingesetzt werden. Es müsse sich dabei keineswegs um eine rein sitzende Tätigkeit handeln. Wegen des Diabetes sollte der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung durchführen müssen, ebenso wenig wie Schichtarbeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachten des C.___ aus dem Jahre 2006 (Urk. 7/274/48)

    Im Vordergrund der medizinischen Problematik stehe das psychiatrische Leiden. Die somatisch beklagten Beschwerden begründeten lediglich eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass der Beschwerdeführer seit 2006 ganztags vollschichtig in adaptierter Tätigkeit arbeiten könnte (Urk. 7/274/49). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet habe. Er habe sich innerlich zur Ruhe gesetzt und denke nicht an ein berufliches Comeback. Die Prognose sei schlecht (Urk. 7/274/50).

    Der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 aus psychiatrischer Sicht kaum verändert. Somatisch lasse sich keine Besserung oder Verschlechterung feststellen. Es fänden sich Hinweise auf eine «Vita minima». Der Beschwerdeführer habe allen begutachtenden Ärzten geschildert, dass er den ganzen Tag sitze oder liege. Zu häuslichen Aktivitäten sähen er und seine Ehefrau sich nicht in der Lage. IVfremde Faktoren spielten die Hauptrolle im Krankheitsgeschehen. So habe der Beschwerdeführer selber die Konfliktsituation mit seiner Ehefrau und die beschämende Situation im Zusammenhang mit dem (erzwungenen) Wohnungswechsel als wesentlich beschrieben. Der Beschwerdeführer sehe sich durchgängig als Opfer. Gleichzeitig beschreibe er, dass er seine Ehe wegen der Kinder nicht auflösen könne. Eine leitlinienkonforme psychiatrische Behandlung habe aufgrund der nicht ausreichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (Urk. 7/274/51).

    Eine schwerwiegende psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder einer komorbiden affektiven oder anderen psychischen Erkrankung liege nicht vor. Es bestehe jedoch eine ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es fänden sich chronische körperliche Erkrankungen, zum Beispiel der Diabetes oder die posttraumatischen Veränderungen im linken Kniegelenk. Ein sozialer Rückzug lasse sich in gewisser Weise feststellen. Der Beschwerdeführer mache aber widersprüchliche Angaben, weshalb ein ausgewiesener sozialer Rückzug nicht feststellbar sei (Urk. 7/274/52).

3.6    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6) erfüllt das G.___-Gutachten sämtliche Anforderungen. Insbesondere würden auch die gegenüber den medizinischen Vorakten abweichenden Beurteilungen plausibel begründet. Es ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 im Wesentlichen unverändert sei. Im Krankheitsgeschehen würden IV-fremde psychosoziale Faktoren die Hauptrolle spielen (z.B. Wohnungskündigung, Eheprobleme, Betreibungen). Die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren ergebe beim funktionellen Schweregrad, dass eine schwere Begleiterkrankung nicht ausgewiesen sei. Es bestünden leichte posttraumatische Veränderungen im linken Kniegelenk und ein Diabetes mellitus. Aus psychiatrischer Sicht werde keine leitliniengerechte Behandlung wahrgenommen, die psychiatrische Behandlung sei lange nur «nach Bedarf» erfolgt. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht feststellbar. Beim Aktivitätsniveau bestünden widersprüchliche Angaben. Bezüglich des Leidensdrucks sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine konsequente Psychotherapie durchführe noch die Compliance bezüglich der Psychopharmakatherapie mittels Serumspiegel überprüft worden sei.

3.7    Laut dem Schlussbericht über die beruflichen Eingliederungsbemühungen der I.___ AG vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/322) hat der Beschwerdeführer im Gespräch immer betont, dass er offen sei für einen Arbeitsversuch, habe den Worten jedoch keine Taten folgen lassen. Aufträge seien nur nach Mahnung der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden und dies in mangelhafter Qualität. Der Beschwerdeführer habe seine Bereitschaft zur Arbeit bekundet, gleichzeitig aber gesagt, dass er ja gar nicht arbeiten könne, da er bei leichten Arbeiten Depressionen bekomme und schwere Arbeiten körperlich nicht gehen würden. Es sei ihm ein Praktikum in einer sehr leichten Arbeit vermittelt worden, welches er abgelehnt habe mit der Begründung, dass er das Zugfahren nicht gewohnt sei und er zu Fuss nicht eine Strecke von ca. 7 Minuten gehen könne. Der Wille, im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei in keiner Art und Weise spürbar und ersichtlich gewesen. Immerhin habe der Beschwerdeführer von sich aus Fotos von Firmen vorgelegt, bei denen er gerne arbeiten würde. Er habe allerdings nicht gesagt, welche Tätigkeiten er dort ausüben möchte, weshalb die I.___ AG Anfragen für ihn gemacht habe. Dies habe dazu geführt, dass er einige Schnuppertage habe absolvieren können. Der Beschwerdeführer sei zwar allen Terminen nachgekommen, er habe aber bei den Arbeitgebern jeweils klar aufgezeigt, dass er nicht gewillt sei, längerfristig dort zu arbeiten. Es sei zu keiner Zeit ein Engagement von seiner Seite spürbar gewesen. Das Mandat sei darum beendet worden.

3.8    Die Integrierte Psychiatrie E.___ bestätigte im Bericht vom 18. Januar 2018 eine seit 10. April 2007 durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/310). Gemäss ihrem Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/326/1-3) kam es bei der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) erneut zu einer Verschlechterung mit schwerer depressiver Symptomatik mit suizidalen Gedanken und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. Das Denken des Beschwerdeführers sei eingeengt auf seine schwierige Lebens- und Krankheitssituation sowie die multiplen schweren Schmerzen. Im Affekt sei er stark niedergestimmt, starr und seit langem kaum mehr auslenkbar. Er sei hoffnungslos betreffend die Zukunft und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er meist stark gemindert und er äussere seit Jahren erhebliche suizidale Gedanken. Die depressive Symptomatik müsse als therapieresistent angesehen werden. Eine Arbeitsfähigkeit für den regulären Arbeitsmarkt in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2017 nicht mehr. Neben der schweren depressiven Symptomatik müssten erhebliche Akzentuierungen der Persönlichkeit erkannt werden. Da keine prämorbide Fremdanamnese für die Zeit vor dem Auftreten der depressiven Symptomatik vorliege, könne eine manifeste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiver Typ) und narzisstisch-kränkbaren Anteilen nur angenommen werden. Selbst eine Integration in eine rein geschützte Tätigkeit bei allfällig erneutem Vorliegen einer IV-Berentung werde schwierig wegen der Auffälligkeiten in Verhalten und Interaktion. Dem dem Bericht vom 12. Juli 2019 beigelegten internen Bericht vom 16Januar 2019 über die tagestherapeutische Behandlung in der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 17September 2018 bis 16. Januar 2019 (Urk. 7/325/4-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 von der Ehefrau geschieden ist. Zu Beginn der Behandlung habe er sich in der Gruppe sehr deprimiert, niedergeschlagen und energie- und freudlos gezeigt. Aufgrund seiner grossen Belastung durch die problematische psychosoziale Situation (finanzielle und berufliche Sorgen, Wohnsituation, Scheidung von der Ehefrau und insgesamt schwierige familiäre Situation) habe er sich in der Interaktion mit den Mitpatienten und dem Behandlungsteam sehr zurückhaltend, angespannt und wortkarg präsentiert. Trotz seiner weiterhin vorhandenen schweren depressiven Symptomatik sei es ihm dann immer mehr gelungen, sich auf die Gruppe und deren Inhalte einzulassen, Die Teilnahme in den Gruppen hätten ihn seine psychosozialen Probleme für einige Stunden vergessen lassen.

3.9    Laut dem Bericht des Hausarztes med. pract. J.___ vom 14. September 2020 (Urk. 7/338) ist aufgrund einer Verschlechterung des Diabetes mellitus im Kantonsspital K.___ eine neue Therapie begonnen worden. Nachdem zunächst eine Besserung eingetreten sei, hätten sich die Zuckerwerte wieder massiv verschlechtert. Es sei deswegen mit einer AC-Hemmer-Therapie begonnen und eine Ernährungsberatung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Jahres 2020 auch wegen Kniebeschwerden und urologischen Beschwerden behandelt worden. Am 10. Januar 2020 sei eine Leistenbruch-Operation durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich auch weiterhin in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Blutzuckerwerte seien psychisch bedingt schwer einstellbar. Die psychische Diagnose habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer leide immer noch an mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Er sei mit allem überfordert, auch von der somatischen Seite mit den chronifizierten Schmerzen im Nacken-, Schulter-, Fuss- und Kniebereich. Der Beschwerdeführer mache einen depressiven und unzufriedenen Eindruck. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor.

3.10    Gemäss dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/352/1-4) ist der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Zaunbauer als auch für angepasste Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und lebe alleine in hochgradigem sozialen Rückzug in einer kleinen, von der Gemeinde gestellten Wohnung. Eine neue Partnerschaft habe er nicht. Es bestünden kaum Aussenkontakte, einzig zu den beiden erwachsenen Töchtern habe der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt. Eine mehrmonatige tagesklinische Behandlung 2018/19 habe nur eine kurz erkennbare affektive Aufhellung bewirkt und sei auf die Arbeitsfähigkeit ohne Einfluss geblieben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken stark eingeengt auf den Trennungsentscheid der Ehefrau sowie seine Schmerzen in Knie und Rücken sowie teilweise auch auf die Sorge um seinen erkrankten Sohn. Es sei auch in Zukunft keine Wiedererlangung auch nur einer Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. In der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei seine dysphorisch-gereizte Reaktionsbereitschaft und die seit Jahren bestehende latente suizidale Gefährdung zu berücksichtigen.

3.11    RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 10. März 2021 (Urk. 7/353/9) aus, aus rein körperlicher Sicht handle es sich im Wesentlichen um einen unveränderten bzw. im G.___-Gutachten vom 10. August 2015 gewürdigten Gesundheitszustand. Aktuell werde dem Beschwerdeführer urologisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vom Hausarzt neu diagnostizierten Enthesiopathien Epicondylitis lateralis sowie Plantarfasziitis seien medizinisch behandelbar und damit nicht IV-relevant. Aus somatischer Sicht könne gesamthaft an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 (vgl. E. 3.67) festgehalten werden.

3.12    RAD-Ärztin Dr. M.___ nahm am 15. März 2021 (Urk. 7/353/9-12) Stellung aus psychiatrischer Sicht. Sie hielt fest, dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine affektive Störung (ICD-10 F32 oder F33) genannt worden seien, welche jedoch nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden seien und diese auch nicht erfüllten. Es könne von depressiven Reaktionen auf psychosoziale Belastungssituationen ausgegangen werden, zusätzliche Aggravation bei Rentenbegehren könne nicht ausgeschlossen werden. Da bisher keine langanhaltende, arbeitsrelevante psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe, könne auch keine Verschlechterung attestiert werden. Somit könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 17. August 2015 festgehalten werden.

3.13    Laut dem Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/364) besteht beim Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Unverändert würden die Kriterien einer schwer und chronisch verlaufenden depressiven Erkrankung als erfüllt angesehen. Diese erfasse alle Lebensbereiche des Beschwerdeführers und habe zur «Vita minima» und einer erheblichen suizidalen Gefährdung geführt. Es sei daran festzuhalten, dass die geforderten Kriterien einer schweren depressiven Episode nach dem Klassifikationssystem ICD-10 erfüllt seien. Bei einer Minderheit von Patienten könne sich eine depressive Störung zu einer anhaltenden Depression entwickeln, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Dies treffe beim Beschwerdeführer zu und lasse keine Arbeitsfähigkeit mehr bei ihm erkennen. Ebenso liege darin der Grund des Scheiterns der Eingliederungsmassnahmen. Es könne nicht lediglich auf eine reaktive Depression aufgrund der schwierigen Lebenssituation geschlossen werden, da sowohl das Ausmass der Symptome als auch die Dauer die Kriterien nach ICD-10 weit überschritten würden.

3.14    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 (Urk. 7/372/3-4) sind die Voraussetzungen für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) entgegen der Beurteilung der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht gegeben. Die Symptome eines somatischen Syndroms würden im Bericht nicht in der verlangten Anzahl umschrieben. Für eine rezidivierende depressive Störung müssten ausserdem eindeutige Remissionen verlangt werden. Falsch sei auch die Ansicht, dass eine Anpassungsstörung schon aufgrund der Dauer nicht vorliegen könne. Gemäss den ICD-Kriterien könne eine Anpassungsstörung lediglich nicht länger als sechs Monate bis zwei Jahre nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen vorliegen. Beim Beschwerdeführer seien die Belastungen noch immer bestehend. Auch bezüglich des Ausmasses der Symptome könne der Integrierten Psychiatrie E.___ nicht zugestimmt werden. Die ICD-Kriterien würden nicht aussagen, dass bei affektiven Störungen ein geringeres Ausmass der Symptome vorkomme als bei einer Depression. Da in den psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen jeweils nicht gestellt worden sei, könne dies auch jetzt nicht nachvollzogen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche eher für eine Aggravation. Zusammenfassend seien im neusten Arztbericht der Integrierten Psychiatrie E.___ keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen vorgebracht worden, welche an der bisherigen RADStellungnahme etwas ändern könnten.

3.15     Am 30. August 2021 (Urk. 3/3) nahm die Integrierte Psychiatrie E.___ auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ vom 21. Mai 2021 Stellung. Sie bestritt die Auffassung von Dr. M.___ und hielt an ihrer eigenen Beurteilung fest.


4.

4.1    Das Gutachten des G.___ vom 10. August 2015 (Urk. 7/274) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Das gilt auch für die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. L.___ und Dr. M.___, soweit sie sich zum weiteren Verlauf nach der Begutachtung äussern.

4.2    Wie bereits festgehalten (E. 1.8) ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dies gilt mitunter in Bezug auf die Integrierte Psychiatrie E.___. Behandelt wird der Beschwerdeführer dort durch med. pract. O.___, Leitender Arzt. Dieser verfasste mit Ausnahme des internen Berichts vom 16. Januar 2019 sämtliche bei den Akten liegenden Berichte der Integrierten Psychiatrie E.___. Dabei trat er indessen nicht nur als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers auf, sondern auch als dessen Rechtsvertreter, indem er Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. März 2012 erhob (Urk. 7/172). Damit hat er die parteiische Stellung, die bei behandelnden Ärzten erfahrungsgemäss angenommen wird, noch bekräftigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des G.___-Gutachtens aufgrund der darin erhobenen Befunde in Zweifel zieht (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bemerkt zwar richtig, dass im psychiatrischen Gutachten die Befunde schwerfällig, verlangsamt, weinerlich, freudlos, Depersonalisation, Opfergefühl, seit Jahren keine Sexualität, Suizidgedanken und Suizidphantasien, Einschlafstörungen mit drei- bis viermaligen nächtlichen Unterbrüchen, nächtliches Grübeln und Hoffnungslosigkeit aufgelistet werden (Urk. 7/274/41). Zu den Suizidgedanken erläuterte der psychiatrische Teilgutachter etwa, dass diese primär keine depressive Färbung aufwiesen, sondern viel eher einen gekränkt-verbitterten Hintergrund (Urk. 7/274/41). Inwiefern die vom Experten vorgenommene Gewichtung und Einordnung der Befunde mangelhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Insgesamt wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim vorliegenden Zustandsbild von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen ist. Des Weiteren überzeugt die Einschätzung der Gutachter, wonach IV-fremde Faktoren die Hauptrolle im Krankheitsgeschehen spielen. Einleuchtend legen sie dar, dass die Konfliktsituation mit der Ehefrau, die Betreibungen und der erzwungene Wohnungswechsel von wesentlicher Bedeutung für die Beschwerden sind (Urk. 7/274/39+51). Zum Schluss, dass krankheitsfremde Faktoren überwiegen, waren bereits die C.___-Gutachter gekommen (Urk. 7/104/23). Die G.___-Gutachter hielten denn auch fest, dass der psychische Gesundheitszustand sich seither kaum verändert habe (Urk. 7/274/50).

    Es trifft sodann zwar zu, dass in der RAD-Stellungnahme vom 18. November 2014 (Urk. 7/277/3) bei der Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1999 Tätigkeiten aufgelistet werden, welche nicht er, sondern seine Ehefrau ausgeübt hat und aus deren Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/50) stammen. Es trifft aber nicht zu, dass aufgrund dieser falschen Annahme die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt worden ist und es findet sich auch kein Hinweis dafür, dass die Gutachter des G.___ ihm gesagt haben, dass diese Annahme der Grund für die Renteneinstellung gewesen ist. Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten des G.___ auf der Annahme beruht, dass der Beschwerdeführer nach 1996 noch erwerbstätig gewesen ist, in der beruflichen Anamnese wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag im Jahr 1994 bei der Y.___ AG absolviert hat (Urk. 7/274/28). Selbst wenn die Gutachter des G.___ davon ausgegangen wären, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 1999 erwerbstätig gewesen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Jahr 2006 von Bedeutung gewesen sein sollte. Es scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies den Beschwerdeführer seit Jahren stark beschäftigt haben und bei ihm das Gefühl entstanden sein soll, dass seine Rente wegen dieser unrichtigen Annahme eingestellt worden ist. Dass in der RADBeurteilung vom 18. November 2014 davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer sei nach 1994 noch erwerbstätig gewesen, ist zwar ein offensichtlicher Irrtum, hatte aber keinen Einfluss auf die Entscheide der Beschwerdegegnerin.

4.4    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiskraft des G.___-Gutachtens auch nicht zu verneinen, weil von den Gutachtern kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend strukturiertes Beweisverfahren wurde im Zeitpunkt der Begutachtung des G.___ im Juni 2015 mit BGE 141 V 281 erst begründet, weshalb sie von den Gutachtern nicht ohne Weiteres angewendet werden konnte. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist hier der Fall. Die G.___-Gutachter stellten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/274/49). Mit einer Indikatorenprüfung wird eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Damit erwies sich vorliegend eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren als entbehrlich. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 17. August 2015 (Urk. 7/277/4-6; vgl. E. 3.6) gestützt auf das Gutachten eine Indikatorenprüfung vornahm. Dabei kam er zum Schluss, dass die Indikatoren nicht bzw. nicht in der nötigen Anzahl erfüllt seien, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

4.5    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das G.___ ist nicht ausgewiesen. Es bleibt vielmehr dabei, dass die behandelnden Ärzte eine andere Einschätzung desselben Gesundheits-zustandes als die Gutachter vornehmen. Laut den nachvollziehbaren Einschätzungen des RAD vermögen insbesondere die Berichte der Integrierten Psychiatrie E.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Diese gehen von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 2007 aus, was - wie dargelegt - nicht zutrifft. Dem RAD ist beizupflichten, dass in den nach der G.___-Begutachtung eingereichten Berichten keine Gesichtspunkte genannt werden, die auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands schliessen lassen (Urk. 7/353/12). Auch ist ihm beizupflichten, dass nach wie vor das psychische Geschehen massgebend von invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu lassenden psychosozialen Belastungsfaktoren (BGE 127 V 294 E. 5a) bestimmt wird.

    Zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer bei den im Jahr 2017 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht um seine Integration bemüht hat. Es verhält sich so, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall aus dem Jahr 1994 nicht mehr in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er sich komplett vom Erwerbsleben zurückgezogen hat. So erklärte er sich - nach mehrmaliger Ermahnung der Beschwerdegegnerin - zwar vordergründig dazu bereit, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Die ihm zuerst vorgeschlagenen Praktikumsstellen lehnte er jedoch ab, weil er geltend machte, die Absolvierung des Arbeitsweges sei für ihn zu anstrengend. Als ihm in der Folge Arbeitsstellen vermittelt wurden, welche in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes lagen, suchte er diese zwar auf, erklärte den Arbeitgebern aber gleich zu Beginn, dass er gar nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer unternahm mithin gar keinen ernsthaften Versuch, die Arbeiten zu verrichten, sondern erklärte sich grundsätzlich dazu ausserstande.

4.6    Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der C.___-Begutachtung und mithin auch seit der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage des Entscheides betreffend Gewährung von Sozialhilfe vom 29. April 2021 (Urk. 3/4) der Sozialbehörden der Gemeinde P.___ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

5.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist mit Fr. 2’400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 2. September 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger