Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00525
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ verfügt über ein höheres Wirtschaftsdiplom VSK und war zuletzt vom 10. August 2010 bis 31. August 2012 als Lagerist bei Z.___ tätig (Urk. 6/4/8, Urk. 6/4/10). Am 25. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit der Kindheit, Panikattacken und Depressionen seit der Jugendzeit, ein Erschöpfungsburnout seit 2012, Glieder- und Muskelschmerzen seit 2003, Belastung/Stress am Arbeitsplatz, Verwirrtheit und Stottern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/16) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 21. Juni 2021 Einwand (Urk. 6/25) erhob. Am 13. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen respektive der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Leistungsanspruch entscheide. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss der medizinischen Abklärung kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit der Kindheit an einer ADHS und seit einigen Jahren an Depressionen sowie Angst- und Panikattacken, was dazu geführt habe, dass er seither arbeitsunfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Seine diversen Versuche, an Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes teilzunehmen, seien misslungen. Erst nach etlichen Jahren habe er realisiert, dass es angesichts seiner psychischen Einschränkungen überhaupt möglich sei, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Nach vielen Anlaufversuchen sei es ihm schliesslich mit Unterstützung gelungen, eine IV-Anmeldung abzuschicken. Wegen der Depressionen und der ADHS fehle es ihm an jeglicher Motivation, an seinem Zustand etwas zu verändern und er könne gerade noch seinen Alltagsverpflichtungen nachkommen, wenn der arbeitsbedingte Stress nicht vorhanden sei (S. 1). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, der relevante Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden. Es habe keine materielle Prüfung stattgefunden, wobei für die Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge und welche sich lediglich auf die vorhandenen Akten abgestützt und keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe. Die pauschale Feststellung der RAD-Ärztin, wonach die ADHS nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens falle, sei unhaltbar, sie habe kein Belastungsprofil durchgeführt und ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit erscheine im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychiaterin als zweifelhaft. Im Weiteren seien psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (S. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass eine Arztperson unabhängig von ihrer Fachrichtung grundsätzlich in der Lage sei, die Kohärenz des Berichts einer Kollegin oder eines Kollegen zu beurteilen. Die RAD-Ärztin habe ihre Beurteilung aufgrund der Aktenlage vorgenommen und keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, weshalb es keines spezifischen Facharzttitels bedürfe (S. 1).
3.
3.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie FMH, stellte am 4. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/11 S. 3 Ziff. 2.5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- ADHS
- Panikattacken
- Depression
- Angst
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2018 in ihrer Behandlung, wobei Konsultationen drei- bis viermal pro Jahr stattfänden. Seit September 2012 liege in der Tätigkeit als Lagerist eine 20%ige und seit November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Als Symptome beschrieb die Psychiaterin Angst- und Panikattacken, eine Erschöpfung, Glieder- und Muskelschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Stimmungsschwankungen, wobei der Zustand ohne Arbeitseinsatz respektive ohne Druck relativ stabil sei (S. 2 f. Ziff. 1.1 ff.). Die Prognose sei ungünstig, da der Beschwerdeführer seit neun Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgehe (S. 3 Ziff. 2.7). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. A.___ fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdigkeit, Erschöpfung und Impulsivität. Wenn der Beschwerdeführer unter Druck stehe, träten viele Fehler auf und es komme zu Panik und Stress, wobei er dann «weglaufe» (S. 4 Ziff. 3.4). Die selbständige Haushaltführung sei möglich, wobei er manchmal Hilfe bei Formularen benötige (S. 5 Ziff. 4.5).
3.2 Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, nannte am 20. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/14/2-3):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- ADHS (ICD-10 F90.0)
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.0)
- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)
Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lagerist nannte die RAD-Ärztin Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Erschöpfung, Stimmungsschwankungen, sporadische Angst- und Panikattacken, fehlende Ausdauer und Impulsivität. Unter dem Titel Belastungsprofil führte sie aus, dass eine Tätigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechend ohne Einschränkungen verrichtet werden könne. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: 100% Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 bis auf weiteres; 0 % Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil attestierte sie aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeher. Gemäss der RAD-Ärztin könne ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden. Die Angaben der behandelnden Ärztin seien nicht geeignet, das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens zu begründen. Es fehlten differenzierte Angaben zu den Krankheitssymptomen und den hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen und es sei auch nicht erkennbar, dass sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft seien.
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer stehen einzig psychische Beschwerden zur Diskussion, wobei die RAD-Ärztin lediglich über den Titel «Fachärztin für Innere Medizin/ Prävention und Gesundheitswesen» verfügt. Davon abgesehen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie Dipl.-Med. B.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit kam, da diesbezüglich jegliche Begründung fehlt. Die RAD-Ärztin hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht (Urk. 6/14/2-3), sondern verwies einzig auf den Arztbericht der behandelnden Psychiaterin, welche jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2016 ausging (Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 1.3). Dipl.-Med. B.___ setzte sich in keiner Weise mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander und ignorierte die Diagnose einer Depression im Bericht der behandelnden Ärztin (E. 3.1) gar gänzlich.
4.2 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen (vgl. E. 1.5). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschliessendes Bild betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Abgesehen davon, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5), erweist sich die von Dr. A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der nur pauschal umschriebenen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers (fehlende Konzentration und Ausdauer, Müdigkeit, Erschöpfung, Impulsivität; Urk. 6/11 S 4 Ziff. 3.4) als nicht genügend nachvollziehbar. Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlen gänzlich (S. 5 Ziff. 4.2). Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer seit Aufnahme der ambulanten Behandlung im Jahre 2018 lediglich drei- bis viermal pro Jahr gesehen hat (S. 2 Ziff. 1.1 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine anderweitige psychotherapeutische Behandlung im genannten Zeitraum entnommen werden können, was bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % überrascht. Ebenso wenig überzeugt unter diesem Aspekt die von Dr. A.___ erwähnte schlechte Prognose – welche einzig mit dem Fehlen einer geregelten Arbeit seit neun Jahren begründet wurde (S. 3 Ziff. 2.7) -, nachdem sich in den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte darauf finden, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine tagesklinische oder stationäre Behandlung stattgefunden hat. Nichts anderes folgt aus dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 22. Mai 2019 (Urk. 6/2/5) betreffend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da eine entsprechende Begründung fehlt. Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/2/6) wird im Wesentlichen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von Temesta 2 mg gemäss eigenen Angaben sehr gut geholfen habe, er endlich frei von Angst sei und sich nun wieder darauf konzentrieren könne, in der Schweiz Fuss zu fassen. Der Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 6/2/3-4) – welcher nicht von einer Arztperson verfasst wurde - betrifft die Zeit vom Februar 2010 bis Februar 2011, mithin eine Zeitperiode, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über zehn Jahre zurücklag, so dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht oder zumindest nur in sehr geringem Umfang relevant ist. Im Übrigen ist im genannten Bericht von einer Zustandsverbesserung aufgrund der Therapie die Rede, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Stellensuche habe konzentrieren wollen und den weiteren Therapiesitzungen ferngeblieben sei. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___, welcher vom 1. Dezember 2009 datiert und in welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwähnt wurde (Urk. 6/2/1-2). Was im Übrigen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden im Einwand vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/25) angeht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt und diese mehrheitlich die Zeit als Kind/Jugendlicher respektive während seiner Anstellung beim Z.___ in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 6/4/8) betrafen.
Dennoch hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin und den Diagnosen eines ADHS, Panikattacken, Angst und Depression ohne Einholen einer aktuellen Einschätzung einer psychiatrischen Fachperson einzig auf die abweichende Aktenbeurteilung ihrer fachfremden RAD-Ärztin abstellte, hat sie ihre Untersuchungspflicht klar verletzt.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 13. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden und dabei auch über die Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
%1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais