Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00531


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 20. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, durchlief in Kosovo die Ausbildung an einer Schule für Kunst und Industriedesign (vgl. das Diplom in Urk. 7/63/3). Nachdem er von 1988 bis 2002 in Deutschland, Spanien und der Türkei in verschiedenen Funktionen als Hilfsarbeiter tätig gewesen war, zog er im Dezember 2003 in die Schweiz und versah hier ab Mai 2004 wiederum verschiedene Stellen als Hilfsarbeiter (Lebenslauf und Zeugnisse in Urk. 7/43/113, Urk. 7/63/5-8 und Urk. 7/69; Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Mai 2017, Urk. 7/48). Nachdem im Dezember 2006 eine befristete Anstellung bei der Z.___ AG geendet hatte (Angaben der Z.___ vom 12. Mai 2009, Urk. 7/12), bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung, bis er Ende Januar 2008 ausgesteuert wurde (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Urk. 7/16).

1.2    Am 15. April 2008 war X.___ am Steuer seines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem ein anderer Wagen ins Heck seines Wagens fuhr (vgl. die Unterlagen des Haftpflichtversicherers Axa, Urk. 7/19). Nachfolgend klagte er über persistierende Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und wurde durch die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und durch Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, behandelt sowie durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, konsiliarisch untersucht (Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2008, Urk. 7/19/23-24; Bericht von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2008, Urk. 7/19/21-22; Bericht von Dr. B.___ vom 24. April 2009, Urk. 7/13/12-13).

    Im März 2009 meldete sich X.___ mit Hinweis auf das Ereignis vom 15. April 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. B.___ vom 27./28. April 2008 und vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/10 und Urk. 7/29) und den Bericht von Dr. A.___ vom 30. April 2008 ein (Urk. 7/13/1-8); ausserdem verfasste die psychiatrische Poliklinik der psychiatrischen Klinik D.___, Ambulatorium wo der Versicherte seit Ende Mai 2009 behandelt wurde, die Berichte vom 3. und vom 30. November 2009 zuhanden der IVStelle (Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/39; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/30 und Urk. 7/31); die Verfügung blieb unangefochten.

1.3

1.3.1    Nachdem X.___ im April 2015 eine Vollzeitstelle als Maler bei der E.___ AG aufgenommen hatte (Arbeitsvertrag vom 9. April 2015, Urk. 7/43/14-15) und ihm der Arbeitsvertrag am 30. September 2015 wegen Arbeitsmangels per Ende Oktober 2015 wieder gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/58/50-52), stürzte er am 5. Oktober 2015 auf einer Baustelle (Schadenmeldung UVG vom 8. Oktober 2015, Urk. 7/58/4-5) und erlitt Kontusionen der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (Bericht von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2015, Urk. 7/58/28). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Brief vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/58/7) und führte mit dem Versicherten am 15. Januar 2016 eine Besprechung durch (Urk. 7/58/42-43). Diese fand in der psychiatrischen Klinik D.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Krisenintervention stationär, statt, wo der Versicherte damals wegen einer depressiven Symptomatik behandelt wurde (Bericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2016, Urk. 7/58/53; Austrittsbericht des Kriseninterventionszentrums vom 19. Januar 2016, Urk. 7/56/13-14). Mit Schreiben vom 4. März 2016 informierte die Suva den Versicherten gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/58/46), über die Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Tag hin (Urk. 7/58/56-57). Dr. A.___ ersuchte die Suva im Namen des Versicherten mit Schreiben vom 11. März 2016 um eine neue Einschätzung (Urk. 7/58/63 mit dem beigelegten Radiologiebericht der Klinik G.___ vom 29. Februar 2016, Urk. 7/58/64); diese hielt jedoch nach Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Stellungnahme vom 31. März 2016, Urk. 8/58/67), mit Schreiben vom 1. April 2016 an ihrer Leistungseinstellung fest und wies auf das Recht des Versicherten hin, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 7/58/68).

1.3.2    In der Folge meldete sich X.___ am 5. April 2017 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/58/1-76) - das Begehren um eine einsprachefähige Verfügung war unterblieben -, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 10. Juni 2017 ein (Urk. 7/56/1-8, mit dem beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 25. April 2016, Urk. 7/56/11-12), nahm den Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, der psychiatrischen Klinik D.___ vom 9. Mai 2017 über die ambulante Behandlung des Versicherten seit Januar 2016 zu den Akten (Urk. 7/61/1-2, verfasst zuhanden des Migrationsamtes) und liess durch das Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik D.___, wo der Versicherte vom 20. Februar bis zum 21. April 2017 hospitalisiert gewesen war (Kurzaustrittsbericht vom 21. April 2017, Urk. 7/61/3-4; Austrittsbericht vom 17. Mai 2017, Urk. 7/78/712), den Bericht vom 9. Juni 2017 erstellen (Urk. 7/59).

    Im Oktober 2017 nahm der Versicherte im Zuge von Frühinterventionsmassnahmen ein Assessment zur Arbeitsvermittlung auf, das von der Einrichtung I.___ angeboten wurde (Mitteilung der IVStelle und Zielvereinbarung je vom 11. Oktober 2017, Urk. 7/64 und Urk. 7/66). Dieses wurde im Dezember 2017 vorzeitig beendet, nachdem sich der Versicherte nicht ausreichend zur aktiven und verbindlichen Teilnahme in der Lage gesehen hatte (Abschlussbericht und Begleitbrief des I.___ vom 21. Dezember 2017, Urk. 7/70 und Urk. 7/72; Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung in Urk. 7/74; Mitteilung der IVStelle vom 22. Dezember 2017, Urk. 7/73).

1.3.3    Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle anschliessend den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 18. März 2018 ein (Urk. 7/78/1-6) und liess sich am 30. April 2018 von der psychiatrischen Klinik D.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium, berichten, wo der Versicherte bis Mitte März 2018 weiterhin behandelt worden war (Urk. 7/80).

    Nachdem eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/83-99), begab sich der Versicherte auf die Veranlassung des zuständigen Sozialhilfezentrums (Einverständniserklärung vom 7. Mai 2019, Urk. 7/103) im Mai 2019 in eine Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik J.___. Die IV-Stelle holte deren Bericht vom 14. November 2019 ein (Urk. 7/113/1-6) und beauftragte anschliessend auf die Empfehlung des RADArztes pract. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 6. Januar 2020 hin (Urk. 7/140/8-9) die L.___ AG mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 11. Februar 2020, Urk. 7/125). Diese stellte ihr Gutachten am 24. August 2020 fertig (Urk. 7/137; mit den Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und med. pract. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und mitunterzeichnet von Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie und medizinischer Leiter der L.___ AG).

1.3.4    Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von pract. med. K.___ vom 8. September 2020 zum Gutachten der L.___ AG ein (Urk. 7/140/9-10) und eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 11. November 2020, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe nachgewiesen werden können, weshalb sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung schon deswegen zu verneinen sei. Ausserdem sei ihm im Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden und es könne somit auch aus diesem Grund kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 7/142; Feststellungsblatt in Urk. 7/140). Gleichzeitig forderte die IV-Stelle den Versicherten im Hinblick auf allfällige künftige Ansprüche zur Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung, der Anpassung der psychopharmakologischen Therapie und gegebenenfalls zur Durchführung einer stationären Behandlung auf (Urk. 7/141).

    Der Versicherte, vertreten durch Y.___ (MSc ZFH in Management and Law), Soziale Dienste der Stadt Zürich, liess mit den Eingaben vom 29. Januar und vom 3. März 2021 Einwendungen erheben (Urk. 7/148 und Urk. 7/158) und liess die Einwendungen durch eine Stellungnahme der psychiatrischen Poliklinik J.___ vom 26. Februar 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten der L.___ AG ergänzen (Urk. 7/157). Die IV-Stelle unterbreitete diese Stellungnahme der L.___ AG (Rückfragen vom 26. März 2021, Urk. 7/160) und nahm die Ausführungen von med. pract. A. P.___ und Prof. Dr. Q.___ hierzu vom 17. Juni 2021 entgegen (Urk. 7/166). Der Versicherte liess von der Gelegenheit, sich dazu zu äussern, mit Eingabe vom 14. Juli 2021 Gebrauch machen (Urk. 7/168). Nach Einholen der weiteren Stellungnahme von pract. med. K.___ vom 26. Juli 2021 (Urk. 7/170/4-5) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/169; Feststellungsblatt in Urk. 7/170).


2.    Mit Eingabe vom 9. September 2021 liess X.___ durch Y.___ der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gegen die Verfügung vom 29. Juli 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und hernach sei über den Leistungsanspruch erneut zu befinden, eventualiter sei ihm mindestens eine befristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und er wurde von der Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-175) in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeitssyndroms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7).

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

    Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

2.4    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

    Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.6    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


3.    Strittig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom 5. April 2017 (Urk. 7/44).

    Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG) zunächst Unterstützung in der beruflichen Eingliederung durch die Institution I.___ gewährt (Urk. 7/64-67) und hatte nach der vorzeitigen Beendigung des Assessments (Urk. 7/70 und Urk. 7/74) die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/73/1). Der Rentenanspruch steht daher bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2021 (Urk. 2) im Vordergrund, auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen mit der Hauptbegründung verneint hat, es fehle bereits an der relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung als genereller Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrensgegenstand, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» stets dessen Prüfung gebietet, bevor über einen Rentenanspruch befunden wird.


4.    Bei der Anmeldung vom April 2017 handelt es sich um eine neue Anmeldung nach der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 7/39). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage nach potentiell rentenerheblichen Veränderungen seit dem Erlass dieser Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage nicht ausdrücklich thematisiert, hat sie aber mit der umfassenden Anspruchsprüfung implizit bejaht. Im Ergebnis kann diesem Vorgehen gefolgt werden.

    So hatten bei der Anmeldung vom März 2009 und dem Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2010 die gesundheitlichen Einschränkungen vorgeherrscht, die im Anschluss an den Auffahrunfall vom April 2008 aufgetreten waren und deren Symptomatik mit Nackenschmerzen und Ausstrahlung in den linken Arm von DrB.___ und Dr. A.___ als chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom interpretiert worden waren (Urk. 7/10/7, Urk. 7/13/6-7). Im weiteren Zeitverlauf gelang es dem Beschwerdeführer aber, mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der E.___ AG im April 2015 wieder eine Arbeit der Art aufzunehmen, wie sie ihm nach dem Unfall des Jahres 2008 zunächst nicht mehr zuzumuten gewesen war (vgl. Dr. B.___ im Bericht vom 27./28. April 2009, Urk. 7/10/8-9).

    Die Anmeldung vom 5. April 2017 (Urk. 7/44) erfolgte alsdann, nachdem der Beschwerdeführer zum einen im Oktober 2015 den bei der Suva versicherten Arbeitsunfall mit Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins erlitten hatte (Urk. 7/58/1-76) und zum andern im Januar 2016 im Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Klinik D.___ und später von Februar bis April 2017 im Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der Klinik stationär behandelt worden war (Urk. 7/56/13-14 und Urk. 7/59). In körperlicher Hinsicht waren nunmehr gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. April 2016 und dem Bericht von Dr. A.___ vom 10. Juni 2017 Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein vorherrschend (Urk. 7/56/1112 und Urk. 7/56/7). Und von Seiten des psychischen Zustands wiesen die behandelnden medizinischen Fachpersonen der psychiatrischen Klinik D.___ zwar auf die frühere Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 hin, die in den Berichten vom 3. und vom 30. November 2009 dokumentiert ist (Urk. 7/26 und Urk. 7/27+28). Auslöser der erneuten Behandlungsaufnahme war jedoch gemäss dem Bericht des Kriseninterventionszentrums vom 19. Januar 2016 und den Berichten des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie vom 17. Mai und vom 9. Juni 2017 eine neue, von der Krisensituation im Jahr 2009 zu unterscheidende Beziehungskrise (2009: Ehescheidung und Trennung von den beiden Kindern, geboren 2005 und 2006; 2016: Trennung von der Partnerin nach dreijähriger Beziehung), welche zur Verschlechterung des Zustandsbildes der vorbestandenen depressiven Störung geführt hatte (vgl. Urk. 7/56/13, Urk. 7/78/7 und Urk. 7/59/2-3), und dieses Zustandsbild bedurfte in der Folgezeit der weiteren, ambulanten Behandlung im Zentrum für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ und in der psychiatrischen Poliklinik J.___ (Urk. 7/80 und Urk. 7/113/1-6).

    Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2010 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowohl in körperlicher als in psychischer Hinsicht in einem Mass verändert, das sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Nachfolgend stellt sich daher die Frage nach dem Einfluss der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.


5.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der strittigen Anspruchsverneinung mit der Verfügung vom 29. Juli 2021 auf das Gutachten der L.___ AG vom 24. August 2020 und auf die Ergänzungen dazu vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/137 und Urk. 7/166; vgl. Urk. 2, Urk. 7/140/9-11 und Urk. 7/170/4-5).

    Der Anspruch auf eine allfällige Rente aufgrund der neuen Anmeldung vom April 2017 kann gestützt auf die Regelung in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ab dem 1. Oktober 2017 entstehen, dem Anfang des Monates, in dem die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung abgelaufen ist. Voraussetzung für dessen Entstehung ist sodann, dass vorgängig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Im Rahmen der Anspruchsprüfung ist daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum hinweg zu beurteilen, der bis ins Jahr 2016 zurückreicht, und dabei sind auch diejenigen Gegebenheiten und Aspekte aus noch früherer Zeit zu berücksichtigen, die für diese Beurteilung relevant sind. Es ist zu prüfen, ob diese Aufgabe mit dem Gutachten der L.___ AG hinreichend gelöst worden ist.


6.

6.1    Nach dem Sturzereignis auf der Baustelle vom Oktober 2015 wurden im Februar 2016 magnetresonanztomographisch Diskusextrusionen auf der Höhe L2/L3 und L4/L5 festgestellt (Urk. 7/56/9 = Urk. 7/58/64). Dr. B.___ beurteilte diesen Befund jedoch im Bericht vom 25. April 2016 als nicht relevant für die fortbestehende Lumboglutealgie, sondern schrieb dieser muskulären Charakter zu und äusserte den Verdacht auf eine beginnende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/56/11-12).

    Ein gutes Jahr später wies die Hausärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2017 auf die nach wie vor vorhandenen therapieresistenten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seit dem Sturz vom Oktober 2015 hin und führte weiter aus, fast zeitgleich habe der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner Partnerin und diverser psychosozialer Probleme eine zunehmende schwere Depression entwickelt, die eskaliert sei und den Unfall habe in den Hintergrund treten lassen (Urk. 7/56/67). Die Diagnose einer depressiven Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung war von fachärztlicher Seite von den Ärzten des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik D.___ anlässlich der Hospitalisation vom Frühjahr 2017 gestellt worden (Urk. 7/78/7 und Urk. 7/59/2), und die Ärztinnen vom Ambulatorium des Zentrums für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ waren in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 zur gleichen Diagnose gelangt (Urk. 8/61/1).

    Im Verlaufsbericht vom 18. März 2018 sodann schilderte Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert (Urk. 7/78/1-6), und gleichermassen nannte die Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ nach wie vor die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nebst einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Adoleszenz beziehungsweise im jungen Erwachsenenalter (Urk. 7/80/5). Auch die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik J.___, die den Beschwerdeführer ab Mai 2019 behandelten, stellten wieder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und wiesen zudem auf einen schädlichen Gebrauch von Kokain hin; ausserdem fiel ihnen ein fluktuierend maniformes bis hypomaniformes Zustandsbild mit maniformen Anteilen auf, das sie differentialdiagnostisch in einem Zusammenhang mit einer bipolaren Störung oder einem übermässigen Kokainkonsum sahen (Urk. 7/113/4).

6.2    Die Akten der behandelnden medizinischen Fachpersonen dokumentieren somit auf der einen Seite Beeinträchtigungen in der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und auf der anderen Seite psychische Beeinträchtigungen. Es ist daher folgerichtig, dass die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung die Fachgebiete der Rheumatologie/Orthopädie und der Psychiatrie umfasste.

    Demgegenüber hatte nach dem Auffahrunfall vom April 2008 zwar auch eine neurologische Abklärung stattgefunden, und der Neurologe Dr. C.___ hatte das geklagte Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzausstrahlung in die Schultern und Arme sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten im Bericht vom 10. Oktober 2018 als Symptomatik eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule interpretiert (Urk. 7/19/21). Er hatte jedoch einen normalen Neurostatus erhoben und eine Verletzung des Nervensystems als wenig wahrscheinlich bezeichnet (Urk. 7/19/22). Zudem trat das Beschwerdebild, wie es damals vorlag, im weiteren Verlauf gegenüber den Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der psychischen Symptomatik in den Hintergrund. Es bestand daher kein Anlass, die Begutachtung des Jahres 2020 auf das Fachgebiet der Neurologie auszudehnen.

    Dementsprechend diente der Einbezug des Fachgebietes der Neuropsychologie vorliegendenfalls nicht der Abklärung der kognitiven Folgen allfälliger neurologischer Schädigungen. Vielmehr versprach sich der RAD-Arzt pract. med. K.___, auf dessen Vorschlag die Auswahl der Begutachtungsdisziplinen basiert, von den neuropsychologischen Untersuchungen offenbar allgemein eine Validierung der geklagten Beschwerden (vgl. hierzu Kaspar Gerber, Neuropsychologische Evidenz und sozialversicherungspsychiatrische Begutachtung, in: Jusletter 31. August 2020); dies ist aus seiner Klammerbemerkung «Neuropsychologie (mit Beschwerdevalidierung)» zu schliessen (Urk. 7/140/8). Der neuropsychologischen Teilbegutachtung durch die Fachpsychologin O.___ kommt somit der Stellenwert einer Zusatzuntersuchung im Rahmen der psychiatrischen Fachbegutachtung zu, und deren Ergebnisse waren daher im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung zu würdigen.

6.3    Die Feststellung der Neuropsychologin O.___, dass die testpsychologischen Untersuchungen infolge nicht authentischer Darstellung keine validen Ergebnisse erbracht hätten (Urk. 7/137/103-111), bezieht sich dabei auf diejenigen Bereiche, die Gegenstand dieser Untersuchungen gebildet haben, nämlich die Bereiche der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, des verbalen Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses, des nonverbalen Lernens und Gedächtnisses sowie der Visuokonstruktion (Urk. 7/137/103). Hingegen spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Neuropsychologin bei den durchgeführten Testungen (Untersuchungstermin vom 4. Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) mangelhaft mitgewirkt und unplausible Resultate geliefert hat (Urk. 7/137/104106), für sich allein noch nicht gegen die Zuverlässigkeit der geklagten Beschwerden und der erhobenen Befunden ausserhalb der getesteten kognitiven Funktionen. Dies ist zu betonen angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den neuropsychologischen Abklärungen in der Begründung der anspruchsverneinenden Verfügung besonders viel Raum gab (vgl. Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 7/140/11).

    Bei der nachfolgenden Würdigung des Gutachtens der L.___ AG wird somit unter anderem zu prüfen sein, ob die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen plausibel in die Beurteilung der ärztlichen Fachgutachten und in die Gesamtbeurteilung eingebettet sind.


7.

7.1    Eine spezifische Problematik, die ins Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin fällt, ist in den Akten der letzten Jahre nicht dokumentiert; es finden sich darin einzig die Berichte von Dr. med. R.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, über eine Ileokolonoskopie vom April 2007 und eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom April 2011. Die Ileokolonoskopie hatte damals einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 7/113/17), und die Ösophago-Gastro-Duodenoskopie hatte zum Nachweis einer Gastritis pylori geführt (Urk. 7/113/18); Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges Andauern der Magen-Darm-Beschwerden in der nachfolgenden Zeit bestehen jedoch nicht. Namentlich erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber dem internistischen Fachgutachter Dr. M.___ im Rahmen der Anamneseerhebung keine einschlägigen Probleme (vgl. Urk. 7/137/49+50).

    Die Teilbegutachtung im Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin (Untersuchungstermin vom 11. Mai 2020; vgl. Urk. 7/137/5) diente somit der Vervollständigung und der Abrundung des Gutachtens der L.___ AG, ohne dass ihr eine spezifische Fragestellung zugrunde gelegen hätte. Es resultierten daraus denn auch keine Befunde von gesundheitlicher Relevanz (vgl. Urk. 7/137/56-57); die entsprechenden Ausführungen von Dr. M.___ sind nicht umstritten.

7.2    Gegenüber dem Fachgutachter der Orthopädie und Rheumatologie Dr. N.___ sodann (Untersuchungstermin vom 17. Juni 2020; vgl. Urk. 7/137/5) berichtete der Beschwerdeführer von einer Fraktur im rechten Fuss vom letzten Februar, von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm seit einigen Wochen mit vermutetem Zusammenhang mit der Belastung durch die verwendeten Gehstöcke und von lumbosakralen Beschwerden, die kämen und gingen (Urk. 7/137/72). Dr. N.___ beobachtete während der Untersuchung ein ausgesprochen leidensbetontes Verhalten des Beschwerdeführers mit auffälliger Schonhaltung der linken oberen Extremität, bei wesentlich unauffälligeren Bewegungen ausserhalb der Untersuchungssituation (Urk. 7/137/76+78+79), des Weiteren beschrieb er die gesamte Wirbelsäulenmuskulatur als frei von namhaften Verspannungen und die Wirbelsäule als gut beweglich (Urk. 7/137/77-78) und hielt fest, der Beschwerdeführer habe erst auf Befragen hin von Schmerzen im lumbosakralen Bereich berichtet und einen Druckschmerz in dieser Region angegeben (Urk. 7/137/80).

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. N.___ aus der gegenwärtigen Sicht des orthopädisch-rheumatologischen Fachgebietes nicht. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine fragliche Periarthritis humeroskapularis links und ein rezidivierendes Fazettensyndrom auf der Höhe L5/S1 links, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik; ausserdem wies er auf die im Januar 2009 kernspintomographisch festgestellten Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule (C5/6 und C6/7) hin (vgl. den Bericht der Klinik G.___ vom 16. Januar 2009, Urk. 7/13/9), die ebenfalls mit keiner radikulären Symptomatik und keinen funktionellen Einschränkungen verbunden seien (Urk. 7/137/79). Dr. N.___ nahm hingegen keine Analyse der Entwicklung des orthopädisch-rheumatologischen Zustandsbildes in den vergangenen Jahren vor, sondern ging unter der Frage zum bisherigen Verlauf lediglich kurz auf die Situation im Begutachtungsjahr 2020 ein (Urk. 7/137/81) und verwies bei der Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit auf die Gesamtbeurteilung (Urk. 7/137/82). Im Übrigen beschränkte er sich darauf, die für sein Fachgebiet einschlägigen Vorberichte nochmals in sein Fachgutachten einzufügen (Urk. 7/137/68-71), und verwendete dafür die fächerübergreifende, am 27. März 2020 erstellte Aktenzusammenfassung, deren Urheberschaft nicht namentlich bezeichnet ist (Urk. 7/137/20 und Urk. 7/137/2542).

7.3

7.3.1    Der psychiatrische Fachgutachter med. pract. P.___, der den Beschwerdeführer bereits einen guten Monat vorher am 5. Mai 2020 gesehen hatte (vgl. Urk. 7/137/5), ging bei der Erstellung der Aktenanamnese im Wesentlichen gleich vor wie der orthopädisch-rheumatologische Fachgutachter und listete eingangs diejenigen Berichte und Berichtsauszüge chronologisch auf, die er für sein Fachgebiet als relevant erachtete, wobei er sich ebenfalls eng an die zur Verfügung gestellte fächerübergreifende Aktenzusammenfassung anlehnte (Urk. 7/137/118-122).

    Im nachfolgenden Gespräch liess sich med. pract. P.___ vom Beschwerdeführer die körperlichen Schmerzen - Kreuzschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter - schildern (Urk. 7/123) und nahm dessen Angaben zum psychischen Zustand entgegen. Dabei sprach der Beschwerdeführer von schweren Depressionen seit vielen Jahren, von der Verstärkung der depressiven Symptomatik nach der Ehetrennung und -scheidung (2008 oder 2009) und nach der Trennung von seiner neuen Lebenspartnerin (2016), ferner von der erneuten psychischen Verschlechterung seit dem Tod seiner Mutter im vergangenen Jahr (Urk. 7/137/123-125); als Symptome nannte der Beschwerdeführer den Verlust der Freude, den Rückzug von sozialen Kontakten und einen gestörten Schlaf mit Einschlaf- und Durchschlafproblemen (Urk. 7/137/124-125); ausserdem erwähnte er den Konsum von Cannabis am Wochenende und einen gelegentlichen Kokainkonsum, den er aber zurzeit eingestellt habe (Urk. 7/137/126). Zum Tagesablauf gab med. pract. P.___ die Angaben des Beschwerdeführers wieder, dass er nach dem Tod der Mutter Unterstützung bei der Wohnungspflege benötigt habe, gegenwärtig aber alle Hausarbeiten selbständig erledige, im Übrigen jedoch infolge der Corona-Krise und des Verlusts der Mutter tagsüber wenig mache, abgesehen von täglichen Spaziergängen von ein bis eineinhalb Stunden, gelegentlichem Zeichnen und Fernsehen und dem Kontakt mit den Kindern, die ihn regelmässig besuchten und auch bei ihm übernachteten (Urk. 7/137/128-129). In Bezug auf die berufliche Vorgeschichte erwähnte der Psychiater das Diplom in Kunst und Industriedesign, das der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Heimat erworben hatte, und vermerkte weiter, dass der Beschwerdeführer in Italien und in Deutschland im Baugewerbe tätig gewesen sei und in der Schweiz verschiedene Stellen als Parkettbodenleger, in der Produktion und ebenfalls im Baugewerbe innegehabt habe, seit dem Unfall des Jahres 2015 jedoch nicht mehr ins Arbeitsleben eingetreten sei und keine Vorstellung davon habe, ob er angesichts der unfallbedingten Symptomatik und der psychischen Beschwerden wieder eine Arbeit aufnehmen könne (Urk. 7/137/127).

    In der Exploration nahm med. pract. P.___ den Beschwerdeführer als zugewandt und aufmerksam, aber etwas demonstrativ, klagsam und anklagend wahr, das Denken erschien ihm etwas eingeengt auf die Lebensumstände und die erlittenen Kränkungen, und die Affektivität bezeichnete er als situationsadäquat, jedoch mit etwas bedrückter Stimmung und geminderter Schwingungsfähigkeit, ohne dass er indessen eine eigentliche depressive Herabgestimmtheit zu erkennen vermochte (Urk. 7/137/131-132). Des Weiteren sprachen für den Psychiater auch die Ergebnisse der selbst durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gegen eine depressive Störung, hingegen stellte er im Mini-ICF-Rating Anzeichen für leicht bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivität sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit fest (Urk. 7/137/133).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. P.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; Urk. 7/137/134). Demgegenüber ordnete er die depressive Problematik unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und charakterisierte sie terminologisch als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und als Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/137/134). Ausserdem konstatierte er zwar eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dysthymen und histrionischen Elementen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/137/134), eine eigentliche Persönlichkeitsstörung, wie sie im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ vom 30. April 2018 zusätzlich zur depressiven Störung aufgeführt worden war (vgl. Urk. 7/80/5), vermochte er jedoch nicht zu diagnostizieren (Urk. 7/137/134+135), und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 18. März 2018 genannt hatte (Urk. 7/78/2), konnte er mangels eines geeigneten auslösenden Ereignisses nicht bestätigen (Urk. 7/137/136-137). Schliesslich zählte med. pract. P.___ auch die psychischen und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain (ICD-10 F12.14 und ICD-10 F14.1) zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/134) und wies zur Begründung auf den lediglich sporadischen (Kokain) beziehungsweise wenig ausgeprägten (Cannabis) Konsum hin (Urk. 7/137/138).

7.3.2    Die Beurteilung von med. pract. P.___ leuchtet insoweit ein, als er sich gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aussprach. Diese Diagnose ist lediglich einmalig und ohne herleitende Ausführungen in einem hausärztlichen Bericht aufgeführt und wurde von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der Psychiatrie nirgendwo zur Diskussion gestellt. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik und der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit ging der Psychiater jedoch nicht im erforderlichen vertieften Mass auf die Krankengeschichte und die Feststellung der behandelnden medizinischen Fachpersonen im gesamten zu beurteilenden zeitlichen Verlauf ein. Es trifft zwar zu, dass schwerere depressive Episoden in der Vergangenheit durch einschneidende Verlusterlebnisse ausgelöst worden waren, und die Feststellung des Psychiaters, dass der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt keine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt habe, ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Diese Umstände für sich allein ergeben indessen noch kein detailliertes, aussagekräftiges Bild zum Ausmass und zur Frage des Fortbestandes der psychischen Einschränkungen in der langjährigen Entwicklung.

    Hierfür bedürfte es vielmehr zunächst einer Aktenanamnese und Aktenanalyse, die über die Wiedergabe einiger Stichworte herausgegriffener Passagen aus den medizinischen Vorakten hinausgeht und auch die nichtmedizinischen, administrativen Unterlagen berücksichtigt, soweit diese Aufschluss zur Lebens- und Krankengeschichte geben. Dass eine solche Analyse nicht mit der erforderlichen Tiefe erfolgt ist, zeigt sich jedoch exemplarisch in der allgemein gehaltenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hinweg den an ihn gestellten sozialen Erwartungen entsprochen, einen Platz im Alltag und im Berufsleben gefunden, sich in gewisser Weise als Künstler etabliert und sich im jeweiligen Land integriert, in dem er ansässig gewesen sei (Urk. 7/137/135136 und Urk. 7/137/141). Denn mit dieser Feststellung wird ausgeklammert, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aufstellung in seinem Lebenslauf (Urk. 7/43/2-3) und gemäss den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/48) seit Beginn der 1990er Jahre nie länger als ein bis zwei Jahre in einem Anstellungsverhältnis verblieben ist, dass er in der Zeit von 2006 bis 2010 und von 2012 bis 2015, die er im Lebenslauf als Jahre der Selbständigkeit mit einer Kunstgalerie bezeichnete, kein Erwerbseinkommen generiert, sondern Arbeitslosenentschädigung und Sozialhilfe bezogen hat, und dass es sich bei den Tätigkeiten dazwischen (2010 bis 2012) um Arbeitsintegrationsprogramme gehandelt hat. Dr. B.___ hatte dementsprechend bereits im Bericht vom 27./28. April 2009 auf eine sehr schwierige psychosoziale Gesamtsituation hingewiesen (Urk. 7/10/7-9), und Dr. A.___ hatte im Bericht vom 30. April 2009 ebenfalls die Arbeitslosigkeit und die finanzielle Unterstützungsbedürftigkeit erwähnt (Urk. 7/13/7). Ein solcher beruflicher Weg, vereint mit den wiederholten Schwierigkeiten in privaten Beziehungen, lässt indessen gemäss dem zutreffenden Dafürhalten in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht nur die Frage nach der Entwicklung der depressiven Symptomatik im langjährigen Verlauf als weiter klärungsbedürftig erscheinen, sondern lässt zusätzlich daran zweifeln, ob es in Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entsprechend der Formulierung des Psychiaters tatsächlich an den dafür charakteristischen tief verwurzelten anhaltenden Verhaltensmustern fehlt, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche soziale Lebenslagen zeigen (Urk. 7/137/136). Zumindest ist auch diese Feststellung von med. pract. P.___ nicht näher begründet und wird im Kontext der gesamten Aktenlage nicht diskutiert. Namentlich fehlt etwa eine Auseinandersetzung mit den immer wieder hervorgehobenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Termine und Vereinbarungen einzuhalten. Auf diese Schwierigkeiten war bereits im Bericht der Poliklinik der psychiatrischen Klinik D.___ vom 3. November 2009 hingewiesen worden (Urk. 7/26/3), und in neuerer Zeit berichtete die zuständige Ärztin des Zentrums für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ am 30. April 2018, dass der Verlauf seit dem Klinikaustritt im April 2017 anhaltend instabil sei und der Beschwerdeführer die Termine nur unzuverlässig wahrnehme, indem er sie versäume oder verspätet erscheine (Urk. 7/80/1+4+6).

    Sodann wies die Ärztin im besagten Bericht vom 30. April 2018, in dem auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erstmals explizit gestellt wurde (Urk. 7/80/5), auf die nicht geglückten Massnahmen der Frühintervention vom Herbst/Winter 2017 hin (Urk. 7/80/1). Es ist indessen nicht erkennbar, ob med. pract. P.___ den Verlauf dieser Massnahmen zur Kenntnis genommen hat. Denn auch wenn er den Abschlussbericht vom 21. Dezember 2017 über das durchgeführte Assessment (Urk. 7/70) in seinen Aktenauszug aufnahm (vgl. Urk. 7/137/121), ging er nachfolgend auf dessen Inhalt und den zentralen Hinweis auf die unzuverlässige Terminwahrnehmung nicht ein, sondern vermerkte lediglich, es hätten Eingliederungs- und Arbeitsversuche bestanden, ohne dass sich jedoch Genaues habe klären lassen (Urk. 7/137/127). Vor diesem Hintergrund erscheinen aber die allgemeinen Hinweise des Psychiaters auf die vorhandenen und noch nicht erschöpften Ressourcen des Beschwerdeführers (Urk. 7/137/141) entsprechend der zutreffenden Kritik in der Stellungnahme der psychiatrischen Poliklinik J.___ vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/157/2-3) als wenig fundiert. Dies gilt umso mehr, als der Psychiater im stichwortartigen Ressourcenkatalog zwar eine gute Kommunikationsfähigkeit und die künstlerische Begabung des Beschwerdeführers aufführte, das soziale Umfeld jedoch nur als «in gewissen Grenzen» vorhanden einstufte und eine geordnete Tagesstruktur als «eher weniger gegeben» bezeichnete (Urk. 7/137/129). In diesem Zusammenhang registrierte der Psychiater denn auch, dass dem Beschwerdeführer für die Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten ein Beistand bestellt worden war (Urk. 7/137/129; vgl. den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/119), er kommentierte dies jedoch nachfolgend unter dem Aspekt der Ressourcen nicht näher. Dazu hätte jedoch unzweifelhaft Anlass bestanden, da schon im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der psychiatrischen Klinik D.___ vom 30. April 2018 auf den persönlichen Unterstützungsbedarf durch den Sozialdienst hingewiesen worden war (Urk. 7/137/80/3) und die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik J.___ im Bericht vom 14. November 2019 erneut von einer erheblichen psychosozialen Problematik mit beträchtlichen Einschränkungen in verschiedenen Alltagsfunktionen und - entgegen der Annahme des Gutachters (vgl. Urk. 7/137/129) - auch von einer eingeschränkten Medikamentencompliance gesprochen hatten (Urk. 7/113/3-6). Ob dieser erhöhte, auch anlässlich eines Hausbesuchs festgestellte Unterstützungsbedarf (vgl. Urk. 7/113/6) lediglich auf eine kurzzeitige Krise aufgrund des Ausnahmezustandes nach dem Tod der Mutter zurückzuführen gewesen war - so die sinngemässe Annahme von med. pract. P.___ (vgl. Urk. 7/137/129) -, erscheint angesichts der dargelegten Vorgeschichte mit wiederkehrenden Einbrüchen als fraglich. Auf jeden Fall steht ohne eine vertiefende psychiatrische Analyse nicht fest, dass es sich bei den gutachterlich erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 7/137/136 und Urk. 7/166/3-4) um versicherungspsychiatrisch unerhebliche Gegebenheiten und nicht vielmehr um sekundäre Erscheinungen aufgrund einer psychischen Krankheit handelt. Daran ändert im Übrigen auch das festgestellte aggravatorische Verhalten bei den Untersuchungen durch die Neuropsychologin O.___ nichts, da dieses Verhalten nach dem bereits Ausgeführten nur einzelne Funktionsbereiche betroffen hatte und med. pract. P.___ diese Untersuchungsergebnisse, die erst nach der psychiatrischen Explorationen erhoben wurden, zwar vermerkte (vgl. Urk. 7/137/136+137), aber nicht in den erforderlichen Gesamtzusammenhang stellte.

7.3.3    Beim dargelegten Klärungsbedarf zu den Diagnosen einer depressiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung kann sodann den weiteren psychiatrischen Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung höchstens ein vorläufiger Charakter zukommen. Dies gilt auch deshalb, weil die Gesamtbeurteilung entgegen der Ankündigung von Dr. N.___ (Urk. 7/137/82) keine Synthese unter Einbezug der Feststellungen im orthopädisch-rheumatologischen Fachgutachten durchführte, sondern sich darauf beschränkte, die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem Attest einer gegenwärtig 30%igen und einer längerfristig 20%igen Einschränkung aufgrund der Schmerzstörung, die durch die vorübergehende Anpassungsstörung verstärkt worden sei, zu übernehmen (Urk. 7/137/15-16 und Urk. 7/137/142143). Unter diesen Umständen braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, ob es sich bei einer Tätigkeit im Baugewerbe tatsächlich um eine der allfälligen Schmerzstörung optimal angepasste Arbeit im Sinne der Beurteilung durch med. pract. P.___ (vgl. Urk. 7/137/142) handelt.

7.4    Auch in den übrigen Belangen wurde die Gesamtbeurteilung nicht für eine Vertiefung der dargelegten klärungsbedürftigen Punkte und eine eingehendere Analyse der Lebens- und Krankengeschichte verwendet, sondern sie stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Beurteilungen in den verschiedenen Fachgutachten dar und vermag somit die beschriebenen Mängel namentlich des psychiatrischen Fachgutachtens nicht zu beheben. Wenn die Gutachter dabei zum Zeitverlauf ausführten, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, da man sich dabei auf die von anderen Personen erhobenen Anamnesen und Befunde verlassen müsse, und wenn sie die früheren Feststellungen mit dem hauptsächlichen Argument verwarfen, dass sie mit den aktuellen, selbst erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen nicht übereinstimmten (Urk. 7/137/15), so erfassten sie damit das Wesen eines Gutachtens schon in seinem Kern nicht richtig. Denn die Aufgabe der Ersteller eines Gutachtens besteht gerade darin, die möglicherweise kontroversen Beurteilungen früherer medizinischer Fachpersonen bezogen auf eine längere Zeitspanne eingehend zu analysieren, gegeneinander abzuwägen und in einen einleuchtenden Zusammenhang zu stellen. Dabei kommt der Aufarbeitung des Dossiers mit sämtlichen Vorakten und der sorgfältigen Auseinandersetzung mit diesen Akten eine zentrale Rolle zu. Soweit ferner ein einmaliges Untersuchungsgespräch für die Schaffung eines zuverlässigen Bildes nicht ausreichen sollte, besteht die Möglichkeit, Folgetermine zu vereinbaren, und dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beantworten lassen, bietet sich die Einholung fremdanamnestischer Angaben an. Des Weiteren kann es auch geboten sein, eine Begutachtung in einem stationären Rahmen durchzuführen, wenn die Erprobung der Leistungsfähigkeit und des Durchhaltevermögens eine Beobachtung während eines längeren Zeitraums erfordert.


8.Bildet somit das Gutachten der L.___ AG vom 24. August 2020 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen vom 17. Juni 2021 keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, so ist die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens, das den dargelegten Anforderungen genügt, unumgänglich. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur Veranlassung des neuen Gutachtens zurückzuweisen ist, die aufgezeichneten Modalitäten der Begutachtung im Einzelnen festzulegen.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.


9.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel