Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00539


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 15. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, ist ungelernt und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2011 und 2016). Ab 2014 arbeitete sie zirka 15 Stunden pro Woche als Hilfskraft in der Schneiderei und Reinigung ihres Ehemannes (Urk. 7/14/3-5, 7/18/2). Am 31. Dezember 2016 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall unter anderem eine Femurschaftfraktur links zu, welche in den Folgejahren wiederholt, zuletzt am 20. Februar 2020, operativ behandelt wurde (Urk. 7/7/1-10, 7/8/7-12). Mit Formular vom 29. April 2020 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, unter anderem einer Haushaltsabklärung vom 11. September 2020 (Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2020: Urk. 7/14), mit Vorbescheid vom 24. November 2020 mit, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % wie auch ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen voraussichtlich verneint würden (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte Einwand mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente erhob (Urk. 7/23, 7/29). Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/33, 7/36), welche Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 7/46/2-4), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2021 am vorbeschiedenen Entscheid fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. September 2021 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin am beschwerdeweise gestellten Antrag fest (Urk. 12 S. 2) und reichte damit wie auch mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 15) weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/2, 16). Mit Duplik vom 11. Februar 2022 sprach sich die Beschwerdegegnerin zwar für eine Korrektur der dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Qualifikation, weiterhin aber für die Abweisung der Beschwerde aus (Urk. 18), worüber die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität nach Art. 28a Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).#EndeIV192120#


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid damit, dass sie in einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und dass sich weder die Hüftproblematik noch die psychische Beeinträchtigung dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Nachdem im Bereich Haushalt eine Einschränkung von lediglich 12.7 % vorliege, resultiere ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im November 2020 bei einem Erwerbsanteil von insgesamt 47 % (35 % ausser Haus, 12 % im Familienbetrieb) und 53 % Haushalt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, die Beschwerdegegnerin habe sich für ihren Entscheid zu Unrecht auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. Y.___ gestützt, welchem es für die Beurteilung der psychischen Beschwerden an der fachlichen Expertise fehle und dessen Beurteilung der Hüftproblematik im Lichte der medizinischen Aktenlage zu kurz greife (Urk. 12 S. 4 f.). Sodann komme dem Haushaltsabklärungsbericht kein Beweiswert zu. Zunächst mangle es ihm an Aktualität, nachdem sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Frühjahr 2021 getrennt hätten. Entsprechend entfalle sowohl dessen ohnehin übermässig mitberücksichtigte Mithilfe wie auch diejenige des nunmehr nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohnenden Neffen. Sodann trage der Abklärungsbericht den psychischen Einschränkungen wie auch den Rückenbeschwerden, welche letzteren in diesem Verfahren insgesamt zu wenig Beachtung geschenkt worden sei, keine Rechnung. Auch seien die Angaben der Abklärungsperson zur Qualifikation nicht schlüssig, entspreche doch das von der Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehemannes geleistete Pensum von 15 Stunden wöchentlich nicht 12, sondern 35 % eines normalen Arbeitspensums. Insgesamt lasse die Aktenlage die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu, geschweige denn beruflicher Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. insbesondere: Urk. 12 S. 4 ff.).

2.3    Mit der Duplik vom 11. Februar 2022 korrigierte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation dahingehend, dass ab September 2020 von einem Erwerbsbereich von insgesamt 70 % (davon 35 % Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes) und 30 % Haushaltsbereich auszugehen sei. Im Übrigen werde an der Beurteilung des RAD festgehalten und liessen die neu eingereichten ärztlichen Berichte weder auf einen grossen Leidensdruck noch einen schweren psychischen Gesundheitsschaden schliessen (Urk. 18).

2.4    Gegenstand des angefochtenen Entscheids und in diesem Verfahren zu prüfen ist insbesondere der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei zwischen den Parteien diesbezüglich namentlich im Streite steht, ob die Aktenlage in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschränkung im Haushalt eine abschliessende Beurteilung zulässt. Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt, gehen nunmehr beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab September 2020 nur noch zu 30 % im Haushalt und daneben zu 35 % erwerblich sowie zu 35 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig (gewesen) wäre.


3.

3.1    Beim Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2016 erlitt die Beschwerdeführerin eine Femurschaftfraktur links, eine undislozierte Acetabulumfraktur links und ein Abdomentrauma mit Leber- und Milzhämatomen. Im Rahmen der notfallmässigen Versorgung in Z.___ wurde der linke Femur zunächst mit FixEx und am 3. Januar 2017 unter Entfernung desselben mittel ORIF mit Verriegelungsnagel sowie Cerclage proximal versorgt. Am 9. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital A.___ verlegt und am 16. Januar 2017 in gutem Allgemeinzustand entlassen (Bericht der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital A.___, vom 16. Januar 2017, Urk. 7/7/8-10). Am 13. Juni 2017 wurde das Osteosynthesenmaterial entfernt (OSME). Bei verzögerter Frakturheilung mit Delayed Union und anhaltenden Schmerzen im Oberschenkel (vgl. Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 5. März 2018, Urk. 7/11/1-2) unterzog sie sich am 13. April 2018 in der Universitätsklinik B.___ einer Reoperation mit Femurnagelwechsel, Cerclagenentfernung, Dekortikation der Pseudarthrose und Spongiosaanlagerung vom Beckenkamm (Operationsbericht vom 13. April 2018, Urk. 7/11/7-8). Nach Entfernung der Verriegelungsschraube am 20. September 2018 (Operationsbericht der Universitätsklinik B.___ vom 20. September 2018, Urk. 7/11/16-17) zeigte sich zunächst eine nun leicht fortschreitende Konsolidation (Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 7. November 2018, Urk. 7/11/20-21).

3.2    Im Zusammenhang mit einer seit dem Unfall bestehenden Lumbago (vgl. Urk. 7/11/21) führte eine Untersuchung im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik B.___ vom 30. November 2018 mit MRI vom selben Tag zur Diagnose einer Lumbalgie und einer schmerzhaften L5-Radikulopathie beidseits mit/bei isthmischer Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad 1 (Bericht vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/11/22-23).

3.3    Bei weiterhin inkompletter Konsolidation des Femurs und fehlender klinischer Verbesserung mit unverändert geklagten Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels bis teils zum Knie (vgl. Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 8. August und 30. September 2019, Urk. 7/11/30-33) erfolgte am 8. Oktober 2019 eine neuerliche Nageldynamisierung (Operationsbericht vom 8. Oktober 2019, Urk. 7/11/34-35). Auch hiernach zeigte sich keine Veränderung in der Frakturzone, worauf sich die an zwei Gehstöcken mobile Beschwerdeführerin bei weiterhin fehlenden Konsolidierungszeichen (vgl. Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 5. und 27. Dezember 2019, 7/11/38-41) am 20. Februar 2020 einer weiteren OSME und einer CRIF (Closed Reduction and Internal Fixation) mittels T2-Femurnagel mit Plattenosteosynthese unterzog (Bericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 25. Februar 2020, Urk. 7/7/5-7).

3.4    Mit Bericht vom 25. Mai 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/7/1-4) stellten Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, und Assistenzarzt Dr. med. D.___, Klinik für Traumatologie Universitätsspital A.___, als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Femurpseudarthrose links nach Femurmarknagelosteosynthese einer Femurschaftfraktur am 31. Dezember 2016 (S. 3). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor.

    Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig alle sechs Wochen in Kontrolle; die letzte Kontrolle habe am 9. April 2020 stattgefunden (S. 1). Als Befunde führten sie die Eintrittsbefunde vom 17. Februar 2020 zum stationären Aufenthalt vom 17. bis 24. Februar 2017 an (S. 2). Funktionseinschränkungen lägen in Form einer Schmerzhaftigkeit im linken Oberschenkel vor, welche höhere Belastungen und längeres Stehen beziehungsweise Gehen erschwere. Für nicht körperliche Arbeiten sei die Beschwerdeführerin voll einsatzfähig, körperliche Arbeiten müssten an die jeweilige Situation angepasst werden. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne aktenanamnestisch nicht adäquat beantwortet werden, der Behandlungsplan bestehe in einer physiotherapeutisch unterstützten Belastungssteigerung bis hin zur Vollbelastung und regelmässigen Kontrollen (S. 3).

3.5    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mehreren Operationen der Acetabulumfraktur und eine Lumbalgie sowie L5-Radikulopathie beidseits an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie einen Verdacht auf ein depressives Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei total eingeschränkt. Arbeiten sei und werde nicht möglich sein. Lange Zeit sitzen und stehen sei nicht möglich. Weder die bisherige Tätigkeit als Schneiderin noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar. Im Haushalt bestünden Einschränkungen bei der Wohnungspflege und beim Einkauf (Urk. 7/8/3-6).

3.6    RAD-Arzt Dr. Y.___ nahm am 10. Juli 2020 erstmals Stellung zur Aktenlage und schloss auf folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/3 -4):

- Zustand nach Delayed-Union Femurschaftfraktur links durch Verkehrsunfall (31.12.2016)

- Zustand nach undislozierter Acetabulumfraktur links (31.12.2016)

- Lumbalgie und schmerzhafte L5-Radikulopathie beidseits.

    Unter Bezugnahme auf den Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 25. Mai 2020 (E. 3.4) erachtete Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin in einer nicht körperlichen Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Gehen für voll einsatzfähig. Nachdem in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau die Schmerzhaftigkeit im linken Oberschenkel höhere Belastungen sowie längeres Stehen und Gehen erschwere, sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen.

3.7    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. September 2020 (Urk. 7/14/1-10) erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerden hätten sich mit der letzten Operation im April 2020 im Universitätsspital A.___ gebessert. Seither gehe es ihr körperlich viel besser. Bei langem Sitzen und Gehen verspüre sie weiterhin Schmerzen, allerdings nie mehr in dem Ausmass wie früher. Wegen Sturzgefahr nehme sie bei langen Laufstrecken noch gerne Krücken zur Unterstützung. Sie schlafe schlecht und fühle sich am Tag müde, leide unter den seelischen Folgen. Sie sehe ihre grosse, unschöne Oberschenkelnarbe und sei traurig, ihr Bein sei «kaputt». Ihr Hausarzt habe ihr eine psychiatrische Behandlung empfohlen, welche sie zurzeit noch überdenke (S. 2).

    Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall dreimal wöchentlich während zirka fünf Stunden im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet (Bügeln, Kleider auftrennen, Putzen) und hätte weiterhin bis Corona im Umfang von 15 Stunden bei ihm gearbeitet. Daneben hätte sie bei Gesundheit ab Einschulung ihres Sohnes ab September 2020 eine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen im Umfang von 35 % (S. 8). Die Abklärungsperson schloss hieraus auf einen für die Anwendung der gemischten Methode ab September 2020 massgeblichen ausserhäuslichen Erwerbsanteil von 35 %, einen Anteil Mitarbeit im Geschäft von 12 % und einen Haushaltsbereich von 53 % (S. 10).

    Unter Berücksichtigung schadenmindernder Mithilfe des Ehemannes und der Kinder sowie des bei der Familie wohnhaften Neffen (Jahrgang 2002) führte die Haushaltsabklärung sodann zur Annahme einer totalen Einschränkung im Bereich Haushalt von 12.7 % (S. 6 ff.).

3.8    Am 21. Dezember 2020 nahm die Beschwerdeführerin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in der Psychiatrie F.___ auf. Gemäss Bericht von Oberarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin MSc H.___ vom 3. März 2021 (Urk. 7/33/1-10) habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzproblematik nach dem Autounfall im Jahr 2016 eine Anpassungsstörung mit zunehmend depressiven Symptomen entwickelt. Bei starkem Insuffizienzerleben einhergehend mit Zukunftsängsten und Perspektivenlosigkeit sei die Zuweisung der Hausärztin in ihre Institution erfolgt, wo sich die Beschwerdeführerin mit einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode präsentiere. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt niedergestimmt, hoffnungslos, es bestünden ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben sowie Gedankenkreisen, Grübeln, deutlicher Energieverlust, verminderter Appetit. Auch sei sie lebensmüde, wenn auch keine suizidalen Gedanken oder Absichten und kein sozialer Rückzug vorlägen (S. 2). Seit Behandlungsbeginn bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1), wobei im Rahmen der mittelgradigen depressiven Episode mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten zu rechnen sei. Funktionell bestünden hauptsächlich Einschränkungen am Bewegungsapparat mit chronischer Schmerzproblematik. Die depressive Symptomatik führe zu einer Reduktion des Antriebs, was mit einer verminderten Initiierung von Aktivitäten und mit Entscheidschwierigkeiten sowie reduziertem Durchhaltevermögen einhergehe (S. 3). Die Prognose hielten die Fachpersonen für schwierig, sei doch der Verlauf der depressiven Symptomatik in hohem Ausmass vom somatischen Zustandsbild abhängig. Bei positivem Verlauf der depressiven Symptomatik könne in sechs Monaten mit einer stufenweisen Eingliederung gerechnet werden (S. 4).

3.9    Gemäss RAD-Arzt Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 sei eine mittelgradige depressive Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht als überwindbar anzusehen. Eine adäquate Behandlung sei eingeleitet, die Behandlungsdauer mit sechs Monaten veranschlagt. Der Gesundheitsschaden sei somit ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46/3).

3.10     PD Dr. med. I.___, stellvertretender Klinikdirektor Orthopädie, Leiter Hüft- und Beckenchirurgie, und Assistenzärztin med. pract. J.___, Universitätsklinik B.___, berichteten am 16. April 2021 (Urk. 7/36), die Beschwerdeführerin habe sich zur Beurteilung der aktuellen Situation bezüglich der linken Hüfte inklusive Arbeitsfähigkeit vorgestellt. Sie berichte über ein unverändertes Beschwerdebild seit 2016 mit nie zufriedenstellender Situation. Im Befund habe sich ein hinkendes antalgisches Gangbild mit Schonhinken linksseitig und ein deutliches Tractusschnappen beim Gehen gezeigt. Es liege nach wie vor ein postoperatives Rehabilitationsdefizit mit Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur vor. Weiter zeige sich heute das klinische Bild einer Coxa saltans externa, konventionell-radiologisch aber ein erfreulicher Verlauf mit nun konsolidierter Fraktur, so dass sich keine chirurgische Interventions-Indikation aufdränge. Es werde das Fortführen der Physiotherapie empfohlen, von welcher die Beschwerdeführerin doch deutlich profitiere. In ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit (in Wäscherei mit stehender Arbeit, vgl. S. 2 oben) werde keine 100%ige Arbeitsfähigkeit gesehen, jedoch könnte ein gezielter Arbeitsversuch zu 40 % in einer angepassten Tätigkeit in einem kontrollierten Umfeld evaluiert werden (S. 2).

3.11    Auch zu letzterem Bericht nahm RAD-Arzt Dr. Y.___ Stellung und sprach sich am 7. Juli 2021 dafür aus, die Problematik der linksseitigen Hüfte sei ebenfalls als ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen. Zwar werde im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 16. April 2021 nun eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei einem Arbeitsversuch aufgrund der Hüftproblematik angegeben, doch sei mit einer Steigerung zu rechnen, weshalb auch hier von einer vorübergehenden Einschränkung auszugehen sei (Urk. 7/46/4).

3.12    Mit im Beschwerdeverfahren eingereichtem Bericht von Dr. med. K.___, Konservativer Oberarzt, Wirbelsäulenzentrum, Universitätsklinik B.___, vom 22. November 2021 führte dieser aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach durchgeführter CT der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgestellt. Sie leide weiter an Schmerzen im LWS-Bereich und Schmerzen im linken Trochanter seitlich sowie im linken Oberschenkel. Die Diagnosen lauteten auf Lumbalgien tieflumbal links bei lytischer Spondylolisthese Grad I nach Meyerding und einen Verdacht auf Bursitis trochanterica links. In der aktuellen Vorstellung lägen die Schmerzen wieder im tiefen LWS-Bereich, wo in der aktuellen CT wie bereits in der CT Thorax-Abdomen vom 9. Januar 2017 die Spondylolyse L5 beidseits habe festgestellt werden können. Bezüglich der Schmerzen im LWS-Bereich sei der Beschwerdeführerin eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der Spondylolyse empfohlen worden, welche sie aus Angst vor Nebenwirkungen des Kortisons nicht durchführen wolle. Diese sei aber, wie besprochen, Voraussetzung für die grundsätzlich indizierte Spondylodese L5/S1. Auch eine Behandlung des linken Trochanters mit Flectoparin Tissugel habe sie abgelehnt (Urk. 13/2).

3.13Die Oberärztin Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Msc H.___, Psychiatrie F.___, sprachen sich in Beantwortung der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen am 7. Januar 2022 dafür aus, es liege weiterhin eine mittelgradige depressive Episode vor, welche das Belastungsniveau deutlich reduziere und aufgrund welcher die Arbeitsfähigkeit entsprechend angepasst werden müsse. Bei Anpassung des Arbeitsplatzes an die oben beschriebenen Beschwerden könne mittel- bis längerfristig von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 16).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsverweigernde Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. Y.___. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Soll aber ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2    Soweit Dr. Y.___ seine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 25. Mai 2020 (E. 3.4) und die darin postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stützte (vgl. E. 3.6), fällt auf, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ ihrer Beurteilung vom 25.  Mai 2020 nicht die Anamnese und aktuellen Befunde der letzten Kontrolluntersuchung vom 9. April 2020, sondern die voroperativen Befunde und auch die entsprechende Anamnese vom 17. Februar 2020 und damit offensichtlich keine eigenen klinischen Erhebungen zugrunde legten, waren sie doch an der Berichterstattung vom 25. Februar 2020 zur Hospitalisation vom 17. bis 24. Februar 2020 jedenfalls nicht beteiligt (vgl. E. 3.4, Urk. 7/7/6). Auch fand die von Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführte Lumbalgie und schmerzhafte L5-Radikulopathie beidseits (E. 3.6) in die Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. D.___ keinerlei Eingang (Urk. 7/7/3), dies obwohl diese Diagnose bereits im Dezember 2018 von den zuständigen Ärzten des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik B.___ gestellt worden war (E. 3.2) und auch im aktuellsten Bericht derselben Klinik bestätigt wurde (E. 3.12). Damit aber fehlt es der Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 25. Mai 2020 sowohl an einem lückenlosen als auch an einem aktuellen, eigens erhobenen Befund und damit an einer massgeblichen Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im hier relevanten Zeitraum von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Frühjahr 2020 (respektive sechs Monate zuvor: Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Entsprechend drängen sich an der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch Dr. Y.___ vom 10. Juli 2020, welche im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ beruht, zumindest geringe Zweifel auf.

    Diese werden auch durch seine Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (E. 3.11) zum Bericht von PD Dr. I.___ und Assistenzärztin J.___ vom 16. April 2021 (E. 3.10) nicht aus dem Weg geräumt. Wenn auch letzterem zu entnehmen ist, dass sich konventionell-radiologisch mit der zwischenzeitlichen Konsolidierung der Fraktur ein erfreulicher Verlauf eingestellt hat, was mit der von der Beschwerdeführerin zumindest anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. September 2020 erläuterten verbesserten Schmerzsymptomatik seit dem letzten operativen Eingriff korrespondiert (E. 3.7), so sprachen sich die B.___-Ärzte bei weiterhin bestehendem Rehabilitationsdefizit, neu diagnostizierter Coxa saltans externa und von der Beschwerdeführerin insgesamt unverändert geklagten Beschwerden für einen Arbeitsversuch von lediglich 40 % in angepasster Tätigkeit und kontrolliertem Umfeld aus (E. 3.10). Zwar kann dieser Einschätzung mangels nachvollziehbarer Begründung wie im Übrigen auch derjenigen von Dr. E.___ vom 17. Juni 2020 über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5) nicht gefolgt werden. Jedoch erschliesst sich auch nicht, worauf Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme zum Bericht von PD Dr. I.___ und Assistenzärztin J.___ vom 16. April 2021 seine Annahme stützt, es liege bezüglich der Hüftproblematik eine lediglich vorübergehende Einschränkung vor (E. 3.11), weshalb – implizit - die von den ersteren attestierte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sei.

    Zusammengefasst drängen sich an der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. Y.___ zumindest geringe Zweifel auf und lässt die übrige Aktenlage eine abschliessende Beurteilung desselben nicht zu.

4.3    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist dem Bericht von Dr. E.___ von 17. Juni 2020 erstmals ein Verdacht auf ein depressives Syndrom zu entnehmen, wobei die Hausärztin demselben (noch) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 3.5). Die zuständigen Fachpersonen der Psychiatrie F.___ stellten sodann in ihrem Bericht vom 3. März 2021 (E. 3.8) die Diagnose einer depressiven Episode gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) mit vorangehender Anpassungsstörung nach dem Verkehrsunfall 2016 und attestierten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn am 21. Dezember 2020 (E. 3.8), welche sie mit Bericht vom 7. Januar 2022 als weiterbestehend beurteilten (E. 3.13).

    Zwar drängen sich angesichts der psychiatrisch erhobenen Befunde unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Mini-IC-App-Testung sowohl im Rahmen der ersten als auch der zweiten Berichterstattung (Urk. 7/33/7-9, Beilage zu Urk. 16) keine ernsthaften Zweifel an der Diagnostik in den Berichten der Psychiatrie F.___ auf und es ist der Beschwerdeführerin im Grundsatz darin (E. 2.2) zuzustimmen, dass Dr. Y.___ die Fachexpertise zur Beurteilung ihres psychischen Gesundheitszustandes respektive der psychiatrischen Berichte fehlt.

    Was hingegen die Arbeitsunfähigkeitsschätzung in den Berichten der Psychiatrie F.___ vom 3. März 2021 und 7. Januar 2022 mit einer seit Behandlungsbeginn (21. Dezember 2020) attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8 und E. 3.13) anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Gehen die psychiatrischen Fachpersonen aber wie vorliegend von einer gänzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei mittelgradiger depressiver Episode ohne relevante psychische Komorbidität aus, erweist sich eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 als unabdingbar.

    Eine umfassende und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der - anamnestisch, aktuell und prognostisch - relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) fehlt. Die fachfremde, summarische Beurteilung von Dr. Y.___ vom 29. März 2021 (E. 3.9) bildet keine ausreichende Beurteilungsgrundlage hierfür. Sodann lassen die Akten keine abschliessende Beurteilung der normativen Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Konsistenz und der Frage nach der Massgeblichkeit der somatischen Komorbidität und deren Wechselwirkung mit der psychischen Einschränkung zu.

4.4    Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines bidisziplinären (orthopädischen/psychiatrischen) Gutachtens zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Begutachtung wird sie zudem nicht umhinkommen, eine neuerliche Haushaltsabklärung durchzuführen. Im Rahmen derselben wären neben der allfällig abweichenden Beschwerdelage insbesondere auch die veränderte private Situation aufgrund der Trennung vom Ehemann im Frühjahr 2021 und des Auszugs des Neffen desselben (Urk. 12 S. 6) zu berücksichtigen, welche nicht nur mit einer Reduktion der Personenzahl im Haushalt einhergehen, sondern wohl auch die im Rahmen der Schadenminderung angerechnete Mitwirkung des Ehemannes und des Neffen entfallen lässt und möglicherweise eine andere Qualifikation im Zusammenhang mit der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes nach sich zieht.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) – sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2     Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGasser Küffer