Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00532


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2003, begann am 1. August 2020 bei der Y.___ eine Lehre als Kauffrau EFZ mit Schwerpunkt Handel (Urk. 9/2). Am 10. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf drei Unfälle sowie der Anmerkung, dass die Lehre gefährdet sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 4.4 und Ziff. 5.3). Am 22. Januar 2021 löste die Y.___ das Lehrverhältnis mit der Versicherten noch während der verlängerten Probezeit per 29. Januar 2021 auf (Urk. 9/13). Die IVStelle zog Unterlagen betreffend die schulische Ausbildung sowie medizinische Berichte bei. Am 28. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für eine Lehrstellensuche inklusive Schnuppern vom 10. Februar bis am 30. September 2021 übernommen würden (Urk. 9/36). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2021 einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/40 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 25. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 13) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. März 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen (Abs. 4). An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind (Abs. 5): die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (lit. a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider (lit. b) sowie die Transportkosten (lit. c). Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten (Abs. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit der Begründung, dass sie zwar vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, in der Zwischenzeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit entstünden bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine erheblichen Zusatzauslagen wegen Invalidität. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Gemäss Mitteilung vom 28. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin von der Z.___ GmbH Unterstützung bei der Lehrstellensuche erhalten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie am 19. September 2017 in einen ungesicherten Schacht gestürzt sei und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zugezogen habe. Es bestehe ein Status nach diversen Eingriffen und einem komplizierten Heilverlauf, was direkten Einfluss auf ihr psychisches Befinden und ihre Motivation gehabt habe, weshalb die begonnene Lehre bei der Y.___ per Ende Januar 2021 habe abgebrochen werden müssen (S. 3 Ziff. 2). Sie habe nach wie vor keine neue Lehrstelle gefunden (S. 3 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei falsch. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch die psychischen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt habe (S. 3 Ziff. 4).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass daran festgehalten werde, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die begonnene Ausbildung zur Kauffrau EFZ habe vorwiegend aufgrund der mangelhaften Arbeiten, fehlenden Sozialkompetenz und Motivation der Beschwerdeführerin nicht fortgeführt werden können. Die Tätigkeit als Kauffrau EFZ und die Ausbildung dazu entsprächen jedoch dem Belastungsprofil. Eine drohende Invalidität liege nicht vor. Insbesondere lägen auch keine psychischen Einschränkungen vor, welche die Beschwerdeführerin bei der Lehrstellensuche oder Ausbildung beeinträchtigten könnten (S. 2 Ziff. 4-5).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass laut Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei ihr eine affektive Belastungssymptomatik bestanden habe. Das Erleben von reduzierter Mobilität und Leistungsfähigkeit und vermehrter Abhängigkeit von den Eltern hätten bei ihr zu einer tiefen Verunsicherung mit der Beeinträchtigung des Erlebens von Selbstwirksamkeit geführt (S. 1 f). Zudem habe sie ihre ursprünglichen Pläne für eine Lehre im Bereich der Betreuung/Pflege wegen den körperlichen Unfallfolgen aufgegeben. Als Folge der psychischen Symptomatik seien die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität deutlich eingeschränkt (S. 2 oben). Es sei nicht zutreffend, dass die Lehrstelle als Kauffrau EFZ ihren gesundheitlichen Beschwerden entsprochen hätte (S. 2 unten). Sie sei auf Hilfe bei der Lehrstellensuche oder einer anderen beruflichen Eingliederung entsprechend ihrem Belastungsprofil angewiesen. Sie habe Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen (S. 3).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Leiter Fusschirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, Universitätsklinik D.___, stellten in ihrem Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 9/32/8-9) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach anteriorer Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit Adhäsiolyse, Narbendébridement und Stabilitätsprüfung, Inspektion der Peroneal-Sehnen und Narbendébridement OSG rechts am 23. Dezember 2020 mit/bei

- erneuter OSG-Distorsion rechts am 9. Oktober 2020 mit bei

- Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie, Débridement anteromediales Gutter, Tubularisierung Peroneus brevis-Sehne rechts am 12. August 2019 mit/bei

- persistierenden Beschwerden am rechten Rückfuss mit/bei

- kurzstreckigem Längsriss Peroneus brevis-Sehne

- anteromedialem OSG-Narbenimpingement (Status nach Kapselbandausriss dorsales Tarsometatarsal (TMT)-IV/V-Gelenk am 12. Mai 2018 nach Rückfussdistorsion/Status nach OSG-Distorsion am 19. September 2017 mit konservativ therapierter, undislozierter Volkmann-Fraktur und Partialläsion der ventralen Syndesmose)

- neurophysiologische Untersuchung 16. September 2020: Keine Neuropathie des Nervus suralis und Nervus peroneus profundus

    Die Ärzte führten aus, dass eine klinische Verlaufskontrolle der Beschwerdeführerin sechs Wochen postoperativ stattgefunden habe (S. 1). Intraoperativ hätten sich die Peronealsehne unauffällig und keine OSG-Instabilität gezeigt. Die verbleibenden Beschwerden würden auf eine Neuropathie des Nervus suralis und die postoperativen Vernarbungen sowie ein noch deutliches muskuläres und koordinatives Defizit zurückgeführt. Es werde daher nochmals Physiotherapie zur Kräftigung verordnet (S. 2).

3.2    Am 11. Februar 2021 führte Dr. med. B.___, Universitätsklinik D.___, auf telefonische Anfrage der IV-Stelle aus, dass er aktuell etwas ratlos sei bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin. Anatomisch sei vom Fuss her eigentlich alles in Ordnung. Es sei nichts geschwollen, und er sei gut beweglich. In der letzten Zeit gebe die Beschwerdeführerin vor allem unspezifische Schmerzen an, welche er sich nicht wirklich erklären könne. Dr. B.___ führte aus, dass die Physiotherapie bisher durch die Beschwerdeführerin nicht richtig umgesetzt worden sei und vielleicht eine konstante Umsetzung eine Verbesserung bringe. Sie habe gesagt, dass sie aktuell keine Stelle suchen könne. Man habe deshalb mit ihr abgemacht, dass sie bis am 21. März 2021 intensiv Physiotherapie betreibe und die Eingliederung in der Zeit danach angehe. Vielleicht werde sie nach dem März 2021 noch ein bis zwei Monate zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, danach sei jedoch bald auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzugehen. Vom Fuss her wäre es sicher nicht ideal, wenn die Beschwerdeführerin den ganzen Tag stehen und gehen müsste. Eine wechselbelastende Tätigkeit wie das KV sei aber optimal angepasst. Vom Transport her habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin jeweils vom Vater gefahren werde. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar (Urk. 9/41/8).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. Februar 2021 (Datum des Eingangs; Urk. 9/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- akute Belastungsstörung (ICD-10 F43.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), seit Behandlungsbeginn im Oktober 2020

    Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Oktober 2020 bei ihm in wöchentlicher Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 23. Februar 2021 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Eine schulische Ausbildung sei ihr zu 100 % möglich. Es bestünden körperliche und keine geistigen Einschränkungen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Lernen sollte gut gehen. Eine KV-Lehre mit allen körperlichen Tätigkeiten sei nicht möglich (Ziff. 2.4). Es werde eine schnelle Verbesserung der Symptome erwartet, wenn die Beschwerdeführerin eine Perspektive für ihre Zukunft erhalte (Ziff. 3.3). Als Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalte, nannte Dr. E.___ den Umstand, dass der Vater die Beschwerdeführerin chauffiere. Der Weg sollte selber zu bewältigen sein (Ziff. 4.2).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 (Urk. 8/1-2) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden angenommen werden könne, der für Massnahmen beruflicher Art (Art. 16 IVG) qualifiziere. So sei der Lehrabbruch anteilig durch die Fussbeschwerden bedingt gewesen. Auch sei die Tätigkeit in der Y.___ durch das viele Stehen und Gehen dauerhaft eher ungeeignet gewesen. Bei ausgewiesenem Behandlungsbedarf und unklarer Prognose sei mit Einschränkungen und Zusatzkosten bei der beruflichen Ausbildung zu rechnen. Ein verständnisvoller Arbeitgeber und ein Coaching schienen ausbildungsbegleitend erforderlich. Wechselbelastende, handwerkliche und administrative Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, sollten im Vollzeitpensum zumutbar sein. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, langes Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände beziehungsweise spezielle Fussbelastungen erforderten. Hohe schulische und sprachliche Anforderungen seien weniger geeignet.

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 (Urk. 8/2-3) nach Würdigung der Arztberichte der Universitätsklinik D.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aufgrund des bisherigen recht frustrierenden Verlaufes dieses Gesundheitsschadens sei bezüglich der bisherigen weitestgehend stehend und gehend auszuübenden Tätigkeit (KV-Lehre in einem Y.___-Betrieb) aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht mindestens von einer drohenden Invalidität auszugehen.

    Dr. G.___ hielt fest, dass für eine optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter, nahezu ausschliesslich sitzender Tätigkeit, ohne lange Arbeitswege (An- und Abmarschwege zur Arbeitsstelle), ohne häufiges Treppensteigen oder längere Gehstrecken auf unebenen Untergrund und damit für alle schulischen Ausbildungen aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ab sofort eine zeitlich uneingeschränkte (ganztägig-vollschichtige) Arbeitsfähigkeit bestehe.


4.    

4.1    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vorstehend E. 1.3). Weder machte die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern ihr im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juli 2021 (Urk. 2) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund von somatischen oder psychischen Beschwerden im wesentlichen Umfange zusätzliche anrechenbare Kosten entstanden sein oder noch entstehen sollten. Damit fehlt es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung von Art. 16 IVG.

    Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihre Lehrstelle bei der Y.___ bereits per Ende Januar 2021 verloren (vgl. 9/13), so dass mangels konkret angestrebter Ausbildung auch nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang zusätzliche Kosten entstehen könnten. Anzumerken bleibt, dass die Lehrstelle bei der Y.___, da sie vorwiegend als eine gehende und stehende Tätigkeit angesehen wurde, von den RAD-Ärzten Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihren Stellungnahmen vom 19. November 2021 als ungeeignet taxiert wurde (vorstehend E. 3.4-5). Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, namentlich auch die KV-Lehre an sich, wurde jedoch auch von Seiten des behandelnden Arztes Dr. B.___ als vollständig zumutbar erachtet (vorstehend E. 3.2). Der seit dem 12. Oktober 2020 behandelnde Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden. Abgesehen von der mangelnden Aktualität, lässt sich auch aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 25. September 2019 (Urk. 14/1), welcher die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 untersucht hatte, nichts Gegenteiliges ableiten, zumal festgehalten wurde, dass sich keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gefunden hätten und der Antrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt gewirkt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 4).

    Dass es zum Abbruch der Lehre durch den Lehrbetrieb kam, war sodann im Wesentlichen invaliditätsfremden Gesichtspunkten geschuldet. Namentlich habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine genaue Selbstkontrolle durchgeführt, wodurch vermeidbare Fehler entstanden seien. Trotz mehrfacher Hinweise habe die Beschwerdeführerin die Tipps zur Qualitätsoptimierung nicht umgesetzt und insgesamt keine Motivation gezeigt, die Lehre absolvieren zu wollen. Zudem habe sie sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen betreffend Informationen über Absenzen gehalten (vgl. Urk. 9/26, vgl. auch Urk. 9/24).

    Dass allgemein davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes jeweils auf den Fahrdienst des Vaters angewiesen wäre, und es ihr nicht zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, wurde sowohl vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) als auch von Dr. B.___ am 11. Februar 2021 (vorstehend E. 3.2) verneint.

    Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu Recht verneint.

4.2    Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen bereits vom 10. Februar bis 30. September 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der Lehrstellensuche inklusive Schnuppern über die Z.___ GmbH gewährt wurde (vgl. Urk. 9/35-36), weshalb sich ihr Antrag auf Hilfe bei der Lehrstellensuche als nicht gerechtfertigt erweist. Wie sich aus dem Verlaufsprotokoll vom 8. Juli 2021 aus den Rückmeldungen der zuständigen Person bei der Z.___ GmbH ergibt, zeigte sich die Beschwerdeführerin aber auch hier nur wenig motiviert, war oft schlecht erreichbar und stellte weder zeitnah ihre Bewerbungsunterlagen zusammen noch unternahm sie eigenständige Bemühungen zur Lehrstellensuche (Urk. 9/41/15), wobei der Umstand, dass sie unter der Woche auch Therapietermine wahrnehmen musste, hierfür keinen entschuldbaren Grund bietet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht zu Lasten der Invalidenversicherung zu gehen.

4.3     Zusammenfassend hatte bei der Beschwerdeführerin die Suche nach einer gesundheitlich angepassten Lehrstelle vorerst im Zentrum zu stehen, welchem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der gewährten Frühinterventionsmassnahmen nachgekommen ist. Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ist mangels konkreter Anhaltspunkte für invaliditätsbedingte Mehrkosten im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan