Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00535


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Asylum Rechtsberatung

Postfach 2108, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier Kindern, geboren 1998, 2000, 2000 und 2017 (Urk. 10/156/3). Sie war zuletzt ab November 2009 an mehreren Stellen teilzeitlich als Hauswartin im Nebenamt und als Unterhaltsreinigerin tätig (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/41-44, Urk. 10/49/2). Am 20. Juni 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 10/4). Am 4. Juli 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/7). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), begutachten (Bericht vom 18. Januar 2012, Urk. 10/30) und eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 1. Mai 2012, Urk. 10/49). Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/59). Die dagegen am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68/3-15) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00024 mit Urteil vom 22. August 2014 ab (Urk. 10/113/19).

1.2    Am 30. November 2016 (mit Eingang vom 2. Dezember 2016) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/120). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 10/127/1-37), kündigte diese mit Vorbescheid vom 17. August 2017 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/138). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 10/140), ergänzt mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Urk. 10/144) und unter Beilage der Berichte des MEDAS A.___ (A.___) vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/143/1-13) sowie des RehaZentrums B.___ vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/143/14-16), Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. November 2017 wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/146). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 6. Dezember 2017 (Urk. 10/149/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2017.01329 mit Urteil vom 12. März 2019 ab (Urk. 10/155/16).

1.3    Mit Neuanmeldung vom 31. Januar 2020 stellte die Versicherte ein neues Leistungsbegehren an die Eidgenössische Invalidenversicherung (Eingang: 3. Februar 2020; Urk. 10/156). Mit Schreiben vom 27. März 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 10/158) und mit Schreiben vom 17. September 2020 ausserdem zugunsten der Versicherten die Gemeinde C.___, Abteilung Soziales (Urk. 10/164), auf, Beweismittel einzureichen, welche eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden. Daraufhin reichte die Gemeinde C.___, Abteilung Soziales, der IV-Stelle in Vertretung der Versicherten (Urk. 10/176-177) das fachpsychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen der psychiatrischen Klinik D.___ (D.___) vom 10. März 2021 ein (Urk. 10/180). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 16. April 2021 Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren an (Urk. 10/182). Nach den Einwandschreiben vom 14. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 (Urk. 10/186, Urk. 10/186) trat die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 13. August 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2021 sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und es sei ihr eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.4    

1.4.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1).

1.4.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).    

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4.4    Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Rentenrevision - und ebenso bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) - die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Prüfung der Aktenlage nach Erhalt des neuen Gesuchs am 3. Februar 2020 habe keine Veränderung der Verhältnisse seit der Abweisung des Leistungsbegehrens vom 2. November 2017 gezeigt. Die im fachpsychiatrischen Gutachten (der D.___; Urk. 10/180) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien bereits bekannt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % und die Belastbarkeit sei lediglich um 30 % reduziert. Aber auch damit sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.)

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätige in seinen Berichten, dass sie nicht in der Lage sei, ihre heutige Tätigkeit (gemeint wohl: angestammte Tätigkeit) zu 100 % auszuüben. Ihr Gesundheitsschaden sei ziemlich schwerwiegend, so dass sie in absehbarer Zeit nicht wieder gesund werden könne; ihre Erwerbsunfähigkeit sei andauernd und erheblich. Dr. E.___ habe ausgeführt, dass mit einer baldigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Dem Bericht des MEDAS A.___ (A.___) sei zu entnehmen, dass zur Klärung des Sachverhaltes zwingend weitere Abklärungen durchzuführen seien. Sie, die Beschwerdeführerin, sei seit vielen Jahren körperlich behindert und könne nicht arbeiten. Sie könne ihre Hände und Arme nicht richtig heben. Die Rüge richte sich gegen die Verfügung, mit welcher ihr eine 30%ige Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei. Die Versicherungsträgerin könne nach Art. 53 Abs. 3 ATSG einen Entscheid, gegen die Beschwerde beziehungsweise Einwand erhoben worden sei, so lange wiedererwägen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nehme. Eine lite pendente erlassene Verfügung beende den Streit indes nur insoweit, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen werde. Die kantonale IV-Stelle habe die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung prüfen müssen; dies unter Beachtung der Verfahrensrechte der Parteien, wie sie sich unter anderem aus Art. 61 lit. d ATSG ergeben würden, welche Bestimmung gemäss BGE 137 V 314 auch bei einer beabsichtigten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung zur Anwendung komme. Die lite pendente erlassene Verfügung vom 13. August 2021 sei nach dem Gesagten unzulässig und hätte daher von der Vorinstanz aufgehoben werden müssen. Der angefochtene Entscheid verletze somit Bundesrecht und sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den erlassenen Entscheid in Erwägung (gemeint wohl: in Wiedererwägung) zu ziehen. In Art. 6 Abs. 1 ATSG deute der Gesetzgeber an, dass für eine Invalidität eine langandauernde Erwerbsuntätigkeit vorausgesetzt werde und der gesuchstellenden Person keine andere Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine hohe Ausbildung und in der Schweiz keine andere Berufserfahrung gemacht, so dass ihr eine andere Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Zudem bestünden Sprachschwierigkeiten und sie verfüge lediglich über eine sehr geringe Grundschulausbildung, weshalb ihr eine Umschulung nicht leicht zuzumuten wäre und ohne Erfolg bliebe. In der angefochtenen Verfügung werde die Erwerbsunfähigkeit hingegen lediglich auf 30 % eingeschätzt. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des medizinisch festgestellten Gesundheitsschadens verhalte es sich diesbezüglich so, wie in der angefochtenen Verfügung auf Seite 2 erwogen worden sei. Allerdings sei nicht konkret begründet worden, weshalb die Erwerbseinbusse aufgrund des psychischen Befundes angenommen werde. Aufgrund der ärztlichen Abschlussuntersuchung sei davon auszugehen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit, das heisse für schwere handwerkliche Tätigkeiten, eingeschränkt sei. Angesichts ihrer Ausbildung und Fähigkeiten sei eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit schweren körperlichen Arbeiten aussichtsreich (Urk. 1 S. 8 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 (Eingang 3. Februar 2020; Urk. 10/156) nicht eingetreten (Urk. 2). Bei dieser Ausgangslage ist allein zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung glaubhaft gemacht hat oder ob - falls ihr dies nicht gelungen ist - die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

    Eine solche materiell-rechtliche Leistungsprüfung wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1) nicht letztmals mit der Verfügung vom 2. November 2017, bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01329 vom 12. März 2019 (Urk. 10/155/16), durchgeführt. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Abweisung des Leistungsbegehrens, sondern um einen Nichteintretensentscheid (Urk. 10/146); es wurde dabei mithin keine materiell-rechtliche Leistungsprüfung vorgenommen. Dieser Entscheid kann daher nicht die grundlegende zeitliche Vergleichsbasis bilden. Massgeblich ist hier vielmehr der Sachverhalt, welcher der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 10/59), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 10/113/19), zugrunde gelegen hatte.


3.

3.1

3.1.1    In der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, gestützt auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 19. Januar 2012 (Urk. 10/30) sei in psychischer Hinsicht von den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Diese seien als überwindbar und nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anzusehen (Urk. 10/59/1-2).

3.1.2    Im Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 10/113) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, ausgehend vom Bericht vom 1. Mai 2012 zur Haushaltsabklärung am 24. April 2012 (Bericht vom 1. Mai 2012; Urk. 10/49) sei die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gestützt darauf sei eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 16,1 % anzunehmen, welche gewichtet noch 5,64 % (0,35 x 16,1 %) ausmache (E. 5; Urk. 10/113/16-19).

    Im Erwerbsbereich sei in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. September 2011 (Urk. 10/94) abzustellen. Danach hätten die bildgebenden Untersuchungen eine beginnende Chondrose L4/5, eine Segmentschmälerung und Osteochondrose L5/S1 sowie angedeutet ein Baastrupp-Phänomen L4/5 gezeigt. Als Diagnosen habe er ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischen spondylogenen Symptomen lumbal und zervikal beidseits (ICD-10: M54.4 respektive M53.1/M53.0) gestellt und angemerkt, dass ein radiologisches Korrelat fehle; hingegen sei eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation gegeben. Es bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen (Waddell-Zeichen) und die in der klinischen Untersuchung gezeigte generalisierte Schmerzsymptomatik sei nicht durch eine zwingend organische Pathologie erklärbar, dies abgesehen von einer deutlichen Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung und Fehlstatik bei Übergewicht. Aufgrund des aktuell in der klinischen Untersuchung gebotenen beschwerdeverdeutlichenden Verhaltens sei auch eine gewisse Aggravationstendenz nicht sicher auszuschliessen (E. 3.3; Urk. 10/113/8-9). Das Gericht schloss daraus, es sei demnach aufgrund der von Dr. F.___ erhobenen objektiven Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin und damit in einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit habe sich Dr. F.___ nicht geäussert. Es müsse indes nicht weiter geklärt werden, über welche höheren Leistungsressourcen die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit gegebenenfalls verfüge (E. 4.5; Urk. 10/113/16).

    Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte das Gericht auf die Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2012 (Urk. 10/95) ab. Dieser habe festgestellt, die Beschwerdeführerin habe zu den Beschwerden und deren Verlauf teils vage, teils wechselhafte und teils unpräzisausweichende Angaben gemacht, es sei eine medikamentöse Incompliance nachweisbar, es bestünden teilweise Widersprüche zwischen der subjektiven Schilderung der Beschwerden und der objektiven Beobachtung und die Beschwerdevalidierungstests hätten eine suboptimale Leistungsbereitschaft sowie eine deutliche Tendenz zu negativer Antwortverzerrung gezeigt. Diese Inkonsistenzen begründeten aus psychiatrischer Sicht vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 sei daher und angesichts der Lebensereignisse sowie -umstände nicht plausibel, ebenso wenig das Stimmenhören, wie es die Beschwerdeführerin angegeben habe. Die gutachterliche Beurteilung habe sich daher ausschliesslich auf den objektiven Querschnittsbefund abzustützen. Bei den angegebenen Schmerzen seien die Entwicklung einer depressiven Störung sowie das Vorhandensein von Ängsten nachvollziehbar. Objektiv feststellbar seien die folgenden psychopathologischen Befunde: Müdigkeit, leichte Gedächtnisstörungen, eine mittelgradige Einengung des formalen Denkens, ein leichtes Vorbeireden, eine mittelgradige Affektarmut, Bedrückung, jedoch nicht Niedergeschlagenheit, mittelgradige Antriebsarmut und leichte Theatralik. Daraus lasse sich nur die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD10: F32.00) ableiten. Infolge der rascheren Ermüdbarkeit, der Antriebsarmut und der daraus ableitbaren verminderten Durchhaltefähigkeit sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum um 25 % eingeschränkt (E. 3.7; Urk. 10/113/11-12).

    Hierzu hielt das Gericht fest, angesichts der festgestellten Inkonsistenzen sei es gerechtfertigt, dass Dr. G.___ an der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin gezweifelt habe und nicht darauf, sondern auf die objektiv erhobenen Befunde abgestellt und ausschliesslich eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) diagnostiziert habe. Dabei sei auch die bezogen auf ein 100%-Pensum um 25 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge rascherer Ermüdbarkeit und reduzierter Durchhaltefähigkeit plausibel. Insofern sei daher bezogen auf ein Vollpensum von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % als Reinigungsfachfrau auszugehen (E. 4.3; Urk. 10/113/14-15). Selbst unter der Annahme, dass zusätzlich zur leichten depressiven Episode eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, könnte nicht von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Leidens ausgegangen werden. Denn eine leichte depressive Episode vermöge nach der (damals anwendbaren) Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen) schon wegen ihres geringen Krankheitswertes keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu begründen und gelte als therapeutisch angehbar. Ausserdem seien die (damals rechtsprechungsgemäss massgeblichen sogenannten) Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) nicht als ausreichend erfüllt zu beurteilen (E. 4.4; Urk. 10/113/15).

    Das Gericht kam zum Schluss, hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen in Frage kommenden Tätigkeit, gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 21. März 2012 (Urk. 10/95) von einer Arbeitsfähigkeit von jedenfalls über 50 % auszugehen, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Einschränkung ergebe. Die bisherige Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin somit weiterhin im Umfang von 50 % ausüben (E. 4.5; Urk. 10/113/16). Im Erwerbsbereich resultiere damit eine Erwerbseinbusse von 23 % (15 x 100 : 65), was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 14,95 % (0,65 x 23 %) respektive zusammen mit der Einbusse im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von insgesamt 21 % ergebe (E. 6; Urk. 10/113/19).

    Zur Beurteilung der zu prüfenden Frage der anspruchsrelevanten Veränderung seit November 2012 ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen.

3.2    

3.2.1    Zur Begründung der Neuanmeldung Anfang Februar 2020 (Urk. 10/156, Urk. 10/159, Urk. 10/164) wurde der Beschwerdegegnerin einzig das fachpsychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen D.___ vom 10. März 2021 (Urk. 10/180) eingereicht. Gemäss diesem Gutachten wurden zur Begutachtung nebst der Einsicht in die medizinischen Vorakten (Urk. 10/180/4-25), am 8. September und am 12. Oktober 2020 je eine Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 10/180/3), der psychiatrische Befund, die psychometrischen Befunde mittels Global Assessment of Functioning (GAF), Hamilton Depressionsskala (HAMD) und standardisierter Erfassung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen (Mini-ICF-APP) erhoben (Urk. 10/180/32-35) sowie Fremdangaben von den behandelnden Ärzten eingeholt (Urk. 10/180/35-36). Die Beschwerdeführerin habe über Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Angstempfinden, insbesondere vor ihrem Ex-Mann, Traurigkeit, Schwindelsymptome, starke Schulter-, Bein- und Kopfschmerzen berichtet (Urk. 10/180/26, Urk. 10/180/28). Die D.___-Gutachter schlossen auf die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00). Aktenanamnestisch und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden Diagnosen auf: Chronisches Panvertebralsyndrom, differentialdiagnostisch seronegative Spondylarthritis, mit/bei Myogelosen mit aktivierten Triggerpunkten, segmentaler Dysfunktion der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS, Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz sowie mit/bei chronischer Impingementproblematik der linken Schulter; chronische Polyarthralgien und Myalgien unklarer Genese, aktuell keine objektivierbaren Synovitiden; Fibromyalgiesyndrom; chronische Parästhesien der Hände, differentialdiagnostisch Carpaltunnelsyndrom bei Diagnose 1; chronische Cephalgien; craniomandibuläre Dysfunktion; aktenanamnestisch Fascitis plantaris 2016; Status nach Helicobacter induzierter Gastritis (Februar 2016); chronische Insomnie; chronische Polysinusitis linkes vorderes Ethmoid (17. Februar 2017; Urk. 10/180/36).

    Bezüglich der Hauptdiagnose einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) erfülle die Beschwerdeführerin drei Hauptkriterien, und zwar eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit, sowie zwei der Nebenbedingungen, nämlich Schlafstörungen und negative Zukunftsperspektiven. Wie stark letztere wirklich vorhanden seien, bleibe jedoch aufgrund der fehlenden Objektivierung nicht ganz klar einzuschätzen. Inwieweit die Schmerzen der Beschwerdeführerin nun als Teil der somatischen Komponente der Depression zu betrachten seien oder auslösender Faktor für die Depressionen der Beschwerdeführerin seien, sei vor dem Hintergrund der zum Teil inkonsistenten Antworten schwierig zu beantworten. Das enge Zusammenspiel zwischen depressiver Symptomatik und somatischen Beschwerden sei dennoch klar gegeben und müsse in einer Therapie berücksichtigt werden (Urk. 10/180/39). Bezüglich Ängsten habe die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben machen können. Lediglich bezüglich der Ängste vor dem Ehemann sei sie mitteilsamer geworden. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung, wie sie erstmals im Arztzeugnis des A.___ vom 28. April 2020 ohne entsprechenden psychopathologischen Befund aufgeführt worden sei (Urk. 10/180/5), sei nicht nachvollziehbar. Es seien dort lediglich Panikattacken und Alpträume erwähnt worden; die diagnostischen Kriterien für eine Angststörung seien indes nicht ausgeführt worden (Urk. 10/180/44). Die von der Beschwerdeführerin in einigen Berichten erwähnte Gewalt in der Ehe habe sich nicht auf eine Verschlechterung der Symptome ausgewirkt. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil geblieben trotz den Erzählungen von Gewalt in der Ehe; es habe keine neuen objektiven Befunde gegeben. Insgesamt scheine die Beschwerdeführerin in der Lage zu sein, die psychosozialen Belastungen, die vorherrschen und beherrschen würden, zu kompensieren. Die finanziellen Schwierigkeiten und die schwierige Situation mit dem Ex-Mann würden sich nicht auf der Symptomebene wiederspiegeln. Im Gegensatz hierzu sei sie zu einem deutlich späteren Zeitpunkt von diesem «gewalttätigen» Ehemann, vor dem sie sich ängstige, schwanger geworden. Seit dem Gutachten von Dr. G.___ (vom 21. März 2012; Urk. 10/95) bis heute sei die Symptomlage die gleiche (Urk. 10/180/45). In der angestammten Tätigkeit bestehe bei einer Anwesenheit von 100 % eine reduzierte Belastbarkeit um 30 %; bei einem 100%igen Pensum würde dies eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bedeuten. In Bezug auf eine 50%ige Arbeitsstelle bestehe - gefragt nach einer leidensangepassten Tätigkeit - keine Einschränkung nach geschafftem, sachtem und langsamem Einstieg in eine Beschäftigung, so namentlich bei der angestammten Tätigkeit (Urk. 10/180/46).

3.2.2    Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitsstandes seit November 2012 (Urk. 10/59) ist diesem umfassenden und nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Gutachten der D.___ nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird darin ausdrücklich festgehalten, dass (aus psychiatrischer Sicht) eine unveränderte Symptomlage seit dem Gutachten von Dr. G.___ vom 21. März 2012 (Urk. 10/95) vorliege (Urk. 10/180/45). Im Übrigen bestanden nach Feststellung der D.___-Gutachter vorherrschende psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sich weiterhin nicht in psychischen Befunden niederschlagen hätten (Urk. 10/180/45). Diese haben in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht daher unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

    In diagnostischer Hinsicht schlossen die Gutachter der D.___ ebenfalls unverändert - wie bereits Dr. G.___ (Urk. 10/95/20) - auf eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00; Urk. 10/180/36) und auch bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fiel die Einschätzung mit einer 30%igen Reduktion der Belastbarkeit bei ganztägiger Anwesenheit respektive einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammten 50%ige Tätigkeit als Raumpflegerin (Urk. 10/180/46) im Wesentlichen unverändert aus (dazu im Vergleich Dr. G.___: keine Einschränkung in der angestammten 50%igen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau, Urk. 10/95/22; 25%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum, Urk. 10/95/21).

3.2.3    Auch aufgrund des im Gutachten vom 10. März 2021 unter dem Titel Aktenauszug aufgeführten, indes nicht in den Akten befindlichen Arztzeugnisses des A.___ vom 28. April 2020 (Urk. 10/180/5) ist nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu schliessen. Zwar wurde darin - gemäss dem Zitat im Gutachten - festgehalten, es liege seit 2012 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes vor, die Depression und die Schmerzen seien inzwischen schwerwiegender, mit erheblichen Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit, sowie es bestehe seit April 2011 eine 100%ige Beschäftigungsunfähigkeit. Jedoch war Ähnliches - wie schon im Urteil IV.2017.01329 vom 12. März 2019 festgehalten und widersprochen, worauf verwiesen wird (E. 3.4.2; Urk. 10/155/14-15) - bereits im Bericht vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/20/6-7) und gleichermassen im Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 7/149/12-15) ausgeführt worden. Die im A.___-Arztzeugnis vom 28. April 2020 einzig neu aufgeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) wurde zudem von den Gutachtern der D.___ überzeugend begründet als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 10/180/44) und damit beweisrechtlich ebenfalls widerlegt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist darin jedenfalls nicht zu sehen, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2012 gegenüber Dr. G.___ über Ängste geklagt hatte (Urk. 10/95/16) und dieser eine diesbezügliche psychische Störung ebenfalls ausgeschlossen hatte (Urk. 10/95/21). Des Weiteren wurde auch im neuen A.___-Bericht vom 28. April 2020 auf die Belastung des psychischen Gesundheitszustandes durch die hier nicht beachtlichen psychosozial belastenden Lebensumstände hingewiesen (schwierige Wohnsituation, ständiger Streit, häufiges Vorbeikommen der Polizei; Urk. 10/180/5).

3.2.4    Mit der Neuanmeldung und im Vorbescheidverfahren wurden keine weiteren ärztlichen Berichte vorgelegt, aus welchen sich eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit November 2012 entnehmen liesse. Dass und inwiefern sich seither eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt hat, wurde denn auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht (Urk. 1). Somit ist festzuhalten, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde.

3.3

3.3.1    Dasselbe gilt mangels weiterer Arztberichte und Hinweise auf neue Befunde respektive auf eine Verschlechterung auch in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand. Die Gutachter der D.___ hatten zwar gemäss der Aktenaufstellung in ihrem Gutachten vom 10. März 2021 im Vorfeld zur Begutachtung weitere Akten eingeholt. Daraus ergeben sich indes keine Neuerungen, welche auf objektivierbare erhebliche Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet hat.

    So war der im D.___-Gutachten auf Nachfrage der Gutachter zugesandte Bericht des A.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 10/180/6-8) bereits im Urteil IV.2017.01329 vom 12. März 2019 besprochen worden. Das Gericht kam zum Schluss, dass darin keine neuen, objektiv feststellbaren Einschränkungen beschrieben worden seien und diesem keine wesentlichen Änderungen entnommen werden könnten. Dies hat weiterhin Gültigkeit, weshalb darauf verwiesen wird (E. 3.3-3.4.1; Urk. 10/155/11-14). Sofern sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dem A.___-Bericht sei zu entnehmen, dass zur Klärung des Sachverhaltes zwingend weitere Abklärungen durchzuführen seien (Urk. 1 S. 10), auf den Bericht des A.___ vom 16. Oktober 2017 (vgl. Urk. 10/143/12) bezieht, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

3.3.2    Der Befund der Magnetresonanztomographie (MRT) betreffend die BWS, die LWS und das Sakrum/ISG des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 25. März 2020, welcher im D.___-Gutachten zitiert (Urk. 10/180/7), indes mit dem Gutachten nicht eingereicht wurde, ergab keine relevante Diskopathie thorakal und ausser wenig Ödem sowie Hyperämie an den Endplatten anteromedial rechts im Segment Th7/Th8 keine weiteren möglichen entzündlichen Veränderungen der BWS. Ausserdem wurden beidseits lediglich diskrete postentzündliche Veränderungen mit Erosionen (rechtsbetont), äusserst geringe Aktivität am rechten ISG und beidseits wenig Gelenkserguss der ISG (mit der Frage nach Instabilität) gesehen. An der LWS wurden ferner die bereits bekannten linksbetonten Protrusionen L4-S1 recessal in Kontakt zu den L5- und S1-Nervenwurzeln (vgl. Urk. 10/94/3, Urk. 10/94/12), leichte lumbale Facettenarthrosen ohne Aktivierung / Synovitiden sowie leichte bis mässige Enthesitis der Lig. interspinosum L2-L4 und leichtgradig L5/S1, mittelschwere Foraminalstenosen L4-S1 beidseits sowie eine knapp mittelschwere Spinalkanalstenose L4/L5 bildgebend erhoben (Urk. 10/180/7-8).

    Es wurden damit keine neuen erheblichen Befunde objektiviert; im Überweisungsschreiben von Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. April 2020, wurde diesbezüglich denn auch lediglich eine segmentale Dysfunktion der BWS und LWS im Rahmen des chronischen Panvertebralsyndroms aufgeführt. Eine Verschlechterung dieser Beschwerden in ihrer klinischen Ausprägung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten vom 2. Oktober 2011 aufgrund eines generalisierten Schmerzsyndroms in der angestammten Putztätigkeit oder einer körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeit in einem 50%igen Pensum als zumutbar beurteilte (Urk. 10/94/13), ist damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der D.___-Begutachtung nicht über Beschwerden im Bereich der BWS, der LWS und des Sakrums geklagt hat (Urk. 10/180/26), so dass anzunehmen ist, dass solche Beschwerden weiterhin nicht im Vordergrund standen.

3.3.3    Somit ist auch in Bezug auf die somatischen Beschwerden festzustellen, dass keine Verschlechterung seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 10/59) glaubhaft gemacht wurde. Auch diesbezüglich wurde im Übrigen in der Beschwerde nicht substantiiert, dass und welche somatischen Beschwerden sich verschlechtert hätten.

3.4    

3.4.1    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich kann die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) aus den Berichten von Dr. E.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von diesem Hausarzt liegen lediglich die Berichte vom 28. Juli 2011 (Urk. 10/16/6) und vom 10. September 2011 (Urk. 10/16/1-3) bei den Akten, welche schon aufgrund ihres Entstehungsdatums nicht dazu geeignet sind, eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Anfang 2020 (Urk. 10/156) im Vergleich zum Zustand bis November 2012 (Urk. 10/56) aufzuzeigen. Zum Bericht vom 10. September 2011 war im Übrigen schon im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 22. August 2014 Stellung genommen worden (E. 3.2 und E. 4.4, Urk. 10/113/8, Urk. 10/113/15).

3.4.2    Ebenfalls unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 53 Abs. 3 ATSG (Urk. 1 S. 8 f.). Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Ein solcher Fall einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während des laufenden Verfahrens, spätestens aber mit der Beschwerdeantwort (lite pendente), liegt hier nicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde plädiert (Urk. 9) und die angefochtene Verfügung vom 13. August 2021 (Urk. 2) nicht in Wiedererwägung gezogen. Sie war - wie schon der Wortlaut der Bestimmung «kann, eine Verfügung ... wiedererwägen» nahelegt - dazu auch nicht verpflichtet; und sie kann vom Gericht dazu auch nicht verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Es bestand, wie sich aus den Erwägungen hiervor ergibt (E. 3.1-3.3) im Übrigen auch kein Anlass für eine Wiedererwägung lite pendente. Ferner handelt es sich auch bei der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2021 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht um eine lite pendente erlassene Verfügung. Denn sie wurde nicht während des am Gericht hängigen Rechtsstreites, sondern zuvor erlassen.

3.4.3    Was die Beschwerdeführerin sodann zu Art. 61 lit. d ATSG unter Berufung auf BGE 137 V 314 ausführt (Urk. 1 S. 9), geht ebenfalls an der Sache vorbei. Denn diese Bestimmung, mit welcher die fehlende Bindung des Gerichts an die Parteibegehren statuiert wird, richtet sich nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern es handelt sich dabei um eine Verfahrensregel für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre bei einem Rückweisungsentscheid der betreffenden Beschwerde führenden Partei wegen der Gefahr einer möglichen Rentenaufhebung oder -herabsetzung zuerst Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende (zum Beispiel eine Viertelsrente) Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (BGE 137 V 314 E. 3.2). Hier wurde dagegen mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) keine Rente zugesprochen und eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zufolge Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin fällt bei einem Nichteintretensentscheid ebenfalls nicht in Betracht, so dass Art. 61 lit. d ATSG hier nicht anwendbar ist.

3.4.4    Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) hat diesbezüglich - ohne Angabe dieses Entscheides - offenbar die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 (E. 3-4) zitiert, in welchem Fall die zuständige IVStelle die in einem Rentenrevisionsverfahren verfügte und von der versicherten Person angefochtene Dreiviertelsrente während des laufenden Beschwerdeverfahren (lite pendente) vor dem kantonalen Gericht widerrief und unter Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente weitere Abklärungen mit anschliessender neuer Verfügung ankündigte, was laut dem Bundesgericht unzulässig war und welche Verfügung von der Vorinstanz hätte aufgehoben werden müssen (E. 3.2-E. 4). Dort ging es somit um einen gänzlich anderen Fall, welcher mit dem hier zu beurteilenden Nichteintretensentscheid nach einer Neuanmeldung nichts gemeinsam hat. Die Beschwerdeführerin kann daraus somit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten gewinnen.

3.4.5    Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf Art. 6 und Art. 8 ATSG bezieht und hierzu geltend macht, dass ihr keine andere Erwerbstätigkeit als die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit schweren körperlichen Arbeiten zuzumuten sei, da sie keine hohe Ausbildung, keine andere Berufserfahrungen und Sprachprobleme habe, sowie dass eine Umschulung wegen sehr niedriger Grundschulbildung nicht in Betracht falle (Urk. 1 S. 10 f.), hat dies ebenfalls keine Relevanz für die hier zu entscheidende und zu beurteilende Frage, ob eine seit November 2012 eingetretene anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Denn diese Umstände bestanden bereits im Jahr 2012.

3.4.6    Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einen Invaliditätsgrad von 30 % festgestellt und der Beschwerdeführerin auch keine 30%ige Rente zugesprochen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin sich zur Begründung des Entscheides lediglich auf die von den D.___-Gutachtern aus psychiatrischer Sicht attestierte 30%ige Reduktion der Belastbarkeit bei 100%iger Arbeitsfähigkeit respektive Präsenzzeit (Urk. 10/180/46) bezogen (Urk. 2 S. 2). Aufgrund dessen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad anspruchsrelevant (ab 40 %; Urk. 28 Abs. 2 IVG) zu verändern, von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.4.7    Im Übrigen ist auch bezüglich des Status der Beschwerdeführerin einer im Gesundheitsfall zu 65%igen Erwerbstätigen (vgl. Urk. 10/113/16-18, Urk. 10/155/58) und/oder in den erwerblichen Verhältnissen keine Veränderung geltend gemacht worden oder auszumachen, welche den bisherigen Invaliditätsgrad von 21 % anspruchsrelevant zu verändern vermöchte. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. April 2012 (Bericht vom 1. Mai 2012; Urk. 10/49), welche der Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 10/59) zugrunde gelegen hatte und gerichtlich bestätigt worden war (vgl. Urk. 10/113/16-18), hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall den fünfköpfigen Haushalt alleine geführt und ihre drei schulpflichtigen Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren (geboren 1998 und [Zwillinge] im Jahr 2000) betreut sowie verschiedene Erwerbstätigkeiten im Gesamtpensum von 65 % ausgeübt (Urk. 10/49, Urk. 10/113/17-18). Zurzeit der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2021 (Urk. 2) waren die drei Kinder zwar nunmehr erwachsen und die Beschwerdeführerin lebte von ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann getrennt sowie mit einer erwachsenen Tochter zusammen (Urk. 10/180/26), so dass insofern veränderte Verhältnisse vorliegen. Jedoch hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 (Urk. 10/156/3) wieder ein Kind bekommen (Urk. 10/180/29), das somit noch im Kleinkindalter ist und das ebenfalls bei ihr wohnt. Für dieses fällt aufgrund des Vorschulalters naturgemäss ein erheblicher, ganztägiger Betreuungsaufwand an. Daher ist nicht von einer wesentlichen Veränderung des Aufwandes für Haushaltsführung und Kinderbetreuung auszugehen, welche auf eine Erhöhung des bisherigen 65%igen Pensums der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen liesse. Eine solche wurde denn auch nicht geltend gemacht.

3.5    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 22. August 2014 bestimmte Grad der Invalidität von insgesamt 21 % (bei einem Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang von 65 % und 35 %, mit Einschränkungen von 23 % und 16,1 %, gewichtet 14,95 % und 5,64 %; Urk. 10/113/19) in einer anspruchsrelevanten Weise erhöht hat.

    Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

3.6    

3.6.1    Laut Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2–4 (in Kraft seit 1. Januar 2018) voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Dies gilt unter der hier gegebenen Voraussetzung, dass eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurde.

    Diesfalls ist es notwendig glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist auf die entsprechende Neuanmeldung einzutreten und der entsprechende Anspruch abzuklären (Art. 87 Abs. 3 IVV). Diesbezüglich hat zwar die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, doch rechtfertigt sich eine entsprechende Prüfung in Anbetracht der geänderten Rechtslage.

3.6.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

3.6.3    Das hiesige Gericht berechnete im Urteil vom 22. August 2014 - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit - eine Erwerbseinbusse von 23 %. Bei einem Erwerbsanteil von 65 % (vorstehend E. 3.4.7) ergab sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 14,95 % (0,65 x 23 %; Urk. 10/113/19 E. 6).

    Mit dem aktuell geltenden Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV resultiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % eine Erwerbseinbusse von höchstens 50 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von maximal 32,5 % entspricht (50 % x 0,65). Unter Hinzurechnung des seinerzeit ermittelten gewichteten Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 5,64 % (Urk. 10/113/19 E. 6) resultiert weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (32,5 % + 5,65%).

    Auch unter diesem Blickwinkel ist demnach keine Veränderung glaubhaft gemacht.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat eine wesentliche Änderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 10/59) somit zu Recht verneint und ist folgerichtig auf das neue Leistungsgesuch vom 31. Januar 2020 (Urk. 10/156) nicht eingetreten.

    Die Verfügung vom 13. August 2021 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    

5.1    Betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) ist das folgende in Erwägung zu ziehen.

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) gründete auf dem Umstand, dass nach der Neuanmeldung allein das fachpsychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestellungen D.___ vom 10. März 2021 (Urk. 10/180) vorgelegt wurde. Darin wurde - wie hiervor ausgeführt - von den D.___-Gutachtern indes ausdrücklich erklärt, dass im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. G.___ vom 21. März 2012 (Urk. 10/95) nach wie vor eine unveränderte Symptomlage vorliege. Auch in diagnostischer Hinsicht und bezüglich der Leistungsfähigkeit gelangten sie dementsprechend zu demselben, im Wesentlichen unveränderten Ergebnis (Urk. 10/180/36, Urk. 10/180/45-46; vgl. hierzu E. 3.2.2 hiervor). Diese Expertise war somit von vorneherein nicht dazu geeignet, eine wesentliche, das heisst anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 10/59) glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch weder mit der Neuanmeldung (Urk. 10/156) noch mit der Beschwerde (Urk. 1) vorgebracht, dass und inwiefern Veränderungen in ihren tatsächlichen Verhältnissen seit November 2012 eingetreten seien, welche geeignet wären, eine anspruchsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades von bisher 21 % (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 E. 6; Urk. 10/113/19) zu bewirken. Es fehlte mithin auch an einer hinreichenden Substantiierung des neuen Leistungsbegehrens.

    Damit wäre für die Beschwerdeführerin bei Erhebung der Beschwerde leichthin erkennbar gewesen und hätte ihr klar sein müssen, dass die Gewinnaussichten ihrer Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und dass diese beträchtlich geringer sind als die Gefahr, in diesem Beschwerdeverfahren zu unterliegen. Deshalb und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich abzuweisen.

5.3    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann